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   BGH, 24.06.2009 - VIII ZR 150/08   

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BGH, 24.06.2009 - VIII ZR 150/08 (https://dejure.org/2009,796)
BGH, Entscheidung vom 24.06.2009 - VIII ZR 150/08 (https://dejure.org/2009,796)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08 (https://dejure.org/2009,796)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    HGB § 89, GVO 1400/2002 Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii
    Erfordernis der Fristenparität auf Sonderkündigungsrecht des Lieferanten gemäß Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 (Strukturkündigung) nicht entsprechend anwendbar, Anforderungen an Strukturkündigung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit und Umfang einer Begründung i.R.e. Strukturkündigung im Bereich des Kraftfahrzeugsektors; Möglichkeit der analogen Anwendung der Regelung des § 89 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) auf ein vertraglich vereinbartes Recht eines Lieferanten zur Strukturkündigung; ...

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Zu den Voraussetzungen einer Strukturkündigung von Vertragshändlerverträgen über den Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge

  • Betriebs-Berater

    Strukturkündigung von Nissan-Vertragshändlern

  • Judicialis

    HGB § 89 Abs. 2; ; GVO 1400/2002 Art. 3 Abs. 5; ; GVO 1475/1995 Art. 5 Abs. 3; ; Veröffentlichungen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 89
    Zulässige Strukturkündigung wegen bedeutsamer Änderung der Vertriebsstrukturen des Lieferanten

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Handelsvertreterrecht: Keine Fristenparität beim Sonderkündigungsrecht des Lieferanten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendigkeit und Umfang einer Begründung i.R.e. Strukturkündigung im Bereich des Kraftfahrzeugsektors; Möglichkeit der analogen Anwendung der Regelung des § 89 Abs. 2 Handelsgesetzbuch ( HGB ) auf ein vertraglich vereinbartes Recht eines Lieferanten zur Strukturkündigung; ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Nissan-Vertragshändler"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fristenparität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strukturkündigung bei Auto-Vertragshändlern

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kündigungsrechte bei Vertragshändlervertrag

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Analoge Anwendung des Grundsatzes der Fristenparität, VH

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Folgen der Nissan-Kündigungen - Das Urteil des BGH hat Konsequenzen für den Handel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 181, 346
  • NJW 2009, 3646
  • EuZW 2009, 903
  • VersR 2011, 667
  • WM 2009, 1990
  • BB 2009, 1817
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 07.09.2006 - C-125/05

    Zulässigkeit der Unterschreitung der zweijährigen Kündigungsfrist für die

    Auszug aus BGH, 24.06.2009 - VIII ZR 150/08
    b) Die von dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der GVO 1475/1995 in der Entscheidung Vulcan Silkeborg A/S ./. Skandinavisk Motor Co. A/S entwickelten Grundsätze (Urteil vom 7. September 2006, Rs. C-125/05, Slg. 2006, I S. 7637, Rdnr. 40) sind auch für die Auslegung der inhaltlich übereinstimmenden Nachfolgeregelung des Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 heranzuziehen.

    Das Sonderkündigungsrecht des Lieferanten nach Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 beruht auf einer Abwägung der Interessen des Lieferanten und des Händlers (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2006, Rs. C-125/05, Slg. 2006, I S. 7637 - Vulcan Silkeborg A/S ./. Skandinavisk Motor Co. A/S, Rdnr. 26, zu Art. 5 Abs. 3 der GVO 1475/1995) und ist nur für den Lieferanten vorgesehen, weil die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts - die Notwendigkeit der Umstrukturierung des Vertriebsnetzes - typischerweise nur auf Seiten des Lieferanten entstehen.

    Der Sonderfall der Strukturkündigung mit einjähriger Frist soll es dem Lieferanten aber weiterhin ermöglichen, auf wirtschaftliche Veränderungen schnell zu reagieren und anpassungs- und leistungsfähige Strukturen zu entwickeln (EuGH, Urteil vom 7. September 2006, aaO).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Gerichtshof) ist die schon in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1475/1995 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 145 S. 25; im Folgenden: GVO 1475/1995) enthaltene Regelung über die Strukturkündigung als Ausnahmeregelung eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 7. September 2006, aaO, Rdnr. 27).

