Rechtsprechung
   BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 100/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,39648
BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 100/17 (https://dejure.org/2017,39648)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2017 - VIII ZR 100/17 (https://dejure.org/2017,39648)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2017 - VIII ZR 100/17 (https://dejure.org/2017,39648)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,39648) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 4 Abs. 1 ZPO, Nr. 3100 VV RVG, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Streitwerts im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers nach dem restlichen Betrag der Hauptsache; Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen; Ermittlung des Werts dieser Kosten durch eine ...

  • rewis.io

    Streitwertbemessung nach einseitiger Teilerledigungserklärung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 4 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
    Bestimmung des Streitwerts im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers nach dem restlichen Betrag der Hauptsache; Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen; Ermittlung des Werts dieser Kosten durch eine ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.02.2016 - XI ZR 138/15

    Antragsgemäße Abänderung der Festsetzung des Gegenstandswerts auf die

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 100/17
    Im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers bestimmt sich der Wert nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009 unter II 1 mwN; vom 2. Februar 2016 - XI ZR 138/15, juris Rn. 3).

    Dabei ist der Wert dieser Kosten durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, aaO unter II 2; vom 2. Februar 2016 - XI ZR 138/15, aaO mwN).

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06

    Vorprozessualen Anwaltskosten werden bei Erledigung der Hauptsache zum

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 100/17
    Denn ein die Werterhöhung ausschließendes Abhängigkeitsverhältnis von Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO besteht nur, wenn und soweit die betreffende Hauptforderung noch Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 5 ff. mwN; vom 18. Juni 2015 - V ZR 224/14, NJW 2015, 3173 Rn. 6).

    Streitwertmindernd ist allerdings zu berücksichtigen, dass gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG die Geschäftsgebühr hälftig auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, aaO Rn. 9).

  • BGH, 25.09.1991 - VIII ZR 157/91

    Einseitige Teilerledigungserklärung des Klägers in der Berufungsinstanz -

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 100/17
    Im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers bestimmt sich der Wert nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009 unter II 1 mwN; vom 2. Februar 2016 - XI ZR 138/15, juris Rn. 3).

    Dabei ist der Wert dieser Kosten durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, aaO unter II 2; vom 2. Februar 2016 - XI ZR 138/15, aaO mwN).

  • BGH, 18.06.2015 - V ZR 224/14

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Ermittlung des Beschwerdewerts nach

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 100/17
    Denn ein die Werterhöhung ausschließendes Abhängigkeitsverhältnis von Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO besteht nur, wenn und soweit die betreffende Hauptforderung noch Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 5 ff. mwN; vom 18. Juni 2015 - V ZR 224/14, NJW 2015, 3173 Rn. 6).
  • AG Stuttgart, 30.03.2021 - 35 C 5509/19

    Mietminderungsrecht bei Bettwanzenbefall; Zahlungsverzug nach Vermieterwechsel

    Weiter war zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine Teilerledigterklärung bezüglich der erhaltenden Teilzahlungen - welche dazu führt, dass sich der Streitwert hinsichtlich der erledigten Teile auf das Kosteninteresse reduziert (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - VIII ZR 100/17, juris Rn. 2 mwN) - erst mit der zweiten Klageerweiterung erklärt hat (Bl. 81 d.A.).
  • BGH, 07.07.2020 - VI ZB 66/19

    Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands bei Rechtsmitteln:

    Denn entsprechend ist nicht nur der Wert des Prozesskostenanteils zu ermitteln, der auf den einseitig für erledigt erklärten Teil eines Rechtsstreits entfällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2020 - XI ZR 577/18, juris Rn. 4; vom 27. September 2017 - VIII ZR 100/17, AGS 2018, 124, juris Rn. 2; vom 2. Februar 2016 - XI ZR 138/15, juris Rn. 3; vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris; vom 28. Januar 2010 - III ZR 47/09, juris Rn. 5; vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728, juris Rn. 10; vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009, juris Rn. 3 f.; vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87, NJW-RR 1988, 1465, juris Rn. 4; siehe weiter Senat, Beschluss vom 18. September 2018 - VI ZB 26/17, NJW-RR 2019, 189 Rn. 7).

    Bei einer Teilerledigungserklärung ist eine solche Differenzrechnung auch hinsichtlich der vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten durchzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - VIII ZR 100/17, AGS 2018, 124, juris Rn. 3 [Streitwert]).

