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   BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 150/18   

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https://dejure.org/2020,31424
BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 150/18 (https://dejure.org/2020,31424)
BGH, Entscheidung vom 09.09.2020 - VIII ZR 150/18 (https://dejure.org/2020,31424)
BGH, Entscheidung vom 09. September 2020 - VIII ZR 150/18 (https://dejure.org/2020,31424)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 434 Abs 1 S 2 Nr 1 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 476 Halbs 1 BGB vom 02.01.2002, § 477 Halbs 1 BGB
    Gebrauchtwagenkauf: Üblicher Verschleiß als Sachmangel bei Gefahrübergang; Umfang der Beweislast des Käufers innerhalb von sechs Monaten

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtsstreit um Ansprüche im Zusammenhang mit dem von der Klägerin erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug; Abgrenzung von die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigenden Verschleißerscheinungen bei einem Gebrauchtwagen von dem Vorliegen ...

  • rewis.io

    Üblicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß als Sachmangel bei Gefahrübergang; Umfang der Beweislast des Käufers innerhalb von sechs Monaten

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 434 Abs. 1; BGB § 477; BGB a.F. § 476
    Kein Sachmangel bei "normalem" Verschleiß an der Auspuffanlage eines älteren Gebrauchtwagens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verschleiß ist kein Mangel!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Mangel eines Kfz bei normalem Verschleiß

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ein bei Gefahrübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender, gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs kein Sachmangel; zum Einfluss der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Rost am Auspuff - Bei einem älteren Gebrauchtwagen ist Korrosion normaler Verschleiß und kein Fahrzeugmangel

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Normaler Verschleiß als Kfz-Mangel

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Durchgerosteter Auspuff bei älterem Gebrauchtwagen kein Sachmangel!

Besprechungen u.ä. (3)

  • jura-online.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Verschleiß an Fahrzeugteilen als Sachmangel

  • zeitschrift-jse.de PDF (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Sachmangel und Verschleiß - Reichweite des § 476 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verschleiß ist kein Mangel! (IBR 2020, 667)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 151
  • ZIP 2021, 201
  • MDR 2020, 1441
  • VersR 2021, 261
  • WM 2021, 1866
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 103/15

    Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 150/18
    Der Käufer ist dann durch die genannte Vorschrift des Vortrags und des Nachweises enthoben, auf welche Ursache der zu Tage getretene mangelhafte Zustand zurückzuführen ist, sowie dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36 und vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1, unter II 3 c bb (1)).

    Der Käufer ist durch die genannte Vorschrift des Vortrags und des Nachweises enthoben, auf welche Ursache der zu Tage getretene mangelhafte Zustand zurückzuführen ist, sowie dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, unter II 3 c bb (1)).

    Die Vermutungswirkung des § 476 Halbs. 1 BGB aF kommt dem Käufer grundsätzlich auch dahin zugute, dass der binnen sechs Monaten nach Übergabe zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz (latent) schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 46).

  • BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 330/06

    Unfallwageneigenschaft als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 150/18
    Ein bei Gefahrübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender, gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs begründet einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB nicht (Bestätigung der Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19 und vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 13).

    Soweit jedoch - wie hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts - die Verkehrssicherheit nicht betroffen ist, ist ein "normaler", das heißt ein insbesondere nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher Verschleiß nicht als Sachmangel einzustufen (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Leitsatz 1 und Rn. 19; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19; vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 13; MünchKommBGB/S. Lorenz, 8. Aufl., § 477 Rn. 18; juris PK-BGB/Ball, Stand 1. Februar 2020, § 477 Rn. 50; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. 3021, 3380).

  • BGH, 10.03.2009 - VIII ZR 34/08

    Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 150/18
    Ein bei Gefahrübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender, gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs begründet einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB nicht (Bestätigung der Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19 und vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 13).

    Soweit jedoch - wie hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts - die Verkehrssicherheit nicht betroffen ist, ist ein "normaler", das heißt ein insbesondere nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher Verschleiß nicht als Sachmangel einzustufen (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Leitsatz 1 und Rn. 19; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19; vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 13; MünchKommBGB/S. Lorenz, 8. Aufl., § 477 Rn. 18; juris PK-BGB/Ball, Stand 1. Februar 2020, § 477 Rn. 50; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. 3021, 3380).

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 315/18

    Kaufvertrag: Beschaffenheitsangabe eines Tieres; Zustand bei Gefahrübergang;

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 150/18
    Der Käufer ist dann durch die genannte Vorschrift des Vortrags und des Nachweises enthoben, auf welche Ursache der zu Tage getretene mangelhafte Zustand zurückzuführen ist, sowie dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36 und vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1, unter II 3 c bb (1)).

    Der Käufer ist durch die genannte Vorschrift des Vortrags und des Nachweises enthoben, auf welche Ursache der zu Tage getretene mangelhafte Zustand zurückzuführen ist, sowie dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, unter II 3 c bb (1)).

  • BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 43/05

    Beweisvereitelung eines Gebrauchtwagenkäufers bei Beseitigung eines angeblich

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 150/18
    Ein bei Gefahrübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender, gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs begründet einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB nicht (Bestätigung der Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19 und vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 13).

