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   BGH, 25.10.2011 - VIII ZB 93/10   

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https://dejure.org/2011,856
BGH, 25.10.2011 - VIII ZB 93/10 (https://dejure.org/2011,856)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2011 - VIII ZB 93/10 (https://dejure.org/2011,856)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10 (https://dejure.org/2011,856)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 Abs 2 S 1 Halbs 2 ZPO
    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort; typisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung der Reisekosten eines weder am Gerichtsort noch am Wohnort oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine bei einem auswärtigen Gericht klagende Partei

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO
    Reisekosten des "Rechtsanwalts am dritten Ort"

  • rewis.io

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort; typisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme

  • ra.de
  • rewis.io

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort; typisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2
    Geltendmachung der Reisekosten eines weder am Gerichtsort noch am Wohnort oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine bei einem auswärtigen Gericht klagende Partei

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Reisekosten des "Rechtsanwalts am dritten Ort"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 91 ZPO
    Reisekosten des "Rechtsanwalts am dritten Ort"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 695
  • MDR 2012, 58
  • NJ 2012, 126
  • FamRZ 2012, 214
  • AnwBl 2012, 198
  • AnwBl Online 2012, 68
  • Rpfleger 2012, 176
 
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Wird zitiert von ... (26)

  • BGH, 04.12.2018 - VIII ZB 37/18

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten eines außerhalb des

    Dabei ist anerkannt, dass die Hinzuziehung im Regelfall dann notwendig ist, wenn die Partei ihren Wohnort beziehungsweise ihren Sitz selbst außerhalb des Gerichtsbezirks hat und einen an ihrem (Wohn-)Sitz ansässigen Rechtsanwalt beauftragt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898 unter B II 2 b bb (1); vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, NJW-RR 2004, 858 unter II 2 a; vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, NJW 2011, 3520, Rn. 8; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695 Rn. 12).

    Seine schutzwürdigen Belange sind somit auch dann nicht betroffen, wenn solche Reisekosten nur auf fiktiver Basis zu erstatten sind, da anerkanntermaßen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, aaO Rn. 9 mwN; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO Rn. 11; Schneider, NJW 2017, 307, 309) tatsächlich entstandene, aber nicht notwendige Kosten in Höhe ersparter fiktiver notwendiger Kosten zu ersetzen sind.

  • BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des "Rechtsanwaltes am dritten

    Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO verlangt im Falle der notwendigen Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig keine zusätzliche Prüfung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war oder auch durch einen im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt hätte erfolgen können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695 Rn.16).

    Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO verlangt im Falle der notwendigen Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig keine zusätzliche Prüfung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695 Rn. 16) oder auch durch einen im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt hätte erfolgen können.

    aa) Denn bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO Rn. 13; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10).

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO).

  • OLG Frankfurt, 24.03.2020 - 18 W 32/20

    Gemeinsamer Kostenfestsetzungsantrag mehrerer Streitgenossen - Reisekosten des

    Denn ein wesentlicher Grund für die Beauftragung des Rechtsanwalts - mag er auch an einem dritten Ort ansässig sein - ist neben der räumlichen Nähe für persönliche Beratungen auch und gerade das besondere Vertrauensverhältnis (vgl. BGH, NJW 2008, 2122, 2124; NJW-RR 2012, 695, 696; Senat, Beschl. v. 28.05.2015 - 18 W 107/15; Beschl. v. 30.07.2015 - 18 W 136/15; MüKo-ZPO/Schulz, § 91 Rn. 75).

    Dieses Vertrauensverhältnis, das auf Aktenkenntnis oder auf langjähriger Beratung und erfolgreicher Zusammenarbeit gründen kann, ist als ein rechtlich anzuerkennender Vorteil aus der Sicht des Mandanten zu berücksichtigen (BGH, NJW 2008, 2122, 2124; NJW-RR 2012, 695, 696, jew. unter Hinw. auf BVerfGE 103, 1, 16).

    In den Grenzen der notwendigen (fiktiven) Reisekosten des Prozessbevollmächtigten am Sitz der Partei bleiben sie aber erstattungsfähig, auch wenn sich der Sitz des Prozessbevollmächtigten am dritten Ort befindet (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1561, 1562; NJW-RR 2012, 695, 696; BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 91 Rn. 173; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 16. Aufl., § 91 Rn. 18).

    Dabei findet auch keine Überprüfung statt, ob und inwieweit das Vertrauensverhältnis zum Prozessbevollmächtigten im Einzelfall gegeben war (BGH, NJW-RR 2012, 695, 696; Senat, Beschl. v. 13.03.2014 - 18 W 12/14; Beschl. v. 28.05.2015 - 18 W 107/15; Beschl. v. 03.09.2015 - 18 W 40/15).

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, NJW 2003, 901, 902; NJW 2008, 2122, 2124; NJW-RR 2012, 695, 696; Senat, Beschl. v. 03.09.2015 - 18 W 40/15; Beschl. v. 20.06.2016 - 18 W 107/16 ; Beschl. v. 28.10.2019 - 18 W 180/19).

  • BGH, 05.07.2022 - VIII ZB 33/21

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen

    (1) Denn bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO Rn. 13; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 16).

