Rechtsprechung
   BGH, 08.07.2015 - VIII ZR 106/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,21789
BGH, 08.07.2015 - VIII ZR 106/14 (https://dejure.org/2015,21789)
BGH, Entscheidung vom 08.07.2015 - VIII ZR 106/14 (https://dejure.org/2015,21789)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 2015 - VIII ZR 106/14 (https://dejure.org/2015,21789)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,21789) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 315 BGB, § 433 BGB, § 2 AVBWasserV
    Wasserversorgungsvertrag: Billigkeitskontrolle für eine differenzierende Tarifgestaltung bei der Versorgung von Privatkunden oder Gewerbekunden mit Trinkwasser

  • IWW

    § 315 Abs. 3 BGB, § 6 Abs. 3 KAG NRW, § ... 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 4 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV), § 4 Abs. 2 AVBWasserV, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 433 Abs. 2 BGB, § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV, § 315 BGB, § 6 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, § 35 Abs. 1 AVBWasserV, Art. 20 Abs. 3 GG, § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 KAG NRW, § 6 Abs. 3 Satz 1, 2 KAG NRW, § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW, § 286 ZPO, § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW, §§ 13 f. BGB, § 1 Abs. 2 HGB, § 4 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tarifgestaltung eines Wasserversorgungsunternehmens für die Lieferung von Trinkwasser bzgl. Abgeltung von verbrauchsunabhängigen Betriebskosten; Bestimmung des Grundpreises nach Nutzergruppen bzgl. Unbilligkeit (hier: Abrenzung des privaten Haushaltsbedarfs und Bedarfs ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundpreisbemessung für Wasser und Abwasser nach Nutzergruppen (privat/gewerblich/beruflich)

  • Betriebs-Berater

    Tarifgestaltung eines Wasserversorgungsunternehmens

  • rewis.io

    Wasserversorgungsvertrag: Billigkeitskontrolle für eine differenzierende Tarifgestaltung bei der Versorgung von Privatkunden oder Gewerbekunden mit Trinkwasser

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifgestaltung eines Wasserversorgungsunternehmens für die Lieferung von Trinkwasser bzgl. Abgeltung von verbrauchsunabhängigen Betriebskosten; Bestimmung des Grundpreises nach Nutzergruppen bzgl. Unbilligkeit (hier: Abrenzung des privaten Haushaltsbedarfs und Bedarfs ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit eines Grundpreises bei der Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Tarifgestaltung eines Wasserversorgungsunternehmens

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Tarifgestaltung bei der Wasserversorgung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit eines Grundpreises bei der Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3564
  • MDR 2015, 1121
  • NVwZ 2016, 176
  • NZM 2015, 946
  • WM 2015, 2012
  • BB 2015, 2177
  • DÖV 2016, 188
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 136/14

    Tarifgestaltung eines Wasserversorgungsunternehmens: Ansatz eines

    Auszug aus BGH, 08.07.2015 - VIII ZR 106/14
    Ein Wasserversorgungsunternehmen, das in seinem Versorgungsgebiet die Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise zur Abgeltung der durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Versorgungseinrichtungen entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten in Ansatz bringen (Bestätigung der Senatsurteile vom 20. Mai 2015, VIII ZR 136/14 und VIII ZR 164/14).

    Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen der Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit die Beklagte diese Preise im Rahmen des ihr dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen nach § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, juris Rn. 13, und VIII ZR 164/14, juris Rn. 15, jeweils mwN).

    Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 16, jeweils mwN).

    Denn in Fällen, in denen - wie hier - das Versorgungsunternehmen eine Monopolstellung innehat, muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (zum Ganzen Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 21; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO Rn. 14, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 17, jeweils mwN).

    Den sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 18), wird die Tarifgestaltung der Beklagten gerecht.

    a) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st. Rspr.; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO Rn. 15, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 19, jeweils mwN).

    Denn sie sind darauf angelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenaufkommen die (Gesamt-)Kosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 KAG NRW), zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der erbrachten Leistung steht (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1, 2 KAG NRW), und schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maßstäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (zum Ganzen Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO Rn. 17, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 21, jeweils mwN).

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 164/14

    Tarifgestaltung eines Wasserversorgungsunternehmens: Ansatz eines

    Auszug aus BGH, 08.07.2015 - VIII ZR 106/14
    Ein Wasserversorgungsunternehmen, das in seinem Versorgungsgebiet die Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise zur Abgeltung der durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Versorgungseinrichtungen entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten in Ansatz bringen (Bestätigung der Senatsurteile vom 20. Mai 2015, VIII ZR 136/14 und VIII ZR 164/14).

    Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen der Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit die Beklagte diese Preise im Rahmen des ihr dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen nach § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, juris Rn. 13, und VIII ZR 164/14, juris Rn. 15, jeweils mwN).

    Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 16, jeweils mwN).

    Denn in Fällen, in denen - wie hier - das Versorgungsunternehmen eine Monopolstellung innehat, muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (zum Ganzen Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 21; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO Rn. 14, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 17, jeweils mwN).

    Den sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 18), wird die Tarifgestaltung der Beklagten gerecht.

    a) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st. Rspr.; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO Rn. 15, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 19, jeweils mwN).

    Denn sie sind darauf angelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenaufkommen die (Gesamt-)Kosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 KAG NRW), zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der erbrachten Leistung steht (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1, 2 KAG NRW), und schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maßstäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (zum Ganzen Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO Rn. 17, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 21, jeweils mwN).

  • BVerwG, 19.12.2007 - 7 BN 6.07

    Gleichbehandlungsgebot bei der Bemessung der Behältervolumina für Abfälle nach

    Auszug aus BGH, 08.07.2015 - VIII ZR 106/14
    Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (BVerwG, NVwZ-RR 1995, 348 f.; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, juris Rn. 7; jeweils mwN).

    Hiervon ausgehend ist im Abgabenrecht zugleich anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können (BVerwG, NVwZ 2005, 332, 333) und der Satzungsgeber sein Entscheidungsermessen davon leiten lassen darf (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO).

    Die Grenze des Gestaltungsermessens ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender Grund für eine mit der Typisierung getroffene oder unterlassene Differenzierung auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1995, 594, 595; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO; jeweils mwN).

    Das schließt es ein, dass ein Satzungsgeber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nicht gehalten ist, den jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall - im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit - entsprochen wird (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO).

  • BGH, 18.10.2011 - KZR 18/10

    Stornierungsentgelt

    Auszug aus BGH, 08.07.2015 - VIII ZR 106/14
    Denn eine unbillige Leistungsbestimmung ist nicht nichtig, sondern nur unverbindlich, so dass bei Streit über die Verbindlichkeit gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB hierüber das Gericht entscheidet und eine fehlende Einigung der Parteien über die Preisgestaltung deshalb durch die Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung zu ersetzen ist (BGH, Urteile vom 2. April 1964 - KZR 10/62, BGHZ 41, 271, 275 f.; vom 24. November 1995 - V ZR 174/94, WM 1996, 445 unter II 3 b; vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, WM 2012, 622 Rn. 13; BAG, NJW 2012, 2605, 2607).

    Vielmehr kann auch dann, wenn Entgelte - wie hier - durch einen allgemeinen Tarif festgesetzt werden, ein einzelner Kunde ungeachtet des Umstandes, dass diejenigen Kunden, die keine Klage nach § 315 Abs. 3 BGB erhoben haben und deshalb zur Zahlung der festgesetzten Tarifpreise verpflichtet sind, über § 315 Abs. 3 BGB die Bindung an einen von ihm für unbillig erachteten allgemeinen Tarif in Frage stellen und in seinem Rechtsverhältnis zum Versorgungsunternehmen die Bestimmung eines davon abweichenden billigen Tarifs beanspruchen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, aaO Rn. 3, 21 f.; ferner auch BGH, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 216/02, NJW-RR 2003, 1355 unter III 3).

    Das Feststellungsbegehren kann vielmehr ungeachtet der Frage, ob sich für die Beklagte bei festgestellter Unbilligkeit ihres Tarifsystems ein Anpassungsbedarf insgesamt ergeben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, aaO Rn. 22; Erman/Hager, BGB, 14. Aufl., § 315 Rn. 22 mwN), nach dem durch § 315 Abs. 3 BGB vorgegebenen prozessrechtlichen Instrumentarium nur dahin verstanden werden, dass die Klägerin die Änderung der Tarifstruktur insgesamt für unbillig und deshalb für sie unverbindlich hält und aus diesem Grunde - unter Beibehaltung der bisherigen Tarifstruktur - den neuen Tarif auf ihr Rechtsverhältnis zur Beklagten nicht angewandt wissen will; zumindest sieht sie die gesonderte Erfassung der Gruppe des gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarfs und darüber die Zuordnung des auf ihrem Grundstück bestehenden Malerbetriebs zum gewerblichen Bedarf als unbillig an und will diesen unberücksichtigt oder jedenfalls grundpreisunschädlich ihrem Haushaltsbedarf zugerechnet wissen.

