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   BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 141/98   

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https://dejure.org/1999,214
BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 141/98 (https://dejure.org/1999,214)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1999 - VIII ZR 141/98 (https://dejure.org/1999,214)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 141/98 (https://dejure.org/1999,214)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kreditvertragsübernahme und VerbrKrG - BMW

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Formbedürftigkeit der Übernahme eines Leasingvertrages mit Restwertgarantie - Entsprechende Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes - Vorliegen einer dreiseitigen Vertragsbeziehung - Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde - Erforderlichkeit der Wiedergabe des ...

  • Judicialis

    VerbrKrG § 1; ; VerbrKrG § 4; ; AbzG § 6; ; BGB § 535; ; BGB § 554

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VerbrKrG § 1; VerbrKrG § 4; AbzG § 6; BGB § 535; BGB § 554
    Entsprechende Anwendbarkeit des VerbrKrG auf Übernahme eines Kreditvertrags

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf die Übernahme eines Finanzierungsleasingvertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AbzG § 6; BGB §§ 535, 554; VerbrKrG § 1
    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf die Übernahme eines Kreditvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Vertragsübernahme und Verbraucherkreditgesetz

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    VerbrKrG §§ 1, 4
    Verbraucherkreditgesetz und Vertragsübernahme

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    VerbrKrG §§ 1, 4; AbzG § 6; BGB §§ 535, 554
    Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf die Übernahme eines vor dessen Inkrafttreten abgeschlossenen Leasingvertrages

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Entsprechende Anwendbarkeit des VerbrKrG bei dreiseitiger Vertragsübernahme;Formbedürftigkeit der Vertragsübernahme

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Anwendung des VerbrKrG auf die Übernahme eines vor dessen Inkrafttreten abgeschlossenen Finanzierungsleasingvertrages

Papierfundstellen

  • BGHZ 142, 23
  • NJW 1999, 2664
  • ZIP 1999, 1169
  • MDR 1999, 982
  • ZMR 1999, 685
  • NJ 1999, 546
  • VersR 2000, 1511
  • WM 1999, 1412
  • BB 1999, 2157
  • DB 1999, 1749
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 10.05.1995 - VIII ZR 264/94

    Behandlung eines mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung schwebend unwirksamen

    Auszug aus BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 141/98
    Das Verbraucherkreditgesetz ist auf die Übernahme eines Kreditvertrages durch einen Verbraucher jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn die Vertragsübernahme im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung zustande kommt (im Anschluß an BGHZ 129, 371).

    Auf eine nach dem Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes vereinbarte Übernahme eines Finanzierungsleasingvertrages durch einen Verbraucher ist das Verbraucherkreditgesetz auch dann entsprechend anwendbar, wenn der übernommene Leasingvertrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist und auch nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Abzahlungsgesetzes fiel (Fortführung von BGHZ 129, 371).

    Gemäß Art. 9 des Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der ZPO und anderer Gesetze vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840) ist auf derartige Altverträge das bisherige Recht weiterhin anzuwenden (Senat BGHZ 129, 371, 374 m.w.Nachw.).

    b) Auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung (BGHZ 129, 371) ist die Vertragsübernahmevereinbarung aber deswegen formnichtig, weil sie selbst dem Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG unterliegt.

  • BGH, 30.07.1997 - VIII ZR 244/96

    Wahrung der Schriftform bei Schuldbeitritt zu einem Finanzierungsleasingvertrag;

    Auszug aus BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 141/98
    Kreditverträge, die davor abgeschlossen worden sind, bedürfen noch der Schriftform nach der allgemeinen Bestimmung des § 126 Abs. 2 BGB (Senatsurteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000 unter II 2 b aa m.w.Nachw.; Bülow aaO § 4 Rdnr. 55).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein solcher Ausnahmefall aber dann bejaht worden, wenn eine Partei sich unter Berufung auf den Formmangel ihrer Verpflichtung entziehen will, obwohl sie längere Zeit aus dem nichtigen Vertrag Vorteile gezogen hat (BGHZ 121, 224, 233; Senatsurteil vom 30. Juli 1997 aaO unter II 2 d).

  • BGH, 29.11.1978 - VIII ZR 263/77

    Schriftform für Vertrag zwischen Vor- und Ersatzmieter

    Auszug aus BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 141/98
    a) Die Formbedürftigkeit der Vertragsübernahme ergibt sich allerdings nicht schon daraus, daß die Formbedürftigkeit einer Vertragsübernahme nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 65, 49, 52; 72, 394, 397) dem Formerfordernis des übernommenen Vertrages folgt.

    Eine Vertragsübernahme kann entweder durch dreiseitige Vereinbarung zwischen dem ausscheidenden, dem verbleibenden und dem eintretenden Teil oder aber durch zweiseitigen Vertrag zwischen dem ausscheidenden und dem eintretenden unter Zustimmung des verbleibenden Teils vereinbart werden (Senat BGHZ 72, 394, 396; 96, 302, 308 m.w.Nachw.).

