Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.01.2008

Rechtsprechung
   BGH, 16.10.2007 - VIII ZB 26/07   

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https://dejure.org/2007,2452
BGH, 16.10.2007 - VIII ZB 26/07 (https://dejure.org/2007,2452)
BGH, Entscheidung vom 16.10.2007 - VIII ZB 26/07 (https://dejure.org/2007,2452)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07 (https://dejure.org/2007,2452)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Unzulässigkeit der Berufung, wenn die Berufungsbegründung nicht die Beschwerdesumme abdeckt

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Berufung bei fehlender Begründung des die Berufungssumme erreichenden Teils des angefochtenen Urteils

  • Judicialis

    ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
    Verwerfung der Berufung bei Nichterreichen der Berufungssumme in der Berufungsbegründung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wenn die Berufungsbegründung die Berufungssumme nicht deckt...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Berufungspraxis - Springen Sie bei Berufungsanträgen nicht zu kurz!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 584
  • MDR 2008, 225
  • FamRZ 2008, 402 (Ls.)
  • BauR 2008, 408
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.02.1976 - VII ZR 90/74

    Ermittlung der Revisionssumme

    Auszug aus BGH, 16.10.2007 - VIII ZB 26/07
    Die Berufung ist nach § 522 Abs. 1 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 1, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn der Berufungskläger zwar einen Berufungsantrag angekündigt hat, der die Berufungssumme erreicht, die Berufung aber bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur hinsichtlich eines Teils der beantragten Abänderung des angefochtenen Urteils, der die Berufungssumme nicht erreicht, in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise begründet hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. Februar 1976 - VII ZR 90/74, BB 1976, 815 f.).

    Hierzu hat das Berufungsgericht - unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 1976 (VII ZR 90/74, BB 1976, 815 f.) - ausgeführt: Die Berufung sei entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht hinreichend begründet.

    Aus diesem Grunde ist, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19. Februar 1976 - VII ZR 90/74, BB 1976, 815 f.) zutreffend erkannt hat, die Berufung - schon dann - als unzulässig zu verwerfen, wenn der Berufungskläger - wie hier - zwar einen Berufungsantrag angekündigt hat, der die Berufungssumme erreicht, die Berufung aber bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur hinsichtlich eines Teils der beantragten Abänderung des angefochtenen Urteils, der die Berufungssumme nicht erreicht, in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise begründet hat.

  • BGH, 09.11.2004 - VIII ZB 36/04

    Erweiterung eines zunächst beschränkten Berufungsantrags

    Auszug aus BGH, 16.10.2007 - VIII ZB 26/07
    Zwar kann grundsätzlich erst auf der Grundlage des in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrags entschieden werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstands die Berufungssumme erreicht, da ein die Berufungssumme unterschreitender Berufungsantrag noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf einen die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigenden Umfang erweitert werden kann; solange diese Möglichkeit besteht, darf die Berufung deshalb nicht mit der Begründung als unzulässig verworfen werden, die Berufungssumme sei nicht erreicht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04, NJW-RR 2005, 714, unter II 2 a).

    Da die Berufungsbegründung sich nur mit den sechs näher bezeichneten Rechnungspositionen auseinandersetzt, wäre eine Erweiterung des Berufungsantrags auf weitere Rechnungspositionen nicht von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004, aaO).

  • BGH, 14.12.1967 - II ZR 30/67

    Gesellschafterversammlung

    Auszug aus BGH, 16.10.2007 - VIII ZB 26/07
    Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend § 97 Abs. 1 ZPO der Streithelferin und Rechtsbeschwerdeführerin aufzuerlegen (BGHZ 49, 183, 195 f. m.w.N.).
  • BGH, 13.02.1997 - III ZR 285/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer inhaltlich teilweise

    Auszug aus BGH, 16.10.2007 - VIII ZB 26/07
    Im Falle einer umfassenden Anfechtung des gesamten Urteils ist die Berufung daher unzulässig, soweit die Berufungsbegründung das Urteil bezüglich eines quantitativ abgrenzbaren Teils des Streitgegenstandes nicht in Frage stellt (vgl. zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF BGH, Urteile vom 11. November 1999 - VII ZR 68/99, NJW-RR 2000, 1015, unter II 1, vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, unter II 1 b, und vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, unter I 1, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.11.1999 - VII ZR 68/99

    Ausführung der Berufungsgründe in der Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 16.10.2007 - VIII ZB 26/07
    Im Falle einer umfassenden Anfechtung des gesamten Urteils ist die Berufung daher unzulässig, soweit die Berufungsbegründung das Urteil bezüglich eines quantitativ abgrenzbaren Teils des Streitgegenstandes nicht in Frage stellt (vgl. zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF BGH, Urteile vom 11. November 1999 - VII ZR 68/99, NJW-RR 2000, 1015, unter II 1, vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, unter II 1 b, und vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, unter I 1, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 26.06.2003 - III ZB 71/02

    Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung vor dem Hintergrund der

    Auszug aus BGH, 16.10.2007 - VIII ZB 26/07
    Nach dieser Bestimmung ist - insoweit in Übereinstimmung mit § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF - die auf den Streitfall bezogene Darlegung erforderlich, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - III ZB 71/02, NJW 2003, 2532, unter II 1).
  • BGH, 24.01.2000 - II ZR 172/98

    Notwendiger Inhalt einer Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 16.10.2007 - VIII ZB 26/07
    Hinsichtlich der übrigen Rechnungspositionen beinhaltet jedoch weder der Hinweis, dass die dargelegten Fehlberechnungen nur exemplarisch und nicht vollständig seien, noch der pauschale Verweis auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag einen hinreichend konkreten Angriff gegen das angefochtene Urteil (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, 1576, unter II).
  • BGH, 13.11.1997 - VII ZR 199/96

    Anforderungen an die Berufungsbegründung; Abweisung der Klage aufgrund zwei

    Auszug aus BGH, 16.10.2007 - VIII ZB 26/07
    Im Falle einer umfassenden Anfechtung des gesamten Urteils ist die Berufung daher unzulässig, soweit die Berufungsbegründung das Urteil bezüglich eines quantitativ abgrenzbaren Teils des Streitgegenstandes nicht in Frage stellt (vgl. zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF BGH, Urteile vom 11. November 1999 - VII ZR 68/99, NJW-RR 2000, 1015, unter II 1, vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, unter II 1 b, und vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, unter I 1, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06

    Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

    Denn insoweit greift die Revisionsbegründung das Berufungsurteil nicht an (vgl. BGH Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07 - NJW-RR 2008, 584, 585 m.w.N.; MünchKomm/Wenzel ZPO 3. Aufl. § 551 Rdn. 20).
  • OLG Hamm, 10.12.2019 - 13 U 86/18

    Abgasskandal: Schadensersatzanspruch gegen VW auch bei Leasing

    (1) Die Berufungsbegründung muss nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll, was eine auf den Streitfall bezogene Darlegung erfordert, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2015 - IV ZB 33/14, juris Rn. 7; vom 5. März 2007 - II ZB 4/06, juris Rn. 6; vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, juris Rn. 6; jeweils mwN).

    Im Falle einer umfassenden Anfechtung des gesamten Urteils ist die Berufung daher unzulässig, soweit die Berufungsbegründung das Urteil bezüglich eines von mehreren Streitgegenständen oder eines quantitativ abgrenzbaren Teils des Streitgegenstandes nicht in Frage stellt (st. Rspr., etwa BGH, Beschlüsse vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, juris Rn. 9; vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, juris Rn. 6 mwN; vom 27. März 2012 - VI ZB 74/11, juris Rn. 6; vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - XI ZR 317/12, juris [zur Nichtzulassungsbeschwerde]; vgl. zu § 519 ZPO aF: BGH, Urteil vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96, juris Rn. 9: bei "teilbarem Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen").

    Der pauschale Verweis auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag stellt dabei keinen hinreichend konkreten Angriff gegen das angefochtene Urteil dar (st. Rspr., etwa BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, juris Rn. 7; vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12, juris Rn. 7; vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, juris Rn. 7).

    Dieser Mangel kann nach Ablauf der Berufungsfrist auch nicht mehr durch ergänzende Angriffe geheilt werden (st. Rspr., etwa BGH, Beschlüsse vom 27. Ja-nuar 2015 - VI ZB 40/14, juris Rn. 15; vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, juris Rn. 7).

  • OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 31/23

    Berufungsschriftsatz aus Textbausteinen: Berufung (un-)zulässig?

    Einen "teilbaren Streitgegenstand" in diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof beispielsweise bei einzelnen Positionen einer Rechnung als gegeben angesehen (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, Rn. 7).
  • OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 77/23

    Berufung; Berufungsbegründung; unzulässig; Textbausteine

    Einen "teilbaren Streitgegenstand" in diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof beispielsweise bei einzelnen Positionen einer Rechnung als gegeben angesehen ( BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07 , juris Rn. 7).
  • BGH, 27.03.2012 - VI ZB 74/11

    Berufungsverfahren: Erweiterung des Berufungsantrags zur Erreichung der

    Zwar kann grundsätzlich erst auf der Grundlage des in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrags entschieden werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstands die Berufungssumme erreicht, da ein die Berufungssumme unterschreitender Berufungsantrag noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf einen die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigenden Umfang erweitert werden kann; solange diese Möglichkeit besteht, darf die Berufung deshalb nicht mit der Begründung als unzulässig verworfen werden, die Berufungssumme sei nicht erreicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04, NJW-RR 2005, 714, 715 und vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, NJW-RR 2008, 584 Rn. 9).