    Es ist Sache der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung aller konkreter Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind (EuGH, Urteile vom 7. September 2006, aaO, Rdnr. 39 f., und vom 30. November 2006, Rs. C-376/05, Slg. 2006, I S. 11383 = NJW 2007, 201 - Brünsteiner GmbH u.a. ./. BMW, Rdnr. 33, 34).

    Auch der Gerichtshof bezieht sich in seiner Art. 5 Abs. 3 GVO 1475/1995 betreffenden Entscheidung auf die Antwort zu Frage 68 im Leitfaden der Kommission zur GVO 1400/2002 (EuGH, Urteil vom 7. September 2006, aaO, Rdnr. 34).

    Unter Berücksichtigung sowohl des Zwecks als auch des Ausnahmecharakters der Vorschrift über die Strukturkündigung ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Notwendigkeit der Umstrukturierung auf plausible Weise gerechtfertigt werden kann mit Gründen der wirtschaftlichen Effizienz, die sich auf interne oder externe objektive Umstände des Unternehmens des Lieferanten stützen, welche ohne eine schnelle Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in Anbetracht des Wettbewerbsumfelds, in dem der Lieferant agiert, die Effizienz der bestehenden Strukturen des Vertriebsnetzes beeinträchtigen können; mögliche wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren erleiden könnte, sind in dieser Hinsicht erheblich (EuGH, Urteil vom 7. September 2006, aaO, Rdnr. 35 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 7. September 2006, aaO, Rdnr. 26 ff.) sind dagegen für die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 eine Darlegung und - was kaum je gelingen dürfte - ein Nachweis, dass die binnen Jahresfrist zu realisierende Umstrukturierung des Vertriebsnetzes die (einzig) gebotene Entscheidung des Herstellers war, um die Effizienz des Vertriebsnetzes zu erhalten, nicht erforderlich (aA Ensthaler/ Gesmann-Nuissl, aaO, S. 620, vgl. auch Immenga/Mestmäcker/Veelken, aaO, Rdnr. 85 m.w.N.).

  • BGH, 20.10.2010 - VIII ZR 13/09

    Autohaus Hilgert - Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge -

    Auszug aus BGH, 24.06.2009 - VIII ZR 150/08
    Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Streithelferin im Zuge der Umstellung auf ein eingliedriges Vertriebssystem eine in räumlicher und finanzieller Hinsicht bedeutsame Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes durchgeführt hat (aA OLG Köln, Urteile vom 18. Dezember 2008 - 19 U 33/08 und 19 U 34/08, [...]; beim Senat anhängige Revisionsverfahren VIII ZR 12/09 und VIII ZR 13/09).
  • EuGH, 30.11.2006 - C-376/05

    Vulcan Silkeborg - Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge -

    Auszug aus BGH, 24.06.2009 - VIII ZR 150/08
    Es ist Sache der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung aller konkreter Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind (EuGH, Urteile vom 7. September 2006, aaO, Rdnr. 39 f., und vom 30. November 2006, Rs. C-376/05, Slg. 2006, I S. 11383 = NJW 2007, 201 - Brünsteiner GmbH u.a. ./. BMW, Rdnr. 33, 34).
  • OLG Köln, 18.12.2008 - 19 U 33/08

    Anspruch eines Studenten auf Ausbildungsunterhalt

    Auszug aus BGH, 24.06.2009 - VIII ZR 150/08
    Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Streithelferin im Zuge der Umstellung auf ein eingliedriges Vertriebssystem eine in räumlicher und finanzieller Hinsicht bedeutsame Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes durchgeführt hat (aA OLG Köln, Urteile vom 18. Dezember 2008 - 19 U 33/08 und 19 U 34/08, [...]; beim Senat anhängige Revisionsverfahren VIII ZR 12/09 und VIII ZR 13/09).
  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 23/86

    Zulässigkeit der Unterschreitung der zweijährigen Kündigungsfrist für die

    Auszug aus BGH, 24.06.2009 - VIII ZR 150/08
    Revisionsrechtlich kann nur überprüft werden, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86, NJW 1987, 1557, unter 2 a; BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, unter II 3 a m.w.N.).
  • OLG Köln, 18.12.2008 - 19 U 34/08

