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   BGH, 11.05.2016 - VIII ZR 123/15   

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https://dejure.org/2016,12351
BGH, 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 (https://dejure.org/2016,12351)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 (https://dejure.org/2016,12351)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15 (https://dejure.org/2016,12351)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 280 Abs 1 BGB, § 11 Abs 1 EnWG 2005, § 12 Abs 1 EEG 2009
    Einspeisung von Strom aus erneuerbarer Energie: Ansprüche des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber bei vorübergehender Trennung der Biogasanlage vom Netz wegen notwendiger Reparaturarbeiten

  • IWW

    §§ 13, ... 14 EnWG, § 280 Abs. 1 BGB, § 13 Abs. 2, 4 EnWG, § 13 Abs. 2 EnWG, §§ 276, 278 BGB, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 529 Abs. 1 ZPO, § 242 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG), § 3 Nr. 2 bis 4 EnWG, § 11 Abs. 1 EnWG, § 241 Abs. 2, § 564 ZPO, § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB, §§ 293, 294 BGB, § 271 Abs. 1 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorübergehende Trennung einer Biogasanlage vom Netz durch den Netzbetreiber zur Durchführung notwendiger Reparaturarbeiten am Versorgungsnetz; Sicherstellung der für die Abnahme des in der Anlage erzeugten Stroms erforderlichen Zuverlässigkeit des Versorgungsnetzes; ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Maßnahmen zur Herstellung oder Erhaltung der Versorgungssicherheit des Netzes sind nicht Regelungsgegenstand von § 12 EEG 2009

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    § 280 Abs. 1 BGB, § 11 Abs. 1 EnWG 2005, § 12 Abs. 1 EEG 2009
    Zum Anspruch eines Biogasanlagenbetreibers auf Ersatz der während der Wartungsarbeiten entgangenen Einspeisevergütung

  • Betriebs-Berater

    Keine Entschädigung bei Trennung vom Netz durch Netzbetreiber wegen notwendiger Reparaturarbeiten

  • rewis.io

    Einspeisung von Strom aus erneuerbarer Energie: Ansprüche des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber bei vorübergehender Trennung der Biogasanlage vom Netz wegen notwendiger Reparaturarbeiten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorübergehende Trennung einer Biogasanlage vom Netz durch den Netzbetreiber zur Durchführung notwendiger Reparaturarbeiten am Versorgungsnetz; Sicherstellung der für die Abnahme des in der Anlage erzeugten Stroms erforderlichen Zuverlässigkeit des Versorgungsnetzes; ...

  • rechtsportal.de

    Vorübergehende Trennung einer Biogasanlage vom Netz durch den Netzbetreiber zur Durchführung notwendiger Reparaturarbeiten am Versorgungsnetz; Sicherstellung der für die Abnahme des in der Anlage erzeugten Stroms erforderlichen Zuverlässigkeit des Versorgungsnetzes; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kein Erstattungsanspruch bei vom Netzbetreiber vorgenommener Trennung vom Versorgungsnetz wegen notwendiger Reparaturarbeiten

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Biogasanlage: Reparaturarbeiten des Netzbetreibers

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Netzbetreiber haftet nicht für erforderliche vorübergehende Trennung einer Biogasanlage vom Netz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 731
  • WM 2017, 389
  • BB 2016, 1409
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 79/14

    Anspruch auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung:

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - VIII ZR 123/15
    Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB (zur Anwendbarkeit der Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts vgl. Senatsurteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 46 mwN) scheidet bereits deshalb aus, weil die Beklagte ihre Pflichten aus dem Einspeiseschuldverhältnis nicht verletzt hat.

    a) Zwischen den Parteien besteht gemäß § 4 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2009) ein durch den Einspeisevertrag konkretisiertes Dauerschuldverhältnis, das auf einen Zeitraum von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres der Biogasanlage bis zum voraussichtlichen Erreichen der gesetzlichen Vergütungsdauer (§ 21 Abs. 2 EEG 2009) angelegt ist (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, aaO Rn. 27).

