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Rechtsprechung
   BGH, 22.07.2014 - VIII ZR 15/14   

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https://dejure.org/2014,44011
BGH, 22.07.2014 - VIII ZR 15/14 (https://dejure.org/2014,44011)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2014 - VIII ZR 15/14 (https://dejure.org/2014,44011)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 15/14 (https://dejure.org/2014,44011)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 305c BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB
    Allgemeine Geschäftsbedingungen im Kfz-Leasingvertrag: Wirksamkeit einer Restwertausgleichsklausel

  • IWW

    § 552a ZPO, § 552a Satz 1 ZPO, § 305c Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 14 BGB

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Restwertausgleichsvereinbarung bei einem Leasingfahrzeug

  • rewis.io

    Allgemeine Geschäftsbedingungen im Kfz-Leasingvertrag: Wirksamkeit einer Restwertausgleichsklausel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit einer Restwertausgleichsvereinbarung bei einem Leasingfahrzeug

  • rechtsportal.de

    BGB § 305c Abs. 1 ; BGB § 307 Abs. 1 S. 1
    Wirksamkeit einer Restwertausgleichsvereinbarung bei einem Leasingfahrzeug

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leasingvertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung zum Händlereinkaufspreis

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Restwertklauseln im Leasingvertrag - Umsatzsteuerpflichtigkeit des Restwertausgleichs

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 179/13

    Zur Wirksamkeit einer Restwertgarantie in Verbraucher-Leasingverträgen

    Auszug aus BGH, 22.07.2014 - VIII ZR 15/14
    Die Frage einer Wirksamkeit von formularmäßigen Restwertausgleichsvereinbarungen der in Rede stehenden Art hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils durch Urteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 179/13, juris Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) dahin geklärt, dass derartige Klauseln nicht nach § 305c Abs. 1 BGB überraschend sind, hinsichtlich des darin bezifferten Restwerts nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auf ihre Angemessenheit zu überprüfen sind und auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen.

    a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 179/13, aaO Rn. 18 ff.) für eine vergleichbare Restwertgarantieklausel entschieden, dass eine solche Klausel mit Rücksicht darauf, dass ein Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung des - um den Veräußerungserlös verminderten - kalkulierten Restwerts des Leasingfahrzeuges bei Leasingverträgen mit Restwertausgleich leasingtypisch ist, in Leasingverträgen jedenfalls dann, wenn sie sich bereits unübersehbar im Bestellformular selbst findet, nicht derart ungewöhnlich ist, dass ein Leasingnehmer mit ihr nicht zu rechnen braucht und § 305c Abs. 1 BGB einer wirksamen Einbeziehung der Klausel daher nicht entgegensteht.

    Denn eine derart umfassende Aufklärungspflicht, die es einem Leasinggeber verwehren würde, sich auf eine bestehende Restwertgarantie zu berufen, besteht, wie im Senatsurteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 179/13, aaO Rn. 36 ff.) näher ausgeführt, grundsätzlich nicht.

    Im Einklang mit dem Senatsurteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 179/13, aaO Rn. 43 ff.) hat das Berufungsgericht der Klägerin schließlich auch die auf den festgestellten Restwertausgleich zu zahlende Umsatzsteuer zugebilligt.

  • BGH, 22.11.1995 - VIII ZR 57/95

    Wirksamkeit formularmäßiger Vereinbarungen über die Abrechnung eines vorzeitig

    Auszug aus BGH, 22.07.2014 - VIII ZR 15/14
    Allerdings verletzt er selbst bei einer Veräußerung zum Händlereinkaufspreis seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung dann nicht, wenn der Händlereinkaufspreis um nicht mehr als 10 % unter dem Händlerverkaufspreis des Leasingobjekts liegt (Senatsurteile vom 10. Oktober 1990 - VIII ZR 296/89, WM 1990, 2043 unter II 5; vom 22. November 1995 - VIII ZR 57/95, WM 1996, 311 unter II 1 a aa).

