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   BGH, 21.09.2010 - VIII ZB 39/09   

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https://dejure.org/2010,14387
BGH, 21.09.2010 - VIII ZB 39/09 (https://dejure.org/2010,14387)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2010 - VIII ZB 39/09 (https://dejure.org/2010,14387)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2010 - VIII ZB 39/09 (https://dejure.org/2010,14387)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berufung aufgrund weiterer Berücksichtigung von vorprozessualen Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch bei übereinstimmend erklärter Erledigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufung aufgrund weiterer Berücksichtigung von vorprozessualen Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch bei übereinstimmend erklärter Erledigung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Streitwerterhöhende vorprozessuale Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.02.2009 - VI ZB 60/07

    Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten bei der Bemessung des Streitwerts

    Auszug aus BGH, 21.09.2010 - VIII ZB 39/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 8; vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, FamRZ 2009, 867 Rn. 4 ff.) sind vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, wenn und soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

    Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass sich die nicht anrechenbaren vorprozessualen Anwaltskosten auf einen Teil des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs beziehen, der von der Beklagtenseite vorprozessual ausgeglichen wurde und deshalb nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, aaO Rn. 4).

    Das Abhängigkeitsverhältnis zwischen vorprozessual aufgewendeten Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs besteht nur, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, aaO Rn. 5 mwN).

    Soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, aaO Rn. 6).

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06

    Vorprozessualen Anwaltskosten werden bei Erledigung der Hauptsache zum

    Auszug aus BGH, 21.09.2010 - VIII ZB 39/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 8; vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, FamRZ 2009, 867 Rn. 4 ff.) sind vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, wenn und soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
  • LG Bremen, 24.05.2012 - 7 S 277/11

    Verkehrsunfall - Teilreparatur und Ersatz der diesbezüglich angefallenen MwSt.

    Anteilige vorprozessuale Rechtsanwaltskosten, die auf den mit der Berufung nicht angegriffenen Teil der ursprünglichen Hauptforderung entfallen, sind somit streitwerterhöhend zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 21.09.2010 - VIII ZB 39/09 - Juris [Tz. 5 f.]).
  • BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 62/10

    Bemessung der Rechtsmittelbeschwer: Berücksichtigung der mit der Berufung

    Danach sind im vorliegenden Fall die mit der Berufung weiterverfolgten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten (teilweise) und die gesondert geltend gemachten Zinsen auf den nicht mehr streitgegenständlichen Teil der Hauptforderung werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2010 - VIII ZB 39/09, juris Rn. 4 mwN zu vorprozessualen Anwaltskosten).

    Die ursprünglich insgesamt als Nebenforderung geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von 229, 55 Euro, die sich auf den Gegenstandswert der ursprünglichen Hauptforderung beziehen, haben sich in der Berufungsinstanz, soweit sie den durch die erstinstanzlichen Urteile zugesprochenen Teil der Klageforderung (insgesamt 1.058,17 Euro) betreffen, als Hauptforderung verselbständigt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2010 - VIII ZB 39/09, aaO).

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 58/19

    Revisionszulassung - und die unwirksame Beschränkung

    Denn die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Klägerin sind, soweit sie nicht auf die streitgegenständliche Hauptforderung angefallen sind, keine Nebenforderung, sondern ihrerseits Hauptforderung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 5 f.; vom 21. September 2010 - VIII ZB 39/09, juris Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 12.04.2011 - VI ZB 58/10

    Beschwer des Berufungsklägers bei nicht ausdrücklicher Entscheidung über einen

    Soweit aber die Hauptforderung nicht oder nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 5; vom 13. Februar 2007 - VI ZB 39/06, NJW 2007, 1752 Rn. 9 und vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 21. September 2010 - VIII ZB 39/09, juris Rn. 4 und vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10 aaO Rn. 5).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.10.2023 - 26 Ta 6027/23

    Streitwert bei Anträgen, die den Schutz von Geschäftsgeheimnissen betreffen -

    Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind aber als werterhöhender Hauptanspruch nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht auf die streitgegenständliche Hauptforderung angefallen sind (vgl. BGH 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, Rn. 5 f.; 21. September 2010 - VIII ZB 39/09, Rn. 5; 27. Mai 2020 - VIII ZR 275/18, Rn. 7).(Rn.29).

    Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind aber als werterhöhender Hauptanspruch nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht auf die streitgegenständliche Hauptforderung angefallen sind (vgl. BGH 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, Rn. 5 f.; 21. September 2010 - VIII ZB 39/09, Rn. 5; 27. Mai 2020 - VIII ZR 275/18, Rn. 7).

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 275/18

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision; Unzulässigkeit der Beschränkung

    Ungeachtet dessen sind auch vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten (hier 855, 25 EUR) - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - als werterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf die streitgegenständliche Hauptforderung angefallen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 5 f.; vom 21. September 2010 - VIII ZB 39/09, juris Rn. 5; jeweils mwN).
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