Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.10.2015

Rechtsprechung
   BGH, 11.10.2016 - VIII ZB 94/14   

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https://dejure.org/2016,35302
BGH, 11.10.2016 - VIII ZB 94/14 (https://dejure.org/2016,35302)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2016 - VIII ZB 94/14 (https://dejure.org/2016,35302)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2016 - VIII ZB 94/14 (https://dejure.org/2016,35302)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Herausgabe eines Vollstreckungsbescheids über eine Hauptforderung mit der isolierten Titelherausgabeklage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Herausgabe eines Vollstreckungsbescheids über eine Hauptforderung mit der isolierten Titelherausgabeklage

  • rechtsportal.de

    ZPO § 4 Abs. 1 Hs. 2
    Herausgabe eines Vollstreckungsbescheids über eine Hauptforderung mit der isolierten Titelherausgabeklage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der zu niedrige Streitwert - und die Beschwer der Partei

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Regelmäßig keine Beschwer für Partei durch zu niedrige Streitwertfestsetzung

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.10.2015 - IX ZR 115/15

    Streitwert der Vollstreckungsgegenklage

    Auszug aus BGH, 11.10.2016 - VIII ZB 94/14
    Der Wert des zusätzlich herausverlangten Kostenfestsetzungsbeschlusses über 360, 25 EUR ist gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht hinzuzurechnen, weil er eine Nebenforderung betrifft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 115/15, NJW-RR 2015, 1471 Rn. 2; vom 24. April 2012 - IX ZR 230/09, juris Rn. 2; vom 29. März 1968 - VIII ZR 141/65, NJW 1968, 1275; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 "Vollstreckungsabwehrklage"; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 4 Rn. 25; MünchKomm- ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 4 Rn. 24).
  • BGH, 29.03.1968 - VIII ZR 141/65

    Bemessung des Streitwerts bei einer Klage auf Unterlassung der

    Auszug aus BGH, 11.10.2016 - VIII ZB 94/14
    Der Wert des zusätzlich herausverlangten Kostenfestsetzungsbeschlusses über 360, 25 EUR ist gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht hinzuzurechnen, weil er eine Nebenforderung betrifft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 115/15, NJW-RR 2015, 1471 Rn. 2; vom 24. April 2012 - IX ZR 230/09, juris Rn. 2; vom 29. März 1968 - VIII ZR 141/65, NJW 1968, 1275; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 "Vollstreckungsabwehrklage"; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 4 Rn. 25; MünchKomm- ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 4 Rn. 24).
  • BGH, 29.10.2009 - III ZB 40/09

    Beschwer einer Partei durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwertes

    Auszug aus BGH, 11.10.2016 - VIII ZB 94/14
    Eine Partei wird - anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, juris Rn. 3; vom 20. Dezember 2011 - VIII ZB 59/11, WuM 2012, 114 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 20.12.2011 - VIII ZB 59/11

    Streitwertbeschwerde: Beschwer der Partei bei Festsetzung eines zu niedrigen

    Auszug aus BGH, 11.10.2016 - VIII ZB 94/14
    Eine Partei wird - anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, juris Rn. 3; vom 20. Dezember 2011 - VIII ZB 59/11, WuM 2012, 114 Rn. 6 mwN).
  • OVG Niedersachsen, 24.05.2011 - 10 OA 32/11

    Beschwer bei zu niedriger Kostenfestsetzung

    Auszug aus BGH, 11.10.2016 - VIII ZB 94/14
    Es kann im gegebenen Fall dahinstehen, ob - wie der Beklagte geltend macht - aufgrund einer mit seinem Prozessbevollmächtigten vereinbarten (geringfügig) höheren Vergütung besondere Umstände gegeben sind, die eine Beschwer wegen einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten (vgl. OVG Bautzen, NVwZ-RR 2006, 654; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 10 OA 32/11, juris Rn. 7; OVG Greifswald, JurBüro 2014, 246 mwN).
  • BGH, 24.04.2012 - IX ZR 230/09

    Verfahrensrecht - Festsetzung eines Beschwerdewerts

    Auszug aus BGH, 11.10.2016 - VIII ZB 94/14
    Der Wert des zusätzlich herausverlangten Kostenfestsetzungsbeschlusses über 360, 25 EUR ist gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht hinzuzurechnen, weil er eine Nebenforderung betrifft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 115/15, NJW-RR 2015, 1471 Rn. 2; vom 24. April 2012 - IX ZR 230/09, juris Rn. 2; vom 29. März 1968 - VIII ZR 141/65, NJW 1968, 1275; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 "Vollstreckungsabwehrklage"; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 4 Rn. 25; MünchKomm- ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 4 Rn. 24).
  • OVG Sachsen, 01.03.2006 - 2 E 324/05

    Streitwert, Beschwerde, Erhöhung, Honorarvereinbarung

    Auszug aus BGH, 11.10.2016 - VIII ZB 94/14
    Es kann im gegebenen Fall dahinstehen, ob - wie der Beklagte geltend macht - aufgrund einer mit seinem Prozessbevollmächtigten vereinbarten (geringfügig) höheren Vergütung besondere Umstände gegeben sind, die eine Beschwer wegen einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten (vgl. OVG Bautzen, NVwZ-RR 2006, 654; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 10 OA 32/11, juris Rn. 7; OVG Greifswald, JurBüro 2014, 246 mwN).
  • BGH, 14.12.2021 - VIII ZR 91/20