    "Kfz-Vertragshändler"; Bemessung der Frist für die Kündigung von

    Auszug aus BGH, 24.06.2009 - VIII ZR 150/08
    Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Streithelferin im Zuge der Umstellung auf ein eingliedriges Vertriebssystem eine in räumlicher und finanzieller Hinsicht bedeutsame Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes durchgeführt hat (aA OLG Köln, Urteile vom 18. Dezember 2008 - 19 U 33/08 und 19 U 34/08, [...]; beim Senat anhängige Revisionsverfahren VIII ZR 12/09 und VIII ZR 13/09).
  • BGH, 01.03.2006 - XII ZR 210/04

    Eigentumsvermutung zu Lasten der Ehegatten bei Fremdbesitz eines Dritten -

    Auszug aus BGH, 24.06.2009 - VIII ZR 150/08
    Im Übrigen wäre ein etwaiger Verstoß gegen § 373 ZPO wegen unzureichender Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, im Revisionsverfahren unbeachtlich; ein Beweisergebnis ist im Zivilprozess nicht schon deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil es unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften gewonnen wurde (BGHZ 166, 283, Tz. 21 ff.).
  • BGH, 14.01.1993 - IX ZR 238/91

    Anwendung des Handelsvertreterrechts auf einen Vertragshändlervertrag

    Auszug aus BGH, 24.06.2009 - VIII ZR 150/08
    Revisionsrechtlich kann nur überprüft werden, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86, NJW 1987, 1557, unter 2 a; BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, unter II 3 a m.w.N.).
  • BGH, 21.02.1995 - KZR 33/93

    Vertragshändlervertrag: Kündigungsfrist bei der Strukturkündigung eines

    Auszug aus BGH, 24.06.2009 - VIII ZR 150/08
    Dies gilt für einen in den Geltungsbereich der GVO 1400/2002 fallenden Vertragshändlervertrag über den Bezug, Verkauf oder Weiterverkauf neuer Kraftfahrzeuge aber nicht uneingeschränkt, weil bei der Frage der entsprechenden Anwendung des § 89 HGB auf Kraftfahrzeughändlerverträge die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen und Wertungen der GVO 1400/2002 zu berücksichtigen sind (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, GRUR 1995, 765, unter I 2 a).
  • OLG Frankfurt, 13.05.2008 - 11 U 39/07

    Gerichtliches Abstammungsgutachten auch dann verwertbar, wenn es nicht hätte

    Auszug aus BGH, 24.06.2009 - VIII ZR 150/08
    Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, BB 2008, 1417) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:.
  • BGH, 09.10.2002 - VIII ZR 95/01
  • BGH, 20.10.2010 - VIII ZR 22/08

    Voraussetzungen für die Strukturkündigung eines Kfz-Händlervertrages

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsgerichts entschieden hat (Urteil vom  24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, BGHZ 181, 346 Rn. 12 ff.), verstoßen die vertraglichen Bestimmungen im Händlervertrag der Parteien über die Verkürzung der Kündigungsfrist auf ein Jahr bei einer Strukturkündigung entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht gegen den Grundsatz der Fristenparität (§ 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 89 Abs. 2 Satz 2 HGB).

    Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese von dem Gerichtshof zu Art. 5 Abs. 3 der GVO 1475/95 entwickelten Grundsätze auch für die Auslegung des inhaltlich übereinstimmenden Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii der GVO 1400/2002 heranzuziehen sind (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 22 mwN).

    Dies reicht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für eine in räumlicher Hinsicht bedeutsame Umstrukturierungsmaßnahme aus (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 24).

    Es ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht erforderlich, dass alle oder nahezu alle bisherigen Standorte wegfallen oder verändert werden (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO).

    Es liegt auf der Hand, dass eine derart weitgehende Umstrukturierung des gesamten Vertriebsnetzes, wie sie die Beklagte nach ihrem Vortrag beabsichtigt und durchgeführt hat, auch in finanzieller Hinsicht bedeutsam ist (vgl. OLG Frankfurt, BB 2008, 1417, 1418; bestätigt durch Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 25).

    Dies ergibt sich schon daraus, dass die Vorbereitung und Durchführung einer solchen Umstrukturierung mit erheblichen Kosten verbunden ist, zu denen auch die Abfindungs- und Ausgleichsansprüche einer Vielzahl von Händlern gehören, die infolge der das gesamte Vertriebsnetz umfassenden Kündigungen entstehen (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08,  aaO).

    Neben den Kosten der Umstrukturierung ist auch der mit der Umstrukturierung erstrebte wirtschaftliche Vorteil zu berücksichtigen, der allerdings nicht exakt bemessen werden muss (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO).

