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   BGH, 11.11.2009 - VIII ZR 12/08   

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https://dejure.org/2009,204
BGH, 11.11.2009 - VIII ZR 12/08 (https://dejure.org/2009,204)
BGH, Entscheidung vom 11.11.2009 - VIII ZR 12/08 (https://dejure.org/2009,204)
BGH, Entscheidung vom 11. November 2009 - VIII ZR 12/08 (https://dejure.org/2009,204)
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Volltextveröffentlichungen (22)

  • Telemedicus

    Happy Digits - Zur datenschutzrechtlichen Einwilligung in AGBs

  • Telemedicus

    Happy Digits - Zur datenschutzrechtlichen Einwilligung in AGBs

  • webshoprecht.de

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Einwilligung in Datenspeicherung und Datennutzung für die Zusendung von Werbung per Post

  • IWW
  • JurPC

    "HappyDigits"

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    "Happy-Digits" - Streichen einer Klausel als "Opt-Out-Erklärung" zulässig

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abweichen einer Klausel eines Betreibers eines Kundenbindungssystems und Rabattsystems für Verträge mit Verbrauchern über die Teilnahme an dem System von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG); Erforderlichkeit der Unterzeichnung einer gesonderten ...

  • czarnetzki.eu PDF

    Zustimmungserklärung durch Opt-Out in AGB

  • Judicialis

    BGB § 305 Abs. 2; ; BGB § 307 Abs. 3; ; BGB § 308; ; UKlaG § 1; ; BDSG § 4 Abs. 1; ; BDSG § 4a; ; BDSG § 28 Abs. 3

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 305; BGB § 307; BGB § 308; BDSG § 4; BDSG § 4 a; BDSG § 28
    Vertragsklauseln eines Kundenbindungs- und Rabattsystems über Datenverarbeitung und AGB-Einbeziehung

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Formularmäßige Einwilligung zur Einwilligung in Datenspeicherung und Datennutzung für die Zusendung von Werbung und Post

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abweichen einer Klausel eines Betreibers eines Kundenbindungssystems und Rabattsystems für Verträge mit Verbrauchern über die Teilnahme an dem System von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes ( BDSG ); Erforderlichkeit der Unterzeichnung einer gesonderten ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "HappyDigits"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen eines Kundenbindungs- und Rabattsystems

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Einwilligung in Datenspeicherung und Datennutzung für die Zusendung von Werbung per Post

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 4a Abs. 1; §§ 28 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a Satz 2 BDSG, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG
    Formularmäßige Einwilligung zur Speicherung und Nutzung von Daten für Postwerbung ist zulässig

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    "HappyDigits" - Zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Einwilligung in die Datenspeicherung und Datennutzung für die Zusendung von Werbung per Post

  • Telemedicus (Kurzinformation)

    HappyDigits-AGB

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Schon wieder Werbung in der Post ...

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Einwilligung in Datenspeicherung und Datennutzung für die Zusendung von Werbung per Post: Happy Digits

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "HappyDigits" und die Briefwerbung

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    "HappyDigits" - AGB eines Kundenbindungs- und Rabattsystems und Datenschutz

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Einwilligung in Datenspeicherung und Datennutzung für die Zusendung von Werbung per Post

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Formularmäßige Einwilligung in Datenspeicherung und -nutzung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Formularmäßige Einwilligung in Datennutzung für Post-Werbung

  • boesel-kollegen.de (Pressemitteilung)

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Einwilligung in Datenspeicherung und Datennutzung für die Zusendung von Werbung per Post

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    HappyDigits-Einwilligungserklärung datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden

  • kanzlei.biz (Pressemitteilung)

    Wer nicht durchstreicht, bekommt Post

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Einwilligung in Briefwerbung per Opt-Out zulässig

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Geltendes Datenschutzrecht greift zu kurz - BGH erklärt Einwilligungsklausel von HappyDigits für wirksam - vzbv fordert generelles Opt-in

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Vorformulierte Einwilligung in Werbung per Post zulässig

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Opt-Out-Einwilligung zu Werbung per Post zulässig

  • beck.de (Pressemitteilung)

    HappyDigits

Besprechungen u.ä. (4)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Formularmäßige Einwilligung in die Datenspeicherung und -verarbeitung in AGB eines Rabattvereins

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Der ausdrückliche Hinweis kommt zu spät (§ 305 Abs. 2 BGB)

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Datenschutz: Die Nutzung von Kundendaten zu Werbezwecken und die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung

  • Bundesdatenschutzbeauftragte (Entscheidungsbesprechung)

    Einwilligung durch Nichtgebrauch eines Angebots zum Streichen des Einwilligungstextes ist wirksam

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 864
  • MDR 2010, 133
  • VersR 2010, 1498
  • WM 2010, 233
  • MMR 2010, 138
  • DB 2010, 107
  • K&R 2010, 116
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 348/06

    Zur datenschutzrechtliche Einwilligung - Payback

    Auszug aus BGH, 11.11.2009 - VIII ZR 12/08
    nicht der Inhaltskontrolle, weil sie nicht von den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes abweicht (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB; im Anschluss an BGHZ 177, 253).

    Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass die Klausel 1 eine von der Beklagten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt (vgl. BGHZ 177, 253, Tz. 18 m.w.N.).

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, bilden die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) den alleinigen Prüfungsmaßstab für die Frage, ob durch eine solche Einwilligung Regelungen vereinbart worden sind, die im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen (BGHZ 177, 253, Tz. 15, 19).

    Dass die Klausel 1 auch am Maßstab von § 7 UWG zu überprüfen sein könnte, weil sie eine Einwilligung des Verbrauchers in die Nutzung einer etwaig bekannt gewordenen Rufnummer zu dem Zweck umfasst, Kunden für Marktforschungszwecke telefonisch zu befragen (vgl. Hoeren, EWiR 2009, 45, 46; ders., LMK 2008, 267772, unter 3, zu der der Entscheidung des Senats in BGHZ 177, 253 zu Grunde liegenden Klausel), erscheint angesichts der in der Klausel 1 vorgenommenen Beschränkung der persönlichen Daten auf Name, Anschrift und Geburtsdatum unter Aussparung der Telefonnummer auch bei kundenfeindlichster Auslegung fern liegend; es wird ferner weder von der Beklagten für sich in Anspruch genommen, noch vom Kläger geltend gemacht.

    An der Möglichkeit zu einer freien Entscheidung kann es etwa fehlen, wenn die Einwilligung in einer Situation wirtschaftlicher oder sozialer Schwäche oder Unterordnung erteilt wird oder wenn der Betroffene durch übermäßige Anreize finanzieller oder sonstiger Natur zur Preisgabe seiner Daten verleitet wird (BGHZ 177, 253, Tz. 21 m.w.N.).

    Zwar stellt die Notwendigkeit, zur Versagung der Einwilligung die vorformulierte Einwilligungserklärung zu streichen, entgegen der Meinung der Revision eine so genannte "Optout"-Erklärung dar, weil sie erfordert, dass der Verbraucher die bereits vorformulierte Einwilligung wieder streicht (vgl. BGHZ 177, 253, Tz. 22; Grapentin, MMR 2008, 735 f.).

    (2) Auch die Tatsache, dass die Klausel 1 - im Gegensatz zu der Klausel, die Gegenstand der Senatsentscheidung vom 16. Juli 2008 war (BGHZ 177, 253, Tz. 5) - nicht die Möglichkeit vorsieht, zu ihrer Abwahl ein zusätzliches Kästchen anzukreuzen, sondern - fettgedruckt - auf die Möglichkeit zur Streichung der Klausel hinweist, beeinträchtigt entgegen der Auffassung des Klägers die freie Entscheidung des Verbrauchers nicht.

    (1) Der Senat hat bereits entschieden, dass die "aktive" Erklärung der Einwilligung in der Weise, dass der Verbraucher eine gesonderte Einwilligungserklärung unterzeichnen oder ein für die Erteilung der Einwilligung vorzusehen des Kästchen ankreuzen muss, nicht erforderlich ist (BGHZ 177, 253, Tz. 23; zustimmend Haertlein/Thümmler, WuB IV F. § 4 BDSG 1.09, unter 6 b; Hanloser, CR 2008, 713, 715; Klinger, jurisPR-ITR 22/2008 Anm. 2, unter C).

    Zwar sieht die Klausel 1 - im Gegensatz zu der Klausel, die Gegenstand der Senatsentscheidung vom 16. Juli 2008 war (BGHZ 177, 253, Tz. 5) - nicht die Möglichkeit vor, zu ihrer Abwahl ein zusätzliches Kästchen anzukreuzen, sondern weist - fettgedruckt - auf die Möglichkeit zur Streichung der Klausel hin.

    Es ist aber nicht auf einen oberflächlichen, sondern auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen, der einer vorformulierten Einwilligungserklärung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGHZ 177, 253, Tz. 24 m.w.N.).