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO).

  • OLG Nürnberg, 13.12.2012 - 12 W 2180/12

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines "Rechtsanwalts am

    b) Unter diesem Gesichtspunkt ist die Partei im Regelfall gehalten, einen in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes (oder am Gerichtsort) ansässigen Prozessbevollmächtigten zu mandatieren (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschluss vom 21.01.2004 - IV ZB 32/03, RuS 2005, 91; Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071; Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10, NJW 2011, 3521; Beschluss vom 25.10.2011 - VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697; Beschluss vom 21.12.2011 - I ZB 47/09, NJW-RR 2012, 381 - Rechtsanwalt an einem dritten Ort), so dass nur auf dessen Reisekosten abzustellen wäre.
  • BGH, 30.08.2022 - VIII ZB 87/20

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der für die Beauftragung eines

    (1) Denn bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695 Rn. 13; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 16).

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO).

  • OLG Zweibrücken, 26.09.2016 - 6 W 47/16

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten

    Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall mit Fug darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 25.Oktober.2011, Az. VIII ZB 93/10 - NJW-RR 2012, 695 ; Beschl. v. 12.Dezember.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901).

    Die geltend gemachten Reise- und Übernachtungskosten sind auch offensichtlich geringer als die (fiktiven) Reisekosten eines am Geschäftsort des Klägers in Hamburg ansässigen Rechtsanwaltes, sodass auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsprechung des BGH zum "Rechtsanwalt am dritten Ort" (vgl. BGH, Beschluss vom 25.Oktober 2011, VIII ZB 93/10 - Juris) keine Kürzung vorgenommen werden kann.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2019 - 1 E 685/18

    Unterfallen der Kosten für die Prozessvertretung durch einen bevollmächtigten

    vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10 -, juris, Rn. 13, m. w. N; Jaspersen, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand 1. Dezember 2018, § 104, Rn. 5.
  • BVerwG, 04.07.2017 - 9 KSt 4.17

    Kosten; erstattungsfähige Kosten; Rechtsverfolgung; Rechtsverteidigung;

    Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Flugkosten einerseits in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise 1. Klasse stehen müssen (OLG Köln, Beschluss vom 28. April 2010 - 17 W 60/10 - MDR 2010, 1287; OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2013 - 6 W 77/13 - NJW-RR 2014, 828) und andererseits wegen der Beauftragung eines an einem "dritten Ort" (Bonn) ansässigen Rechtsanwalts nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Unternehmenssitz der Beigeladenen (Essen) ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten sind (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10 - NJW-RR 2012, 695).
  • OLG Bamberg, 23.01.2023 - 2 W 2/23

    Glaubhaftmachung notwendiger Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren

    Demgegenüber fehlt die Notwendigkeit regelmäßig, wenn die Partei ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt mandatiert (vgl. BGH, Beschluss v. 20.05.2008, Az. VIII ZB 92/07; Beschluss v. 13.09.2011, Az. VI ZB 9/10; Beschluss v. 25.10.2011, Az. VIII ZB 93/10; Beschluss v. 04.12.2018, Az. VIII ZB 37/18).
  • OLG Frankfurt, 31.08.2017 - 18 W 86/17

    Erstattungsfähigkeit von Kosten einer Avalbürgschaft und eines

  • OLG Hamburg, 27.01.2016 - 8 W 60/15

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten einer

  • OLG Frankfurt, 05.12.2019 - 6 W 103/19

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Rechtsanwalts in Markensachen

  • LG Frankfurt/Main, 09.05.2023 - 13 T 20/23

    Zur Berechnung der Reisekosten eines Rechtsanwaltes ist der Sitz der Verwaltung

  • OLG München, 10.12.2015 - 11 W 2293/15

    Kostenfestsetzungsverfahren, Kostenerstattung, zweckentsprechende

  • OLG Düsseldorf, 02.04.2014 - 15 W 9/14

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • BVerwG, 11.05.2017 - 9 KSt 4.17

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts für die

  • LAG Köln, 02.09.2019 - 7 Ta 71/19

    Kostenfestsetzung; agv comunity e. V.; Abrechnung auf Zeitstundenbasis;

  • OLG Koblenz, 09.11.2012 - 14 W 616/12

    Flugreisekosten, Erstattungsfähigkeit

  • LG Frankfurt/Main, 09.05.2023 - 13T20/23

    Darf WEG Rechtsanwalt am Sitz ihres Verwalters beauftragen?

  • VG Karlsruhe, 14.04.2021 - 1 K 3106/20

    Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für eine Prozessvertretung durch eine

  • OLG Frankfurt, 20.06.2016 - 18 W 107/16

    Stillhalteabkommen mit Gegenseite bei Einlegung eines Rechtsmittels zur

  • LAG Köln, 29.08.2019 - 7 Ta 72/19

    Kostenfestsetzung; agv comunity e. V.; Abrechnung auf Zeitstundenbasis;

  • OLG Düsseldorf, 26.07.2013 - 2 W 26/13

    Sofortige Beschwerde gegen einen angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss;

  • AG Zeitz, 21.03.2019 - 4 C 357/17
  • OLG München, 12.06.2012 - 11 W 58/12

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des auswärtigen

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