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   BGH, 21.01.2004 - VIII ZR 115/03   

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https://dejure.org/2004,1984
BGH, 21.01.2004 - VIII ZR 115/03 (https://dejure.org/2004,1984)
BGH, Entscheidung vom 21.01.2004 - VIII ZR 115/03 (https://dejure.org/2004,1984)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 115/03 (https://dejure.org/2004,1984)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Mieterhöhung in einer preisgebundenen Wohnung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zustimmung des Mieters zu einer Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete ; Voraussetzung der öffentlichen Förderung einer Mietwohnung; Ausschluss der Mieterhöhung wegen Wegfalls der öffentlichen Förderung des Wohnraums; Zulässigkeit der Mietpreiserhöhung bei ...

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Mieterhöhungsausschluss

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mieterhöhungsausschluß durch Vereinbarung der - tatsächlich nicht gegebenen - öffentlichen Preisbindung

  • Judicialis

    MiethöheRegG § 2; ; BGB § 133 C; ; BGB § 157 Ga

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MiethöheRegG § 2; BGB §§ 133 157
    Zulässigkeit einer Mieterhöhung bei einer als öffentlich gefördert vermieteten Wohnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sozialwohnung: Zulässigkeit einer Mieterhöhung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mietverträge erst nach Förderung abschließen!

Besprechungen u.ä.

  • mietrechtsinfo.de (Entscheidungsbesprechung)

    Voller Schadensersatz auch bei Umbau nach Mietende

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1017
  • MDR 2004, 804
  • NZM 2004, 378
  • ZMR 2004, 408
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.10.1963 - VIII ZR 150/62
    Auszug aus BGH, 21.01.2004 - VIII ZR 115/03
    Lediglich dann, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, unterliegen sie der Überprüfung durch das Revisionsgericht (Senat, Urteil vom 23. Oktober 1963 - VIII ZR 150/62, NJW 1964, 149; Senat BGHZ 122, 256, 260).
  • BGH, 21.04.1993 - VIII ZR 113/92

    Zusicherung der Fahrbereitschaft beim Autokauf

    Auszug aus BGH, 21.01.2004 - VIII ZR 115/03
    Lediglich dann, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, unterliegen sie der Überprüfung durch das Revisionsgericht (Senat, Urteil vom 23. Oktober 1963 - VIII ZR 150/62, NJW 1964, 149; Senat BGHZ 122, 256, 260).
  • BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 270/01

    Erfüllung der Verpflichtungen des Leasingnehmers durch Einmalzahlung an einen

    Auszug aus BGH, 21.01.2004 - VIII ZR 115/03
    Die Auslegung von Vertragsbestimmungen ist Sache des Tatrichters und unterliegt daher nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (Senat, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 270/01, NJW 2003, 2382 unter II 2 a).
  • AG Hohenstein-Ernstthal, 22.03.1999 - 2 C 2224/98
    Auszug aus BGH, 21.01.2004 - VIII ZR 115/03
    Ohne Erfolg verweist die Revision in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal vom 22. März 1999 (NZM 1999, 499).
  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag

    Der Senat kann die für diese Prüfung erforderliche Auslegung der Klausel selbst vornehmen, weil die Bestimmung nach dem Willen der Beklagten über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus Anwendung finden soll (st. Rspr., Senatsurteil vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 115/03, NJW-RR 2004, 1017, unter II 2).
  • LG Berlin, 11.10.2017 - 65 S 502/16

    Preisgebundener Wohnraum: Ausschluss der einseitigen Mieterhöhung

    Vereinbaren die Parteien die Kostenmiete, ohne dass die Wohnung dem öffentlich-rechtlichen Preisbindungsrecht unterfällt, kann es sich aber um eine wirksame vertragliche Beschränkung des Erhöhungsrechts nach § 557 Abs. 3 BGB handeln (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.2004 - VIII ZR 115/03, WuM 204, 282; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 13. Aufl., 2017, Vor § 557 Rn. 53).