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Anspruchsberechtigte die Kostenpauschale auch dann in voller Höhe verlangen, wenn die Abmahnung nur zum Teil berechtigt war (BGHZ 177, 253, Tz. 50 m.w.N.; BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 194/06, WRP 2009, 1229, unter II 5).

  • BGH, 01.03.1982 - VIII ZR 63/81

    Formularmäßige Erklärung in einem Kaufvertrag über die Kenntnisnahme eines Kunden

    Auszug aus BGH, 11.11.2009 - VIII ZR 12/08
    Sie enthält nicht nur die Bestätigung einer für die Einbeziehung erforderlichen Tatsache, deren Vorliegen nicht zweifelhaft sein kann (vgl. Senatsurteil vom 1. März 1982 - VIII ZR 63/81, NJW 1982, 1388, unter 2 b), sondern soll die Einbeziehung - unter Zuhilfenahme einer gemäß § 308 Nr. 5 BGB unzulässigen Erklärungsfiktion - bewirken, ohne dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen eingehalten sind (§ 305 Abs. 2 BGB).
  • BGH, 09.11.1989 - VII ZR 16/89

    Einbeziehung der VOB/B

    Auszug aus BGH, 11.11.2009 - VIII ZR 12/08
    Sinn und Zweck der Vorschrift ist, dass der Vertragspartner die Gelegenheit erhalten soll, sich bei Vertragsabschluss mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut zu machen, damit er die Rechtsfolgen und Risiken eines Vertragsabschlusses abschätzen kann (BGHZ 109, 192, 196; BGH, Urteil vom 10. Juni 1999 - VII ZR 170/98, NJW-RR 1999, 1246, unter II 2).
  • BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 281/03

    Elektrische Installation in einer Altbauwohnung als Mangel

    Auszug aus BGH, 11.11.2009 - VIII ZR 12/08
    Eine Anschlussrevision kann bei beschränkter Zulassung der Revision aber auch dann eingelegt werden, wenn sie nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (BGHZ 155, 189, 191 f.; Senatsurteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174, unter B 1).
  • BGH, 15.05.1991 - VIII ZR 38/90

    Formularklauseln in Wohnungsmietvertrag

    Auszug aus BGH, 11.11.2009 - VIII ZR 12/08
    Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass die Klausel 2 im Unterlassungsklageverfahren am Maßstab der §§ 307 bis 309 BGB überprüft werden kann (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 38/90, NJW 1991, 1750, unter II 6).
  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 380/03

    Anbahnung eines Fernabsatzvertrages durch einen Boten; Einholung der Unterschrift

    Auszug aus BGH, 11.11.2009 - VIII ZR 12/08
    b) Etwas anderes gilt schließlich auch nicht nach dem durch das Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Bestimmungen vom 14. August 2009 (a.a.O.) mit Wirkung vom 1. September 2009 geänderten Bundesdatenschutzgesetz, an dem der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch zu messen ist (vgl. BGHZ 160, 393, 395 m.w.N.).
  • BGH, 10.06.1999 - VII ZR 170/98

    Einbeziehung der VOB/B; konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme

    Auszug aus BGH, 11.11.2009 - VIII ZR 12/08
    Sinn und Zweck der Vorschrift ist, dass der Vertragspartner die Gelegenheit erhalten soll, sich bei Vertragsabschluss mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut zu machen, damit er die Rechtsfolgen und Risiken eines Vertragsabschlusses abschätzen kann (BGHZ 109, 192, 196; BGH, Urteil vom 10. Juni 1999 - VII ZR 170/98, NJW-RR 1999, 1246, unter II 2).
  • BGH, 24.06.2003 - KZR 32/02

    Zur Unzulässigkeit einer an Buchhandlungen gerichteten Aufforderung, Schulbücher

    Auszug aus BGH, 11.11.2009 - VIII ZR 12/08
    Eine Anschlussrevision kann bei beschränkter Zulassung der Revision aber auch dann eingelegt werden, wenn sie nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (BGHZ 155, 189, 191 f.; Senatsurteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174, unter B 1).
  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 194/06

    Geld-zurück-Garantie II

    Auszug aus BGH, 11.11.2009 - VIII ZR 12/08
    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Anspruchsberechtigte die Kostenpauschale auch dann in voller Höhe verlangen, wenn die Abmahnung nur zum Teil berechtigt war (BGHZ 177, 253, Tz. 50 m.w.N.; BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 194/06, WRP 2009, 1229, unter II 5).
  • BGH, 05.12.2006 - X ZR 165/03

    Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens

    Auszug aus BGH, 11.11.2009 - VIII ZR 12/08
    Die Klausel 2 ist Bestandteil des Vertragswerks der Beklagten, das auch die Klausel 1, hinsichtlich derer das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, enthält (vgl. Senatsurteil vom 18. April 2007 - VIII ZR 117/06, WM 2007, 1856, Tz. 27; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - X ZR 165/03, VersR 2007, 1392, Tz. 6).
  • BGH, 18.04.2007 - VIII ZR 117/06

    Unzulässige Benachteiligung des Tankstellenhalters

  • OLG Nürnberg, 27.05.1997 - 3 U 4278/96

    Einbeziehungsvoraussetzungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen II

  • AG Freudenstadt, 03.07.1992 - 4 C 798/91
  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 74/05

    Zulässigkeit der Anschlussrevision

  • OLG Köln, 14.12.2007 - 6 U 121/07

    "HappyDigits" - AGB-Kontrolle eines Rabattsystems u.a. Opt-Out-Regelung

  • BGH, 01.02.2018 - III ZR 196/17

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens: Wirksamkeit

    Ob die Klausel die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Einwilligung einhält oder hiervon in unzulässiger Weise abweicht und damit unwirksam ist, ist indes eine Frage der Inhaltskontrolle (ebenso jurisPK-UWG/Koch, 4. Aufl., § 7 UWG Rn. 250 und 380; Nord/Manzel, NJW 2010, 3756; anders wohl BGH, Urteile vom 11. November 2009 - VIII ZR 12/08, NJW 2010, 864 Rn. 16 und vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 15, 19 und 27 ff: keine Inhaltskontrolle, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einwilligung gewahrt sind).
  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 7/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Datenschutzrichtlinie

    dd) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es für die Wirksamkeit der Einwilligung nach § 4a Abs. 1 BDSG bisher nicht als erforderlich angesehen worden, dass der Betroffene sie gesondert (im Sinne eines "Opt-in") erklärt, indem er eine zusätzliche Unterschrift leistet oder ein dafür vorgesehenes Kästchen zur positiven Abgabe der Einwilligungserklärung ankreuzt (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 21; Urteil vom 11. November 2009 - VIII ZR 12/08, NJW 2010, 864 Rn. 20 ff.).

    Deshalb sind Gestaltungen als mit § 4a Abs. 1 BDSG vereinbar angesehen worden, in welchen das Verweigern der Einwilligung durch Ankreuzen eines Kästchens (vgl. BGHZ 177, 253 Rn. 5) oder Streichung des Einwilligungstexts (vgl. BGH, NJW 2010, 864 Rn. 2) zum Ausdruck gebracht werden muss.

  • OVG Saarland, 16.02.2021 - 2 A 355/19

    Unzulässigkeit von Telefonwerbung

    Soweit die Klägerin des Weiteren auf ihrer Meinung nach divergierende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung verweist, begründet dieser Umstand ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten in diesem Sinn, weil die von der Klägerin genannten Entscheidungen des BGH [Urteile vom 11.11.2009 - VIII ZR 12/08 - und vom 16.7.2008 - VIII ZR 348/06 - zitiert nach juris] noch auf Grundlage des alten Rechts ergangen sind und unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage keine Geltung mehr beanspruchen können.

    Soweit die Klägerin des Weiteren auf ihrer Meinung nach divergierende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung verweist, verfängt diese Argumentation nicht, weil diese Entscheidungen [vgl. BGH Urteil vom 11.11.2009 - VIII ZR 12/08 - BGH Urteil vom 16.7.2008 - VIII ZR 348/06 - zitiert nach juris] noch auf Grundlage des alten Rechts ergangen sind, unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage keine Geltung mehr beanspruchen können und die dort aufgestellten Grundsätze mit Geltung der DS-GVO ab dem 25.5.2018 als obsolet betrachtet werden müssen.

  • KG, 24.01.2014 - 5 U 42/12

    Freundefinder ist unzumutbare Belästigung/Anwendbarkeit deutschen

    194 Allgemeine Geschäftsbedingungen können wegen eines Verstoßes gegen das Erfordernis einer wirksamen Einwilligung in § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1 BDSG - als Maßstab einer Abweichung oder Ergänzung im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB - nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein und einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG begründen (BGH, GRUR 2008, 1941, TZ. 17f "Payback"; WRP 2010, 278, TZ. 16 "Kundenbindung- und Rabattsystem").
  • OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 58/23