  • BGH, 24.06.2002 - II ZR 256/01

    Aufrechnung in der Gesamtvollstreckung; Fälligkeit und Erfüllbarkeit des

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - VIII ZR 123/15
    Gläubigerverzug liegt nur dann vor, wenn der Schuldner zur angebotenen Zeit leisten darf, die Forderung mithin im Sinne des § 271 Abs. 1 BGB erfüllbar ist (MünchKommBGB/Ernst, 7. Aufl., § 293 Rn. 7; Staudinger/Feldmann, BGB, Neubearb. 2014, § 293 Rn. 12; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2002 - II ZR 256/01, BGHReport 2002, 925).
  • BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 147/16

    Netzbetreiber hat Anspruch auf Rückzahlung von Einspeisevergütung wegen

    Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB (zur Anwendbarkeit der Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts vgl. Senatsurteile vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 46 mwN; vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, WM 2017, 389 Rn. 18) scheidet bereits deshalb aus, weil die Klägerin dem Beklagten gegenüber weder eine Hinweis- oder Aufklärungspflicht verletzt noch pflichtwidrig einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.
  • OLG Brandenburg, 30.07.2019 - 6 U 27/18

    Ersatz von Einspeisevergütung für ein Solarfeld

    Ein zu einer Entschädigung nach § 12 Abs. 1 S. 1 EEG 2012 verpflichtender Netzengpass liegt nur dann vor, wenn die Netzkapazität aufgrund einer zeitweisen hohen Einspeisung aus bestehenden Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung erschöpft ist (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 33; Senat, Urteil vom 20.06.2017 - 6 U 58/15 Rn 19; jeweils zitiert nach juris).

    Es gilt insoweit das gleiche wie für Netztrennungen, die wegen Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich sind, für die der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 EEG 2009 nicht eröffnet ist, weil die Einspeisung von Strom nicht mit dem Ziel reduziert wird, eine im jeweiligen Netzbereich aufgrund der eingespeisten Strommenge entstehende Netzüberlastung zu vermeiden (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 33; zit. nach juris).

    Dass er dabei allein die besondere Situation des Einspeisemanagements im Blick hatte, folgt aus der Zielsetzung des § 12 EEG 2012: Es soll ein effizienter Einsatz des Einspeisemanagements dadurch erreicht werden, dass die davon besonders betroffenen Anlagenbetreiber entschädigt werden und die Entschädigungszahlungen bei den Netzentgelten in Ansatz gebracht werden können, so dass sowohl für Anlagen- als auch für Netzbetreiber eine nennenswerte Mehrbelastung nicht entsteht (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 34; zit. nach juris).

    Wie für den Zeitraum notwendiger Reparaturen, die nicht unter Spannung durchgeführt werden können und deshalb voraussetzen, dass eine stromerzeugende Anlage zeitweilig vom Netz genommen wird (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 20; zit. nach juris), ist auch für notwendige Arbeiten zur Kapazitätserweiterung die Abnahmepflicht des Netzbetreibers systemimmanent ausgesetzt.

    Dies macht es erforderlich, dem Netzbetreiber die Befugnis einzuräumen, eine Anlage zur Durchführung notwendiger Arbeiten zeitweise vom Netz zu nehmen, wenn dies technisch unvermeidbar ist (BGH, Urteil vom 16.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 24; zit. nach juris).

    a) Bei einem gesetzlichen Dauerschuldverhältnis auf dem Gebiet des EEG kann sich aus der Rücksichtnahmepflicht des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber ergeben, dass ersterer die notwendige Trennung einer Strom aus erneuerbaren Energien erzeugenden Anlage vom Netz möglichst kurz zu halten und technisch mögliche sowie ihm zumutbare Maßnahmen zur Überbrückung zu ergreifen hat, soweit der Anlagenbetreiber diese nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte erwarten darf (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 28; zit. nach juris).

    Ein etwaiger Verzicht auf Neueinstellungen von Mitarbeitern kann allerdings eine Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin nicht begründen, denn dem Netzbetreiber obliegt bei der Frage der Organisation der Arbeiten ein weiter unternehmerischer Entscheidungsspielraum (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 26; zit. nach juris).

    In Anbetracht des dem Netzbetreiber eingeräumten sehr weiten, an den konkreten technischen Gegebenheiten und Risiken ausgerichteten unternehmerischen Entscheidungsspielraums (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 26; zit. nach juris) kann davon nicht ohne weiteres ausgegangen werden.