    Unter Berücksichtigung sowohl des Zwecks als auch des Ausnahmecharakters der Vorschrift über die Strukturkündigung ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Notwendigkeit der Umstrukturierung auf plausible Weise gerechtfertigt werden kann mit Gründen der wirtschaftlichen Effizienz, die sich auf interne oder externe objektive Umstände des Unternehmens des Lieferanten stützen, welche ohne eine schnelle Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in Anbetracht des Wettbewerbsumfelds, in dem der Lieferant agiert, die Effizienz der bestehenden Strukturen des Vertriebsnetzes beeinträchtigen können; mögliche wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren erleiden könnte, sind in dieser Hinsicht erheblich (EuGH, Slg. 2006, I-7637 Rn. 35 ff.; Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 27).

    Schon dieser revisionsrechtlich zu unterstellende Zusammenhang zwischen den erlittenen Markteinbußen und der Schwäche des Händlernetzes begründet ein anerkennenswertes Interesse der Beklagten daran, die Vertriebsstruktur möglichst kurzfristig zu ändern, um dem Rückgang der Marktanteile alsbald entgegenzuwirken (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 28).

    Dieses berechtigte Interesse der Beklagten reicht aus, um die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderliche Notwendigkeit der Umstrukturierung zu begründen und damit die Strukturkündigung zu rechtfertigen (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 31).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Slg. 2006, I-7637 Rn. 26 ff.) sind für die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 eine Darlegung und - was kaum je gelingen dürfte - ein Nachweis, dass die binnen Jahresfrist zu realisierende Umstrukturierung des Vertriebsnetzes die (einzig) gebotene Entscheidung des Herstellers war, um die Effizienz des Vertriebsnetzes zu erhalten, nicht erforderlich (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO).

    Nicht erforderlich ist dafür ein konkreter Vortrag oder Nachweis für die in einem Geldbetrag ausgedrückte Höhe dieser Nachteile (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 32).

  • BGH, 26.01.2016 - KZR 41/14

    Kündigung von Serviceverträgen mit Vertragswerkstätten - Jaguar-Vertragswerkstatt

    Zwar wird damit nicht begründet, warum die Klägerin aus dem neuen Werkstattnetz ausgeschlossen werden sollte (so auch in dem Fall BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, BGHZ 181, 346 Rn. 3).
  • BGH, 20.10.2010 - VIII ZR 13/09

    Voraussetzungen für die Strukturkündigung eines Kfz-Händlervertrages

    Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese von dem Gerichtshof zu Art. 5 Abs. 3 der GVO 1475/95 entwickelten Grundsätze auch für die Auslegung des inhaltlich übereinstimmenden Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii der GVO 1400/2002 heranzuziehen sind (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, BGHZ 181, 346 Rn. 22 mwN).

    Dies reicht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für eine in räumlicher Hinsicht bedeutsame Umstrukturierungsmaßnahme aus (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 24).

    Es ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht erforderlich, dass alle oder nahezu alle bisherigen Standorte wegfallen oder verändert werden (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO).

    Es liegt auf der Hand, dass eine derart weitgehende Umstrukturierung des gesamten Vertriebsnetzes, wie sie die Beklagte nach ihrem Vortrag beabsichtigt und durchgeführt hat, auch in finanzieller Hinsicht bedeutsam ist (vgl. OLG Frankfurt, BB 2008, 1417, 1418; bestätigt durch Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 25).

    Dies ergibt sich schon daraus, dass die Vorbereitung und Durchführung einer solchen Umstrukturierung mit erheblichen Kosten verbunden ist, zu denen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die Abfindungs- und Ausgleichsansprüche einer Vielzahl von Händlern gehören, die infolge der das gesamte Vertriebsnetz umfassenden Kündigungen entstehen (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO).

    Neben den Kosten der Umstrukturierung ist auch der mit der Umstrukturierung erstrebte wirtschaftliche Vorteil zu berücksichtigen, der allerdings nicht exakt bemessen werden muss (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO).

