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   BGH, 07.10.1992 - VIII ZB 28/92   

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https://dejure.org/1992,1526
BGH, 07.10.1992 - VIII ZB 28/92 (https://dejure.org/1992,1526)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1992 - VIII ZB 28/92 (https://dejure.org/1992,1526)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 (https://dejure.org/1992,1526)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Fristverlängerung - Berufungsbegründung - Anwaltspflicht - Erwartete Fristverlängerung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233
    Sorgfaltspflicht des Anwalts bei Verlängerungsanträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Ausreichende Begründung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 134
  • MDR 1993, 174
  • NJ 1993, 81
  • VersR 1993, 1035
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.11.1989 - III ZB 49/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - VIII ZB 28/92
    Er kann daher im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 82/86 = VersR 1987, 261, vom 2. November 1989 - III ZB 49/89 = BGHR ZPO, § 233 - Fristverlängerung 4 - und vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 = BGHR ZPO, § 233 - Fristverlängerung 6).

    a) Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn der Prozeßbevollmächtigte "mit großer Wahrscheinlichkeit" die Bewilligung der Fristverlängerung erwarten konnte (BGH, Beschluß vom 2. November 1989 aaO. m.w.Nachw.).

  • BGH, 21.05.1980 - VIII ZB 13/80

    Antrag auf eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach Fristablauf -

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - VIII ZB 28/92
    Die Ablehnung eines Verlängerungsantrages, die hier im übrigen bereits durch die Verfügung des hierfür allein zuständigen Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 24. Juni 1992 und nicht erst durch den angefochtenen Beschluß des - unzuständigen - Berufungssenats erfolgte, ist gemäß § 225 Abs. 3 ZPO unanfechtbar (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - VIII ZB 13/80 = VersR 1980, 772).

    Deshalb kann zur Rechtfertigung eines Wiedereinsetzungsgesuches auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die Versäumung der Begründungsfrist sei darauf zurückzuführen, daß das Berufungsgericht die Verlängerung der Frist zu Unrecht abgelehnt habe (Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 aaO.).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - VIII ZB 28/92
    Das ist zwar regelmäßig bei einem - wie hier - ersten Verlängerungsantrag der Fall, sofern, was der Kläger und die Beschwerde verkennen, ein ihn rechtfertigender erheblicher Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht wurde (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 = VersR 1985, 972, 973 und 5. Juli 1979 - IVb ZB 53/89 = BGHR ZPO, § 233 - Fristverlängerung 3; Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 28. Februar 1989 - I BvR 649/88 = NJW 1989, 1147 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 649/88]).
  • BGH, 14.02.1991 - VII ZB 8/90

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - VIII ZB 28/92
    Er kann daher im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 82/86 = VersR 1987, 261, vom 2. November 1989 - III ZB 49/89 = BGHR ZPO, § 233 - Fristverlängerung 4 - und vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 = BGHR ZPO, § 233 - Fristverlängerung 6).
  • BGH, 05.07.1989 - IVb ZB 53/89

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - VIII ZB 28/92
    Das ist zwar regelmäßig bei einem - wie hier - ersten Verlängerungsantrag der Fall, sofern, was der Kläger und die Beschwerde verkennen, ein ihn rechtfertigender erheblicher Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht wurde (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 = VersR 1985, 972, 973 und 5. Juli 1979 - IVb ZB 53/89 = BGHR ZPO, § 233 - Fristverlängerung 3; Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 28. Februar 1989 - I BvR 649/88 = NJW 1989, 1147 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 649/88]).
  • BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 82/86

    Verlängerung - Fristverlängerung - Berufungsbegründungsfrist - Berufung -

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - VIII ZB 28/92
    Er kann daher im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 82/86 = VersR 1987, 261, vom 2. November 1989 - III ZB 49/89 = BGHR ZPO, § 233 - Fristverlängerung 4 - und vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 = BGHR ZPO, § 233 - Fristverlängerung 6).
  • BGH, 11.07.1985 - III ZB 13/85