  • OLG Brandenburg, 30.07.2019 - 6 U 28/18

    Ersatz von Einspeisevergütung für ein Solarfeld

    Ein zu einer Entschädigung nach § 12 Abs. 1 S. 1 EEG 2012 verpflichtender Netzengpass liegt nur dann vor, wenn die Netzkapazität aufgrund einer zeitweisen hohen Einspeisung aus bestehenden Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung erschöpft ist (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 33; Senat, Urteil vom 20.06.2017 - 6 U 58/15 Rn 19; jeweils zitiert nach juris).

    Es gilt insoweit das gleiche wie für Netztrennungen, die wegen Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich sind, für die der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 EEG 2009 nicht eröffnet ist, weil die Einspeisung von Strom nicht mit dem Ziel reduziert wird, eine im jeweiligen Netzbereich aufgrund der eingespeisten Strommenge entstehende Netzüberlastung zu vermeiden (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 33; zit. nach juris).

    Dass er dabei allein die besondere Situation des Einspeisemanagements im Blick hatte, folgt aus der Zielsetzung des § 12 EEG 2012: Es soll ein effizienter Einsatz des Einspeisemanagements dadurch erreicht werden, dass die davon besonders betroffenen Anlagenbetreiber entschädigt werden und die Entschädigungszahlungen bei den Netzentgelten in Ansatz gebracht werden können, so dass sowohl für Anlagen- als auch für Netzbetreiber eine nennenswerte Mehrbelastung nicht entsteht (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 34; zit. nach juris).

    Wie für den Zeitraum notwendiger Reparaturen, die nicht unter Spannung durchgeführt werden können und deshalb voraussetzen, dass eine stromerzeugende Anlage zeitweilig vom Netz genommen wird (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 20; zit. nach juris), ist auch für notwendige Arbeiten zur Kapazitätserweiterung die Abnahmepflicht des Netzbetreibers systemimmanent ausgesetzt.

    Dies macht es erforderlich, dem Netzbetreiber die Befugnis einzuräumen, eine Anlage zur Durchführung notwendiger Arbeiten zeitweise vom Netz zu nehmen, wenn dies technisch unvermeidbar ist (BGH, Urteil vom 16.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 24; zit. nach juris).

    a) Bei einem gesetzlichen Dauerschuldverhältnis auf dem Gebiet des EEG kann sich aus der Rücksichtnahmepflicht des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber ergeben, dass ersterer die notwendige Trennung einer Strom aus erneuerbaren Energien erzeugenden Anlage vom Netz möglichst kurz zu halten und technisch mögliche sowie ihm zumutbare Maßnahmen zur Überbrückung zu ergreifen hat, soweit der Anlagenbetreiber diese nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte erwarten darf (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 28; zit. nach juris).

    Ein etwaiger Verzicht auf Neueinstellungen von Mitarbeitern kann allerdings eine Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin nicht begründen, denn dem Netzbetreiber obliegt bei der Frage der Organisation der Arbeiten ein weiter unternehmerischer Entscheidungsspielraum (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 26; zit. nach juris).

    In Anbetracht des dem Netzbetreiber eingeräumten sehr weiten, an den konkreten technischen Gegebenheiten und Risiken ausgerichteten unternehmerischen Entscheidungsspielraums (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 26; zit. nach juris) kann davon nicht ohne weiteres ausgegangen werden.

  • BGH, 25.07.2022 - VIa ZR 485/21

    Grundsätze der Vorteilsausgleichung: Einschränkung eines begründeten

    Auch wenn es zutrifft, dass der Annahmeverzug, wie sich schon aus der Formulierung des § 293 BGB ergibt - "Gläubiger" -, in der Regel eine erfüllbare Forderung voraussetzt (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, WM 2017, 389 Rn. 31), bedeutet das nicht, dass aus der Anwendung der §§ 293 ff. BGB das Bestehen einer Forderung des Schädigers gegen den Geschädigten in den Fällen des Ausgleichs ungleichartiger Vorteile abgeleitet werden kann.
  • BGH, 26.01.2021 - XIII ZR 17/19

    Solarpark Tutow

    Daher schuldet er keine Organisation der Netzausbauarbeiten, die eine Kostenerhöhung zur Folge hätte, und ist nicht verpflichtet, Überbrückungsmaßnahmen oder einen provisorischen Netzzugang auf eigene Kosten herzustellen (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, ZNER 2016, 232 ff.).