    Bei dieser Sachlage können die von der Beklagten festgesetzten Grundpreise, jedenfalls soweit sie den allein als streitgegenständlich zu beurteilenden Bedarf der Klägerin betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, aaO Rn. 22), nicht als unbillig und damit für das Vertragsverhältnis der Parteien unverbindlich angesehen werden.

  • BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92

    Berücksichtigung eines mengenorientierten, gewichtsorientierten,

    Auszug aus BGH, 08.07.2015 - VIII ZR 106/14
    Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (BVerwG, NVwZ-RR 1995, 348 f.; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, juris Rn. 7; jeweils mwN).

    Ihm ist daher auch bei der Bestimmung von - hier einschlägigen (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW) - Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ein weites Ermessen eingeräumt, so dass bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes für eine gewählte Typisierung oder Differenzierung aufgrund des Gleichheitssatzes keine noch darüber hinausgehende Verpflichtung besteht, für eine Grundgebühr den (vermeintlich) zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anzuwenden (vgl. BVerwG, MDR 1982, 431, 432; NVwZ-RR 1995, 348 f.; ferner BVerwGE 112, 297, 299 f.).

  • BVerwG, 29.09.2004 - 10 C 3.04

    Satzungsfehler; Unbeachtlichkeit; Nichtigkeit; Gesamtnichtigkeit;

    Auszug aus BGH, 08.07.2015 - VIII ZR 106/14
    Hiervon ausgehend ist im Abgabenrecht zugleich anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können (BVerwG, NVwZ 2005, 332, 333) und der Satzungsgeber sein Entscheidungsermessen davon leiten lassen darf (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO).
  • BVerwG, 25.10.2001 - 9 BN 4.01

    Verletzung der Untersuchungsgrundsatzes als revisionsbegründender

    Auszug aus BGH, 08.07.2015 - VIII ZR 106/14
    Sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen, Brennstellen) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (BVerwG, MDR 1982, 431; NVwZ 1987, 231; NVwZ-RR 2003, 300).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2004 - 9 A 2522/03

    Widerspruch gegen gebührenrechtlichen Grundsätze bei der Heranziehung zu

    Auszug aus BGH, 08.07.2015 - VIII ZR 106/14
    Es hat vielmehr zutreffend und insoweit von der Revision unbeanstandet darauf abgestellt, dass es - wie nicht zuletzt auch ein Blick auf die parallele Maßstabsgestaltung in § 6 Abs. 3 KAG NRW zeigt - für die Bemessung der Grundpreise nicht entscheidend auf die Kostenverursachung, sondern auf das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen ankommt, die bei Gewerbebetrieben aufgrund deren typischerweise höheren Wasserverbrauchs in einem größeren Maße gegeben ist (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR 2005, 280 f.; Driehaus/Brüning, Kommunalabgabenrecht, Stand Januar 2014, § 6 Rn. 218 mwN).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2011 - 4 L 247/10

    Zum Gebührenmaßstab bei der Trinkwassergrundgebühr

    Auszug aus BGH, 08.07.2015 - VIII ZR 106/14
    Dementsprechend wird es auch sonst in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte für die Gebiete der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung als grundsätzlich zulässig angesehen, bei der Bemessung von Grundgebühren nach Wohn- und Gewerbeeinheiten und damit zugleich nach Nutzergruppen zu differenzieren (OVG Magdeburg, Urteil vom 8. September 2011 - 4 L 247/10, juris Rn. 40; OVG Bautzen, SächsVBl. 2012, 285, 290).
  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02

    Gebühren für Rufnummernzuteilung; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip;

    Auszug aus BGH, 08.07.2015 - VIII ZR 106/14
    Soweit dabei dem Gestaltungsspielraum der Beklagten Grenzen gesetzt sind durch das Erfordernis einer Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes, der eine Gebührenbemessung verbietet, die sich nicht darauf beschränkt, die Kosten der abzugeltenden Leistung ganz oder teilweise zu decken, sondern sich in ihrer Höhe völlig von diesen Kosten entfernt (BVerwG, NVwZ 2003, 1385, 1386), liegt ein zur Unbilligkeit des festgesetzten Grundpreises führender Rechtsverstoß nicht vor.
  • BGH, 28.04.1960 - II ZR 239/58