  • BGH, 30.07.2020 - III ZR 106/19

    Festsetzung des Streitwerts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Streitwert und Beschwer dieses von den Klägern auch in dritter Instanz weiterverfolgten Antrags bestimmen sich nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen (vgl. zB BGH, Beschlüsse vom 18. September 2018 - VI ZB 26/17, NJW-RR 2019, 189 Rn. 7 und vom 27. September 2017 - VIII ZR 100/17, BeckRS 2017, 128428 Rn. 2; jeweils mwN).

    Dabei ist der Wert dieser Kosten durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten wurden, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (BGH, Beschluss vom 27. September 2017 aaO mwN).

  • LG Duisburg, 12.01.2021 - 12 O 88/20

    VW-Dieselgate 2.0: Nachgewiesene Abgasmanipulation beim EA288!

    Der Streitwert bestimmt sich nach der einseitigen Teil-Erledigungserklärung nach dem restlichen Hauptsachewert zuzüglich der auf den für erledigt erklärten Teil entfallenden Kosten (BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - VIII ZR 100/17 -, juris).
  • OLG Brandenburg, 04.02.2021 - 12 W 2/21

    Kostenfestsetzung

    Vielmehr richtet sich der Streitwert mit Eingang der einseitigen Erledigungserklärung nur noch nach der restlichen Hauptforderung sowie den auf den erledigten Teil entfallenden, bis dahin entstandenen Kosten, wobei der Wert dieser Kosten durch eine Differenzrechnung zu ermitteln ist, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (vgl. BGH AGS 2018, 124, juris Rn. 2).
  • BGH, 25.01.2022 - VIII ZR 337/20

    Ersatz von sog. fiktiven Mangelbeseitigungskosten im Zusammenhang mit der

    aa) Ein eine Werterhöhung ausschließendes Abhängigkeitsverhältnis von Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO (§ 43 Abs. 1 GKG) besteht nur, wenn und soweit die betreffende Hauptforderung noch Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2017 - VIII ZR 100/17, juris Rn. 3 mwN; vom 18. Juni 2015 - V ZR 224/14, NJW 2015, 3173 Rn. 6).
  • OLG Nürnberg, 03.04.2019 - 8 W 868/19

    Gebührenwert bei Rückabwicklungsklage aus Lebensversicherung

    Dementsprechend entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts Nebenforderungen bei gleichzeitig bestehender Hauptforderung grundsätzlich außer Betracht bleiben müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2017, Az. VIII ZR 100/17; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2014, Az. II ZR 323/12; BGH VersR 2014, 855; BGH NJW 2012, 2446).
  • OLG Brandenburg, 15.12.2021 - 4 U 59/21

    Zahlungsansprüche wegen Widerrufs eines Immobiliendarlehens Ordnungsgemäße

    Im Fall einer - wie hier - einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers richtet sich der Streitwert nach der Höhe der restlichen Hauptforderung sowie dem Feststellungsinteresse hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils, das sich hier mit dem Kosteninteresse deckt (vgl. BGH, Beschl. v. 27.09.2017 - VIII ZR 100/17 - Rn. 2; a.A. Herget in: Zöller, ZPO, 34. Auflage (2022), § 3 ZPO Rn. 16.67 - Quotelung).

    Denn ein die Werterhöhung ausschließendes Abhängigkeitsverhältnis von Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO besteht nur, wenn und soweit die betreffende Hauptforderung noch Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27.09.2017 - VIII ZR 100/17 - Rn. 3 m.w.N.).

  • OLG Celle, 04.03.2019 - 8 U 275/18

    Berücksichtigung streitwerterhöhender Nebenforderungen bei der Berechnung des

    Dementsprechend entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts Nebenforderungen bei gleichzeitig bestehender Hauptforderung grundsätzlich außer Betracht bleiben müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2017, Az. VIII ZR 100/17; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2014, Az. II ZR 323/12; BGH VersR 2014, 855; BGH NJW 2012, 2446).
  • LG Regensburg, 30.09.2019 - 23 S 162/18

    Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten und (hier: Rechtsmittel-) Streitwert

    Die vorgenommene Differenzrechnung entspricht im Übrigen der Linie der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Bsl. vom 27.09.2017, Az: VIII ZR 100/17).
  • BGH, 29.08.2023 - VIII ZR 227/22

    Fesetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für ein

  • BGH, 03.05.2023 - V ZR 253/22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht