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   BGH, 27.10.2021 - VIII ZR 102/21   

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https://dejure.org/2021,48338
BGH, 27.10.2021 - VIII ZR 102/21 (https://dejure.org/2021,48338)
BGH, Entscheidung vom 27.10.2021 - VIII ZR 102/21 (https://dejure.org/2021,48338)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2021 - VIII ZR 102/21 (https://dejure.org/2021,48338)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 259 Abs 1 BGB, § 556 Abs 3 BGB, § 612 BGB
    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Einsichtsrecht des Mieters in das Vertragsverhältnis zwischen einem vom Vermieter mit einer betriebskostenrelevanten Dienstleistung beauftragten Dritten und dem vom von diesem weiter beauftragten Subunternehmer betreffende ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einsichtnahmerecht des Mieters im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage

  • rewis.io
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 556 Abs. 3, § 259 Abs. 1
    Umfang des Rechts des Mieters zur Einsichtnahme in Unterlagen bezüglich Betriebskostenabrechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 556 Abs. 3 ; § 259 Abs. 1
    A) Ein Mieter kann im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage vom Vermieter dann nicht die Einsichtnahme in Unterlagen verlangen, die das Vertragsverhältnis zwischen einem vom Vermieter mit einer betriebskostenrelevanten Dienstleistung ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 556 Abs. 3 ; § 259 Abs. 1
    Einsichtnahmerecht des Mieters im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Belegeinsicht in Verträge mit Subunternehmern?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Wohnraummietrecht - Zum Umfang der Belegeinsicht bei Prüfung der Betriebskostenabrechnung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Belegeinsicht in Verträge mit Subunternehmern? (IMR 2022, 12)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 151
  • MDR 2022, 150
  • NZM 2022, 133
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 322/12
    Auszug aus BGH, 27.10.2021 - VIII ZR 102/21
    Ein Mieter kann im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage vom Vermieter dann nicht die Einsichtnahme in Unterlagen verlangen, die das Vertragsverhältnis zwischen einem vom Vermieter mit einer betriebskostenrelevanten Dienstleistung beauftragten Dritten und dem von diesem weiter beauftragten Subunternehmer betreffen, wenn der Vermieter mit dem Dritten eine Vergütung für dessen Tätigkeit vereinbart hat oder diese nach § 612 BGB als vereinbart gilt und der Vermieter die von dem Dritten in Rechnung gestellte Vergütung in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt hat (Fortentwicklung von Senatsurteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12, NJW 2013, 3234 Rn. 9 f.).

    Von dem Einsichtsrecht umfasst ist auch die Einsichtnahme in Verträge des Vermieters mit Dritten, soweit deren Heranziehung zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen diese gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB erforderlich ist (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12, NJW 2013, 3234 Rn. 9; Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, WuM 2012, 276 Rn. 2; [jeweils für einen Wärmelieferungsvertrag des Vermieters mit dem Lieferanten]).

    Zur Vorlage der Verträge und Rechnungen aus dem Verhältnis zwischen dem Energielieferanten des Vermieters und dessen Vorlieferanten ist der Vermieter indes ebenso wenig verpflichtet wie zur Auskunft darüber, zu welchem Preis und zu welchen Konditionen beispielsweise der Heizöllieferant das Heizöl von seinem Vorlieferanten bezieht (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12, aaO Rn. 10).

    (1) Zur Überprüfung des Wirtschaftlichkeitsgebots können die Kläger die für die Hausreinigung in Rechnung gestellten Beträge mit den Preisen anderer Anbieter von Hausreinigungsarbeiten vergleichen, was ihnen möglich und auch zumutbar ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12, NJW 2013, 3234 Rn. 11 und vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 340/10, aaO Rn. 21).

  • BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 340/10

    Zur Frage der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Abrechnung von

    Auszug aus BGH, 27.10.2021 - VIII ZR 102/21
    Dieses verpflichtet den Vermieter gegenüber seinem Mieter, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der letztlich von diesem zu tragenden Nebenkosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 340/10, NJW 2011, 3028 Rn. 13 und vom 28. November 2007 - VIII ZR 243/06, NJW 2008, 440 Rn. 14).

    (1) Zur Überprüfung des Wirtschaftlichkeitsgebots können die Kläger die für die Hausreinigung in Rechnung gestellten Beträge mit den Preisen anderer Anbieter von Hausreinigungsarbeiten vergleichen, was ihnen möglich und auch zumutbar ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12, NJW 2013, 3234 Rn. 11 und vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 340/10, aaO Rn. 21).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung herangezogenen Textstelle aus dem Senatsurteil vom 6. Juli 2011 (VIII ZR 340/10, aaO).