    Unter Berücksichtigung sowohl des Zwecks als auch des Ausnahmecharakters der Vorschrift über die Strukturkündigung ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Notwendigkeit der Umstrukturierung auf plausible Weise gerechtfertigt werden kann mit Gründen der wirtschaftlichen Effizienz, die sich auf interne oder externe objektive Umstände des Unternehmens des Lieferanten stützen, welche ohne eine schnelle Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in Anbetracht des Wettbewerbsumfelds, in dem der Lieferant agiert, die Effizienz der bestehenden Strukturen des Vertriebsnetzes beeinträchtigen können; mögliche wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren erleiden könnte, sind in dieser Hinsicht erheblich (EuGH, Slg. 2006, I-7637 Rn. 35 ff.; Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 27).

    Schon dieser revisionsrechtlich zu unterstellende Zusammenhang zwischen den erlittenen Markteinbußen und der Schwäche des Händlernetzes begründet ein anerkennenswertes Interesse der Beklagten daran, die Vertriebsstruktur möglichst kurzfristig zu ändern, um dem Rückgang der Marktanteile alsbald entgegenzuwirken (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 28).

    Dieses berechtigte Interesse der Beklagten reicht aus, um die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderliche Notwendigkeit der Umstrukturierung zu begründen und damit die Strukturkündigung zu rechtfertigen (Senatsurteil vom 24. Juni 2005 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 31).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Slg. 2006, I-7637 Rn. 26 ff.) sind für die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 eine Darlegung und - was kaum je gelingen dürfte - ein Nachweis, dass die binnen Jahresfrist zu realisierende Umstrukturierung des Vertriebsnetzes die (einzig) gebotene Entscheidung des Herstellers war, um die Effizienz des Vertriebsnetzes zu erhalten, nicht erforderlich (Senatsurteil vom 24. Juni - VIII ZR 150/08, aaO).

    Nicht erforderlich ist dafür ein konkreter Nachweis für die in einem Geldbetrag ausgedrückte Höhe dieser Nachteile (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 32).

  • BGH, 20.10.2010 - VIII ZR 21/08

    Voraussetzungen für die Strukturkündigung eines Kfz-Händlervertrages

    Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese von dem Gerichtshof zu Art. 5 Abs. 3 der GVO 1475/95 entwickelten Grundsätze auch für die Auslegung des inhaltlich übereinstimmenden Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii der GVO 1400/2002 heranzuziehen sind (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, BGHZ 181, 346 Rn. 22 mwN).

    Dies reicht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für eine in räumlicher Hinsicht bedeutsame Umstrukturierungsmaßnahme aus (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 24).

    Es ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht erforderlich, dass alle oder nahezu alle bisherigen Standorte wegfallen oder verändert werden (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO).

    Es liegt auf der Hand, dass eine derart weitgehende Umstrukturierung des gesamten Vertriebsnetzes, wie sie die Beklagte nach ihrem Vortrag beabsichtigt und durchgeführt hat, auch in finanzieller Hinsicht bedeutsam ist (vgl. OLG Frankfurt, BB 2008, 1417, 1418; bestätigt durch Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 25).

    Dies ergibt sich schon daraus, dass die Vorbereitung und Durchführung einer solchen Umstrukturierung mit erheblichen Kosten verbunden ist, zu denen auch die Abfindungs- und Ausgleichsansprüche einer Vielzahl von Händlern gehören, die infolge der das gesamte Vertriebsnetz umfassenden Kündigungen entstehen (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08,  aaO).

    Neben den Kosten der Umstrukturierung ist auch der mit der Umstrukturierung erstrebte wirtschaftliche Vorteil zu berücksichtigen, der allerdings nicht exakt bemessen werden muss (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO).

    Unter Berücksichtigung sowohl des Zwecks als auch des Ausnahmecharakters der Vorschrift über die Strukturkündigung ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Notwendigkeit der Umstrukturierung auf plausible Weise gerechtfertigt werden kann mit Gründen der wirtschaftlichen Effizienz, die sich auf interne oder externe objektive Umstände des Unternehmens des Lieferanten stützen, welche ohne eine schnelle Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in Anbetracht des Wettbewerbsumfelds, in dem der Lieferant agiert, die Effizienz der bestehenden Strukturen des Vertriebsnetzes beeinträchtigen können; mögliche wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren erleiden könnte, sind in dieser Hinsicht erheblich (EuGH, Slg. 2006, I-7637 Rn. 35 ff.; Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 27).

