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   BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 106/05   

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https://dejure.org/2006,470
BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 106/05 (https://dejure.org/2006,470)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2006 - VIII ZR 106/05 (https://dejure.org/2006,470)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2006 - VIII ZR 106/05 (https://dejure.org/2006,470)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unwirksamkeit einer Klausel in einem Wohnraummietvertrag auf Grund eines starren Fristenplans - Folgen der Unwirksamkeit einer Klausel - Umfang der Auslegung der in einem Formularvertrag eines Grundbesitzervereins und Hausbesitzervereins enthaltenen Klausel durch das ...

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Starre Fristen durch Bezugnahme

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Unzulässigkeit starrer Fristenpläne für die Ausführung von Schönheitsreparaturen, §§ 307 Abs. 1, 538 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schönheitsreparaturen mit starren Fristen; Klauseln zu "notwendig werdenden" Schönheitsreparaturen

  • Judicialis

    BGB § 538; ; BGB § 307 Bb

  • RA Kotz

    Schönheitsreparaturen - nach starrem mietvertraglichen Fristenplan ist unwirksam!

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 538 § 307
    Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach einem starren Fristenplan

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnraummietrecht - Schönheitsreparatur-Klausel mit starren Fristen unwirksam!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Renovierungsklausel in Mietvertrag

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Schönheitsreparaturen

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen: Bei der Mietvertragsklausel steckt der Teufel im Detail

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturen: Wann liegt ein starrer Fristenplan vor? (IMR 2006, 41)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2113
  • MDR 2006, 1216
  • NZM 2006, 620
  • ZMR 2006, 597
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.07.2005 - VIII ZR 351/04

    Formularmäßige Vereinbarung eines Fristenplans für Schönheitsreparaturen in einer

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 106/05
    Vorformulierte Fristenpläne für die Ausführung von Schönheitsreparaturen müssen, um der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standzuhalten, nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats so abgefasst sein, dass der Fristenplan nur den Charakter einer Richtlinie hat, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden kann; dies muss für den durchschnittlichen, verständigen Mieter erkennbar sein (Urteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 230/03, NJW 2004, 2087, unter III a; Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586, unter II 2; Urteil vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416, unter II 2).

    Der durchschnittliche Mieter ist gehalten und in der Lage, eine Vertragsklausel im Zusammenhang zu lesen und daraus ihren Sinn zu ermitteln (Senatsurteil vom 13. Juli 2005, aaO, m.w.Nachw.).

  • BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 106/05
    Vorformulierte Fristenpläne für die Ausführung von Schönheitsreparaturen müssen, um der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standzuhalten, nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats so abgefasst sein, dass der Fristenplan nur den Charakter einer Richtlinie hat, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden kann; dies muss für den durchschnittlichen, verständigen Mieter erkennbar sein (Urteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 230/03, NJW 2004, 2087, unter III a; Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586, unter II 2; Urteil vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416, unter II 2).

    § 8 Nr. 2 Satz 1 des Mietvertrags ließe sich allein nur dann aufrechterhalten, wenn die Formularklausel aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennbar wäre (Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 344/02, NJW 2003, 2899, unter II 2; Senatsurteil vom 23. Juni 2004, aaO, unter II 3, jew. m.w.Nachw.).

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 106/05
    Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf umfassender Würdigung des Sach- und Streitstands (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
  • BGH, 22.09.2004 - VIII ZR 360/03

    Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 106/05
    Dies wäre jedoch eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Formularklausel (vgl. Senatsurteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, unter II 1 c).
  • BGH, 25.06.2003 - VIII ZR 344/02

    Wirksamkeit einer Kautionsvereinbarung bei fehlerhafter Fälligkeitsregelung

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 106/05
    § 8 Nr. 2 Satz 1 des Mietvertrags ließe sich allein nur dann aufrechterhalten, wenn die Formularklausel aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennbar wäre (Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 344/02, NJW 2003, 2899, unter II 2; Senatsurteil vom 23. Juni 2004, aaO, unter II 3, jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 28.04.2004 - VIII ZR 230/03

    Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 106/05
    Vorformulierte Fristenpläne für die Ausführung von Schönheitsreparaturen müssen, um der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standzuhalten, nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats so abgefasst sein, dass der Fristenplan nur den Charakter einer Richtlinie hat, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden kann; dies muss für den durchschnittlichen, verständigen Mieter erkennbar sein (Urteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 230/03, NJW 2004, 2087, unter III a; Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586, unter II 2; Urteil vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416, unter II 2).
  • BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86

    Zustandekommen eines Architektenvertrages

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 106/05
    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 22.04.2005 - 7 S 12672/04
    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 106/05
    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZMR 2005, 622 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Kaution sei teilweise durch Aufrechnung erloschen (§ 389 BGB).
  • BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 152/05

    Formularmäßige Vereinbarung eines Fristenplans für Schönheitsreparaturen sowie

    Die in § 8 Nr. 2 des Mietvertrags enthaltene formularmäßige Schönheitsreparaturklausel, die einen "starren" Fristenplan enthält, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt; dies hat der Senat durch Urteil vom heutigen Tag hinsichtlich einer im Wortlaut übereinstimmenden Klausel entschieden (Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 106/05, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II m.w.Nachw.).
  • BGH, 14.01.2009 - VIII ZR 71/08

    Wirksamkeit einer nachträglich getroffenen Vereinbarung über die Endrenovierung

    Dasselbe gilt für die in Klausel 1 durch einen starren Fristenplan gekennzeichnete Überwälzung der Pflicht zur Vornahme der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter(Senatsurteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 106/05, NJW 2006, 2113, Tz. 12 ff. m.w.N.).
  • BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 109/05

    Formularmäßige Überwälzung der Beseitigung sämtlicher Tapeten durch den Mieter

    Aus der Sicht eines verständigen Mieters hat die in § 8 Nr. 2 des Mietvertrags enthaltene Regelung - wonach der Mieter verpflichtet ist, die während der Dauer des Mietverhältnisses "entsprechend nachstehenden Fristen fällig werdenden" Schönheitsreparaturen auszuführen - die Bedeutung, dass der Mieter nach Ablauf der verbindlichen, nach der Nutzungsart der Räume gestaffelten Fristen von drei, fünf beziehungsweise sechs Jahren auch dann eine Renovierung schulden soll, wenn die Wohnung nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild noch nicht renovierungsbedürftig ist (vgl. auch Senat, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 106/05, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2, zu einem vergleichbaren Fristenplan).

    Eine solche "starre" Fälligkeitsregelung benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senatsurteil vom 23. Juni 2004, aaO, unter II 2; Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, unter II 1 b; Urteil vom 5. April 2006, aaO).

    Die Unwirksamkeit des Fristenplans hat auch die Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen zur Folge (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2004, aaO, unter II 3; Urteil vom 5. April 2006, aaO, unter II 3 m.w.Nachw.).

  • BGH, 18.02.2009 - VIII ZR 210/08

    Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel bei Verpflichtung des Mieters zur

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Überwälzung von Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist, wenn sie verbunden ist mit einem starren Fristenplan (Senatsurteile vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586, unter II 2 , vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, unter II 1 b , vom 5. April 2006 - VIII ZR 106/05, NJW 2006, 2113, Tz. 10 ff., und vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05, NJW 2006, 2915, Tz. 16) oder unzulässigen Vorgaben über die Ausführung der Schönheitsreparaturen (Senatsurteile vom 28. März 2007 - VIII ZR 199/06, NJW 2007, 1743, Tz. 11 , vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, NJW 2008, 2499, Tz. 20, und vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 166/08, z.V.b.).

    Der Grund hierfür liegt darin, dass Konkretisierungen der Schönheitsreparaturverpflichtung hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs durch starre Fristenpläne oder hinsichtlich der Ausführungsart mit der Schönheitsreparaturverpflichtung inhaltlich so eng verknüpft sind, dass diese inhaltlich umgestaltet und mit einem anderen Inhalt aufrechterhalten würde, wenn lediglich die unzulässigen Fristen- oder Ausführungsklauseln unwirksam wären, die Schönheitsreparaturverpflichtung im Übrigen aber davon unberührt bliebe; darin läge eine geltungserhaltende Reduktion der Formularklausel (Senatsurteil vom 5. April 2006, a.a.O., Tz. 15).

  • BGH, 22.10.2008 - VIII ZR 283/07

    Wirksamkeit einer Klausel über die Farbgebung von Holzteilen bei Rückgabe der

    Zwar führt eine formularvertragliche Bezugnahme auf "die üblichen Fristen" zu einem starren Fristenplan und damit zur Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 106/05, WuM 2006, 377 = NJW 2006, 2113: "Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen.").
  • BGH, 20.03.2012 - VIII ZR 192/11

    Wohnraummiete: Transparenz einer Formularklausel über regelmäßig erforderliche

    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats müssen vorformulierte Fristenpläne für die Ausführung von Schönheitsreparaturen, um der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standzuhalten, so abgefasst sein, dass der Fristenplan nur den Charakter einer Richtlinie und einer unverbindlichen Orientierungshilfe hat, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden kann; dies muss für den durchschnittlichen, verständigen Mieter erkennbar sein (Senatsurteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 106/05, NJW 2006, 2113 Rn. 12-14 mwN).

    Dabei spricht nach der Rechtsprechung des Senats für das Vorliegen eines in dem vorstehend genannten Sinne flexiblen Fristenplans, wenn die Klausel eine Einschränkung enthält, wonach die vorgesehenen Fristen etwa - wie hier - lediglich für den Regelfall oder für einen "im Allgemeinen" entstehenden Renovierungsbedarf gelten sollen (vgl. Senatsurteile vom 5. April 2006 - VIII ZR 106/05, aaO Rn. 13, und VIII ZR 163/05, WuM 2006, 306 Rn. 15; vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416 unter II 2; vom 18. Oktober 2006 - VIII ZR 52/06, NJW 2006, 3778 Rn. 17).

  • KG, 06.12.2007 - 8 U 135/07

    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Unwirksamkeit einer

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGHZ 102, 384; BGH, WM 2003, 1967; BGH NJW-RR 2004, 262; BGH, NJW 2006, 2113).

    Vorformulierte Fristenpläne für die Ausführung von Schönheitsreparaturen müssen, um der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standzuhalten, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes so abgefasst sein, dass der Fristenplan nur den Charakter einer Richtlinie hat, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden kann; dies muss für den durchschnittlichen, verständigen Mieter erkennbar sein (BGH, NJW 2004, 2087; BGH, NJW 2004, 2586; BGH, NJW 2005, 3416; BGH, NJW 2006, 2113).

  • KG, 22.05.2008 - 8 U 205/07

    Wohnraummiete: Formularklausel über regelmäßig erforderliche

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGHZ 102, 384; BGH, WM 2003, 1967; BGH NJW-RR 2004, 262; BGH, NJW 2006, 2113).

    Vorformulierte Fristenpläne für die Ausführung von Schönheitsreparaturen müssen, um der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standzuhalten, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes so abgefasst sein, dass der Fristenplan nur den Charakter einer Richtlinie hat, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden kann; dies muss für den durchschnittlichen, verständigen Mieter erkennbar sein (BGH, NJW 2004, 2087; BGH, NJW 2004, 2586; BGH, NJW 2005, 3416; BGH, NJW 2006, 2113).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.02.2009 - L 7 SO 1131/07

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - Schönheitsreparatur - keine Kostentragung

    Zwar sind dem Kläger entgegen der Auffassung des SG nach der Fälligkeitsregelung in Nr. 4 Abs. 2 Sätze 1 und 3 AVB zur Durchführung der Schönheitsreparaturen keine starren Fristen auferlegt (vgl. zu deren Unwirksamkeit BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03 - NJW 2004, 2586; BGH, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 106/05 - NJW 2006, 2113), weil in Nr. 4 Abs. 3 AVB eine - aus Sicht des Klauselkontrollrechts an sich nicht zu beanstandende - Öffnungsklausel vorgesehen ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 378/03 - NJW 2005, 425; BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 48/04 NJW 2005, 1188).
  • LG Gießen, 04.07.2012 - 1 S 11/12

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Renovierungsklausel; einvernehmliche

    Vorformulierte Fristenpläne für die Ausführung von Schönheitsreparaturen müssen, um einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standzuhalten nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes so abgefasst sein, dass der Fristenplan nur den Charakter einer Richtlinie hat, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden kann; dies muss für einen verständigen Mieter erkennbar sein (BGH, NJW 2004, 2087, 2586; NJW 2005, 3416; NJW 2006, 2113; KG Berlin ZMR 2008, 789).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2008 - L 7 SO 827/07

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtungs- und Leistungsklage - maßgeblicher

  • LSG Bayern, 13.11.2008 - L 7 AS 323/08
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2006 - L 20 B 26/06

    Sozialhilfe

  • SG Speyer, 20.06.2007 - S 1 AS 156/06

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - regelmäßige Schönheitsreparaturen -

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 23.08.2006 - 4 C 124/06

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Kombination von Schönheitsreparaturenklausel und

  • LG Wiesbaden, 30.08.2007 - 2 S 26/07

    Wohnraummiete: Mieterhöhungsverlangen ohne die Beifügung des örtlichen

  • LG Lüneburg, 16.05.2007 - 6 S 2/07
  • SG Bremen, 07.08.2009 - S 23 AS 1415/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2016 - L 15 AS 94/15
  • AG Karlsruhe, 02.12.2011 - 12 C 84/11
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