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   BGH, 04.12.1991 - VIII ZB 34/91   

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BGH, 04.12.1991 - VIII ZB 34/91 (https://dejure.org/1991,5556)
BGH, Entscheidung vom 04.12.1991 - VIII ZB 34/91 (https://dejure.org/1991,5556)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1991 - VIII ZB 34/91 (https://dejure.org/1991,5556)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine wirksame Berufungseinlegung - Falsche Angaben zur Person der Rechtsmittelklägerin in der Berufungsschrift - Versäumung der Berufungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Nachholung der versäumten Prozesshandlung vor Stellung des ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2
    Säumnis infolge weisungswidrigen Verhaltens von Büroangestellten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1992, 1023
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 24.06.1985 - II ZR 69/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Grund eines Versehens des Büropersonals

    Auszug aus BGH, 04.12.1991 - VIII ZB 34/91
    Dementsprechend hat bereits der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden, ein Rechtsanwalt dürfe darauf vertrauen, daß ein von ihm erteilter Auftrag, eine von zwei Berufungsschriften einzureichen und die andere wegen vorhandener Mängel zu vernichten, von seinem sonst zuverlässigen Personal befolgt wird (Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85 = VersR 1985, 1140).

    Auch fehlt es an Feststellungen dazu, ob Frau F. als zuverlässig erprobt war, bevor ihr von Rechtsanwalt Dr. K. der Auftrag zur Vernichtung der falschen Berufungsschrift erteilt wurde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 a.a.O. m.Nachw.).

    Da der Beklagten Gelegenheit gegeben werden muß, ihren Vortrag insoweit zu ergänzen und glaubhaft zu machen, und eine solche Ergänzung auch noch nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 a.a.O.), war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

  • BGH, 13.07.1988 - VIII ZR 65/88

    Rechtsmittelschrift - Anwalt - Überprüfungspflicht - Revision - Unwirksamkeit bei

    Auszug aus BGH, 04.12.1991 - VIII ZB 34/91
    Selbst wenn dies zu bejahen ist, war bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung nicht jeder Zweifel an der wahren Person der Beklagten als Rechtsmittelführer ausgeschlossen, wie dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erforderlich ist (BGHZ 21, 168, 173; BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 67/86 = BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 1 und vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 65/88 = NJW-RR 1988, 1528 unter 1).

    Zwar gehört zu den Sorgfaltspflichten des mit einer Berufungseinlegung beauftragten Rechtsanwalts die Überprüfung der von seiner Kanzlei vorentworfenen Berufungsschrift auf die richtige Angabe des Rechtsmittelklägers (BGH, Beschlüsse vom 24. November 1981 - VI ZB 11/81 = VersR 1982, 191 und vom 13. Juli 1988 a.a.O. unter 2 b).

  • BGH, 10.02.1982 - VIII ZB 76/81

    Antrag auf Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei

    Auszug aus BGH, 04.12.1991 - VIII ZB 34/91
    Grundsätzlich braucht ein Rechtsanwalt die Ausführung einer von ihm zulässigerweise seinem Personal erteilten Anweisung nicht zu überwachen (z.B. BGH, Urteil vom 4. November 1981 - VIII ZB 59 + 60/81 = VersR 1982, 190 unter 2 b und Beschluß vom 10. Februar 1982 - VIII ZB 76/81 = VersR 1982, 471 unter 2 b cc).
  • BGH, 21.01.1987 - IVb ZB 164/86

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rechtsanwalt - Frist - Urlaub

    Auszug aus BGH, 04.12.1991 - VIII ZB 34/91
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, daß ein sonst zuverlässiges Büropersonal eine ihm auch nur mündlich erteilte Anweisung befolgt; das gilt nicht nur für allgemeine Anweisungen, sondern erst recht dann, wenn der Anwalt in einem konkreten Einzelfall eine spezielle Weisung erteilt (z.B. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 = VersR 1988, 185 unter 2 b; Beschlüsse vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 164/86 = NJW-RR 1987, 710 unter 2 b und vom 5. Juli 1983 - VI ZB 5/83 = VersR 1983, 838 unter 2), dies zumal dann, wenn die Vernichtung einer von zwei Berufungsschriften, die die Angestellte selbst angefertigt hatte und deshalb leicht auseinanderhalten konnte, keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderte.
  • BGH, 05.07.1983 - VI ZB 5/83