    Schon dieser revisionsrechtlich zu unterstellende Zusammenhang zwischen den erlittenen Markteinbußen und der Schwäche des Händlernetzes begründet ein anerkennenswertes Interesse der Beklagten daran, die Vertriebsstruktur möglichst kurzfristig zu ändern, um dem Rückgang der Marktanteile alsbald entgegenzuwirken (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 28).

    Dieses berechtigte Interesse der Beklagten reicht aus, um die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderliche Notwendigkeit der Umstrukturierung zu begründen und damit die Strukturkündigung zu rechtfertigen (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 31).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Slg. 2006,  I-7637 Rn. 26 ff.) sind für die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 eine Darlegung und - was kaum je gelingen dürfte - ein Nachweis, dass die binnen Jahresfrist zu realisierende Umstrukturierung des Vertriebsnetzes die (einzig) gebotene Entscheidung des Herstellers war, um die Effizienz des Vertriebsnetzes zu erhalten, nicht erforderlich (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO).

    Nicht erforderlich ist dafür ein konkreter Vortrag oder Nachweis für die in einem Geldbetrag ausgedrückte Höhe dieser Nachteile (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 32).

  • BGH, 22.05.2014 - I ZR 109/13

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr bei Sendungsverlust:

    Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, BGHZ 181, 346 Rn. 30).
  • OLG Frankfurt, 29.07.2014 - 11 U 6/14

    Kartellrecht: Kfz-Werkstatt-Servicenetz als vorgelagerter Markt

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidend von der beklagtenseits in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 24.6.2009 - VIII ZR 150/08 - NJW 2009, 3646, in dem die Fahrzeugimporteurin den betroffenen Händlern in einem Schreiben nicht nur ausführlich erläutert hatte, dass das Vertriebskonzept insgesamt völlig umgestellt werden sollte, sondern auch die Grundzüge des neuen Konzeptes vorgestellt hat.
  • OLG Frankfurt, 29.09.2015 - 11 U 8/15

    Anforderungen an die Kündigung eines Kfz-Händlervertrages

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidend von der beklagtenseits in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 24.6.2009 - VIII ZR 150/08 - NJVV 2009, 3646, in dem die Fahrzeugimporteurin den betroffenen Händlern in einem Schreiben nicht nur ausführlich erläutert hatte, dass das Vertriebskonzept insgesamt völlig umgestellt werden sollte, sondern auch die Grundzüge des neuen Konzeptes vorgestellt hat.

    Soweit die Beklagte auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2009 (NJW 2009, 3646 [BGH 24.06.2009 - VIII ZR 150/08] ) verweist, weicht - da der BGH offen gelassen hat, ob im dort zu entscheidenden Fall überhaupt ein formelles Begründungserfordernis bestand (vgl. Rnr. 16) - der Senat hiervon nicht ab.

  • OLG Düsseldorf, 12.01.2022 - U (Kart) 4/21
    (d) Zu Unrecht meint die Klägerin ferner unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2009 (VIII ZR 150/08, bei juris), es habe bereits bei Ausspruch der "Kündigung" der Darlegung der "Kündigungskriterien" bedurft, die Kriterien, nach denen "gekündigte" Betriebe ausgewählt worden seien, seien aber von der Beklagten "anfangs nie und später mehr oder weniger nachträglich individuell und zusammengestrickt und zögerlich vorgelegt" worden, so dass die "Kündigungsadressaten" willkürlich aufgrund eines intransparenten Entscheidungsprozesses ausgewählt worden seien.
  • VG Düsseldorf, 29.09.2010 - 1 K 4798/10

    Anspruch eines Freibadbesuchers auf Einhaltung der für den Betrieb einer

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidend von der beklagtenseits in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 24.6.2009 - VIII ZR 150/08 - NJW 2009, 3646, in dem die Fahrzeugimporteurin den betroffenen Händlern in einem Schreiben nicht nur ausführlich erläutert hatte, dass das Vertriebskonzept insgesamt völlig umgestellt werden sollte, sondern auch die Grundzüge des neuen Konzeptes vorgestellt hat.
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2011 - 16 U 139/10
    Allerdings ist die unmittelbar für den Handelsvertreter geltende Vorschrift insoweit analogiefähig, als sie auch auf den Vertragshändlervertrag Anwendung finden kann (BGH Urteil vom 24.06.2009 - VIII ZR 150/08, NJW 2009, 3646, 3647; Urteil v. 09.10.2002 - VIII ZR 95/01, NJW-RR 2003, 98, 99).
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