    Er hat sich dafür insbesondere auf den Willen des Gesetzgebers bezogen, der bei Schaffung des § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 allein die besondere Situation des Einspeisemanagements im Blick hatte und eine Entschädigungsregelung nur für Anlagenbetreiber schaffen wollte, die vom Einspeisemanagement besonders betroffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, ZNER 2016, 232 ff. Rn. 34).

    a) Zwischen den Parteien besteht ein durch den Einspeisevertrag konkretisiertes gesetzliches Dauerschuldverhältnis nach den Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vgl. BGH, ZNER 2016, 232 ff. Rn. 19).

    Er hat dabei das Verhältnis der den Netzbetreiber im Einspeiseschuldverhältnis treffenden Pflichten, einerseits den gesamten vom Anlagenbetreiber angebotenen Strom abzunehmen und andererseits die notwendigen Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung seines Netzes durchzuführen, die ihm zudem auch in Erfüllung der Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes obliegen, dahin verstanden, dass der Netzbetreiber befugt ist, eine Stromerzeugungsanlage zur Durchführung notwendiger Arbeiten zeitweise vom Netz nehmen, wenn dies technisch unvermeidbar ist (BGH, ZNER 2016, 232 ff. Rn. 20 ff.).

    a) Allerdings treffen den Netzbetreiber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Rahmen des mit dem Betreiber einer Stromerzeugungsanlage bestehenden Schuldverhältnisses wie in jeder vertraglichen oder vertragsähnlichen Sonderverbindung Rücksichtnahme- und andere Nebenpflichten aus § 241 Abs. 2, § 242 BGB, deren schuldhafte Verletzung einen Schadensersatzanspruch begründen kann (vgl. BGH, ZNER 2016, 232 ff. Rn. 28).

  • BGH, 11.02.2020 - XIII ZR 27/19

    Einspeisemanagement - Erneuerbare Energien: Netzenpass; Entschädigungspflicht für

    Wird die Einspeisung aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wegen eines Netzengpasses reduziert oder unterbrochen, steht dem Betreiber auch dann ein Entschädigungsanspruch zu, wenn der Netzengpass nicht durch eine zu hohe Einspeiseleistung, sondern dadurch verursacht worden ist, dass die Kapazität des betroffenen Netzbereichs vorübergehend eingeschränkt ist, weil ein zugehöriges Betriebsmittel infolge einer Störung oder der Durchführung von Reparatur-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahmen nicht zur Verfügung steht (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, ZNER 2016, 232 ff.).

    Vielmehr hat er seine Entscheidung damit begründet, dass die Anlage unabhängig von der Menge eingespeisten Stroms und der Netzkapazität vom Netz getrennt worden war (BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, ZNER 2016, 232 ff., Rn. 33).

  • OLG Naumburg, 05.10.2018 - 7 U 25/18

    Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energien: Entschädigungsansprüche von

    Zu Unrecht habe das Landgericht seine Entscheidung auch auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 2016 gestützt, dessen Schlussfolgerungen auf den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht übertragbar seien (BGH, Urteil vom 11. Mai 2016, Az: VIII ZR 123/15, zitiert nach juris).

    Denn maßgeblich für den Entschädigungsanspruch ist vielmehr, ob die Einspeisereduzierung - ggf. durchaus auch eine solche auf "Null" - erfolgt ist, weil aufgrund einer zeitweise hohen Einspeisung aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien die Netzkapazität erschöpft ist (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8148, Seite 46; BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - Az: VIII ZR 123/15 - zitiert nach juris, Rn 33).

    Für Netztrennungen, die wegen Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich sind, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 EEG 2009 nicht eröffnet ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 2016, a.a.O.).

    Der Bundesgerichtshof ist im Unterschied dazu mit Recht von einem engen Anwendungsbereich von § 12 Abs. 1 EEG 2009 ausgegangen und hat es abgelehnt, die Entschädigungsregelung auch auf Abregelungen wegen Wartungs- und Reparaturmaßnahmen anzuwenden (BGH, Urteil vom 11. Mai 2016, a.a.O., Rn. 18).

    Eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Härtefallentschädigung wegen Reduzierungen der Einspeisung infolge eines Netzengpasses gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 EEG 2012 bzw. § 15 Abs. 1 S. 1 EEG 2014 auf Fälle einer technisch bedingten Abschaltung kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 11. Mai 2016, a.a.O., Rn. 34).