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Auszug aus BGH, 04.12.1991 - VIII ZB 34/91
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, daß ein sonst zuverlässiges Büropersonal eine ihm auch nur mündlich erteilte Anweisung befolgt; das gilt nicht nur für allgemeine Anweisungen, sondern erst recht dann, wenn der Anwalt in einem konkreten Einzelfall eine spezielle Weisung erteilt (z.B. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 = VersR 1988, 185 unter 2 b; Beschlüsse vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 164/86 = NJW-RR 1987, 710 unter 2 b und vom 5. Juli 1983 - VI ZB 5/83 = VersR 1983, 838 unter 2), dies zumal dann, wenn die Vernichtung einer von zwei Berufungsschriften, die die Angestellte selbst angefertigt hatte und deshalb leicht auseinanderhalten konnte, keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderte.
  • BGH, 06.10.1987 - VI ZR 43/87

    Verschulden des Rechtsanwalts bei Erteilung einer Anweisung an die

    Auszug aus BGH, 04.12.1991 - VIII ZB 34/91
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, daß ein sonst zuverlässiges Büropersonal eine ihm auch nur mündlich erteilte Anweisung befolgt; das gilt nicht nur für allgemeine Anweisungen, sondern erst recht dann, wenn der Anwalt in einem konkreten Einzelfall eine spezielle Weisung erteilt (z.B. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 = VersR 1988, 185 unter 2 b; Beschlüsse vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 164/86 = NJW-RR 1987, 710 unter 2 b und vom 5. Juli 1983 - VI ZB 5/83 = VersR 1983, 838 unter 2), dies zumal dann, wenn die Vernichtung einer von zwei Berufungsschriften, die die Angestellte selbst angefertigt hatte und deshalb leicht auseinanderhalten konnte, keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderte.
  • BGH, 24.11.1981 - VI ZB 11/81

    Sorgfaltspflicht - Berufungsschrift - richtige Angabe

    Auszug aus BGH, 04.12.1991 - VIII ZB 34/91
    Zwar gehört zu den Sorgfaltspflichten des mit einer Berufungseinlegung beauftragten Rechtsanwalts die Überprüfung der von seiner Kanzlei vorentworfenen Berufungsschrift auf die richtige Angabe des Rechtsmittelklägers (BGH, Beschlüsse vom 24. November 1981 - VI ZB 11/81 = VersR 1982, 191 und vom 13. Juli 1988 a.a.O. unter 2 b).
  • BGH, 18.01.1984 - IVb ZB 112/83

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung durch den

    Auszug aus BGH, 04.12.1991 - VIII ZB 34/91
    Zwar kann es einer eidesstattlichen Versicherung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte gleichgeachtet werden, wenn ein Rechtsanwalt einen Vorgang schildert, der seine eigene Tätigkeit oder Wahrnehmung betrifft, und diese Angaben anwaltlich versichert (BGH, Beschluß vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 112/83 = VersR 1984, 861 unter b).
  • BGH, 25.06.1986 - IVb ZB 67/86

    Ordnungsmäßigkeit der Einlegung einer Berufung - Unzutreffende Bezeichnung der

    Auszug aus BGH, 04.12.1991 - VIII ZB 34/91
    Selbst wenn dies zu bejahen ist, war bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung nicht jeder Zweifel an der wahren Person der Beklagten als Rechtsmittelführer ausgeschlossen, wie dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erforderlich ist (BGHZ 21, 168, 173; BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 67/86 = BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 1 und vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 65/88 = NJW-RR 1988, 1528 unter 1).
  • BGH, 29.06.1956 - V ZB 20/56

    Einlegung der Berufung oder Revision

    Auszug aus BGH, 04.12.1991 - VIII ZB 34/91
    Selbst wenn dies zu bejahen ist, war bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung nicht jeder Zweifel an der wahren Person der Beklagten als Rechtsmittelführer ausgeschlossen, wie dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erforderlich ist (BGHZ 21, 168, 173; BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 67/86 = BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 1 und vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 65/88 = NJW-RR 1988, 1528 unter 1).
  • BGH, 15.11.1978 - IV ZB 54/78