    Erforderlichkeit kaufmännischer Einrichtungen

  • BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01

    Abfallgebühren; Gebührenmodell; Aufwandgebühr; Ferienwohnung; Abfallbesitzer;

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

  • BGH, 17.10.2012 - VIII ZR 292/11

    Fernwärmeversorgung: Begriff der gleichartigen Versorgungsverhältnisse;

  • BGH, 02.04.1964 - KZR 10/62

    Ankauf von Rohprodukten zwecks Veredelung und nachfolgenden Weiterverkaufs;

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 174/94

    Beginn der Verjährung eines von gerichtlicher Leistungsbestimmung abhängenden

  • BGH, 27.03.2015 - V ZR 296/13

    Grundschuld zur Kreditsicherung: Einigung der Parteien über den Fortbestand der

  • BGH, 29.03.2011 - VIII ZB 25/10

    Berufungsverfahren: Auslegung einer "Anschlussberufung"als eigenständige

  • BGH, 04.07.2014 - V ZR 298/13

    Zahlungsklage eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft:

  • BAG, 22.02.2012 - 5 AZR 249/11

    Annahmeverzug - Leistungswille - Verbindlichkeit einer Weisung

  • BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 342/09

    Berufungsentscheidung: Verfahrensfehlerhafte Zurückverweisung nur eines

  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 216/02

    Umfang des Leistungsbestimmungsrechts eines Drittbegünstigten

  • BGH, 17.05.2017 - VIII ZR 245/15

    Tarifgestaltung durch Wasserversorgungsunternehmen: Verbrauchsunabhängige

    Ein Wasserversorgungsunternehmen, das in seinem Versorgungsgebiet die Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise zur Abgeltung der durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Versorgungseinrichtungen entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten in Ansatz bringen (Bestätigung der Senatsurteile vom 20. Mai 2015, VIII ZR 136/14, NVwZ-RR 2015, 722 unter II 1 und 2, und VIII ZR 164/14, juris Rn. 15 f.; vom 8. Juli 2015, VIII ZR 106/14, NJW 2015, 3564 Rn. 22 f.).

    Ebenso wenig ist es unbillig, wenn das Versorgungsunternehmen den Grundpreis bei dem Bedarf für Wohnzwecke nach der Anzahl der vorhandenen Wohneinheiten, bei dem Bedarf für industrielle, gewerbliche oder sonstige Zwecke hingegen weiterhin nach dem Wasserzählermaßstab bemisst (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 20. Mai 2015, VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (3), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 31 ff.; vom 8. Juli 2015, VIII ZR 106/14, aaO Rn. 30 ff.).

    In deren Rahmen ist - was im Ausgangspunkt auch das Berufungsgericht erkannt hat - zu berücksichtigen, dass der Versorger bei seiner Tarifgestaltung auch grundsätzlich berechtigt ist - wie § 6 Abs. 4 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174 - KAG BB) für die parallele Fallgestaltung einer öffentlich-rechtlichen Versorgung mit Wasser (vgl. § 35 Abs. 1 AVBWasserV) zeigt -, für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in angemessener Höhe einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis vorzusehen (vgl. zum Ganzen Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, NVwZ-RR 2015, 722 unter II 1 und 2, und VIII ZR 164/14, ZMR 2015, 901 Rn. 15 f.; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, NJW 2015, 3564 Rn. 22 f.; jeweils mwN).

    Denn in Fällen, in denen - wie hier - das Versorgungsunternehmen eine Monopolstellung innehat, muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 21; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 a, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 17; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 24; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 22; jeweils mwN).

    Den sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 2011- VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 18; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 25), wird die Änderung der Grundpreisbestimmung durch die Klägerin- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - gerecht.

    aa) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht zwar nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob das Berufungsgericht von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06, BGHZ 174, 48 Rn. 21; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 28; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 19; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 26; vom 24. Februar 2016 - VIII ZR 216/12, RdE 2016, 305 Rn. 73; jeweils mwN).

    Denn sie sind darauf angelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenaufkommen die (Gesamt-)Kosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG BB), zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der erbrachten Leistung steht (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1, 2 KAG BB), und schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maßstäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 13. März 2003 - X ZR 106/00, NVwZ 2003, 1015 unter 2 b (2); vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b aa, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 21; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 27; jeweils mwN).