    Soweit das Berufungsgericht bei der Anrechnung des Veräußerungserlöses auf den vereinbarten Restwert stattdessen vom Händlerverkaufspreis als dem objektiven Verkehrswert ausgegangen ist und hiervon einen Abschlag von 10 Prozent vorgenommen hat, zu dem die Klägerin das Fahrzeug noch ohne Pflichtenverstoß hätte verwerten dürfen, widerspricht diese dem Beklagten günstige und auch von der Revision nicht angegriffene Vorgehensweise der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 10. Oktober 1990 - VIII ZR 296/89, aaO; vom 22. November 1995 - VIII ZR 57/95, aaO) nicht, so dass insoweit ebenfalls kein revisionsrechtlicher Klärungsbedarf erkennbar ist.

  • BGH, 10.10.1990 - VIII ZR 296/89

    Rechtsfolgen der fristlosen Kündigung des Leasingvertrages wegen Zahlungsverzugs;

    Auszug aus BGH, 22.07.2014 - VIII ZR 15/14
    Allerdings verletzt er selbst bei einer Veräußerung zum Händlereinkaufspreis seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung dann nicht, wenn der Händlereinkaufspreis um nicht mehr als 10 % unter dem Händlerverkaufspreis des Leasingobjekts liegt (Senatsurteile vom 10. Oktober 1990 - VIII ZR 296/89, WM 1990, 2043 unter II 5; vom 22. November 1995 - VIII ZR 57/95, WM 1996, 311 unter II 1 a aa).

    Soweit das Berufungsgericht bei der Anrechnung des Veräußerungserlöses auf den vereinbarten Restwert stattdessen vom Händlerverkaufspreis als dem objektiven Verkehrswert ausgegangen ist und hiervon einen Abschlag von 10 Prozent vorgenommen hat, zu dem die Klägerin das Fahrzeug noch ohne Pflichtenverstoß hätte verwerten dürfen, widerspricht diese dem Beklagten günstige und auch von der Revision nicht angegriffene Vorgehensweise der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 10. Oktober 1990 - VIII ZR 296/89, aaO; vom 22. November 1995 - VIII ZR 57/95, aaO) nicht, so dass insoweit ebenfalls kein revisionsrechtlicher Klärungsbedarf erkennbar ist.

  • BGH, 07.09.2011 - VIII ZR 246/10

    Mietkaufvertrag: Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach

    Auszug aus BGH, 22.07.2014 - VIII ZR 15/14
    In gleicher Weise kann dem Leasinggeber eine Veräußerung des Leasingguts lediglich zum Händlereinkaufspreis nicht als Pflichtverletzung angelastet werden, wenn er dem Leasingnehmer zuvor unter Mitteilung der von ihm sachverständig ermittelten Fahrzeugwerte Gelegenheit gibt, binnen einer angemessenen Frist das Leasingobjekt selbst zum Schätzpreis zu übernehmen oder einen tauglichen Drittkäufer zu benennen, um einen am Markt erzielbaren höheren Preis zu realisieren (Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter II 2 b aa; Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - VIII ZR 246/10, ZMR 2012, 173).
  • BGH, 07.02.1968 - VIII ZR 139/66
    Auszug aus BGH, 22.07.2014 - VIII ZR 15/14
    Im Übrigen hängt die Frage, ob die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung gewahrt ist, von den jeweiligen, nicht ohne Weiteres verallgemeinerungsfähigen Umständen des einzelnen Falles ab (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 1968 - VIII ZR 139/66, WM 1968, 476 unter I 2 c).
  • BGH, 04.06.1997 - VIII ZR 312/96

    Offenlegung der Kalkulation in einem Finanzierungsleasingvertrag; Pflichten des

    Auszug aus BGH, 22.07.2014 - VIII ZR 15/14
    In gleicher Weise kann dem Leasinggeber eine Veräußerung des Leasingguts lediglich zum Händlereinkaufspreis nicht als Pflichtverletzung angelastet werden, wenn er dem Leasingnehmer zuvor unter Mitteilung der von ihm sachverständig ermittelten Fahrzeugwerte Gelegenheit gibt, binnen einer angemessenen Frist das Leasingobjekt selbst zum Schätzpreis zu übernehmen oder einen tauglichen Drittkäufer zu benennen, um einen am Markt erzielbaren höheren Preis zu realisieren (Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter II 2 b aa; Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - VIII ZR 246/10, ZMR 2012, 173).
  • OLG Stuttgart, 29.05.2007 - 6 U 45/07