  • BGH, 14.11.2012 - VIII ZR 41/12

    Ansatz von Sach- und Arbeitsleistungen des Vermieters in der

    Auszug aus BGH, 27.10.2021 - VIII ZR 102/21
    Die Abrechnung solcher fiktiven Kosten dient der Vereinfachung für den Vermieter und der Vermeidung von Streitigkeiten darüber, inwieweit vom Vermieter eingesetzte eigene Arbeitskräfte mit umlagefähigen und nicht umlagefähigen Aufgaben betraut waren und wie diese Kosten voneinander abzugrenzen sind (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2012 - VIII ZR 41/12, NJW 2013, 456 Rn. 10).

    Der Vermieter kann insoweit zum Beispiel die Kosten auf Grundlage eines von einem Unternehmer bezüglich der anfallenden Arbeiten abgegebenen Angebots geltend machen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2012 - VIII ZR 41/12, aaO Rn. 11), mithin die marktübliche Vergütung einschließlich Gewinn (ohne Umsatzsteuer) umlegen.

  • BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 189/17

    Zu Grundsätzen der Darlegungslast des Vermieters bei bestrittener

    Auszug aus BGH, 27.10.2021 - VIII ZR 102/21
    Dazu muss sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 Abs. 1 BGB entsprechen, also eine aus sich heraus verständliche geordnete Zusammenstellung der zu den umzulegenden Betriebskosten getätigten Einnahmen und Ausgaben enthalten, um es dem Mieter zu ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17, NJW 2018, 1599 Rn. 15 mwN).

    Dementsprechend gehört es auch zu einer vom Vermieter vorzunehmenden ordnungsgemäßen Abrechnung, dass er dem Mieter auf dessen Verlangen zusätzlich die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen durch deren Vorlage ermöglicht, soweit dies zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17, aaO Rn. 16 mwN).

  • BGH, 19.01.2010 - VIII ZR 83/09

    Wohnraummiete: Zumutbarkeit der Einsichtnahme in die Belege der

    Auszug aus BGH, 27.10.2021 - VIII ZR 102/21
    Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Senats die Überlassung von Fotokopien der (Rechnungs-)Unterlagen nur dann in Betracht, wenn es dem Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung im Einzelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zumutbar ist, die Belege im Original beim Vermieter einzusehen (st. Rspr.; vgl. zuletzt Beschluss vom 19. Januar 2010 - VIII ZR 83/09, WuM 2010, 296 Rn. 2 mwN).
  • BGH, 27.10.2021 - VIII ZR 114/21

    Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Pflicht des Vermieters zur Vorlage der

    Auszug aus BGH, 27.10.2021 - VIII ZR 102/21
    Um die Übereinstimmung zwischen dem durch die Subunternehmer abgerechneten Betrag und den von der V.   GmbH gegenüber der Beklagten geltend gemachten und von dieser in die Betriebskostenabrechnung aufgenommenen Kosten sachgerecht überprüfen zu können, bedarf es vielmehr jedenfalls der Einsicht in die Rechnungen der Subunternehmen, die diese bezüglich der Hausreinigung gegenüber der V.   GmbH erteilt haben (vgl. zum - hier nicht geltend gemachten - Einsichtsrecht in die Verträge mit den Subunternehmern: Senatsurteil vom 27. Oktober 2021 - VIII ZR 114/21 unter II 2 b bb (5) (a), zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 09.12.2020 - VIII ZR 118/19

    Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung;

    Auszug aus BGH, 27.10.2021 - VIII ZR 102/21
    Es genügt vielmehr das allgemeine Interesse des Mieters, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2020 - VIII ZR 118/19, NJW 2021, 693 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 22.11.2011 - VIII ZR 38/11

    Wohnraummiete: Zurückbehaltungsrecht des Mieters an den Betriebskosten bei

    Auszug aus BGH, 27.10.2021 - VIII ZR 102/21
    Von dem Einsichtsrecht umfasst ist auch die Einsichtnahme in Verträge des Vermieters mit Dritten, soweit deren Heranziehung zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen diese gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB erforderlich ist (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12, NJW 2013, 3234 Rn. 9; Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, WuM 2012, 276 Rn. 2; [jeweils für einen Wärmelieferungsvertrag des Vermieters mit dem Lieferanten]).
  • BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 243/06

    Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Umstellung der Wärmeversorgung

    Auszug aus BGH, 27.10.2021 - VIII ZR 102/21
    Dieses verpflichtet den Vermieter gegenüber seinem Mieter, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der letztlich von diesem zu tragenden Nebenkosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 340/10, NJW 2011, 3028 Rn. 13 und vom 28. November 2007 - VIII ZR 243/06, NJW 2008, 440 Rn. 14).
  • BGH, 15.12.2021 - VIII ZR 66/20

    Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur

    Es genügt vielmehr das allgemeine Interesse des Mieters, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren (Senatsurteile vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17, NJW 2018, 1599 Rn. 18 [zu Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer des Mietobjekts]; vom 9. Dezember 2020 - VIII ZR 118/19, NJW 2021, 693 Rn. 13 [zu den Zahlungsbelegen des Vermieters]; vom 27. Oktober 2021 - VIII ZR 102/21, juris Rn. 17, und VIII ZR 114/21, juris Rn. 16; vgl. auch BGH, Urteile vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06, NJW 2007, 1528 Rn. 6; vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58 Rn. 12 f.; insoweit jeweils zu § 666 BGB).

    Die sich einer allgemeinen Betrachtung entziehende Frage, ob ein solcher Fall ausnahmsweise anzunehmen ist, hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2021 - VIII ZR 102/21, juris Rn. 56).

  • BGH, 23.11.2022 - VIII ZR 59/21

    Formelle Anforderungen an Mieterhöhungserklärung nach Durchführung einer

    Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob für den Mieter mit der geforderten Information - ebenso wie im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens nach §§ 558 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 219/20, NJW-RR 2022, 952 Rn. 35) oder auch einer Betriebskostenabrechnung nach § 556 Abs. 3 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 93/15, NJW 2016, 866, Rn. 17 und BGH, Urteil vom 27. Oktober 2021 - VIII ZR 102/21, NJW-RR 2022, 151 Rn. 34) - ein maßgeblicher Erkenntniswert verbunden ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, aaO Rn. 39, 41 ff.).

    Wie bereits aufgezeigt, kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob für den Mieter mit der geforderten Information - ebenso wie im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens nach §§ 558 ff. BGB (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 219/20, NJW-RR 2022, 952 Rn. 35) oder auch einer Betriebskostenabrechnung nach § 556 Abs. 3 BGB (vgl. Senatsurteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 93/15, NJW 2016, 866, Rn. 17; vom 27. Oktober 2021 - VIII ZR 102/21, NJW-RR 2022, 151 Rn. 34) - ein maßgeblicher Erkenntniswert verbunden ist.

  • BGH, 27.10.2021 - VIII ZR 114/21

    Zum Einsichtsrecht eines Mieters bezüglich der Abrechnungsunterlagen zu einer

    Zum Einsichtsrecht eines Mieters bezüglich der Abrechnungsunterlagen zu einer Betriebskostenabrechnung, wenn der Vermieter eine (Schwester-)Gesellschaft mit einer Dienstleistung beauftragt und den von dieser in Rechnung gestellten Betrag auf die Mieter umlegt (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. Oktober 2021 - VIII ZR 102/21, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Etwas anderes ergibt sich hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung nicht deshalb, weil das mit der Hauswartleistung beauftragte Unternehmen eine Schwestergesellschaft der Beklagten ist (vgl. hierzu im Einzelnen: Senatsurteil vom 27. Oktober 2021, VIII ZR 102/21 unter II 3 b bb (3), zur Veröffentlichung bestimmt).

    Gegen eine Umlage der von dieser in Rechnung gestellten Beträge bestehen entgegen der Auffassung der Kläger dementsprechend auch nicht bereits dann Bedenken, wenn diese eine Gewinnmarge enthielte (vgl. ausführlich hierzu Senatsurteil vom 27. Oktober 2021, VIII ZR 102/21 aaO, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • LG Bremen, 02.11.2023 - 2 S 258/20

    Formelle Anforderungen an Modernisierungsmieterhöhungsverlangen

    Aufgrund der Beauftragung eines rechtlich selbstständigen Unternehmens ist trotz der Konzernzugehörigkeit keine Eigen-, sondern eine Drittleistung zu sehen (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2021 - VIII ZR 102/21, NJW-RR 2022, 151, Rn. 42).
  • LG Berlin, 29.12.2022 - 65 S 51/22
    Auf die diesbezügliche Rechtsprechung des BGH im Zusammenhang mit der Entstehung und Umlage von Betriebskosten sowie ihre Marktüblichkeit wird Bezug genommen (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2021 . - VIII ZR 102/21, juris).
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