Rechtsprechung
   BGH, 31.07.2013 - VIII ZB 18/13, VIII ZB 19/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,24471
BGH, 31.07.2013 - VIII ZB 18/13, VIII ZB 19/13 (https://dejure.org/2013,24471)
BGH, Entscheidung vom 31.07.2013 - VIII ZB 18/13, VIII ZB 19/13 (https://dejure.org/2013,24471)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 2013 - VIII ZB 18/13, VIII ZB 19/13 (https://dejure.org/2013,24471)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 317 Abs 4 ZPO, § 520 Abs 2 S 1 ZPO
    Beginn der Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an die Unterschrift des Urkundsbeamten auf der zuzustellenden Urteilsausfertigung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Unterschrift eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei Nichtfeststellbarkeit der Identität des Schreibenden; Anforderungen an die wirksame Unterschrift im Zusammenhang mit der Zustellung einer Entscheidung

  • rewis.io

    Beginn der Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an die Unterschrift des Urkundsbeamten auf der zuzustellenden Urteilsausfertigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Unterschrift eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei Nichtfeststellbarkeit der Identität des Schreibenden; Anforderungen an die wirksame Unterschrift im Zusammenhang mit der Zustellung einer Entscheidung

  • datenbank.nwb.de

    Beginn der Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an die Unterschrift des Urkundsbeamten auf der zuzustellenden Urteilsausfertigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann beginnt die Berufungs(begründungs)frist?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann beginnt die Berufungs(begründungs)frist? (IBR 2014, 1083)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3451
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.02.2010 - VIII ZB 67/09

    Berufungsverwerfung: Anforderungen an die Unterschrift eines Rechtsanwalts unter

    Auszug aus BGH, 31.07.2013 - VIII ZB 18/13
    Für eine Unterschrift ist erforderlich aber auch genügend das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, juris Rn. 10 mwN).

    Denn ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, genügt den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, aaO mwN).

  • BGH, 27.10.1987 - VI ZR 268/86

    Ersatzzustellung in der Wohnung; Unterzeichnung von Ausfertigungen durch den

    Auszug aus BGH, 31.07.2013 - VIII ZB 18/13
    Dabei sind an die Unterschrift des Urkundsbeamten dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze durch Rechtsanwälte (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86, NJW 1988, 713 unter II 1 a).
  • BGH, 27.01.2016 - XII ZB 684/14

    Beginn der Berufungseinleguns- und Begründungsfrist für nach gesetzlicher

    Dieser Rechtsauffassung haben sich in der Folgezeit andere Senate des Bundesgerichtshofs angeschlossen (vgl. BGH Beschlüsse vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 40/10 - MDR 2011, 65 Rn. 6 und vom 31. Juli 2013 - VIII ZB 18/13 und VIII ZB 19/13 - NJW 2013, 3451 Rn. 6).
  • BGH, 27.05.2015 - IV ZB 32/14

    Anforderungen an die Zustellung der Ausfertigung eines Urteils

    (1) An die Unterschrift des Urkundsbeamten sind dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Unterzeichnung bestimmender Schriftsä tze durch Rechtsanwälte (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 - VIII ZB 18/13, NJW 2013, 3451 Rn. 6; Urteil vom 27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86, NJW 1988, 713 unter II 1 a m. w. N.).

    Für eine Unterschrift ist erforderlich, aber auch genügend ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2013 aaO; vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, juris Rn. 10 m. w. N.).

    Hingegen genügt nicht ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt (BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2013 aaO Rn. 8; vom 9. Februar 2010 aaO; vom 21. Februar 2008 - V ZB 96/07, juris Rn. 8; vom 28. September 1998 - II ZB 19/98, NJW 1999, 60 unter II 1; jeweils m. w. N.).

  • BGH, 19.06.2019 - IV ZR 224/18

    Anforderungen an den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts; Verletzung

    Die Zustellung einer beglaubigten oder einfachen Abschrift genügte hingegen nicht, um die Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2016 - XII ZB 684/14, NJW 2016, 1180 Rn. 15; vom 31. Juli 2013 - VIII ZB 18/13, VIII ZB 19/13, NJW 2013, 3451 Rn. 6; vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 40/10, VersR 2011, 93 Rn. 6; vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22 Rn. 11 ff.; jeweils m.w.N.).
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