    Namentlich kann er je nach den Umständen des Einzelfalls eine Auswahl unter verschiedenen Gebührenmaßstäben treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präferenz für einen bestimmten Maßstab ergibt (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (3) (a), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 32; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 32).

    Ihm ist daher auch bei der Bestimmung von - bei der Grundpreisermittlung einschlägigen (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG BB) - Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ein weites Ermessen eingeräumt, so dass bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes für eine gewählte Typisierung oder Differenzierung aufgrund des Gleichheitssatzes keine noch darüber hinausgehende Verpflichtung besteht, für eine Grundgebühr den (vermeintlich) zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anzuwenden (BVerwG, MDR 1982, 431, 432; NVwZ-RR 1995, 348 f.; NVwZ-RR 2015, 906 Rn. 6; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO).

    Ausreichend ist vielmehr, dass die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt ist (BVerwG, MDR 1982, 431, 432; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 33).

    Sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (BVerwG, MDR 1982, 431; NVwZ 1987, 231; NVwZ-RR 2003, 300; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016- OVG 9 A 6.10, juris Rn. 11, 18; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (1), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 23; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 29).

    Dabei nehmen verschiedene Nutzergruppen - etwa Gewerbetreibende einerseits und Nutzer zu Wohnzwecken andererseits - diese Vorhalteleistungen des Versorgers typischerweise in (deutlich) unterschiedlichem Umfang in Anspruch (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 30 unter Hinweis auf OVG Münster, NVwZ-RR 2005, 280 f.).

    Insoweit bewegt sich ein Trinkwasserversorger innerhalb des ihm zuzubilligenden Gestaltungsermessens, wenn er für die Bemessung des Grundpreises nach Nutzergruppen differenziert (siehe bereits Senatsurteil vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO; vgl. auch OVG Magdeburg, Urteil vom 8. September 2011 - 4 L 247/10, juris Rn. 40; OVG Bautzen, SächsVBl. 2012, 285, 290; Kluge in Becker u.a., Kommentar zum KAG BB, Stand August 2016, § 6 Rn. 666, Seite 298k).

    Das Äquivalenzprinzip besagt als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots, dass eine Gebühr und entsprechend auch der hier in Rede stehende Grundpreis nicht in einem groben Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung stehen dürfen (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG BB; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (3) (b), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 41; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 41; vgl. auch Kluge in Becker u.a., aaO Rn. 661).

    Allerdings wird dieser Spielraum einerseits begrenzt durch das Erfordernis einer Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes, der eine Gebührenbemessung verbietet, die sich nicht darauf beschränkt, die Kosten der abzugeltenden Leistung ganz oder teilweise zu decken, sondern sich in ihrer Höhe völlig von diesen Kosten entfernt (BVerwG, NVwZ 2003, 1385, 1386 mwN; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO).

    Andererseits erfordert das Äquivalenzprinzip bei einem - wie hier - auf Kostendeckung abzielenden Entgelt, dass auch der gewählte Verteilungsmaßstab dem Gleichheitssatz Rechnung trägt (BVerwG, NVwZ-RR 2002, 217, 218; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO; vom 8. Juli 2015- VIII ZR 106/14, aaO Rn. 42).

  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 71/10

    Zur Grenzen der Weitergabe eigener Bezugskostensteigerungen des Gasversorgers an

    (1) Zwar wurde die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Billigkeitskontrolle von Tarifen für Leistungen der Daseinsvorsorge, die Unternehmen mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses anbieten und auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828 unter II 2 b und c; vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, aaO Rn. 33; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 21; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, NJW 2015, 3564 Rn. 24; jeweils mwN).
  • OLG Brandenburg, 17.11.2015 - 2 U 36/14

    Wasserlieferungsvertrag: Billigkeitskontrolle der Tarifgestaltung des

    Denn in diesen Fällen muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (zum Ganzen BGH, Urteil vom 17.10.2012 - VIII ZR 292/11; zuletzt Urteil vom 08.07.2015, VIII ZR 106/14).

    aa) Die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung folgt nicht bereits aus dem Umstand, dass in Abkehr von der ursprünglichen Grundpreisbestimmung nach der Zählergröße der Grundpreis nunmehr nach Nutzergruppen bestimmt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2014, VIII ZR 106/14, zit. nach juris Rdnr. 16, 25 ff.).