  • BGH, 26.01.2021 - XIII ZR 18/19

    Geltendmachung eines Anspruchs der Betreiberin eines Solarparks gegen einen

    Er hat sich dafür insbesondere auf den Willen des Gesetzgebers bezogen, der bei Schaffung des § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 allein die besondere Situation des Einspeisemanagements im Blick hatte und eine Entschädigungsregelung nur für Anlagenbetreiber schaffen wollte, die vom Einspeisemanagement besonders betroffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, ZNER 2016, 232 ff. Rn. 34).

    a) Zwischen den Parteien besteht ein durch den Einspeisevertrag konkretisiertes gesetzliches Dauerschuldverhältnis nach den Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vgl. BGH, ZNER 2016, 232 ff. Rn. 19).

    Er hat dabei das Verhältnis der den Netzbetreiber im Einspeiseschuldverhältnis treffenden Pflichten, einerseits den gesamten vom Anlagenbetreiber angebotenen Strom abzunehmen und andererseits die notwendigen Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung seines Netzes durchzuführen, die ihm zudem auch in Erfüllung der Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes obliegen, dahin verstanden, dass der Netzbetreiber befugt ist, eine Stromerzeugungsanlage zur Durchführung notwendiger Arbeiten zeitweise vom Netz nehmen, wenn dies technisch unvermeidbar ist (BGH, ZNER 2016, 232 ff. Rn. 20 ff.).

    a) Allerdings treffen den Netzbetreiber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Rahmen des mit dem Betreiber einer Stromerzeugungsanlage bestehenden Schuldverhältnisses wie in jeder vertraglichen oder vertragsähnlichen Sonderverbindung Rücksichtnahme- und andere Nebenpflichten aus § 241 Abs. 2, § 242 BGB, deren schuldhafte Verletzung einen Schadensersatzanspruch begründen kann (vgl. BGH, ZNER 2016, 232 ff. Rn. 28).

  • BGH, 20.03.2018 - VIII ZR 71/17

    Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der

    (b) Im Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings die Annahme der Revision, dass die Parteien grundsätzlich das zwischen ihnen bestehende gesetzliche Einspeiseschuldverhältnis (§ 4 EEG 2012 beziehungsweise § 7 EEG 2014) durch vertragliche Vereinbarungen in dem durch die vorbezeichneten Bestimmungen aufgezeigten Rahmen ergänzen können (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, WM 2017, 389 Rn. 19, 21; ebenso bereits BT-Drucks. 16/8148, 41 [zu § 4 EEG 2009]; siehe ferner Danner/Theobald/ Oschmann, Energierecht, EEG 2012, Stand Januar 2012, § 4 Rn. 1 f., 13 ff., 24 ff., und EEG 2014, Stand Juni 2015, § 7 Rn. 1 f., 13 ff.; BeckOK-EEG/Leicht/ Brunstamp, EEG 2014, Stand 1. April 2015, § 7 Rn. 7; vgl. auch Boemke in Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 7 EEG 2017 Rn. 21; BeckOK-EEG/Leicht/Brunstamp, EEG 2017, Stand 1. Juli 2017, § 7 Rn. 8).
  • OLG Brandenburg, 20.06.2017 - 6 U 58/15

    Erneuerbare Energien: Entschädigungsanspruch des Betreibers einer

    Ein Netzengpass in diesem Sinne liegt vor, wenn aufgrund einer zeitweise hohen Einspeisung aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung die Netzkapazität erschöpft ist (BGH, Urt. v. 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 33 zit. nach juris).
  • BGH, 12.07.2016 - EnVR 10/15

    Genehmigung eines Investitionsbudgets für den Übertragungsnetzbetreiber für den

  • BGH, 21.03.2023 - XIII ZR 2/20

    Anschlusskonkurrenz

  • OLG Brandenburg, 13.07.2021 - 6 U 71/19

    Erstattung sogenannter Ausgleichsenergiekosten Anspruch aus einer

  • OLG Brandenburg, 13.07.2021 - 6 U 120/19

    Ansprüche eines Direktvermarkters von Strom aus Erneuerbaren Energien wegen

  • LG Dortmund, 15.04.2019 - 19 O 27/18
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