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   BGH, 06.12.2005 - VIII ZB 30/05   

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https://dejure.org/2005,7701
BGH, 06.12.2005 - VIII ZB 30/05 (https://dejure.org/2005,7701)
BGH, Entscheidung vom 06.12.2005 - VIII ZB 30/05 (https://dejure.org/2005,7701)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2005 - VIII ZB 30/05 (https://dejure.org/2005,7701)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung von restlichem Kaufpreis - Eindeutige Erkennbarkeit von Berufungs-Kläger und -Beklagtem in Berufungsschrift - Eindeutige Bezeichnung von Rechtsmittelführer

  • Judicialis

    ZPO § 519 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 519 Abs. 2
    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.02.2002 - VI ZR 394/00

    Verfahrensrecht - Ordnungsgemäße Bezeichnung des Berufungsführers

    Auszug aus BGH, 06.12.2005 - VIII ZB 30/05
    Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430 unter II 1 und 2).
  • BGH, 18.12.2003 - III ZB 67/03

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 06.12.2005 - VIII ZB 30/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen mündliche oder telefonische Angaben der Partei zur Ergänzung einer unvollständigen Berufungsschrift auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie bei Gericht aktenkundig gemacht werden (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - III ZB 67/03, BGH-Report 2004, 766 unter II 2 a).
  • BGH, 11.05.2010 - VIII ZB 93/09

    Berufungsschrift: Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners bei

    aa) An die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers sind strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 74/99, BGHReport 2002, 655; Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2005 - VIII ZB 30/05, juris, Tz. 4; vom 9. April 2008 - VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161, Tz. 5; vom 12. Januar 2010, aaO).
  • BGH, 09.04.2008 - VIII ZB 58/06

    Anforderungen an die Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift

    Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2005 - VIII ZB 30/05, www.bundesgerichtshof.de, unter II 1; zuletzt z.B. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06, WM 2007, 233 = NJW-RR 2007, 413, unter II 2 a; BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903, unter II 2 a, jew. m.w.N.).
  • BPatG, 03.03.2016 - 2 Ni 15/14

    Verfahren und Vorrichtung zum Aufbau einer Kundendaten beinhaltenden Datenbank

    Aus einer Klage- oder Berufungsschrift muss deshalb entweder für sich allein oder mithilfe weiterer Unterlagen zu erkennen sein, wer Kläger bzw. Berufungskläger und Beklagter bzw. Berufungsbeklagter sein soll (vgl. Busse, PatG, 7. Aufl., § 81 Rd. 21; zum korrespondierenden § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: BGH VIII ZB 30/05; BGH Report 2002, 655; BGH X ZR 39/05; BGH NJW-RR 2008, 927; BGH NJW-RR 2006, 1049).

    Sie kann vielmehr auch im Wege der Auslegung der Klageschrift und etwa sonst vorliegender Unterlagen gewonnen werden (vgl. BGH VIII ZB 30/05; BGH Report 2002, 655; BGH X ZR 39/05; BGH NJW-RR 2008, 927; BGH NJW-RR 2006, 1049).

  • BGH, 12.01.2010 - VIII ZB 64/09

    Berufungsschrift: Fehlende Bezeichnung der Berufungskläger

    Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (Senatsbeschlüsse vom 9. April 2008 - VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161, Tz. 5, und vom 6. Dezember 2005 - VIII ZB 30/05, juris, Tz. 4; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06, NJW-RR 2007, 413, Tz. 8; BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903, Tz. 7; jeweils m.w.N.).
  • KG, 30.01.2007 - 6 U 132/06

    Berufshaftpflichtversicherung: Verletzung der Anzeigeobliegenheit durch den

    Dabei sind, wie auch sonst bei der Auslegung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 6. Dezember 2005 VIII ZB 30/05).
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