Rechtsprechung
BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 10/14 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 545 Abs 1 S 1 BGB, § 167 ZPO
Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses: Wahrung der Widerspruchsfrist durch "demnächst" zugestellte Räumungsklage - IWW
- Kanzlei Prof. Schweizer
Die Frist für die Erklärung des Widerspruchs gegen die stillschweigende Verlängerung eines Mietverhältnisses ist durch eine vor Fristablauf eingereichte und "demnächst" zugestellte Räumungsklage gewahrt.
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Einhaltung der Frist für die Erklärung eines Widerspruchs gegen die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
In der Erhebung einer Räumungsklage ist ein Widerspruch zur Fortsetzung des Mietverhältnisses zu sehen; §§ 545, 573 c BGB; 167 ZPO
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Fristwahrende Räumungsklage für Widerspruchserklärung gegen stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
- rewis.io
Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses: Wahrung der Widerspruchsfrist durch "demnächst" zugestellte Räumungsklage
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 545 Abs. 1 S. 1; ZPO § 167
Einhaltung der Frist für die Erklärung eines Widerspruchs gegen die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses bei Räumungsklage!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (12)
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Räumungsklage als Widerspruch gegen stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der schon vor Mietvertragsbeginn genutzte Wohnraum - und die Kündigungsfrist
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Stillschweigende Verlängerung eines Mietverhältnisses - und der Widerspruch per Räumungsklage
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Widerspruch gegen Verlängerung des Mietverhältnisses mittels Räumungsklage
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Wahrung der Frist für Widerspruch gegen stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch "demnächst" zugestellte Räumungsklage
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Rechtzeitiger Widerspruch gegen Verlängerung des Mietverhältnisses durch Einreichung einer Räumungsklage möglich
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Widerspruch gegen Fortsetzung des gekündigten Mietverhältnisses durch Räumungsklage
- koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)
Widerspruchsfrist durch Räumungsklage gewahrt
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Rechtzeitiger Widerspruch gegen Verlängerung des Mietverhältnisses durch Einreichung einer Räumungsklage möglich
- proeigentum.de (Kurzinformation)
Nach Kündigung: Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch Fortsetzung des Gebrauchs des Mieters?
- haufe.de (Kurzinformation)
Räumungsklage als Widerspruch gegen Verlängerung des Mietverhältnisses
- haufe.de (Kurzinformation)
Räumungsklage als Widerspruch gegen Verlängerung des Mietverhältnisses
Besprechungen u.ä. (4)
- zpoblog.de (Entscheidungsbesprechung)
§ 167 ZPO auch auf innerhalb der Frist des § 545 BGB zugestellte Räumungsklage anzuwenden
- schneideranwaelte.de (Entscheidungsbesprechung)
Keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses bei Erhebung der Räumungsklage vor Fristablauf
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Fortsetzungswiderspruch durch Erhebung der Räumungsklage! (IMR 2014, 460)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Maßgebliche Nutzungsdauer zur Berechnung der Kündigungsfrist des Vermieters? (IMR 2014, 459)
Verfahrensgang
- AG Kassel, 21.02.2013 - 452 C 3900/12
- LG Kassel, 12.12.2013 - 1 S 77/13
- BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 10/14
Papierfundstellen
- NJW 2014, 2568
- MDR 2014, 949
- NZM 2014, 580
- ZMR 2014, 961
Wird zitiert von ... (7)
- BAG, 16.03.2016 - 4 AZR 421/15
Tarifvertragliche Ausschlussfrist - außergerichtliche schriftliche Geltendmachung
bb) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 (- I ZR 109/05 - Rn. 21 ff. mwN, BGHZ 177, 319; fortgeführt im Hinblick auf die Wahrung der in § 545 BGB bestimmten Frist mit Urteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 10/14 - Rn. 28) seine Rechtsprechung zur Anwendung von § 167 ZPO auf eine außergerichtliche fristgebundene Geltendmachung aufgegeben und angenommen, § 167 ZPO sei grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden solle, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könne. - BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 690/12
Betriebsrentenanpassung - Wahrung der Rügefrist nach § 16 BetrAVG
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 (- I ZR 109/05 - Rn. 21 ff. mwN, BGHZ 177, 319; fortgeführt im Hinblick auf die Wahrung der in § 545 BGB bestimmten Frist mit Urteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 10/14 - Rn. 28) seine ursprüngliche Rechtsprechung zum Regel-/Ausnahmeverhältnis bei der Anwendung von § 167 ZPO auf eine außergerichtliche fristgebundene Geltendmachung aufgegeben und darauf erkannt, dass § 167 ZPO grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar sei, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden solle, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könne.Auch ist mit dem Kläger davon auszugehen, dass § 167 ZPO die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahren will, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können (vgl. etwa BAG 15. Februar 2012 - 10 AZR 711/10 - Rn. 47 mwN; BGH 17. Dezember 2009 - IX ZR 4/08 - Rn. 12 mwN) , und dass derjenige, der mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen wählt, sich grundsätzlich darauf verlassen können muss, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahrt (vgl. etwa BGH 25. Juni 2014 - VIII ZR 10/14 - Rn. 29 mwN) .