    Denn ein Verstoß gegen die Regelung liegt nicht vor, wenn die Anhebung der Miete bei preisfreiem Wohnraum in den Grenzen und nach dem Verfahren der §§ 558 ff. BGB (nur) unter die zusätzliche Bedingung der Änderung der Kostenmiete gestellt wird (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2007 - VIII ZR 122/05, NZM 2007, 283; v. 21.01.2004 - VIII ZR 115/03, WuM 204, 282; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 13. Aufl., 2017, Vor § 557 Rn. 53; Bub/Treier/v. Brunn/Schüller, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl. 2014, Kap II Rn 113); wirksam ist auch ein vollständiger Ausschluss der Erhöhung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete ("soweit") und die Beschränkung auf den Fall der Änderung der Kostenmiete, die allerdings wegen §§ 557 Abs. 4, 558 Abs. 6 BGB nicht die ortsübliche Vergleichsmiete überschreiten darf.

    Die Annahme der letztgenannten Alternativen setzt eine umfassende Auslegung des Vertrages einschließlich der außerhalb des Vertrages liegenden Umstände voraus (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.2004 - VIII ZR 115/03. a.a.O.).

    Nach den eingangs dargestellten, vom BGH für den Fall einer von den Parteien bei Vertragsschluss unterstellten, tatsächlich aber nicht gegebenen öffentlich-rechtlichen Mietpreisbindung entwickelten Maßstäben (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.2004 - VIII ZR 115/03. a.a.O.) lässt die Auslegung des Vertrages unter Einbeziehung der außerhalb des Vertrages liegenden Umstände hier darüber hinausgehend darauf schließen, dass die Parteien den Ausschluss des einseitigen Erhöhungsrechtes des Vermieters dadurch vereinbart haben, dass die Preisfreiheit der Wohnung hier unmittelbar Vertragsinhalt geworden ist.

    Die Diskrepanz zwischen zu dem rechtlich Möglichen ebenfalls nicht (vgl. für den umgekehrten Fall: BGH, Urt. v. 21.01.2004 - VIII ZR 115/03. a.a.O.).

    Es handelt sich um die Auslegung von Vertragsbestimmungen und Begleitumständen, die Sache des Tatrichters ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.2004, a.a.O., Rn. 21).

  • BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 122/05

    Berechtigung des Vermieters zur einseitigen Erhöhung der Kostenmiete für nicht

    (3) Das vom Berufungsgericht angeführte Senatsurteil vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 115/03 (NJW-RR 2004, 1017) rechtfertigt keine andere Beurteilung.
  • BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 139/04

    Fortsetzung eines Handelsvertretervertrages nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit

    Die Auslegung von Vertragsbestimmungen (§§ 133, 157 BGB) ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (ständige Rechtsprechung, Senatsurteil vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 115/03, NJW-RR 2004, 1017, unter II 2, m.w.Nachw.).

    Daß diese über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden und deshalb in vollem Umfang nachprüfbar sind (Senatsurteil vom 21. Januar 2004, aaO), macht jedoch die Revision nicht geltend und ist angesichts der in den Bedingungen enthaltenen Vereinbarung des Gerichtsstandes Potsdam auch nicht offensichtlich (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1996 - VIII ZR 54/96, WM 1997, 131, unter II 1).

  • LG Berlin, 03.06.2021 - 65 S 172/20

    Mietvertragliche Vereinbarung über das Mieterhöhungsrecht bei preisgebundenen

    Dem Vermieter ist es daher regelmäßig versagt, sich zum eigenen Vorteil und zum Nachteil des Mieters auf eine nicht offen gelegte Preisbindung oder - im umgekehrten Fall - ihr Fehlen zu berufen (Umkehrschluss: BGH, Urt. v. 21.01.2004 - VIII ZR 115/03, juris Rn. 23; Urt. v. 07.02.2007 - VIII ZR 122/05, juris Rn. 16f.).

    Vereinbaren die Parteien die Kostenmiete, ohne dass die Wohnung dem öffentlich-rechtlichen Preisbindungsrecht unterfällt, kann es sich aber um eine wirksame vertragliche Beschränkung des Erhöhungsrechts nach § 557 Abs. 3 BGB handeln (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.2004 - VIII ZR 115/03, WuM 2004, 282, nach juris Rn. 18ff.; vgl. auch Kammer, Urt. v. 65 S 502/16, juris Rn. 9ff., mwN).

    Unter Berücksichtigung vom BGH bereits entwickelter Grundsätze (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.2004 - VIII ZR 115/03, juris; Urt. v. 07.02.2007 - VIII ZR 122/05, juris; Urt. v. 24.03.2010 - VIII ZR 160/09, juris) ergibt sich, dass die Parteien eines Wohnraummietvertrages das einseitige Mieterhöhungsrecht des Vermieters nach § 10 WoBindG wirksam ausschließen können, denn es handelt sich dabei um eine für den Mieter nachteilige Abweichung vom Mieterhöhungsrecht nach §§ 558ff. BGB (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2007 - VIII ZR 122/05, juris Rn. 17).

  • LG Berlin, 06.12.2017 - 65 S 175/17

    Wohnraummietvertrag - Unklarheitenregel bei Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Die Auslegung von Vertragsbestimmungen ist Sache des Tatrichters und unterliegt daher nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht; das gilt grundsätzlich auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen, es sei denn, diese finden über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung; dafür ist hier nichts ersichtlich (BGH, Urt. v. 21.1.2004 - VIII ZR 115/03, WuM 2004, 282, nach juris Rn. 21.
  • BGH, 12.01.2010 - VIII ZR 21/09

    Formularmäßiger "Dauernutzungsvertrag" für eine öffentlich geförderte

    Die Maßstäbe für die Beantwortung der sich hier stellenden Frage, ob der Vermieter einer ursprünglich aufgrund einer öffentlichen Fördermaßnahme preisgebundenen Genossenschaftswohnung nach dem Auslaufen der Förderung und dem Wegfall der Preisbindung eine Zustimmung des Mieters zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann, wenn im Nutzungsvertrag die Preisgebundenheit der Wohnung und die konkrete Fördermaßnahme sowie eine Berechtigung des Vermieters zur einseitigen Mieterhöhung im gesetzlich zulässigen Rahmen erwähnt werden, sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (Senatsurteile vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 115/04, NJW-RR 2004, 1017, vom 28. April 2004 - VIII ZR 178/03, NJW-RR 2004, 945, vom 14. Juni 2006 - VIII ZR 128/05, NJW-RR 2006, 1383 und vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 122/05, NJW-RR 2007, 667; vgl. ferner Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 9. Aufl., § 558 BGB Rdnr. 36).
  • BGH, 27.04.2010 - VIII ZR 21/09

    Zulassung einer Revision trotz fehlender Aussicht auf Erfolg

    Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12. Januar 2010 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO) mit der Maßgabe, dass das Aktenzeichen des dort genannten Senatsurteils vom 21. Januar 2004 nicht VIII ZR 115/04, sondern VIII ZR 115/03 lautet.
  • LG Berlin, 06.07.2021 - 65 S 15/21

    Wohnraummietvertrag: Wirksames Zustandekommen - Scheingeschäft - vereinfachtes

    Die Auslegung von Vertragsbestimmungen ist Sache des Tatrichters und unterliegt daher nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht für eine über das Vertragsverhältnis hinausgehende Verwendung vergleichbarer Regelungen ist nichts vorgetragen oder ersichtlich (BGH, Urt. v. 21.1.2004 - VIII ZR 115/03, WuM 2004, 282, nach juris Rn. 21).
  • LG Berlin, 13.10.2022 - 65 S 151/21

    Anspruch einer Wohngemeinschaft auf Zustimmung des Vermieters zu Mieterwechseln

    Die Auslegung der Vertragsbestimmungen ist Sache des Tatrichters und unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urt. v. 21.1.2004 - VIII ZR 115/03, nach juris Rn. 21).
  • LG Berlin, 08.01.2020 - 65 S 165/19

    Eigenbedarfsausschluss in einer Anlage und Schriftformerfordernis

  • LG Berlin, 23.01.2006 - 67 S 335/05
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 18.12.2012 - 24 C 112/12

    Wohnraummiete: Vereinbarung einer Kostenmiete bei nicht preisgebundenem Wohnraum;

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