    Pflichtgemäßes Ermessen des Gerichts bei Antrag auf Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - VIII ZB 28/92
    Das ist zwar regelmäßig bei einem - wie hier - ersten Verlängerungsantrag der Fall, sofern, was der Kläger und die Beschwerde verkennen, ein ihn rechtfertigender erheblicher Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht wurde (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 = VersR 1985, 972, 973 und 5. Juli 1979 - IVb ZB 53/89 = BGHR ZPO, § 233 - Fristverlängerung 3; Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 28. Februar 1989 - I BvR 649/88 = NJW 1989, 1147 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 649/88]).
  • BGH, 09.05.2017 - VIII ZB 69/16

    Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Vertrauen in die

    Daher kann er sich im Wiedereinsetzungsverfahren nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, FamRZ 2007, 1808 Rn. 5; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8; jeweils mwN; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134 unter [III] 2 a; vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, VersR 1999, 1559 unter [II] 2 a [jeweils zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO aF]).
  • BGH, 18.07.2007 - IV ZR 132/06

    Pflicht des Vorsitzenden des Berufungsgerichts zur Mitteilung der Ablehnung einer

    Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn es sich um einen ersten Verlängerungsantrag handelt und darin erhebliche, die beantragte Verlängerung rechtfertigende Gründe oder aber eine Einwilligung des Gegners dargelegt werden (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 - NJW 1993, 134 unter 2 a.; vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03 - NJW 2004, 1742 unter 2; vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04 - NJW-RR 2005, 865 unter II 1).

    Vielmehr war es Sache des Klägervertreters, den eine Ablehnung seines unbegründeten Verlängerungsantrags nicht hätte überraschen dürfen, von sich aus bei Gericht rechtzeitig nachzufragen, ob die Frist möglicherweise dennoch verlängert worden war, so dass er notfalls noch vor Fristablauf die Berufungsbegründung oder jedenfalls einen begründeten Verlängerungsantrag hätte einreichen können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1992 aaO unter 2 c).

    Anders läge der Fall nur dann, wenn es einer ständigen Übung des Berufungssenats entsprochen hätte, erstmaligen Gesuchen um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist für eine Dauer von einem Monat auch ohne Darlegung von Gründen zu entsprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 1992 aaO; vom 7. Oktober 1992 aaO unter 2 b).

  • BGH, 16.11.2021 - VIII ZB 70/20

    Wiedereinsetzungsverfahren: Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Vielmehr muss der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers in einem solchen Fall damit rechnen, dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts in einem nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134 unter 2 a; BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, juris Rn. 7 und vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12).

    Somit musste der Prozessbevollmächtigte der Beklagten damit rechnen, dass der Senatsvorsitzende in einem nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12; vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, juris Rn. 7; siehe auch Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134 unter [III] 2 a).

  • BGH, 11.11.1998 - VIII ZB 24/98

    Ablehnung des ersten Fristverlängerungsgesuchs

    Er ist vielmehr mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende in Ausübung seines ihm gemäß § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingeräumten Ermessens eine beantragte Verlängerung auch dann versagt, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 = NJW 1993, 134 unter 1 m.zahlr.Nachw.).

    Das ist regelmäßig bei einem ersten Verlängerungsantrag der Fall, wenn ein ihn rechtfertigender erheblicher Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht wurde (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992, aaO unter 2; BAG NJW 1995, 1446 unter 2).

  • BGH, 22.03.2005 - XI ZB 36/04

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Vertrauens des

    In Rechtsprechung und Literatur ist aber bereits geklärt, daß ein berechtigtes Vertrauen auf die Gewährung einer beantragten Fristverlängerung die Vollständigkeit des Verlängerungsantrages voraussetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134, 135 und vom 4. Dezember 1997 - V ZB 26/97, NJW-RR 1998, 573, 574; Stein/Jonas/Herbert Roth, ZPO 22. Aufl. § 233 Rdn. 33 Stichwort Fristverlängerung; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 233 Rdn. 23 Stichwort Fristverlängerung; Musielak/Grandel, ZPO 4. Aufl. § 233 Rdn. 28; jeweils m.w. Nachw.).
  • BGH, 14.11.2023 - XI ZB 10/23