    Eine Kostenüberschreitung hinsichtlich der Grundgebühr in Verhältnis zu den Fixkosten ist danach jedenfalls nicht zu verzeichnen (vgl. auch BGH, Urteil vom 08.07.2015 - VIII ZR 106/14).

    bb) Die hier streitgegenständliche, von dem Kläger im Rahmen der ersten Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung gewählte Preisgestaltung entspricht nach Auffassung des Senats, ausgehend von den seitens des BGH in seinem Urteil vom 08.07.2015 (VIII ZR 106/14) aufgestellten Grundsätzen, der Billigkeit im Sinne von § 315 BGB.

    Hierbei sei der Versorger bei dem ihm zukommenden Gestaltungsspielraum auch nicht gehalten, aus dieser Nutzergruppe - wie in jenem Fall geltend gemacht - zusätzlich noch ein "Kleingewerbe" auszuscheiden und/oder dieses der Nutzergruppe des Haushaltsbedarfs zuzuordnen (BGH, Urteil vom 08.07.2015 - VIII ZR 106/14 -, Rdnr. 34, juris).

    Der Grundpreis betrug in dem vom BGH (Urteil vom 08.07.2015 - VIII ZR 106/14) entschiedenen Fall für Wohneinheiten 7, 66 EUR monatlich netto, mithin 91, 92 EUR jährlich und für Gewerbeeinheiten 11, 24 EUR monatlich netto, mithin 134, 88 EUR jährlich.

    Soweit eine solche Staffelung in der der Entscheidung des BGH in seinem Urteil vom 08.07.2015 (a. a. O.) zu Grunde liegenden Satzung ab der dritten Wohneinheit vorgenommen worden war, führt dies nicht zu einer anderen Betrachtung im vorliegenden Fall.

  • BGH, 26.01.2022 - VIII ZR 175/19

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Einseitige Anpassung einer Preisänderungsklausel

    Auch insoweit geht der Senat deshalb in ständiger Rechtsprechung von einem - im Rahmen der Billigkeit nach § 315 BGB auszuübenden - einseitigen Recht des Wasserversorgers zur Änderung der Tarifstruktur aus (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, NJW 2015, 3564 Rn. 22 f.; vom 17. Mai 2017 - VIII ZR 245/15, NJW 2018, 46 Rn. 16; jeweils mwN).
  • BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 216/12

    Gaslieferungsvertrag mit Nicht-Haushaltskunden: Preisänderungsrecht nach billigem

    a) Allerdings können die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (BGH, Urteile vom 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06, BGHZ 174, 48 Rn. 21; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 28; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, NJW 2015, 3564 Rn. 26; jeweils mwN).
  • OLG Brandenburg, 07.10.2015 - 7 U 94/14

    Trinkwasserversorgung: Auf welcher Grundlage werden die Tarife gestaltet?

    Als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots besagt das Äquivalenzprinzip, dass eine Gebühr und entsprechend auch der hier in Rede stehende Grundpreis nicht in einem groben Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung stehen dürfen (BGH, Urteil vom 08.07.2015 - VIII ZR 106/14 -, Rn. 41).

    Die Gestaltungsfreiheit des Versorgungsunternehmens endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (BGH, Urteil vom 08. Juli 2015 - VIII ZR 106/14 -).

    Der Senat sieht sich nicht in Widerspruch zu der der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, zuletzt in der Entscheidung vom 08.07.2015 - VIII ZR 106/14 -, und folgt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.11.2012 - OVG 9 A 7.10 -.

  • BGH, 22.08.2017 - VIII ZR 279/15

    Billigkeit einer geänderten Grundpreiserhebung eines Wasser- und

    Ebenso wenig ist es unbillig, wenn das Versorgungsunternehmen den Grundpreis bei dem Bedarf für Wohnzwecke nach der Anzahl der vorhandenen Wohneinheiten, bei dem Bedarf für gewerbliche oder sonstige Zwecke hingegen weiterhin nach dem Wasserzählermaßstab bemisst (Senatsurteil vom 17. Mai 2017 - VIII ZR 245/15, aaO Rn. 27 ff.; in Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, NVwZ-RR 2015, 722 unter II 2 b bb (3), und VIII ZR 164/14, ZMR 2015, 901 Rn. 31 ff.; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, NJW 2015, 3564 Rn. 30 ff.).

