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   BGH, 25.06.2008 - VIII ZR 103/07   

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https://dejure.org/2008,883
BGH, 25.06.2008 - VIII ZR 103/07 (https://dejure.org/2008,883)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2008 - VIII ZR 103/07 (https://dejure.org/2008,883)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 103/07 (https://dejure.org/2008,883)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Begriffs der "Miete einer unbeweglichen Sache" in Art. 22 Nr. 1 der Verordnung des Europäischen Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ; Anwendbarkeit des Art. ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Ferien-Tauschwochen - Klageort

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kein ausschließlicher Miet-Gerichtsstand nach EuGVVO bei Vertrag über Erwerb "tauschfähiger Urlaubswochen" für Ferienimmobilien

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Brüssel-I-VO Art. 2 Abs. 1, Art. 22 Nr. 1
    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aus "Ferien-Tauschwochen"

  • unalex.eu

    Art. 22 Nr. 1 Brüssel I-VO
    Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechte an unbeweglichen Sachen - Dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen - Abgrenzung zwischen dinglichen und persönlichen Rechten - Klagen aus Verträgen über dingliche Rechte - Timesharing-Verträge

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gerichtsstand bei Verträgen über Ferientausch-Immobilien; Ferien-Tauschwochen; Urlaub; Vermietung unbeweglicher Sachen

  • reise-recht-wiki.de

    Anwendbarkeit des ausschließlichen Gerichtsstands bei Vertrag über Ferien-Tauschwochen

  • Judicialis

    Brüssel-I-VO Art. 2 Abs. 1; ; Brüssel-I-VO Art. 22 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüssel-I-VO Art. 2 Abs. 1, Art. 22 Nr. 1
    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klagen betreffend einen Vertrag über den Erwerb "tauschfähiger Urlaubswochen" in einer Immobilie

  • rechtsportal.de

    Brüssel-I-VO Art. 2 Abs. 1, Art. 22 Nr. 1
    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klagen betreffend einen Vertrag über den Erwerb "tauschfähiger Urlaubswochen" in einer Immobilie

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Ferien-Tauschwochen"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Widerruf eines als Haustürgeschäft geschlossenen Vertrages über "Ferien-Tauschwochen" in einer Ferienanlage auf Teneriffa

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Widerruf eines als Haustürgeschäft geschlossenen Vertrages über "Ferien-Tauschwochen” in einer Ferienanlage auf Teneriffa

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ferientauschwochen auf Teneriffa

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Widerruf eines als Haustürgeschäft geschlossenen Vertrages über Ferien-Tauschwochen in einer Ferienanlage auf Teneriffa

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Urlauber zu Ferien-Tauschwochen überredet - Widerruf des Vertrags ist wirksam: "Haustürgeschäft" in der Ferienanlage

  • rabüro.de (Kurzinformation)

    Gerichtsstand bei Verträgen über Ferientausch-Immobilien

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Widerruf eines als Haustürgeschäft geschlossenen Vertrages über "Ferien-Tauschwochen" in einer Ferienanlage

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zum Widerruf eines Haustürgeschäfts über "Ferien-Tauschwochen"

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 6 (Kurzinformation)

    Der Erwerb "tauschfähige Urlaubswochen" ist keine Miete unbeweglicher Sachen; zur Frage des Widerrufs eines als Haustürgeschäft geschlossenen Vertrages über "Ferientauschwochen" in einer Ferienanlage auf Teneriffa

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wann ist ein Vertrag beim Haustürgeschäft über "Ferien-Tauschwochen" widerrufbar?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1381
  • MDR 2008, 1027
  • NZM 2008, 658
  • NJ 2008, 514
  • BB 2008, 633
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.10.2005 - C-73/04

    Klein - Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen, die die Miete oder

    Auszug aus BGH, 25.06.2008 - VIII ZR 103/07
    22 Nr. 1 EuGVVO, wonach für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, findet keine Anwendung auf einen Vertrag über den Erwerb "tauschfähiger Urlaubswochen", wenn der Zusammenhang zwischen dem Vertrag über die Überlassung von "Ferien-Tauschwochen" und der Immobilie, die tatsächlich genutzt werden kann, nach der Gestaltung des in Rede stehenden Vertrages nicht hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertrages als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 Rs. C-73/04, Slg. 2005, I S. 8667).

    Als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln darf die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Ziel erfordert, denn sie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes ist (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - Rs. C-73/04, Brigitte und Marcus Klein/Rhodos Management Ltd., Slg. 2005, I S. 8667 = NZM 2005, 912 Rdnr. 15, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ).

    Der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, besteht darin, dass das Gericht des Belegenheitsstaats wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 16).

    Um dieses Ziel geht es nicht, wenn die Klagepartei - in dem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschiedenen Fall der Erwerber des Teilnutzungsrechts - eine Klage auf Rückzahlung des entrichteten Gesamtentgelts darauf stützt, dass der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag nichtig ist (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 17).

    b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist maßgeblich, ob der Zusammenhang zwischen dem Vertrag über die Überlassung von "Ferien-Tauschwochen" und der Immobilie, die tatsächlich genutzt werden kann, hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertrags als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 26).

    Verlängert sich der Vertrag um mehr als ein Jahr, kann sich das Nutzungsrecht zudem jedes Jahr auf eine andere Unterkunft beziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 24).

    Darin liegt ein nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigender Vertragsbestandteil, der gegen die Qualifizierung als Vertrag über die Miete unbeweglicher Sachen spricht (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 25).

    c) Dem weiteren Vertragsinhalt ist auch nicht zu entnehmen, dass etwa der Wert des Nutzungsrechts wirtschaftlich im Vordergrund stünde (zu diesem Kriterium EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20; Urteil vom 22. April 1999 - Rs. C-423/97, Travel Vac SL/Manuel José Antelm Sanchis, Slg. 1999, I S. 2195 = NZM 1999, 580, Rdnr. 26).

    Zwar war in den beiden angeführten Fällen vertraglich ausgewiesen, welcher Teil der Gesamtleistung auf das Nutzungsrecht an einer Immobilie in einer bestimmten Kalenderwoche und welcher Teil auf andere Leistungen entfiel, zum Beispiel den Erwerb einer Clubmitgliedschaft (Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 18).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kommt es maßgeblich auf die Gestaltung des jeweils in Rede stehenden Vertrags an (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20).

    Für den Begriff der Miete von Immobilien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 85/577/EWG, der durch Art. 2 Nr. 1 Ziff. 2 des Gesetzes Nr. 26/1991 in das spanische Recht umgesetzt worden ist, gilt nichts anderes (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 21 f.).

  • EuGH, 22.04.1999 - C-423/97

    Travel Vac

    Auszug aus BGH, 25.06.2008 - VIII ZR 103/07
    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 22. April 1999 (C-423/97) seien Geschäftsräume des Unternehmers im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der zur Auslegung heranzuziehenden Richtlinie Nr. 85/577/EWG solche Räume, in denen der Gewerbetreibende gewöhnlich seine Tätigkeit ausübe und die deutlich als öffentliche Verkaufsräume gekennzeichnet seien.

    c) Dem weiteren Vertragsinhalt ist auch nicht zu entnehmen, dass etwa der Wert des Nutzungsrechts wirtschaftlich im Vordergrund stünde (zu diesem Kriterium EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20; Urteil vom 22. April 1999 - Rs. C-423/97, Travel Vac SL/Manuel José Antelm Sanchis, Slg. 1999, I S. 2195 = NZM 1999, 580, Rdnr. 26).

  • BGH, 13.12.2005 - XI ZR 82/05

    Wirksamkeit einer Rechtswahl; Anwendung des VerbrKrG auf einen im Ausland

    Auszug aus BGH, 25.06.2008 - VIII ZR 103/07
    Der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt allerdings, ob das Berufungsgericht das ausländische Recht gemäß § 293 ZPO verfahrensfehlerfrei ermittelt hat (st. Rspr., BGHZ 118, 151, 162 ff.; 165, 248, 260; Senatsurteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 203/03, NJW-RR 2005, 357, unter II 2 c, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 30.04.1992 - IX ZR 233/90

    Allgemeines Veräußerungsverbot bei Auslandsvermögen - Ermittlung ausländischen

    Auszug aus BGH, 25.06.2008 - VIII ZR 103/07
    Der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt allerdings, ob das Berufungsgericht das ausländische Recht gemäß § 293 ZPO verfahrensfehlerfrei ermittelt hat (st. Rspr., BGHZ 118, 151, 162 ff.; 165, 248, 260; Senatsurteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 203/03, NJW-RR 2005, 357, unter II 2 c, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 22.09.2004 - VIII ZR 203/03

    Fertigstellung einer geleasten Anlage durch einen Dritten

    Auszug aus BGH, 25.06.2008 - VIII ZR 103/07
    Der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt allerdings, ob das Berufungsgericht das ausländische Recht gemäß § 293 ZPO verfahrensfehlerfrei ermittelt hat (st. Rspr., BGHZ 118, 151, 162 ff.; 165, 248, 260; Senatsurteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 203/03, NJW-RR 2005, 357, unter II 2 c, jeweils m.w.N.).
  • OLG Jena, 06.03.2007 - 5 U 442/06

    Anspruch auf Vergütung aus einem Vertragüber ein Teilnutzungsrecht an einer

    Auszug aus BGH, 25.06.2008 - VIII ZR 103/07
    Das Berufungsgericht (OLG Jena, OLGR 2007, 429) hat im Wesentlichen ausgeführt:.
  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

    Auszug aus BGH, 25.06.2008 - VIII ZR 103/07
    Zu Recht hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die in der Revisionsinstanz unbeschadet des § 545 Abs. 2 ZPO uneingeschränkt zu überprüfen ist (BGHZ 153, 82, 84 ff.), bejaht.
  • OLG Saarbrücken, 14.12.2006 - 8 U 10/06

    Internationale Zuständigkeit bei einem Streit aus einem Tauschpoolsystem für

    Auszug aus BGH, 25.06.2008 - VIII ZR 103/07
    Den Schwerpunkt des Vertrags bildet nicht die Nutzung einer bestimmten Immobilie, sondern der Erwerb "tauschfähiger" Urlaubswochen (für eine gleichlautende Vertragsgestaltung ebenso OLG Saarbrücken, NZM 2007, 703, 704).
  • BGH, 23.10.2012 - X ZR 157/11

    Verbraucher kann Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines

    b) Als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln darf Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO allerdings nicht weiter ausgelegt werden, als es das Ziel der Vorschrift erfordert, denn sie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes bzw. Sitzes ist (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1977 - C73/77, Slg. 1977, 2283 = NJW 1978, 1107 Rn. 17 - Sanders/van der Putte, zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ; EuGH - Hacker/Euro Relais GmbH, aaO, Rn. 12; EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 21; EuGH - Klein/Rhodos Management Ltd., aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 103/07, NJW-RR 2008, 1381; Urteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 119/08, NJW-RR 2010, 712).
  • BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 119/08

    Zur internationalen Zuständigkeit bei Verträgen über Teilzeitwohnrechte

    Der Begriff der "Miete von unbeweglichen Sachen" in Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO ist autonom und eng auszulegen (Senatsurteil vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 103/07, NJW-RR 2008, 1381, Tz. 14 m. w. N.).

    b) Bei einem Vertrag über eine Clubmitgliedschaft, der es den Mitgliedern ermöglicht, ein Teilzeitnutzungsrecht zu erwerben, ist maßgeblich, ob der Zusammenhang zwischen dem Vertrag und der Immobilie, die tatsächlich genutzt werden kann, hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertrags als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 26; Senatsurteil vom 25. Juni 2008, aaO, Tz. 15).

    Sie umfasst neben dem Ferienwohnrecht weitere Rechte und Pflichten, die über die Übertragung des Nutzungsrechts hinausgehen und den Vertrag auch wirtschaftlich entscheidend prägen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20 ff.; Senatsurteil vom 25. Juni 2008, aaO, Tz. 18 f.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. April 1999 - Rs. C-423/97, Slg. 1999, I S. 2195 Rdnr. 25 - Travel Vac SL/Sanchis, zur Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen).

  • BGH, 10.12.2014 - XII ZB 662/13

    Abänderungsverfahren für eine ausländische Kindesunterhaltsentscheidung:

    a) Allerdings hat das Beschwerdegericht die internationale Entscheidungszuständigkeit der deutschen Gerichte, die unbeschadet des Wortlauts von § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 72 Rn. 50; vgl. auch BGH Urteile vom27. Mai 2003 - IX ZR 203/02 - NJW 2003, 2916 und vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 103/07 - NJW-RR 2008, 1381 Rn. 12), zutreffend bejaht.
  • OLG Saarbrücken, 13.09.2012 - 8 U 275/11

    Internationale Zuständigkeit: Ausschließlicher Gerichtsstand der Belegenheit bei

    Der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit des Vertragsstaates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, besteht darin, dass das Gericht des Belegenheitsstaates wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im allgemeinen die des Belegenheitsstaates sind (BGH NJW-RR 2010, 712 ff. Tz. 10; NJW-RR 2008, 1381 ff. Tz. 14; EuGH NZM 2005, 912 ff. Tz. 16, jeweils m. w. N.; Musielak/Stadler, ZPO, 9. Auflage, VO [EG] 44/2001 Art. 22 Rn. 4).
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