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   BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 102/06   

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https://dejure.org/2006,33
BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 102/06 (https://dejure.org/2006,33)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2006 - VIII ZR 102/06 (https://dejure.org/2006,33)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06 (https://dejure.org/2006,33)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Des Mieters Einstehenmüssen für Fehler seines Erfüllungsgehilfen - Des Mieterschutzvereins Rechtsirrtum (Belegeinsichtsrecht)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eigenes schuldhaftes Verhalten des Mieters als Voraussetzung für eine wirksame Kündigung wegen einer Pflichtverletzung; Einordnung des Mieterschutzvereins als Erfüllungsgehilfe bei der Entrichtung der Miete wegen Beratung hinsichtlich des Einbehaltens der Miete; ...

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Kündigung nach unsorgfältiger Beratung durch den Mieterschutzverein

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kündigung nach Falschberatung durch Mieterschutzverein

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ordentliche Kündigung wegen nicht gezahlter Betriebskostenvorschüsse aufgrund von Falschberatung durch Mieterverein; kein Anspruch des Mieters auf Übersendung von Belegkopien; Zurückbehaltungsrecht; keine Heilungswirkung durch Ausgleich des Zahlungsrückstandes bei ...

  • info-it-recht.de

    Mieterschutzverein (als Rechtsberater) ist Erfüllungsgehilfe des Mieters bei der Erfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Miete

  • Judicialis

    BGB § 278; ; BGB § 573 Abs. 1; ; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1

  • ra.de
  • RA Kotz

    Mieter - Falschberatung durch Mieterschutzverein - Zurechnung der Falschberatung

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Verschulden und Rechtsirrtum; Rechtsberater als Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 § 278
    Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Vermieters wegen einer nicht unerheblichen Vertragsverletzung durch einen Erfüllungsgehilfen des Mieters; Rechtliche Einordnung der Tätigkeit eines Mieterschutzvereins

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieter haftet für fehlerhafte Beratung durch Mieterschutzverein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Kündigung nach unsorgfältiger Beratung durch den Mieterschutzverein

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Ende der Minderung und Zurückbehaltung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine isolierte Anfechtung einer Abmahnung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Rechtsstreit = Unzumutbarkeit der Belegeinsicht beim Vermieter

  • rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Streit zwischen Mieter und Vermieter

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung nach Umwandlung

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen eines unzutreffenden Ratschlages vom Mieterverein

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Kündigung nach unsorgfältiger Beratung durch den Mieterschutzverein

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Falsch beratener Mieter

  • streifler.de (Zusammenfassung)

    Zurückbehaltungsrecht: Kündigung nach unsorgfältiger Beratung durch den Mieterschutzverein

  • jura-lotse.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Kündigung nach falscher Beratung durch Mieterschutzverein

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Verschulden des Mietervereins

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 6 (Kurzinformation)

    Haftung des Mieters für falsche Ratschläge, die er eingeholt hat

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kündigung nach unsorgfältiger Beratung durch den Mieterschutzverein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mieter muss für fehlerhafte Rechtsberatung durch Mietverein selbst einstehen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kündigung nach unsorgfältiger Beratung durch den Mieterschutzverein

Besprechungen u.ä. (4)

  • zjs-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Beendigung des Mietverhältnisses (RiBGH a.D. Dr. Dietrich Beyer; ZJS 2009, 29)

  • mietgerichtstag.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Mietrechtsberatung und Mieterrisiko -Zurechnung falscher Rechtsberatung und ihre Folgen bis zum Wohnungsverlust (Hubert Blank)

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Verschulden und Rechtsirrtum; Rechtsberater als Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieter haftet für fehlerhafte Beratung durch Mieterschutzverein! (IMR 2007, 1)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 428
  • MDR 2007, 454
  • NZM 2007, 35
  • ZMR 2007, 103
  • BauR 2007, 442 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (144)

  • BGH, 10.10.2012 - VIII ZR 107/12

    Anforderungen an eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Soweit der Beklagte geltend macht, er sei irrig davon ausgegangen, dass er die Vorauszahlungen nicht leisten müsse, könnte ihn dies nur unter den Voraussetzungen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums entlasten (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NZM 2007, 35 Rn. 25, 27 sowie vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 138/11, WuM 2012, 499 Rn.19).
  • BGH, 07.03.2013 - VII ZR 162/12

    Unwirksame Vorauszahlungsvereinbarungen bei einem Vertrag über Lieferung und

    Soweit die Beklagte mit der Prüfung der Rechtslage einen Rechtsanwalt beauftragte, entlastet sie das allein nicht, da sie sich ein Verschulden ihres Rechtsanwaltes über § 278 BGB zurechnen lassen muss (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428, 430).
  • BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 145/07

    Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses wegen

    a) Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist nach der vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Senatsrechtsprechung unter anderem dann gegeben, wenn der Mieter die Miete oder den Betriebskostenvorschuss ständig unpünktlich oder unvollständig zahlt oder wenn der Mieter mit seinen diesbezüglichen Zahlungen in Höhe eines Betrages, der die Bruttomiete von zwei Monaten überschreitet, über einen Zeitraum von mehr als zwei Zahlungsterminen hinweg in Verzug ist, weil dann sogar das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BGB besteht (vgl. Urteil vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04, NJW 2006, 1585, unter II 3 b; Urteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428, unter II 1, jew. m.w.N.).

    Sofern sie sich insoweit auf einen falschen Rechtsrat ihres damaligen Prozessbevollmächtigten verlassen haben sollten, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, müssen sie sich dessen Verschulden nach § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2006, aaO, unter II 2 b und 3 a).

    Wie sie selbst nicht verkennt, lässt der nachträgliche Ausgleich der Rückstände innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nach der Rechtsprechung des Senats zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden, nicht hingegen die hier in Rede stehende fristgemäße Kündigung (Urteil vom 16. Februar 2005, aaO, unter II 2; Urteil vom 11. Januar 2006, aaO, unter II 3 b; Urteil vom 25. Oktober 2006, aaO, unter II 1).

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