    Denn mit einer derartigen Differenzierung will ein Trinkwasserversorger gerade berücksichtigen, dass verschiedene Nutzergruppen - etwa Gewerbetreibende einerseits und Nutzer zu Wohnzwecken andererseits - die Vorhalteleistungen des Trinkwasserversorgers, deren Bereitstellungskosten mit dem Grundpreis (ganz oder teilweise) abgegolten werden sollen, aufgrund ihres grundlegend unterschiedlichen Nutzungsverhaltens typischerweise in deutlich unterschiedlichem Umfang in Anspruch nehmen (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2017 - VIII ZR 245/15, aaO Rn. 29 f.; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 30).

  • LG Mönchengladbach, 06.04.2017 - 1 O 170/15
    Denn in Fällen, in denen das Versorgungsunternehmen eine Monopolstellung innehat, muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (BGH, Urt. v. 08.07.2015 - VIII ZR 106/14 -, Rn. 24; BGH, Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04 -, juris, Rn. 11ff.; BGH, Urt. v. 21.09.2005 - VIII ZR 7/05 - juris, Rn. 22; jeweils m.w.N. ).

    Denn diese Grundsätze sind darauf ausgelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenaufkommen die (Gesamt-) Kosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt, zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der erbrachten Leistung steht und schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maßstäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass unterschiedlichen Nutzungsverhalten Rechnung getragen wird, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (vgl. insgesamt BGH, Urt. v. 08.07.2015 - VIII ZR 106/14 - NJW 2015, 3564).

    Diese Vorgehensweise mag nicht zwingend sein, sie orientiert sich jedoch an sachlich nachvollziehbaren Gesichtspunkten und ist daher nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH, Urt. v. 08.07.2015 - VIII ZR 106/14 - juris, Rn. 30).

  • VG Augsburg, 19.03.2018 - Au 6 K 17.21

    Benutzungsgebühr für öffentliche Entwässerungsanlage

    Diese Rechtsprechung ergänzte der Bundesgerichtshof dahingehend, dass auch ein Grundpreis, der pauschal zwischen den Nutzergruppen des Haushaltsbedarfs, des landwirtschaftlichen Bedarfs und des gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarfs differenziert, zulässig sei und dass eine zusätzliche Differenzierung unter den gewerblichen Nutzungen, beispielsweise in Hinblick auf Kleingewerbebetreibende, nicht nötig sei (BGH, U.v. 8.7.2015 - VIII ZR 106/14 - juris Rn. 25), weil eine Abgrenzung nach der jeweiligen Tätigkeitsart sowie der individuellen Größe des Geschäftsbetriebs und der darin vorhandenen betrieblichen Einrichtungen vom Versorger im Rahmen der ihm zuzustehenden Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung billigerweise nicht erwartet werden könne (BGH, a.a.O. - juris Rn. 36).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, U.v. 8.7.2015 - VIII ZR 106/14 - juris Rn. 25) ist selbst ein Grundpreis zulässig, der für jeden gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf gleich hoch ist und insbesondere ohne Differenzierungen für Kleingewerbetreibende oder nach der Nutzungsintensität des Gewerbebetriebs auskommt (vgl. zur diesbezüglichen Preisgestaltung LG Köln, U.v. 5.3.2014 - 9 S 169/13 - juris Rn. 8).

  • OLG Brandenburg, 13.08.2019 - 6 U 102/19

    Kartellrechtliche Vorfrage

    Diese sind insgesamt darauf angelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenaufkommen die Gesamtkosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt, aber nicht übersteigt (§ 6 Absatz 1 Satz 3 KAG), zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der erbrachten Leistung steht (§ 6 Abs. 4 Satz 1 KAG), und schließlich bei gleichartig beschaffenden Leistungen die Maßstäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (BGH, Urteil vom 17.05.2017 - VIII ZR 245/15, Rn 19 f.; vom 20.05.2015 - VIII ZR 136/14, Rn 34; vom 08.07.2015 - VIII ZR 106/14 Rn 27; jew. m. w. N. und zit. nach juris).
  • VG Schleswig, 26.09.2018 - 4 A 94/16

    Grundgebührenerhebung je Wasserzähler

  • LG Berlin, 25.09.2019 - 66 S 212/18
  • AG Hamburg-St. Georg, 30.06.2023 - 980a C 19/22

    Erhaltungslast wird auf Sondereigentümer übertragen: Wie muss der Beschluss

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht