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   BGH, 30.01.1991 - VIII ZB 44/90   

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BGH, 30.01.1991 - VIII ZB 44/90 (https://dejure.org/1991,5891)
BGH, Entscheidung vom 30.01.1991 - VIII ZB 44/90 (https://dejure.org/1991,5891)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 1991 - VIII ZB 44/90 (https://dejure.org/1991,5891)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fristgerechte Begründung bei anderen Anschein erweckendem Eingangsstempel - Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens - Prüfungsanforderungen an das Gericht bezüglich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Beweiskraft des gerichtlichen Eingangsstempels

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 519 Abs. 2; ZPO § 236 Abs. 2
    Zur Beweiserhebung bei behaupteter Rechtzeitigkeit des Verlängerungsantrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1991, 896
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.11.1989 - III ZB 49/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 30.01.1991 - VIII ZB 44/90
    Sodann hätte es - von Amts wegen oder auf entsprechenden Antrag des Klägers - über die Umstände, die der Kläger in seinem Wiedereinsetzungsgesuch zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist vorgetragen hat, Beweis erheben müssen und erst dann über den Verlängerungsantrag (vgl. dazu insbesondere BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89, und vom 2. November 1989 - III ZB 49/89 = BGHR ZPO § 233, Fristverlängerung 3 und 4) sowie die Zulässigkeit der Berufung entscheiden dürfen.
  • BGH, 16.05.1972 - GSZ 1/72

    Kostenstreitwert bei Aufrechnung

    Auszug aus BGH, 30.01.1991 - VIII ZB 44/90
    Die materielle Beschwer, für die der Wert des streitgegenständlichen Pkw's maßgebend ist (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GKG; Schneider, Streitwertkommentar, 8. Aufl., Rdnr. 2412), bleibt hier außer Betracht (BGHZ 59, 17 [BGH 16.05.1972 - GSZ - 1/72] unter 2 c der Gründe; Hartmann, Kostengesetze, 23. Aufl., GKG § 14 Anm. 2 A).
  • BGH, 26.03.1981 - IVa ZB 4/81

    Voraussetzungen zur Wahrung der Berufungsfrist durch Einwurf in einen

    Auszug aus BGH, 30.01.1991 - VIII ZB 44/90
    Beweisbelastet ist insofern die Partei, die sich auf den rechtzeitigen Eingang eines Rechtsmittels oder sonstigen fristgebundenen Schriftstückes beruft (BGH, Beschluß vom 26. März 1981 - IVa ZB 4/81 = NJW 1981, 1789; Zöller/Schneider, ZPO, 16. Aufl., § 518 Rdnr. 20).
  • BGH, 03.03.1983 - IX ZB 4/83

    Widerlegung des durch Anbringung des gerichtlichen Eingangsstempels begründeten

    Auszug aus BGH, 30.01.1991 - VIII ZB 44/90
    Für die Rechtzeitigkeit oder Verspätung eines fristgebundenen Schriftsatzes erbringt der gerichtliche Eingangsstempel als öffentliche Urkunde den vollen Beweis (§ 418 Abs. 1 ZPO? BGH, Beschluß vom 3. März 1983 - IX ZB 4/83 = MDR 1983, 749).
  • BGH, 05.07.1989 - IVb ZB 53/89

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

    Auszug aus BGH, 30.01.1991 - VIII ZB 44/90
    Sodann hätte es - von Amts wegen oder auf entsprechenden Antrag des Klägers - über die Umstände, die der Kläger in seinem Wiedereinsetzungsgesuch zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist vorgetragen hat, Beweis erheben müssen und erst dann über den Verlängerungsantrag (vgl. dazu insbesondere BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89, und vom 2. November 1989 - III ZB 49/89 = BGHR ZPO § 233, Fristverlängerung 3 und 4) sowie die Zulässigkeit der Berufung entscheiden dürfen.
  • BGH, 17.05.1989 - IVa ZB 6/89

    Zzurückzahlung einer gezahlten Brandentschädigung wegen vorsätzlicher

    Auszug aus BGH, 30.01.1991 - VIII ZB 44/90
    Dabei genügt einfache Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO), für die schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des behaupteten Geschehensablaufes ausreicht (BGH, Beschluß vom 17. Mai 1989 - IVa ZB 6/89 = BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1, Glaubhaftmachung 1), nicht.
  • BGH, 09.07.1987 - VII ZB 10/86

    Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels im Wege des

    Auszug aus BGH, 30.01.1991 - VIII ZB 44/90
    Vom Beweisverfahren in der Sache selbst unterscheidet sich die Beweiserhebung über verfahrensrechtliche Umstände, insbesondere über die Zulässigkeit von Anträgen und Rechtsmitteln, nur dadurch, daß es sich hierbei um einen Freibeweis handelt, mithin das Gericht von einem Beweisantritt der Parteien unabhängig und auf die gesetzlichen Beweismittel nicht beschränkt ist (BGH, Beschluß vom 9. Juli 1987 - VII ZB 10/86 = NJW 1987, 2875 unter II 1 b der Gründe, m.w.Nachw.).
  • LAG Düsseldorf, 09.12.2020 - 12 Sa 554/20

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Vielmehr ist der volle Beweis notwendig; an die Überzeugungsbildung des Richters werden insoweit keine geringeren oder höheren Anforderungen gestellt als sonst (BGH 30.01.1991 - VIII ZB 44/90, juris Rn. 11).
  • BGH, 16.01.2007 - VIII ZB 75/06

    Voraussetzungen der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag

    Danach ist das Gericht weder von einem Beweisantritt der Parteien abhängig noch auf die gesetzlichen Beweismittel beschränkt (Senatsbeschluss vom 30. Januar 1991 - VIII ZB 44/90, VersR 1991, 896, unter II 2 b m.w.Nachw.).

    Denn die eidesstattliche Versicherung ist lediglich auf Glaubhaftmachung angelegt, für die schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des behaupteten Geschehensablaufs genügt (Senatsbeschluss vom 30. Januar 1991, aaO, unter II 2 a m.w.Nachw.).

    Die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung muss indessen - wie auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels - zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden; an die Überzeugungsbildung werden insoweit keine geringeren oder höheren Anforderungen gestellt als sonst (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2000 - XII ZB 110/00, NJW-RR 2001, 280; Senatsbeschluss vom 30. Januar 1991, aaO, m.w.Nachw.).

    Falls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die vorgelegte eidesstattliche Versicherung keinen vollen Beweis für die fristgerechte Einreichung der Berufungsbegründung erbringt, hätte es die Parteien hierauf hinweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 1991, aaO, unter II 2 c m.w.Nachw.) und ihnen Gelegenheit geben müssen, Zeugenbeweis anzutreten oder auf andere Beweismittel zurückzugreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2003, aaO; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999, aaO).

    Sodann hätte es - auf Antrag der Beklagten oder von Amts wegen - über die behaupteten Umstände Beweis erheben müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 1991, aaO).

  • BGH, 08.03.2012 - IX ZB 70/10

    Restschuldbefreiungsverfahren: Umfang der Auskunftsverpflichtung des Schuldners;

    Lässt sich der rechtzeitige Eingang nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststellen, gehen verbleibende Zweifel zu Lasten desjenigen, der sich auf die Fristwahrung beruft (BGH, Beschluss vom 26. März 1981 - IVa ZB 4/81, NJW 1981, 1789, 1790; vom 30. Januar 1991 - VIII ZB 44/90, VersR 1991, 896).
  • BGH, 15.02.2018 - V ZR 76/17

    Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde i.R.d. Frist; Zustellung einer

    Dies geht zu Lasten der Kläger, weil die Beweislast für die Tatsachen, von denen die Zulässigkeit des Rechtsmittels abhängt, grundsätzlich der Rechtsmittelkläger trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 1981 - IVa ZB 4/81, NJW 1981, 1789, 1790; Beschluss vom 30. Januar 1991 - VIII ZB 44/90, VersR 1991, 896 - jeweils für die Rechtzeitigkeit der Berufung).
  • BGH, 19.06.2002 - IV ZR 147/01

    Beweiskraft eines Empfangsbekenntnisses

    Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Berufung trägt der Berufungskläger (BGH, Urteil vom 30. Januar 1991 - VIII ZB 44/90 - VersR 1991, 896 unter 2 b).
  • LAG Hamm, 10.08.2022 - 3 Sa 1592/21

    Eingruppierung einer Schulsekretärin in einem Berufskolleg nach dem TVöD/VKA

    Soweit die Zulässigkeit der Berufung - wie hier - nicht unmittelbar vom Eingang der Rechtsmittelbegründung abhängt, sondern vom Eingang des Antrages auf Verlängerung der Begründungsfrist am 14.02.2022, so gilt auch insoweit für die von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit, dass ein Empfangsbekenntnis zwar den vollen Beweis für die Zustellung an dem in ihm angegebenen Tag liefert, nach ständiger Rechtsprechung hiergegen aber der gemäß § 418 Abs. 2 ZPO im Wege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis zulässig ist, der die volle Überzeugung des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes erfordert (s. etwa BGH, 31.05.2017, VIII ZR 224/16, Rn. 18; 30.01.1991, VIII ZB 44/90, Rn. 12; 17.10.1986, V ZR 8/86, Rn. 4).
  • BGH, 20.07.1998 - NotZ 35/97

    Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde in Notarsachen

    Die Rechtslage ist insoweit nicht grundsätzlich anders als im streitigen Erkenntnisverfahren nach der Zivilprozeßordnung, wo sich das Gericht zwar (auch) im Wege des Freibeweises darum bemühen muß, die die Zulässigkeit eines Rechtsmittels begründenden Umstände zu ermitteln, eine gleichwohl verbleibende Unklarheit aber zu Lasten des Rechtsmittelführers geht (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Januar 1991, VIII ZB 44/90, VersR 1991, 896).
  • BGH, 15.03.2000 - VIII ZR 217/99

    Wiedereinsetzung bei Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax

    Zu Recht hat das Gericht dabei angenommen, daß die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelbegründung den Rechtsmittelführer trifft (Senat, Beschl. v. 30. Januar 1991 - VIII ZB 44/90 = VersR 1991, 896 unter II 2 b).
  • OLG Frankfurt, 08.04.2019 - 5 U 195/18

    Wiedereinsetzung: Notwendiger Vortrag zum angeblichen Verlust eines Schriftsatzes

    Auch wenn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gem. § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen ist, liegt die objektive Beweislast für den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung bei demjenigen, der sich darauf beruft (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 und juris Rz. 10 m. w. N; BGH, Beschluss vom 30. Januar 1991 - VIII ZB 44/90 -, juris, Rz. 13 m. w. N.; Zöller/Greger, 32. Aufl. 2018, Vorb.
  • BGH, 16.10.1991 - VIII ZB 30/91

    Auslegung eines Beschwerdeantrags eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts -

    Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach entschieden, daß die - unter dem unzutreffenden Gesichtspunkt der Wiedereinsetzung erfolgte - Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen dem Berufungsgericht Anlaß hätte geben müssen, darauf hinzuwirken, daß Zeugenbeweis für die Rechtzeitigkeit angeboten wird (vgl. BGHZ 93, 300, 305 f [BGH 23.01.1985 - VIII ZB 18/84]; Beschluß vom 16. Februar 1984 a.a.O. unter 3 b und vom 8. Oktober 1985 unter 2 b; jüngst noch Senatsbeschluß vom 30. Januar 1991 - VIII ZB 44/90, VersR 1991, 896).
  • LAG Schleswig-Holstein, 13.01.1995 - 6 Sa 202/94

    Beweiskraft des gerichtlichen Eingangsstempels; Beweiskraft einer öffentlichen

  • BGH, 07.03.1996 - V ZB 4/96

    Verschulden bei der Versäumung einer Berufungsfrist durch einen

  • BGH, 02.10.1996 - V ZB 18/96

    Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Beweis

  • KG, 05.03.1993 - 3 UF 7296/92

    Wahrung der Berufungsfrist durch Eingang der Berufungsschrift per Fax gegen ein

  • BPatG, 05.02.2001 - 10 W (pat) 3/00
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