    Drittlandübermittlung

    Bereits unter Geltung des BDSG hat der Bundesgerichtshof deshalb angenommen, dass eine vorformulierte Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten als AGB anzusehen ist, weil die §§ 305 ff. BGB mit Rücksicht auf ihren Schutzzweck auch auf eine vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärung des anderen Teils anzuwenden seien, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehe (BGH NJW 2008, 3055 Rn. 18 - Payback; ebenso BGH NJW 2010, 864, 865 Rn. 15 - Happy Digits; vom I. Zivilsenat des BGH bestätigt, BGH NJW 2020, 2540, 2543 Rn. 26 - Cookie-Einwilligung II).
  • LG Frankfurt/Main, 10.06.2016 - 3 O 364/15

    Anforderungen an die AGB von Smart-TV-Geräten

    Allgemeine Geschäftsbedingungen können wegen eines Verstoßes gegen das Erfordernis einer wirksamen Unterrichtung oder Einwilligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen, deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein und einen Unterlassungsanspruch begründen (vgl. BGH GRUR 2008, 1941 Rn. 17 f. - Payback; BGH WRP 2010, 278 Rn. 16 [BGH 11.11.2009 - VIII ZR 12/08] - Kundenbindung- und Rabattsystem).
  • BGH, 22.02.2012 - VIII ZR 34/11

    Gasbelieferungsvertrag: Vorbehaltlose Zahlung des auf Grund einer unwirksamen

    Eine nachträgliche Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur im Wege der Vertragsänderung erfolgen, für die die Anforderungen des § 2 Abs. 1 AGBG beziehungsweise der Nachfolgeregelung des § 305 Abs. 2 BGB sinngemäß gelten (Senatsurteil vom 11. November 2009 - VIII ZR 12/08, WM 2010, 233 Rn. 39).
  • OLG Köln, 17.06.2011 - 6 U 8/11

    Formularmäßige Vereinbarung der Einwilligung eines Kunden zur Übermittlung von

    Maßstab der Prüfung ist § 4a BDSG (vgl. BGH NJW 2010, 864 Tz. 16).

    So hat der Bundesgerichtshof eine ähnlich weitreichende Einwilligung in der sog. Happy Digits-Entscheidung (NJW 2010, 864) unbeanstandet gelassen.

    Die datenschutzrechtlichen Anforderungen an eine formularmäßige Einwilligung sind höchstrichterlich geklärt (NJW 2010, 864); im Übrigen beruht die Entscheidung auf der Auslegung der Klausel.

  • LG Hamburg, 04.03.2014 - 312 O 192/13

    Wettbewerbsverstoß: Gezielte Behinderung eines Computerspielvertreibers durch

    Demnach kommt der Kaufvertrag gemäß § 306 BGB ohne die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2009, Az. VIII ZR 12/08, Rz. 39 - happy digits ).

    Eine nachträgliche Einbeziehung kann im Wege der Vertragsänderung erfolgen, für die die Anforderungen von § 305 II BGB sinngemäß gelten (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2009 VIII ZR 12/08, Rz. 38, - happy digits ).

    Da die AGB aktiv vom Kunden durch das Anklicken eines "Annehmen-Buttons" der Antragstellerin angenommen werden müssen, liegt auch eine Handlung der jeweiligen Kunden mit Erklärungswirkung vor (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2009 VIII ZR 12/08, Rz. 40, - happy digits ).

    In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren die für die Einbeziehung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, weil der Bundesgerichtshof meinte, dass der schlichten " Verwendung" einer Teilnahmekarte keine Erklärungswirkung zukomme (BGH, Urteil vom 11.11.2009 VIII ZR 12/08, Rz. 40, - happy digits ).

  • LG Hamburg, 10.08.2010 - 312 O 25/10

    Wirksamkeit der Einwilligungserklärung in die Zusendung von Werbung per E-Mail

    Entgegen dem anders lautenden Vorbringen der Beklagten hat der BGH in seiner nachfolgenden Entscheidung "Happy Digits" (vgl. BGH NJW 2010, S. 864) vorstehende Rechtsprechung nicht aufgegeben - das Gericht hat die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der dort streitgegenständlichen Klausel lediglich offen gelassen, da dies im dortigen Fall nicht streitgegenständlich gewesen ist.
  • LG Berlin, 18.11.2009 - 4 O 90/09

    Untergeschobene Zustimmung zur Zusendung von Werbung in Teilnahmeerklärung für

  • LG Frankfurt/Oder, 26.10.2010 - 19 S 24/10
  • OLG Köln, 08.10.2010 - 6 U 89/10

    Formularmäßige Vereinbarung eines fristlosen Kündigungsrechts bei wesentlicher

  • LG Berlin, 07.02.2012 - 15 O 133/11
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