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   BGH, 25.01.2006 - VIII ZB 33/05   

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https://dejure.org/2006,5062
BGH, 25.01.2006 - VIII ZB 33/05 (https://dejure.org/2006,5062)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2006 - VIII ZB 33/05 (https://dejure.org/2006,5062)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05 (https://dejure.org/2006,5062)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs über von ihm vermittelte Geschäfte; Berücksichtigung eines Geheimhaltungsinteresses im Rahmen der Bewertung der Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei; Glaubhaftmachung eines Zeitaufwandes und ...

  • Judicialis

    ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3 § 511 Abs. 2 Nr. 1
    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wert der Beschwer des U bei Verurteilung auf Buchauszug, Beschwerdewert, Buchauszug

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 208/96

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft;

    Auszug aus BGH, 25.01.2006 - VIII ZB 33/05
    Dabei sind allerdings nur unmittelbar aus dem Urteil fließende rechtliche Nachteile zu berücksichtigen, Drittbeziehungen dagegen außer Betracht zu lassen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246 unter II 2).
  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 25.01.2006 - VIII ZB 33/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der auch das Berufungsgericht ausgeht, ist im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes oder der Beschwer neben dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, auch ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten zu berücksichtigen (BGHZ 128, 85, 91 m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 75/09

    Bemessung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen ein Auskunftsurteil:

    Ebenso wenig wie im Rahmen des bei der Auskunftserteilung zu bewertenden Geheimhaltungsinteresses der Umstand Berücksichtigung findet, dass der Auskunftspflichtige sich bei Offenlegung der zu erteilenden Auskunft gegenüber Dritten haft- oder schadensersatzpflichtig machen könnte (siehe hierzu BGH, Urt. v. 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246; v. 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05, juris Tz. 5; v. 16. Oktober 2008 - IX ZB 138/07, juris Tz. 3), ist insoweit im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung anwaltlicher Rat erforderlich.
  • BGH, 07.11.2017 - II ZB 4/17

    Wert der Beschwer einer Verurteilung zur Auskunftserteilung: Bemessung für die

    Dies kann für die Bemessung der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht anders sein (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246; Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 67; Beschluss vom 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05, juris Rn. 5; Beschluss vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, WuM 2008, 615, 616; Beschluss vom 30. September 2008 - VIII ZR 248/06, WuM 2008, 681; Beschluss vom 28. September 2010 - VI ZB 85/08, VersR 2011, 236 Rn. 7).
  • BGH, 08.12.2011 - VII ZR 97/11

    Stufenklage des Handelsvertreters auf Provisionsabrechnung und Erteilung eines

    Der Wert der Beschwer der zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilten Beklagten bemisst sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs für sie erforderlich macht, und nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse der Beklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.; Beschluss vom 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05, in Juris, Rn. 5).

    Das Interesse der Beklagten, Daten ihrer Kunden geheim zu halten, um von diesen nicht in Anspruch genommen werden zu können, kann dementsprechend ein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung gegenüber der Klägerin nicht begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05, in Juris Rn. 5).

  • BGH, 16.06.2008 - VIII ZB 87/06

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer neuen

    Bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes sind nur unmittelbar aus dem Urteil fließende rechtliche Nachteile zu berücksichtigen, Drittbeziehungen dagegen außer Betracht zu lassen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246, unter II 2; BGHZ aaO, 67; Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05, n.v., unter II 2).
  • BGH, 28.09.2010 - VI ZB 85/08

    Wert des Beschwerdegegenstandes: Verurteilung einer Rechtsanwaltssozietät zur

    Für diese Konstellation hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes nur unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil fließende rechtliche Nachteile zu berücksichtigen, Drittbeziehungen hingegen außer Betracht zu lassen sind (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05, juris Rn. 5; Beschluss vom 16. Juni 2006 - VIII ZB 87/06, aaO S. 616; Beschluss vom 30. September 2008 - VIII ZR 248/06, WuM 2008, 681).
  • BGH, 21.01.2009 - IV ZB 35/08

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Es kann daher keine Rede davon sein, dass es sich bei einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme um einen unmittelbar aus dem rechtskräftigen Urteil fließenden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05 - Tz. 5) und mit einer erfolgreichen Vollstreckungsgegenklage ohne weiteres beseitigten Nachteil handelt, der sich werterhöhend auszuwirken hätte.
  • OLG Stuttgart, 12.03.2015 - 2 U 61/14

    Stufenklage: Ansprüche eines Handelsvertreters unter Berücksichtigung einer

    Ein besonderes, zusätzlich zu gewichtendes Geheimhaltungsinteresse ist nicht ersichtlich (vgl. BGHZ 128, 85, 87 ff., BGH, Beschlüsse vom 08. Dezember 2011 - VII ZR 97/11, bei juris Rz. 3 und vom 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05, bei juris, Rz. 5; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Mai 2013 - 2 U 31/12).
  • BGH, 30.09.2008 - VIII ZR 248/06

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verneinung einer Pflicht des Mieters

    Abgesehen davon, dass der Winterdienst bei der oben angesprochenen Vergabe an einen gewerblichen Räumdienst gewährleistet ist und danach etwa verbleibende Schadensersatzansprüche durch die ohnehin bestehende Haftpflichtversicherung der Beklagten abgedeckt sind, sind bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nur unmittelbar aus dem Urteil fließende rechtliche Nachteile zu berücksichtigen, Drittbeziehungen dagegen außer Betracht zu lassen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246, unter II 2 m.w.N.; BGHZ 164, 63, 67; Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05, n.v., Tz. 5; Senatsbeschluss vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, juris, Tz. 8).
  • BGH, 23.03.2023 - I ZR 139/22

    Bemessen des Werts der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung und

    Der Umstand, dass der Auskunftspflichtige sich bei Offenlegung der zu erteilenden Auskunft gegenüber Dritten haft- oder schadensersatzpflichtig machen könnte, findet bei der Bewertung eines etwaigen Geheimhaltungsinteresses keine Berücksichtigung, weil es sich um eine für die Wertbestimmung irrelevante Fernwirkung im Rahmen von Drittbeziehungen handelt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05, juris Rn. 5; Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 138/07, juris Rn. 3; BGH, NJW-RR 2010, 786 [juris Rn. 17]).
  • OLG Köln, 18.10.2011 - 19 U 110/11

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer für die Verurteilung zur Erteilung einer

    Daneben ist gegebenenfalls ein Geheimhaltungsinteresse des Berufungsklägers zu berücksichtigen, soweit es gegenüber dem Berufungsbeklagten als Auskunftsgläubiger besteht und glaubhaft gemacht wird, dass im Fall der Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (vgl. BGH vom 25.01.2006 - VIII ZB 33/05 - Rn. 5 f., zitiert nach juris; Ball in: Musielak, ZPO, 8. Auflage, § 511 Rn. 23).
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