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   BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 135/13   

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https://dejure.org/2014,5833
BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 135/13 (https://dejure.org/2014,5833)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2014 - VIII ZR 135/13 (https://dejure.org/2014,5833)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 135/13 (https://dejure.org/2014,5833)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 275 Abs 2 BGB, § 535 Abs 1 S 2 BGB
    Wohnraummiete: Reichweite der dem Mangelbeseitigungsanspruch des Mieters entgegenstehenden Einrede der faktischen Unmöglichkeit

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Mieters zur Herstellung des Mindestabstands zum neu errichteten Nachbargebäude unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeitsgrenze; Notwendigkeit eines Teilabrisses eines neu errichteten Gebäudes für die Mängelbeseitigung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Instandsetzungsanspruch; Opfergrenze; Fall Calvinstraße 21; Mangel der Mietsache, Leistungsverweigerungsrecht; vorsätzliche Herbeiführung des Mietmangels durch den Vermieter; zugemauerte Fenster

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Reichweite der dem Mangelbeseitigungsanspruch des Mieters entgegenstehenden Einrede der faktischen Unmöglichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 275 Abs. 2 S. 2
    Anspruch eines Mieters zur Herstellung des Mindestabstands zum neu errichteten Nachbargebäude unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeitsgrenze; Notwendigkeit eines Teilabrisses eines neu errichteten Gebäudes für die Mängelbeseitigung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietsache mangelhaft: Wann ist Mangelbeseitigung für Vermieter unzumutbar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Keine Mängelbeseitigung wenn Opfergrenze überschritten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mietmängel - und die Grenzen der Beseitigungspflicht des Vermieters

  • wvr-law.de (Kurzinformation)

    Opfergrenzeneinwand trotz Vermieters Vorsatztat? - Verbauen des Ausblicks aus "Funktionsräumen" durch Grenzabstandsverletzung

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Mangelbeseitigung durch den Vermieter: Wann kann sie verweigert werden?

Besprechungen u.ä. (2)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Keine Mängelbeseitigung wenn Opfergrenze überschritten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Verpflichtung zur Mängelbeseitigung, wenn Opfergrenze überschritten würde! (IMR 2014, 194)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1881
  • NZM 2014, 432
  • ZMR 2014, 870
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.04.2010 - VIII ZR 131/09

    Zum Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters und zum Erreichen der "Opfergrenze"

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 135/13
    Im Extremfall kann dieses Indiz so stark sein, dass es schwer vorstellbar erscheint, welche weiteren Umstände zu einer anderen Abwägung sollten führen können (vgl. Senatsurteile vom 21. April 2010 - VIII ZR 131/09, NJW 2010, 2050 Rn. 21 ff.; vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 342/03, NJW 2005, 3284 unter II 2).
  • BGH, 18.07.2008 - V ZR 171/07

    Anspruch des Inhabers einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung eines die Ausübung

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 135/13
    Der V. Zivilsenat hat lediglich ausgeführt, dass die nach § 275 Abs. 2 BGB gebotene Abwägung bei einem Anspruch auf Beseitigung eines grob fahrlässig (und erst recht eines vorsätzlich) errichteten Überbaus in der Regel dazu führen wird, dass die Einrede zu versagen ist (BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 171/07, NJW 2008, 3123 Rn. 23).
  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 342/03

    Zumutbarkeit eines Mängelbeseitigungsverlangens des Mieters gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 135/13
    Im Extremfall kann dieses Indiz so stark sein, dass es schwer vorstellbar erscheint, welche weiteren Umstände zu einer anderen Abwägung sollten führen können (vgl. Senatsurteile vom 21. April 2010 - VIII ZR 131/09, NJW 2010, 2050 Rn. 21 ff.; vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 342/03, NJW 2005, 3284 unter II 2).
  • BGH, 08.07.2020 - VIII ZR 163/18

    Zu Ansprüchen des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung

    Soweit die Revisionserwiderung einwendet, der als Vorschuss geforderte Betrag sei unverhältnismäßig hoch und übersteige für die Vermieterin die "Opfergrenze", weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass vorliegend zur Beseitigung des Mangels nicht etwa umfangreiche Reparaturarbeiten an der Substanz der Mietsache, sondern lediglich Schönheitsreparaturen in Rede stehen (vgl. zur "Opfergrenze" Senatsurteile vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 342/03, NJW 2005, 3284 unter II 2; vom 21. April 2010 - VIII ZR 131/09, NJW 2010, 2050 Rn. 22 f.; Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 135/13, NJW 2014, 1881 Rn. 2).
  • LG Berlin, 03.05.2016 - 67 S 357/15