    Beschwerde - Weitere Beschwerde - Neue Tatsachen - Rechtsmittelfrist -

  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 165/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Mindestanforderungen an die förmliche

    Ihm obliegt es deswegen auch, dafür Sorge zu tragen, dass das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 371 Rn. 8 und BGH Beschluss vom 4. Dezember 1991 - VIII ZB 34/91 - VersR 1992, 1023 f.).
  • BGH, 12.11.2013 - VI ZB 4/13

    Wiedereinsetzung: Sorgfaltsmaßstab bei falsch adressiertem und sodann

    Dies gilt grundsätzlich auch für nur mündlich erteilte Weisungen (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, MDR 2013, 1061 Rn. 12; vom 4. Dezember 1991 - VIII ZB 34/91, VersR 1992, 1023), wobei in diesem Fall allerdings ausreichende Vorkehrungen für erforderlich gehalten werden, dass die Erledigung der jeweiligen Weisung nicht in Vergessenheit gerät (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, aaO).

    Der vom Berufungsgericht verlangten eigenhändigen Vernichtung bzw. Durchstreichungen bedarf es grundsätzlich nicht, auch wenn solche Maßnahmen für den Rechtsanwalt keinen großen Aufwand bedeuten und zu mehr Sicherheit führen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, juris Rn. 5; vom 4. Dezember 1991 - VIII ZB 34/91, VersR 1992, 1023; vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85, VersR 1985, 1140).

  • BayObLG, 12.10.1995 - 2Z BR 55/95

    Beschränkung des häuslichen Musizierens

    Eine Anweisung, die Beschwerdeschrift nach der Korrektur nochmals zur Kontrolle vorzulegen, war nicht erforderlich (vgl. BGH VersR 1992, 1023; BGH NJW 1982, 2670, 2671; BFH DB 1988, 684, 685; Stein-Jonas/Roth ZPO 21. Aufl. § 233 Rn. 79 "Schriftsatzmängel").
  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 47/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einzelanweisung bezüglich Korrektur der

    Ihm obliegt es deswegen auch, dafür Sorge zu tragen, dass das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - FamRZ 2012, 623 Rn. 28; vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 FamRZ 2011, 1389 Rn. 8 und BGH Beschluss vom 4. Dezember 1991 - VIII ZB 34/91 - VersR 1992, 1023 f.).
  • BGH, 18.05.2000 - VII ZB 25/99

    Nachholung der Prozeßhandlung

    Die versäumte Prozeßhandlung ist dann nicht nachzuholen, wenn sie bereits vor Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenüber dem Gericht vorgenommen worden ist (BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1991 - VIII ZB 34/91, VersR 1992, 1023).
  • OLG Düsseldorf, 18.11.2013 - 15 U 172/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

    Ihm obliegt es deswegen auch, dafür Sorge zu tragen, dass das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.02.2012 - XII ZB 165/11 - FamRZ 2012, 623; vom 15.06.2011 - XII ZB 468/10 FamRZ 2011, 1389; vom 4. Dezember 1991 - VIII ZB 34/91 - VersR 1992, 1023 f.).
  • OLG Düsseldorf, 17.11.2014 - 14 U 14/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

    Hierbei übersieht der Senat nicht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Rechtsanwalt, der einen Fehler bei der Bezeichnung des Rechtsmittelführers durch seine Büroangestellte bemerkt hat, grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass eine sonst zuverlässige Angestellte seine mündliche Weisung, die "falsche" Berufungsschrift zu vernichten, auch befolgt (so auch BGH, Urteil vom 04.12.1991 - VIII ZB 34/91, VersR 1992, 1023-1024; vom 24.06.1985 - II ZR 69/85, VersR 1985, 1140).
  • BGH, 10.03.1993 - VIII ZB 1/93

    Anforderungen an die richtige Adressierung der Berufungsschrift

    Ist aber die versäumte Prozeßhandlung schon vor Stellung des Wiedereinsetzungsantrags nachgeholt worden, so kann in dem Antrag auf sie - auch konkludent - Bezug genommen werden (BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1991 - VIII ZB 34/91 - unveröffentlicht, zitiert bei Ball "Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" in JurBüro 1992, 653/662 f zu Fn. 199).
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