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   BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 98/06   

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https://dejure.org/2008,11321
BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 98/06 (https://dejure.org/2008,11321)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2008 - VIII ZB 98/06 (https://dejure.org/2008,11321)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 98/06 (https://dejure.org/2008,11321)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Enstehung einer Terminsgebühr bei Mitwirkung des Rechtsanwalts an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des gerichtlichen Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts

  • Judicialis

    ZPO §§ 103 ff.; ; ZPO § 138 Abs. 3; ; ZPO § 331 Abs. 3; ; RVG § 2 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV nr. 3104, Nr. 3105
    Voraussetzungen der Festsetzung einer Terminsgebühr

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 3104 VV RVG
    Eine Terminsgebühr entsteht auch für Besprechnungen mit der gegnerischen Partei, wenn im Prozess selbst Anwaltszwang besteht.

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.12.2006 - V ZB 11/06

    Voraussetzungen der Terminsgebühr und Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 98/06
    Das ist, wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, nicht nur dann der Fall, wenn der Gegner die maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses (§ 288 ZPO) eingeräumt hat (Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286, Tz. 6), sondern auch dann, wenn der Gegner sich zu dem den Gebührentatbestand begründenden, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag nicht erklärt und dieser daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist (Beschluss vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06, NJW-RR 2007, 787, Tz. 8).

    Das Gespräch war auch gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006, aaO, Tz. 14 m.w.N.), wie sich aus der hierdurch herbeigeführten Erledigung des Rechtsstreits ergibt.

    Dem Ansatz der Terminsgebühr steht schließlich nicht entgegen, dass der nicht anwaltlich vertretene Beklagte die Sache vor dem Landgericht wegen des dort bestehenden Anwaltszwangs (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht selbst hätte erörtern können, weil der betreffende Gebührentatbestand lediglich auf einer Seite die Mitwirkung eines Anwalts erfordert (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006, aaO, Tz. 12).

  • BGH, 20.11.2006 - II ZB 6/06

    Voraussetzungen der Erstattung der Terminsgebühr

    Auszug aus BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 98/06
    Das ist, wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, nicht nur dann der Fall, wenn der Gegner die maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses (§ 288 ZPO) eingeräumt hat (Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286, Tz. 6), sondern auch dann, wenn der Gegner sich zu dem den Gebührentatbestand begründenden, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag nicht erklärt und dieser daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist (Beschluss vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06, NJW-RR 2007, 787, Tz. 8).

    Dass die Besprechung telefonisch erfolgt ist, reicht aus (BGH, Beschluss vom 20. November 2006, aaO, Tz. 8 m.w.N.).

  • BGH, 10.05.2007 - VII ZB 110/06

    Festsetzung einer streitigen Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 98/06
    b) Angesichts dessen kommt es hier nicht mehr darauf an, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts eine Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO selbst dann festgesetzt werden kann, wenn sich die dafür maßgeblichen Tatsachen nicht ohne weiteres aus der Gerichtsakte ergeben oder streitig sind (Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858, Tz. 6; Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 79/06, NJW 2007, 2493, Tz. 9; Beschluss vom 10. Mai 2007 - VII ZB 110/06, NJW 2007, 2859, Tz. 8 f.).
  • BGH, 04.04.2007 - III ZB 79/06

    Voraussetzungen des Kostenfestsetzungsverfahrens

    Auszug aus BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 98/06
    b) Angesichts dessen kommt es hier nicht mehr darauf an, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts eine Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO selbst dann festgesetzt werden kann, wenn sich die dafür maßgeblichen Tatsachen nicht ohne weiteres aus der Gerichtsakte ergeben oder streitig sind (Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858, Tz. 6; Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 79/06, NJW 2007, 2493, Tz. 9; Beschluss vom 10. Mai 2007 - VII ZB 110/06, NJW 2007, 2859, Tz. 8 f.).
  • BGH, 27.02.2007 - XI ZB 38/05

    Voraussetzungen der Terminsgebühr

    Auszug aus BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 98/06
    b) Angesichts dessen kommt es hier nicht mehr darauf an, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts eine Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO selbst dann festgesetzt werden kann, wenn sich die dafür maßgeblichen Tatsachen nicht ohne weiteres aus der Gerichtsakte ergeben oder streitig sind (Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858, Tz. 6; Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 79/06, NJW 2007, 2493, Tz. 9; Beschluss vom 10. Mai 2007 - VII ZB 110/06, NJW 2007, 2859, Tz. 8 f.).
  • OLG Köln, 10.12.2012 - 17 W 109/12

    Erstattung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens; Berücksichtigung eines

    Soweit N. Schneider (Anm. zu OLG Koblenz, AGS 2012, 258; Anm. zu OLG Hamburg, AGS 2008, 260; ähnlich: Hansens RVGReport 2008, 393, Anm. zu OLG Hamburg RVGReport 2008, 392) die Ansicht vertritt, es liege bei einer solchen Konstellation gar kein Anwaltswechsel vor, weil das selbständige Beweis- und das Hauptsacheverfahren zwei verschiedene Angelegenheiten darstellten auf der Grundlage von zwei verschiedenen Aufträgen, so dass es der Partei unbenommen sein müsse, nach Erledigung einer Angelegenheit bzw. eines Auftrages einen anderen Anwalt zu mandatieren, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
  • VGH Bayern, 02.09.2015 - 10 C 13.2563

    Vergütungsfestsetzung; beigeordneter Rechtsanwalt; anwendbares Recht;

    Eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung kann dabei auch in Form eines Telefongesprächs zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten erfolgen (vgl. BGH, B.v. 3.7.2006 - II ZB 31/05 - juris Rn. 9; B.v. 20.11.2006 - II ZB 9/06 - Rn. 7; B.v. 20.5.2008 - VIII ZB 98/06 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v.14.7.2010 - 2 M 08.1906 - juris Rn. 6).
  • OLG Saarbrücken, 23.12.2010 - 9 W 243/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Voraussetzungen der Festsetzung einer

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, kann eine solche Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren vielmehr selbst dann festgesetzt werden, wenn sich die dafür maßgeblichen Tatsachen nicht ohne Weiteres aus der Gerichtsakte ergeben oder streitig sind (BGH, AGS 2008, 330; NJW 2007, 2858; NJW 2007, 2859; NJW 2007, 2493; von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., B 570; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104, Rz. 21 "Terminsgebühr").
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