    Aus diesem Grunde ist, wie das Berufungsgericht unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, aaO Rn. 11) zutreffend ausgeführt hat, die Berufung schon dann als unzulässig zu verwerfen, wenn der Berufungskläger - wie hier - zwar einen Berufungsantrag angekündigt hat, der die Berufungssumme erreicht, die Berufung aber bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur hinsichtlich eines Teils der beantragten Abänderung des angefochtenen Urteils, der die Berufungssumme nicht erreicht, in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise begründet hat.

  • OLG Hamm, 05.03.2020 - 13 U 326/18

    "Dieselskandal"; Nutzungsentschädigung; Reparaturkosten; Erweiterung des

    Der pauschale Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen stellt dabei keinen ausreichenden Berufungsangriff dar (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, juris Rn. 7; vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12, juris Rn. 7; vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, juris Rn. 7), der eine Erweiterung des Berufungsantrags auch nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung ermöglichen würde.
  • BGH, 12.10.2022 - IV ZB 29/21

    Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes

    Solange diese Möglichkeit besteht, darf die Berufung nicht mit der Begründung als unzulässig verworfen werden, die Berufungssumme sei unterschritten (BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2017 - VIII ZR 98/16, WuM 2017, 220 Rn. 9; vom 27. März 2012 - VI ZB 74/11, VersR 2012, 773 Rn. 7 f.; vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, NJW-RR 2008, 584 Rn. 9 f.; vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04, NJW-RR 2005, 714 unter II 2 a [juris Rn. 10]).
  • OLG Schleswig, 05.02.2024 - 12 U 69/23

    Zulässigkeit von Indexklauseln im Gewerbemietrecht nach dem Preisklauselgesetz

    Nur für den nicht begründeten Teil sei die Berufung dann unzulässig, im Übrigen sei sie zulässig (BGH NJW-RR 2008, 584 Rn. 6; NJW 1998, 1081 [1082]; NJW 1997, 1309 = NJW-RR 1997, 828 Ls.).
  • BGH, 24.11.2020 - VI ZB 57/20

    Anforderungen an die Berufungsbegründung nach erfolgter Teilrücknahme der

    Nur für den nicht begründeten Teil ist die Berufung dann unzulässig, im Übrigen ist sie zulässig (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, NJW-RR 2008, 584 Rn. 6; Urteile vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082, juris Rn. 9; vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, juris Rn. 6).
  • OLG Hamm, 02.04.2020 - 13 U 560/18

    Rückgängigmachung eines Kaufvertrags über ein Gebrauchtfahrzeug mit einem Motor

    Das erfordert eine auf den Streitfall bezogene Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2015, IV ZB 33/14, juris Rdnr. 7; vom 5. März 2007, II ZB 4/06, NJW-RR 2007, 1363 Rdnr. 6; vom 16. Oktober 2007, VIII ZB 26/07, juris Rdnr. 6; jeweils mwN).
  • KG, 05.04.2018 - 29 U 37/17

    Teilweise Unzulässigkeit der Berufung

  • LAG München, 29.04.2014 - 9 Sa 833/13

    Teilanfechtung eines Urteils über verschiedene Ansprüche

  • BGH, 08.04.2014 - XI ZR 317/12

    Begründung einer Beschwerde bis zum Ablauf der Begründungsfrist gegen die

  • OLG Hamm, 12.03.2020 - 13 U 306/18

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA

  • LAG Düsseldorf, 19.11.2014 - 12 Sa 981/14

    Alleinentscheidung des Vorsitzenden bei nicht ausreichend begründeter Berufung

  • LG Mönchengladbach, 28.09.2011 - 5 S 50/11

    Erweiterung eines die Berufungssumme unterschreitenden beschränkten

  • LG Würzburg, 18.02.2020 - 42 S 2362/19

    Unzulässigkeit der Berufung wegen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist

  • LG Würzburg, 05.02.2020 - 42 S 2362/19

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Berufungsbegründung bei teilbarem

  • LG Heidelberg, 28.06.2018 - 5 S 40/17

    Duldungspflicht hinsichtlich des Einbaus von Rauchwarnmeldern in der Mietwohnung

  • OLG Karlsruhe, 09.06.2023 - 20 UF 84/22

    Erreichen des Beschwerdewertes nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist im

  • KG, 29.11.2011 - 5 U 90/10

    Kreditkartengebühr / Buchungsgebühr

  • KG, 21.12.2010 - 5 U 86/09

    Keine 100% Stornokostenpauschale bei Nichtantritt der Reise

  • LG Nürnberg-Fürth, 29.04.2015 - 8 S 9557/14

    Unzulängliche Berufungsbegründung bei mehreren selbstständigen Ansprüchen

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Rechtsprechung
   BGH, 15.01.2008 - VIII ZB 26/07   

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.11.2004 - VIII ZB 36/04

    Erweiterung eines zunächst beschränkten Berufungsantrags

    Auszug aus BGH, 15.01.2008 - VIII ZB 26/07
    Der Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2007 wird dahin berichtigt, dass es unter Tz. 9 statt "NJW-RR 2005, 796" richtig heißen muss "NJW-RR 2005, 714".
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