  • BGH, 25.03.1991 - II ZR 13/90

    Veräußerung eines einer Partenreederei gehörenden Schiffs; Haftung des

    Auszug aus BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 141/98
    Im übrigen ist der Senat an die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts deswegen nicht gebunden, weil das Berufungsgericht sich mit den aufgezeigten Umständen nicht auseinandergesetzt und damit wesentlichen Tatsachenstoff unbeachtet gelassen hat (vgl. z.B. BGHZ 114, 138, 145).
  • BGH, 28.01.1993 - IX ZR 259/91

    Formwidrigkeit der Telefax-Bürgschaftserklärung

    Auszug aus BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 141/98
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein solcher Ausnahmefall aber dann bejaht worden, wenn eine Partei sich unter Berufung auf den Formmangel ihrer Verpflichtung entziehen will, obwohl sie längere Zeit aus dem nichtigen Vertrag Vorteile gezogen hat (BGHZ 121, 224, 233; Senatsurteil vom 30. Juli 1997 aaO unter II 2 d).
  • BGH, 27.11.1985 - VIII ZR 316/84

    Anfechtung der Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag über das

    Auszug aus BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 141/98
    Eine Vertragsübernahme kann entweder durch dreiseitige Vereinbarung zwischen dem ausscheidenden, dem verbleibenden und dem eintretenden Teil oder aber durch zweiseitigen Vertrag zwischen dem ausscheidenden und dem eintretenden unter Zustimmung des verbleibenden Teils vereinbart werden (Senat BGHZ 72, 394, 396; 96, 302, 308 m.w.Nachw.).
  • BGH, 02.07.1975 - VIII ZR 223/73

    Schriftform bei Mieterbeitritt - Treuwidrige Berufung auf fehlende Schriftform

    Auszug aus BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 141/98
    a) Die Formbedürftigkeit der Vertragsübernahme ergibt sich allerdings nicht schon daraus, daß die Formbedürftigkeit einer Vertragsübernahme nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 65, 49, 52; 72, 394, 397) dem Formerfordernis des übernommenen Vertrages folgt.
  • BGH, 11.03.1998 - VIII ZR 205/97

    Zu Kraftfahrzeug-Leasingverträgen

    Auszug aus BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 141/98
    Entscheidend ist daher, ob der von dem Beklagten übernommene Leasingvertrag inhaltlich die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf Finanzierungsleasingverträge abhängt (dazu Senatsurteile vom 24. April 1996 - VIII ZR 150/95, WM 1996, 1146, und vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928).
  • BGH, 28.09.1988 - VIII ZR 160/87

    Täuschung des Leasinggebers durch den Lieferanten

    Auszug aus BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 141/98
    Äußerungen des ursprünglichen Leasingnehmers H. und von Mitarbeitern des Autohauses B. GmbH, die der Beklagte in diesem Zusammenhang anführt, müßte die Klägerin sich nur dann zurechnen lassen, wenn diese Personen bei Abgabe der täuschenden Erklärung mit Wissen und Wollen der Klägerin als deren Vertrauenspersonen oder Repräsentanten aufgetreten sind (Senatsurteil vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, WM 1988, 1669 unter II 4 m.w.Nachw.) oder wenn die Klägerin die Täuschung kannte oder kennen mußte (§ 123 Abs. 2 Satz 1 BGB).
  • BGH, 24.04.1996 - VIII ZR 150/95

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf Kraftfahrzeugleasingverträge mit

    Auszug aus BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 141/98
    Entscheidend ist daher, ob der von dem Beklagten übernommene Leasingvertrag inhaltlich die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf Finanzierungsleasingverträge abhängt (dazu Senatsurteile vom 24. April 1996 - VIII ZR 150/95, WM 1996, 1146, und vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928).
  • BGH, 12.06.1996 - VIII ZR 248/95

    Anspruch des Leasinggebers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Kündigung

  • BGH, 23.10.2001 - XI ZR 63/01

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Kreditvertrag einer BGB -Gesellschaft;

    Zwar kann das Geltendmachen eines Formmangels eine unzulässige Rechtsausübung sein, z.B. wenn eine Partei, die längere Zeit aus einem formnichtigen Vertrag Vorteile gezogen hat, sich unter Berufung auf den Formmangel vertraglichen Verpflichtungen entziehen will (BGHZ 121, 224, 233; BGH, Urteile vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001 und vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 141/98, WM 1999, 1412, 1416).
  • BGH, 08.11.2005 - XI ZR 34/05

    Anwendung des VerbrkrG auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden

    Dies gilt im besonderen Maße für das Schriftformerfordernis und die Mindestangaben des § 4 Abs. 1 VerbrKrG, die Informations- und Warnfunktion für den Verbraucher haben und ihm überdies die Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts erleichtern sollen (vgl. BGHZ 142, 23, 33).
  • BGH, 05.06.2008 - V ZB 150/07

    Anfechtbarkeit eines Gebots in der Zwangsversteigerung

    Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung (BGH, Urt. v. 26. Mai 1999, VIII ZR 141/98, NJW 1999, 2664, 2665 - insoweit in BGHZ 142, 23 ff. nicht abgedruckt).
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