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   BGH, 08.04.2014 - VIII ZB 30/13   

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https://dejure.org/2014,12365
BGH, 08.04.2014 - VIII ZB 30/13 (https://dejure.org/2014,12365)
BGH, Entscheidung vom 08.04.2014 - VIII ZB 30/13 (https://dejure.org/2014,12365)
BGH, Entscheidung vom 08. April 2014 - VIII ZB 30/13 (https://dejure.org/2014,12365)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 522 Abs 1 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 558b BGB
    Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung: Wert der Berufungsbeschwer des beklagten Mieters

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirkungsvoller Rechtsschutz i.R.e. Anspruchs eines Vermieters auf Erhöhung der Miete

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berufungswert bei Zustimmungsklage zur Mieterhöhung; Wert der Beschwer; Streitwert

  • rewis.io

    Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung: Wert der Berufungsbeschwer des beklagten Mieters

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirkungsvoller Rechtsschutz i.R.e. Anspruchs eines Vermieters auf Erhöhung der Miete

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitwert einer Klage auf Mieterhöhung: 3,5-facher Wert des einjährigen Erhöhungsbetrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wert der Berufungsbeschwer für Klagen auf Mieterhöhung? (IMR 2014, 402)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2014, 867
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.11.2006 - VIII ZB 9/06

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer Klage auf Mieterhöhung

    Auszug aus BGH, 08.04.2014 - VIII ZB 30/13
    a) Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, bemisst sich im auf unbestimmte Zeit geschlossenen Wohnraummietverhältnis die Berufungsbeschwer für Klagen auf Mieterhöhung am dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Mietererhöhungsbetrags (Senatsbeschluss vom 28. November 2006 - VIII ZB 9/06, WuM 2007, 32 unter II 2).
  • BGH, 19.03.2013 - VIII ZB 45/12

    Beweiskraftwirkung des Tatbestands für Parteierklärungen in der mündlichen

    Auszug aus BGH, 08.04.2014 - VIII ZB 30/13
    Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen und damit den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, denn es hat dem Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 19. März 2013 - VIII ZB 45/12, NJW 2013, 2361 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 18.01.2007 - IX ZB 170/06

    Beschwerdebefugnis des Insolvenzschuldners gegen die Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 08.04.2014 - VIII ZB 30/13
    Mit der rechtlichen Wertung, der Wert des Beschwerdegegenstandes betrage deshalb nur 564, 48 EUR, weil der Beklagte dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin bereits vorprozessual zugestimmt habe, verkennt das Berufungsgericht, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes des Beklagten dem Wert seiner Verurteilung in erster Instanz entspricht (materielle Beschwer; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, NJW-RR 2007, 765, Rn. 6).
  • BGH, 23.08.2016 - VIII ZB 96/15

    Rechtsstellung des Nebenintervenienten; Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an

    Indem es dadurch dem Streithelfer den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise versagt hat, hat es zugleich dessen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) in zulassungsrelevanter Weise verletzt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 1. März 2016 - VIII ZB 88/15, NJW 2016, 1179 Rn. 3; vom 8. April 2014 - VIII ZB 30/13, WuM 2014, 427 Rn. 7; vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, NJW-RR 2014, 1102 Rn. 7; jeweils mwN).
  • BGH, 14.06.2016 - VIII ZB 4/16

    Wohnraummiete: Berufungsbeschwerdewert bei Mieterhöhungsklage

    Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen und damit den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, denn es hat den Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 8. April 2014 - VIII ZB 30/13, WuM 2014, 427 Rn. 7 mwN).

    Die Berufungsbeschwer für Klagen auf Mieterhöhung bemisst sich gemäß § 9 ZPO im auf unbestimmte Zeit geschlossenen Wohnraummietverhältnis nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Mieterhöhungsbetrags (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2014 - VIII ZB 30/13, aaO Rn. 8 mwN; vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 10/03, juris Rn. 5 f.).

  • BGH, 07.01.2019 - VIII ZR 112/18

    Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich Bemessung des Werts

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch Klagen auf Mieterhöhung zu den von § 9 ZPO erfassten Klagen auf künftig wiederkehrende Leistungen gehören und daher die Beschwer einer Partei bei einer Mieterhöhung im Rahmen eines unbefristeten Mietverhältnisses nach dem 3, 5-fachen Jahresbetrag der streitigen Erhöhung anzusetzen ist (BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, NJW 2000, 3142; vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 10/03, JurBüro 2004, 207 unter [II] 2 b; vom 28. November 2006 - VIII ZB 9/06, WuM 2007, 32 Rn. 4 f.; vom 8. April 2014 - VIII ZB 30/13, ZMR 2014, 867 Rn. 8).
  • BGH, 01.03.2016 - VIII ZB 88/15

    Berufungszulassung im amtsgerichtlichen Urteil

    Indem es dabei dem Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise versagt hat, hat es zugleich dessen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) in zulassungsrelevanter Weise verletzt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. April 2014 - VIII ZB 30/13, WuM 2014, 427 Rn. 7; vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, NJW-RR 2014, 1102 Rn. 7; jeweils mwN).
  • BGH, 20.11.2018 - VIII ZR 112/18

    Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich des Werts des geltend

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch Klagen auf Mieterhöhung zu den von § 9 ZPO erfassten Klagen auf künftig wiederkehrende Leistungen gehören und daher die Beschwer einer Partei bei einer Mieterhöhung im Rahmen eines unbefristeten Mietverhältnisses nach dem 3, 5-fachen Jahresbetrag der streitigen Erhöhung anzusetzen ist (BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, NJW 2000, 3142; vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 10/03, JurBüro 2004, 207 unter [II] 2 b; vom 28. November 2006 - VIII ZB 9/06, WuM 2007, 32 Rn. 4 f.; vom 8. April 2014 - VIII ZB 30/13, ZMR 2014, 867 Rn. 8).
  • BGH, 05.02.2019 - VIII ZR 112/18
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch Klagen auf Mieterhöhung zu den von § 9 ZPO erfassten Klagen auf künftig wiederkehrende Leistungen gehören und daher die Beschwer einer Partei bei einer Mieterhöhung im Rahmen eines unbefristeten Mietverhältnisses nach dem 3, 5-fachen Jahresbetrag der streitigen Erhöhung anzusetzen ist (BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, NJW 2000, 3142; vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 10/03, JurBüro 2004, 207 unter [II] 2 b; vom 28. November 2006 - VIII ZB 9/06, WuM 2007, 32 Rn. 4 f.; vom 8. April 2014 - VIII ZB 30/13, ZMR 2014, 867 Rn. 8).
  • LG Nürnberg-Fürth, 16.09.2014 - 7 S 3431/14

    Mieterhöhung setzt nachvollziehbare Angaben über Mietspiegelspanne voraus!

    Die Klagepartei ist in Höhe von 1.409,94 E beschwert (BGH, zuletzt Beschluss vom 08.04.2014, VIII ZB 30/13).
  • LG Darmstadt, 06.08.2021 - 6 T 100/21

    Gebührenstreitwert für Mieterhöhungsklagen?

    Daher ist auch die Beschwer einer Partei bei einer Mieterhöhung im Rahmen eines unbefristeten Mietverhältnisses nach dem 3, 5-fachen Jahresbetrag der streitigen Erhöhung anzusetzen (BGH NJW-RR 2019, NJW-RR Jahr 2019, 333), sofern es keine geringere Restlaufzeit mehr hat (BGH NZM 1999, 561 oder auch der von den Beklagten zitierte Beschluss des BGH vom 08.04.2014 - VIII ZB 30/13, BeckRS 2014, 11613).
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