    Wohnraummiete: Überheizung des Schlafzimmers als Mietmangel

    Diese Grenze ist nur überschritten, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem Mangelbeseitigungsaufwand des Vermieters und dem Nutzen der Mangelbeseitigung für den Mieter besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Januar 2014 - VIII ZR 135/13, NJW 2014, 1881 Tz. 2).
  • LG Berlin, 09.01.2020 - 67 S 230/19

    Unbebautes Nachbargrundstück ist kein Hinweis auf baldige Bautätigkeit

    Sie wären indes als redliche Vertragspartner - nicht anders als in den Fällen des Überschreitens der sog. "Opfergrenze" (vgl. dazu BGH, Beschl. v 22. Januar 2014 - VIII ZR 135/13, NJW 2014, 1881, juris Tz. 6 ff.) - gleichzeitig davon ausgegangen, dass den klagenden Mietern mit Blick auf den im Widerspruch zum gesetzlichen Leitbild stehenden atypischen Wegfall ihrer Mangelbeseitigungsansprüche zumindest ein § 536 Abs. 1 BGB entsprechender Anspruch auf Herabsetzung der Miete im Umfang der durch die Umfeldimmissionen verursachten Minderung der Gebrauchstauglichkeit zugestanden hätte.
  • LG Berlin, 12.07.2018 - 67 S 105/18

    Mietminderung bei erheblichen Bauimmissionen

    Sie wären indes als redliche Vertragspartner - nicht anders als in den Fällen des Überschreitens der sog. "Opfergrenze" (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 22. Januar 2014 - VIII ZR 135/13, NJW 2014, 1881, juris Tz. 6 ff.) - gleichzeitig davon ausgegangen, dass den beklagten Mietern mit Blick auf den im Widerspruch zum gesetzlichen Leitbild stehenden atypischen Wegfall ihrer Mangelbeseitigungsansprüche zumindest ein § 536 Abs. 1 BGB entsprechender Anspruch auf Herabsetzung der Miete im Umfang der durch die Umfeldimmissionen verursachten Minderung der Gebrauchstauglichkeit zugestanden hätte.
  • LG Berlin, 05.12.2023 - 67 S 178/23

    Mietminderung während Abriss- und Neubauarbeiten am Nachbargebäude

    Sie wären indes schon als redliche Vertragspartner - nicht anders als in den Fällen des Überschreitens der sog. "Opfergrenze" (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 22. Januar 2014 - VIII ZR 135/13, NJW 2014, 1881, juris Tz. 6 ff.) - gleichzeitig davon ausgegangen, dass dem klagenden Mieter mit Blick auf den im Widerspruch zu dem gesetzlichen Leitbild stehenden atypischen Wegfall seiner dem Äquivalenzprinzip Rechnung tragenden Mangelbeseitigungsansprüche, zumindest ein § 536 Abs. 1 BGB entsprechender Anspruch auf Herabsetzung der Miete im Umfang der durch die über Jahre andauernden Umfeldimmissionen verursachten Minderung der Gebrauchstauglichkeit zugestanden hätte.
  • LG Berlin, 18.10.2013 - 63 S 387/12

    Vermieterin in den Calvinstraßen-Prozessen auch in der Berufung mit

    LG Berlin, Urteil vom 18.10.- - 63 S 387/12 (nicht rechtskräftig; Rev: VIII ZR 135/13).
  • LG Berlin, 16.09.2014 - 65 T 224/14

    Aufstellen eines Baugerüsts ist Besitzstörung!

    Infolge seines Abwartens wäre ein solcher Rückbau mit einem beträchtlich erhöhten Kostenaufwand - bis hin zu einer Verdoppelung der Kosten - verbunden (vgl. insoweit auch Wertungen in BGH Beschluss v. 22.01.2014 - VIII ZR 135/13, in: NJW 2014, 1881), dies nicht etwa wegen des Abbaus des Gerüstes, von dem allein eine Besitzstörung ausgeht, sondern wegen des damit verbundenen Erfordernisses der Sicherung der Balkone durch deren Abbau.
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