Der Senat hat es dahinstehen lassen, ob § 167 ZPO grundsätzlich nur auf Fristen Anwendung findet, die durch gerichtliche Geltendmachung einzuhalten sind, oder ob die Bestimmung grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar ist, in denen die Frist sowohl durch gerichtliche als auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann, so dass eine Divergenz zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2008 (- I ZR 109/05 - Rn. 21 ff. mwN, BGHZ 177, 319) und vom 25. Juni 2014 (- VIII ZR 10/14 - Rn. 28) sowie zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2014 (- 8 AZR 662/13 -) von vornherein ausgeschlossen ist.
- BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 937/12
Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 (- I ZR 109/05 - Rn. 21 ff. mwN, BGHZ 177, 319; fortgeführt im Hinblick auf die Wahrung der in § 545 BGB bestimmten Frist mit Urteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 10/14 - Rn. 28) seine ursprüngliche Rechtsprechung zum Regel-/Ausnahmeverhältnis bei der Anwendung von § 167 ZPO auf eine außergerichtliche fristgebundene Geltendmachung aufgegeben und darauf erkannt, dass § 167 ZPO grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar sei, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden solle, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könne.Auch ist mit dem Kläger davon auszugehen, dass § 167 ZPO die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahren will, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können (vgl. etwa BAG 15. Februar 2012 - 10 AZR 711/10 - Rn. 47 mwN; BGH 17. Dezember 2009 - IX ZR 4/08 - Rn. 12 mwN), und dass derjenige, der mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen wählt, sich grundsätzlich darauf verlassen können muss, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahrt (vgl. etwa BGH 25. Juni 2014 - VIII ZR 10/14 - Rn. 29 mwN) .
Der Senat hat es dahinstehen lassen, ob § 167 ZPO grundsätzlich nur auf Fristen Anwendung findet, die durch gerichtliche Geltendmachung einzuhalten sind, oder ob die Bestimmung grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar ist, in denen die Frist sowohl durch gerichtliche als auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann, so dass eine Divergenz zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2008 (- I ZR 109/05 - Rn. 21 ff. mwN, BGHZ 177, 319) und vom 25. Juni 2014 (- VIII ZR 10/14 - Rn. 28) sowie zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2014 (- 8 AZR 662/13 -) von vornherein ausgeschlossen ist.
- BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 866/12
Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 (- I ZR 109/05 - Rn. 21 ff. mwN, BGHZ 177, 319; fortgeführt im Hinblick auf die Wahrung der in § 545 BGB bestimmten Frist mit Urteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 10/14 - Rn. 28) seine ursprüngliche Rechtsprechung zum Regel-/Ausnahmeverhältnis bei der Anwendung von § 167 ZPO auf eine außergerichtliche fristgebundene Geltendmachung aufgegeben und darauf erkannt, dass § 167 ZPO grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar sei, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden solle, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könne.Auch ist davon auszugehen, dass § 167 ZPO die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahren will, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können (vgl. etwa BAG 15. Februar 2012 - 10 AZR 711/10 - Rn. 47 mwN; BGH 17. Dezember 2009 - IX ZR 4/08 - Rn. 12 mwN), und dass derjenige, der mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen wählt, sich grundsätzlich darauf verlassen können muss, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahrt (vgl. etwa BGH 25. Juni 2014 - VIII ZR 10/14 - Rn. 29 mwN) .
Der Senat hat es dahinstehen lassen, ob § 167 ZPO grundsätzlich nur auf Fristen Anwendung findet, die durch gerichtliche Geltendmachung einzuhalten sind, oder ob die Bestimmung grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar ist, in denen die Frist sowohl durch gerichtliche als auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann, so dass eine Divergenz zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2008 (- I ZR 109/05 - Rn. 21 ff. mwN, BGHZ 177, 319) und vom 25. Juni 2014 (- VIII ZR 10/14 - Rn. 28) sowie zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2014 (- 8 AZR 662/13 -) von vornherein ausgeschlossen ist.
- BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 860/12
Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 (- I ZR 109/05 - Rn. 21 ff. mwN, BGHZ 177, 319; fortgeführt im Hinblick auf die Wahrung der in § 545 BGB bestimmten Frist mit Urteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 10/14 - Rn. 28) seine ursprüngliche Rechtsprechung zum Regel-/Ausnahmeverhältnis bei der Anwendung von § 167 ZPO auf eine außergerichtliche fristgebundene Geltendmachung aufgegeben und darauf erkannt, dass § 167 ZPO grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar sei, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden solle, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könne.Auch ist mit dem Kläger davon auszugehen, dass § 167 ZPO die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahren will, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können (vgl. etwa BAG 15. Februar 2012 - 10 AZR 711/10 - Rn. 47 mwN; BGH 17. Dezember 2009 - IX ZR 4/08 - Rn. 12 mwN) , und dass derjenige, der mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen wählt, sich grundsätzlich darauf verlassen können muss, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahrt (vgl. etwa BGH 25. Juni 2014 - VIII ZR 10/14 - Rn. 29 mwN) .
Der Senat hat es dahinstehen lassen, ob § 167 ZPO grundsätzlich nur auf Fristen Anwendung findet, die durch gerichtliche Geltendmachung einzuhalten sind, oder ob die Bestimmung grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar ist, in denen die Frist sowohl durch gerichtliche als auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann, so dass eine Divergenz zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2008 (- I ZR 109/05 - Rn. 21 ff. mwN, BGHZ 177, 319) und vom 25. Juni 2014 (- VIII ZR 10/14 - Rn. 28) sowie zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2014 (- 8 AZR 662/13 -) von vornherein ausgeschlossen ist.
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 8 S 1400/12
Normenkontrollantrag im Zusammenhang mit dem Rahmenplan "Halbhöhenlagen" der …
Auch wenn § 167 ZPO grundsätzlich auch in Fällen anwendbar ist, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann (…BGH, Urteile vom 17.07.2007 - I ZR 109/05 - BGHZ 177, 319 Rn. 23 ff. und vom 25.06.2014 - VIII ZR 10/14 - NJW 2014, 2568 Rn. 29; BAG…, Urteil vom 22.05.2014 - 8 AZR 662/13 - NZA 2014, 924 Rn. 9), gilt dies nicht für die Jahresfrist des § 215 BauGB. - OVG Sachsen, 27.04.2017 - 1 C 12/15
Normenkontrolle; vorhabenbezogener Bebauungsplan; Antragsbefugnis; …
36 Aus der von den Antragstellern zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…Urt. v. 17. Juli 2007 - 1 ZR 109/05 -, juris Rn. 23 ff.; Urt. v. 25. Juni 2014 - VIII ZR 10/14 -, juris Rn. 29) und des Bundesarbeitsgerichts (…Urt. v. 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 -, juris Rn. 9) lässt sich zwar entnehmen, dass § 167 ZPO in bestimmten Fällen Anwendung findet, in denen eine Fristwahrung auch durch eine außergerichtliche Geltendmachung erfolgen kann (etwa bei § 545 BGB).Der dieser Rechtsprechung zugrundeliegende Rechtssatz, dass sich ein Kläger "darauf verlassen können" müsse, dass "die Einreichung der Klageschrift die Frist wahre", weil er die "stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen" gewählt habe (so BGH, Urt. v. 25. Juni 2014 a. a. O.), überzeugt für den Bereich der Bauleitplanung mit der an einen ordnungsgemäßen gemeindlichen Hinweis anknüpfenden Rügeobliegenheit nach § 215 Abs. 1 BauGB insbesondere deshalb nicht, weil für die jedermann ohne eigene Rechtsbetroffenheit eröffnete Rügemöglichkeit eine eher großzügig bemessene Frist von einem Jahr zur Verfügung steht.