    Finanzierungsleasing: Verwertung eines Leasinggegenstandes zum Restwert nach

    Auszug aus BGH, 22.07.2014 - VIII ZR 15/14
    Soweit es die hier gegebene Fallgestaltung einer Verwertung zum Händlereinkaufspreis betrifft, wird einhellig angenommen, dass die dem Leasingnehmer einzuräumende Frist für eine Käuferbenennung oder einen Selbsterwerb zwei Wochen grundsätzlich nicht unterschreiten darf (zum Meinungsstand Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. L 694; auch das dort als abweichend zitierte Urteil des OLG Stuttgart vom 29. Mai 2007 - 6 U 45/07, juris Rn. 45 ff., fügt sich mit Blick auf die Besonderheiten des Falles ein).
  • OLG Frankfurt, 23.03.2023 - 17 U 2/22

    Pkw-Vertragshändler: bankseitige Kündigung eines Rahmenfinanzierungsvertrags und

    Soweit die Kläger monieren, dass eine Verwertung zum Händlerverkaufspreis erforderlich gewesen sei, und sich hierbei insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fahrzeugverwertung im Rahmen eines abgelaufenen Restwert-Leasingvertrages, bei dem der Leasingnehmer bei Vertragsende für einen vereinbarten Restwert einzustehen hat, (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 15/14 -, Rn. 7, juris m.w.N.) berufen, übersehen sie, dass die Parteien vorliegend nicht im Endkundengeschäft verbunden waren und es hier nicht um die Verwertung eines einzelnen Pkws, sondern einer Vielzahl von Fahrzeugen ging, bei denen es sich zudem im Wesentlichen um Neufahrzeuge oder solche mit geringen Fahrleistungen handelte.

    Hinzu kommt, dass auch nach der leasingrechtlichen Rechtsprechung dem Leasinggeber eine Veräußerung des Leasingguts lediglich zum Händlereinkaufspreis nicht als Pflichtverletzung angelastet wird, wenn er dem Leasingnehmer zuvor unter Mitteilung der von ihm sachverständig ermittelten Fahrzeugwerte Gelegenheit gibt, das Leasingobjekt selbst zum Schätzpreis zu übernehmen oder einen tauglichen Drittkäufer zu benennen, um einen am Markt erzielbaren höheren Preis zu realisieren (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 15/14 -, Rn. 7, juris).

  • OLG Rostock, 21.06.2018 - 3 U 57/17

    Leasinggutverwertung durch ein Auktionshaus; Mehrwertsteuer

    Vielmehr verletzt er bei einer Veräußerung zum Händlereinkaufspreis seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung nur dann nicht, wenn der Händlereinkaufspreis um nicht mehr als 10 % unter dem Händlerverkaufspreis des Leasingobjekts liegt (vgl. BGH, Beschluss v. 22.07.2014 - VIII ZR 15/14 -, zit. n. juris, Rn. 7; BGH, Urteil v. 22.11.1995 - VIII ZR 57/95 -, zit. n. juris, Rn. 24;OLG Frankfurt, Urteil v. 05.12.2013 - 12 U 89/12 -, zit. n. juris Rn. 42;OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.02.2009 - I-24 U 106/08 -, zit. n. juris, Rn. 5).
  • LG Düsseldorf, 19.07.2017 - 13 O 30/16

    Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung des kalkulierten Restwerts des

    Danach muss dem Leasingnehmer zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Drittkäufer zu benennen, der bereit ist, mehr als den mutmaßlichen Händlereinkaufspreis zu zahlen (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 15/14, Rn. 7 - zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.12.2014 - VIII ZR 15/14   

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BGH, 02.12.2014 - VIII ZR 15/14 (https://dejure.org/2014,40871)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2014 - VIII ZR 15/14 (https://dejure.org/2014,40871)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2014 - VIII ZR 15/14 (https://dejure.org/2014,40871)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Leasingrecht: Restwertausgleich beim Leasing

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 179/13

    Zur Wirksamkeit einer Restwertgarantie in Verbraucher-Leasingverträgen

    Auszug aus BGH, 02.12.2014 - VIII ZR 15/14
    Davon abgesehen hat der Senat - wie sich aus dem im Hinweisbeschluss in Bezug genommenen Senatsurteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 179/13, WM 2014, 1738 unter Rn. 27 ff.; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) ergibt - die von der Revision in Abrede genommene Erfüllung des genannten Transparenzerfordernisses im Einzelnen bedacht und hier nach den Umständen des Falles bejaht.
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