    Gebührenstreitwert einer Räumungs- und Herausgabeklage für eine Mietwohnung:

    Ihm steht ein eigenes Beschwerderecht zu (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG; vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2016 - VIII ZB 94/14, juris Rn. 3; vom 20. März 2018 - VIII ZR 191/17, juris Rn. 1; jeweils mwN).
  • BGH, 15.02.2022 - XI ZR 380/20

    Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts

    Denn eine Partei wird - anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, juris Rn. 3, vom 20. Dezember 2011 - VIII ZB 59/11, WuM 2012, 114 Rn. 6, vom 11. Oktober 2016 - VIII ZB 94/14, juris Rn. 3, vom 20. Dezember 2016 - II ZR 249/14, juris Rn. 3 und vom 31. August 2021 - X ZR 109/18, juris Rn. 9; Kießling in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., § 32 Rn. 40 f.).
  • BGH, 20.12.2016 - II ZR 249/14

    Statthaftigkeit einer Streitwertbeschwerde an einen Obersten Gerichtshof des

    Eine Partei wird - anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - VIII ZB 94/14 Rn. 3; Beschluss vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 20.03.2018 - VIII ZR 191/17

    Heraufsetzung des festgesetzten Streitwerts i.R.d. Räumung und Herausgabe der

    Eine Partei wird aber - anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2016 - VIII ZB 94/14, juris Rn. 3; vom 20. Dezember 2011 - VIII ZB 59/11, WuM 2012, 114 Rn. 6; jeweils mwN).
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   BGH, 27.10.2015 - VIII ZB 94/14   

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https://dejure.org/2015,35851
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § ... 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO, § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 3 ZPO, § 577 Abs. 4 ZPO, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG

  • Wolters Kluwer

    Begründungsanforderungen an die der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschlüsse; Erforderliche Feststellungen in einem Verwerfungsbeschluss für eine Sachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Begründungsanforderungen an die der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschlüsse; Erforderliche Feststellungen in einem Verwerfungsbeschluss für eine Sachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen Sachverhalt widergeben

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben! (IBR 2016, 1023)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.04.2013 - VI ZB 50/12

    Anforderungen an die Begründung von der Rechtsbeschwerde unterliegenden

    Auszug aus BGH, 27.10.2015 - VIII ZB 94/14
    a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, juris Rn. 5; siehe auch Senatsurteil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 278/13, FamRZ 2015, 1712 Rn. 13; jeweils mwN).

    Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts nach sich zieht (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, aaO; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, aaO).

    Eine Sachdarstellung ist lediglich dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, aaO Rn. 5; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, aaO Rn. 6).

  • BGH, 16.09.2014 - XI ZB 5/13

    Rechtsbeschwerdeverfahren: Aufhebung eines nicht mit Sachverhalt und Sachanträgen

    Auszug aus BGH, 27.10.2015 - VIII ZB 94/14
    a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, juris Rn. 5; siehe auch Senatsurteil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 278/13, FamRZ 2015, 1712 Rn. 13; jeweils mwN).

    Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts nach sich zieht (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, aaO; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, aaO).

    Eine Sachdarstellung ist lediglich dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, aaO Rn. 5; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, aaO Rn. 6).

  • BGH, 09.06.2004 - VIII ZB 124/03

    Streitwert für Klage auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels

    Auszug aus BGH, 27.10.2015 - VIII ZB 94/14
    Denn eine Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die angekündigten Anträge zur Kenntnis genommen und zutreffend bewertet und die Grenzen eines ihm gegebenenfalls durch § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschluss vom 9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03, NJW 2004, 2904, unter II 2 b).
  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 284/13

    Abweisung des Antrags auf Herausgabe eines gerichtlichen Titels: Wert des

    Auszug aus BGH, 27.10.2015 - VIII ZB 94/14
    Im Hinblick auf das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2014 (XII ZB 284/13, NJW 2015, 251) hin.
  • BGH, 01.07.2015 - VIII ZR 278/13

    Wohnraummiete: Außerordentliches Kündigungsrecht des Nacherben; Vereinbarung

    Auszug aus BGH, 27.10.2015 - VIII ZB 94/14
    a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, juris Rn. 5; siehe auch Senatsurteil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 278/13, FamRZ 2015, 1712 Rn. 13; jeweils mwN).
  • BGH, 05.10.2021 - VIII ZB 68/20

    Wert des Beschwerdegegenstands im Falle der Verurteilung zur Erteilung einer

    aa) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, juris Rn. 5; vom 27. Oktober 2015 - VIII ZB 94/14, juris Rn. 5; siehe auch Senatsurteil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 278/13, FamRZ 2015, 1712 Rn. 13).
  • BGH, 15.12.2015 - VIII ZB 16/15

    Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde zum Berufungsverfahren

    a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, juris Rn. 5; vom 27. Oktober 2015 - VIII ZB 94/14, juris Rn. 5; siehe auch Senatsurteil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 278/13, FamRZ 2015, 1712 Rn. 13; jeweils mwN).

    Denn eine Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die angekündigten Anträge zur Kenntnis genommen und zutreffend bewertet und die Grenzen eines ihm gegebenenfalls durch § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03, NJW 2004, 2904, unter II 2 b; vom 27. Oktober 2015 - VIII ZB 94/14, aaO Rn. 6).

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