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   BGH, 17.03.2009 - VIII ZB 74/08   

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https://dejure.org/2009,13412
BGH, 17.03.2009 - VIII ZB 74/08 (https://dejure.org/2009,13412)
BGH, Entscheidung vom 17.03.2009 - VIII ZB 74/08 (https://dejure.org/2009,13412)
BGH, Entscheidung vom 17. März 2009 - VIII ZB 74/08 (https://dejure.org/2009,13412)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Beginn der Monatsfrist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist im Fall eines mittellosen Rechtsmittelführers

  • Judicialis

    ZPO § 234 Abs. 1; ; ZPO § 520 Abs. 2; ; ZPO § 574 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerde wegen Zurückweisung der Berufung als unzulässig mangels rechtzeitiger Berufungsbegründung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.08.2004 - XII ZB 51/04

    Begründung der Berufung nach Verwerfung als unzulässig

    Auszug aus BGH, 17.03.2009 - VIII ZB 74/08
    Deshalb ist die Notwendigkeit einer Berufungsbegründung auch nicht deshalb entfallen, weil das Berufungsgericht die Berufung bereits vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hatte ( BGH, Beschluss vom 11. August 2004 - XII ZB 51/04, FamRZ 2004, 1783).
  • BGH, 13.01.1998 - VIII ZB 48/97

    Lauf der Berufungsbegründungsfrist bei gleichzeitig gestelltem

    Auszug aus BGH, 17.03.2009 - VIII ZB 74/08
    Die Frist zur Begründung der Berufung ist weder durch den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss noch durch das auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gerichtete Verfahren unterbrochen worden ( Senatsbeschluss vom 13. Januar 1998 - VIII ZB 48/97, WM 1998, 735 m.w.N.).
  • BGH, 02.12.1982 - VII ZB 20/81

    Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist noch nach deren Ablauf -

    Auszug aus BGH, 17.03.2009 - VIII ZB 74/08
    Die Frist zur Berufungsbegründung hat vielmehr spätestens mit Ablauf des 9. August 2008 als des Tages geendet, bis zu dem die Prozessbevollmächtigten des Beklagten eine dahingehende Fristverlängerung in Erwartung ihrer antragsgemäßen Bewilligung beantragt hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1982 - VII ZB 20/81, VersR 1983, 248).
  • BGH, 26.05.2008 - II ZB 19/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung von Rechtsmittelfristen

    Auszug aus BGH, 17.03.2009 - VIII ZB 74/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 173, 14, Tz. 23; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306, Tz. 16) beginne die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - und damit ebenso für die Nachholung der Berufungsbegründung - erst mit der Mitteilung der positiven Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu laufen, da die Begründung des Rechtsmittels dessen Einlegung voraussetze und ohne dieses sinn- und zwecklos sei.
  • BGH, 19.06.2007 - XI ZB 40/06

    Nachholung der Berufungsbegründung bei Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 17.03.2009 - VIII ZB 74/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 173, 14, Tz. 23; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306, Tz. 16) beginne die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - und damit ebenso für die Nachholung der Berufungsbegründung - erst mit der Mitteilung der positiven Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu laufen, da die Begründung des Rechtsmittels dessen Einlegung voraussetze und ohne dieses sinn- und zwecklos sei.
  • BGH, 17.06.2014 - XI ZB 4/13

    Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht eines Ehemannes wegen fehlerhafter

    Der Lauf der Frist zur Begründung der Berufung wird weder durch einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss noch durch ein auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gerichtetes Verfahren unterbrochen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1998 - VIII ZB 48/97, WM 1998, 735, 736 mwN; vom 29. April 2004 - III ZB 72/03, WuM 2004, 352; vom 17. März 2009 - VIII ZB 74/08, juris Rn. 3 und vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 24).

    Deshalb ist hier die Notwendigkeit einer Berufungsbegründung auch nicht deshalb entfallen, weil das Berufungsgericht die Berufung bereits vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. August 2004 - XII ZB 51/04, FamRZ 2004, 1783 und vom 17. März 2009 - VIII ZB 74/08, juris Rn. 3).

  • BGH, 19.10.2017 - IX ZB 3/17
    Die Notwendigkeit einer Berufungsbegründung ist nicht deshalb entfallen, weil das Berufungsgericht die Berufung bereits vor Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2004 - XII ZB 51/04, FamRZ 2005, 1783; vom 17. März 2009 - VIII ZB 74/08, nv Rn. 3).
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