    Auf Fristverlängerungsantrag ohne Begründung darf Anwalt nicht vertrauen

    Aber selbst dann, wenn auch die Behandlung von Fristverlängerungsanträgen durch andere Senate des Berufungsgerichts berücksichtigt würde (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1992 - X ZB 6/92, NJW 1992, 2426, 2427), genügt der - hier erfolgte - Hinweis auf einen anderen Fall nicht, um eine gerichtliche Übung (vgl. BVerfGE 78, 123, 126; BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134, 135 und vom 18. Juli 2007, aaO) darzulegen, die geeignet wäre, ein berechtigtes Vertrauen auf die Gewährung einer ersten Fristverlängerung auch ohne Angabe eines Grundes im Antrag zu begründen.
  • OLG Rostock, 27.05.2003 - 6 U 34/03

    Zur Anwendbarkeit der "Vertrauensrechtsprechung" auf Antrag zur Verlängerung gem.

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird darüber hinaus ein Vertrauen auf die Bewilligung der Fristverlängerung im Falle des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO beim 1. Verlängerungsantrag anerkannt, wenn dafür ein erheblicher Grund i.S. dieser Vorschrift vorgebracht wird (vgl. BGH, VersR 1985, 972; 1993, 771; NJW 1991, 1359; 93, 134; 94 2957; 97, 400; 99, 430).
  • BGH, 23.06.1994 - VII ZB 5/94

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei notwendiger Besprechung mit der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Anwalt regelmäßig erwarten, daß seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird (Senatsbeschluß vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 = NJW 1991, 1359; Beschluß vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 = NJW 1993, 134, 135).

    Auf diesen Grund konnte Rechtsanwalt S. jedoch einen neuen Antrag nicht stützen, da dies auf eine nach § 225 Abs. 3 ZPO nicht statthafte Anfechtung der Entscheidung des Vorsitzenden hinausgelaufen wäre (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 aaO.).

  • OLG Rostock, 30.04.2008 - 1 U 136/07

    Berufungsverfahren: Fristverlängerung zur Stellungnahme auf einen Hinweis über

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird darüber hinaus ein Vertrauen auf die Bewilligung der Fristverlängerung im Falle des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO beim 1. Verlängerungsantrag anerkannt, wenn dafür ein erheblicher Grund i.S. dieser Vorschrift vorgebracht wird (vgl. BGH, VersR 1985, 972; 1993, 771; NJW 1991, 1359; 93, 134; 94 2957; 97, 400; 99, 430).
  • BGH, 24.06.1999 - V ZB 19/99

    Nachholung der Bergungsbegründung vor Entscheidung über ein

    Er ist vielmehr mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende in Ausübung seines ihm gemäß § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingeräumten Ermessens eine beantragte Verlängerung auch dann versagt, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1992, VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134).
  • OLG Frankfurt, 27.09.2002 - 5 U 65/02

    Anwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Ausschluss einer

  • BGH, 19.01.2000 - XII ZB 22/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines Verlängerungsantrages

  • OVG Saarland, 23.04.2008 - 1 A 19/08

    Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung der Wiedereinsetzung; Begründung

  • BGH, 14.12.1994 - VIII ZB 46/94

    Vertrauen auf die Entsprechung des am letzten Tag der erstmals verlängerten

  • BGH, 09.05.2000 - X ZB 24/99

    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Adressierung an

  • LG Braunschweig, 15.09.2016 - 6 S 222/16

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an die Begründung eines

  • BGH, 12.07.1995 - IV ZB 9/95

    Vertrauen eines Rechtsanwalts auf Entsprechung des ersten Antrags auf

  • OLG Frankfurt, 29.03.1995 - 1 U 176/94

    Anwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen einer

  • OLG Frankfurt, 18.09.2018 - 8 W 39/18

    Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in einem gegen die Zurückweisung

  • OLG Naumburg, 03.09.1997 - 5 U 1045/97
  • BGH, 09.12.1992 - VIII ZB 36/92

    Vertrauen des Prozessbevollmächtigten auf nochmalige Verlängerung der

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