    Soweit jedoch - wie hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts - die Verkehrssicherheit nicht betroffen ist, ist ein "normaler", das heißt ein insbesondere nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher Verschleiß nicht als Sachmangel einzustufen (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Leitsatz 1 und Rn. 19; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19; vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 13; MünchKommBGB/S. Lorenz, 8. Aufl., § 477 Rn. 18; juris PK-BGB/Ball, Stand 1. Februar 2020, § 477 Rn. 50; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. 3021, 3380).

  • BGH, 15.04.2015 - VIII ZR 80/14

    Gebrauchtwagenkauf vom Händler: Sofortiger Rücktritt bei fehlender

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 150/18
    Zwar sei eine solche Vereinbarung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 15. April 2014 - VIII ZR 80/14) dahin zu würdigen, dass eine Plakette nach Durchführung der Hauptuntersuchung tatsächlich erteilt worden sei und sich das Fahrzeug auch in einem die Erteilung der Plakette rechtfertigenden verkehrssicheren Zustand befunden habe.

    a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der im Kaufvertrag der Parteien vom 11. Januar 2014 unter dem Punkt "Sonstige Vereinbarungen" zu findende Hinweis "TÜV/AU neu" bei interessengerechter Auslegung als stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB des Inhalts zu verstehen ist, dass sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten, verkehrssicheren Zustand befindet (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 19).

  • BGH, 10.11.2021 - VIII ZR 187/20

    Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln nach Gebrauchtwagenkauf: Einordnung des

    Die Vermutung des § 476 BGB aF greift nur dann ein, wenn der Käufer darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass sich an der Kaufsache innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen einer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründete (im Anschluss an Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36 und vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27 ff.).

    Kommt als Ursache für eine festgestellte Mangelerscheinung (auch) ein Umstand in Betracht, der eine Haftung des Verkäufers nicht zu begründen vermag - wie das bei gewöhnlichem Verschleiß an nicht sicherheitsrelevanten Teilen eines Gebrauchtwagens regelmäßig der Fall ist (vgl. Senatsurteil vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, aaO Rn. 22 f. mwN) -, ist dieser Beweis erst erbracht, wenn feststeht, dass die Ursache ebenfalls in einem Umstand liegen kann, der - sofern er dem Verkäufer zuzurechnen wäre - dessen Haftung auslöste.

    Ein bei Gefahrübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender, gewöhnlicher Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs begründet nämlich in der Regel nicht einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 21 ff. mwN).

    Der Käufer ist durch die genannte Vorschrift zum einen des Vortrags und des Nachweises dazu enthoben, auf welche Ursache der zutage getretene mangelhafte Zustand zurückzuführen ist und ob diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 54; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27).

    Die Vermutungswirkung des § 476 Halbs. 1 BGB aF kommt dem Käufer zum anderen grundsätzlich auch dahin zugute, dass der binnen sechs Monaten nach Übergabe zutage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz (latent) schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 46; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, aaO).

    Die Vermutung des § 476 Halbs. 1 BGB aF greift - wie aufgezeigt - nur dann ein, wenn der Käufer darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass sich an der Kaufsache innerhalb von sechs Monaten ein mangelhafter Zustand (Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen einer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründete (vgl. Senatsurteil vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, aaO Rn. 27 ff. mwN).

  • OLG Stuttgart, 25.03.2024 - 10 U 13/23

    Trotz unwirksamer Abnahmeklausel: Nach 15 Jahren ist Schluss mit der Haftung!

    Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin im Schriftsatz vom 25.3.2024 unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2020 (- VIII ZR 150/18 -) argumentiert, dass Verschleiß kein Mangel sei.
  • LG Saarbrücken, 22.01.2021 - 13 S 130/20

    Zur Mithaftung eines Verkehrsteilnehmers, der entgegen § 7a Abs. 3 Satz 1 StVO

    Bei einem wie hier zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossenen Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 Abs. 1 BGB wird das Vorliegen eines Mangels im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs gem. § 477 Halbs. 1 BGB vermutet, wenn sich an der Kaufsache innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (Mangelerscheinung) - wie hier in Gestalt eines Motorschadens - gezeigt hat (zuletzt etwa BGH, Urteil vom 09. September 2020 - VIII ZR 150/18 -, juris Rz 27 mwN.).
  • LG Limburg, 30.06.2023 - 3 S 124/22
    Insoweit ist eine "interessengerechte Abwägung" vorzunehmen (etwa: BGH, Urteil vom 9.9.2020 - VIII ZR 150/18 - beck-online - Rn.20).

    Dies gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit - insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung - ein Erneuerungsbedarf ergibt (NJW 2021, 151 Rn. 23, BGH a.a.O.).

  • OLG Karlsruhe, 18.04.2023 - 19 U 15/22

    Gewährleistungsverzicht: Anforderungen an den Nachweis eines vom Inhalt des

    Dies gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit - insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung - ein Erneuerungsbedarf ergibt (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 9.9.2020 - VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 23, beck-online m.w.N.).
  • OLG München, 12.01.2022 - 7 U 946/21

    Kaufvertrag, Fahrzeug, Mangel, Berufung, Rechtsanwaltskosten, Beschwerde, Bank,

    a) Im Ausgangspunkt ist der Klägerin darin beizupflichten, dass ein Verkäufer, der einen Mangel als solchen anerkannt hat, sich im Nachgang nicht darauf berufen kann, es liege in Wahrheit kein anfänglicher Mangel vor (vgl. BGH, Urteile vom 02.06.1999 - VIII ZR 322/98, juris-Rn. 11 und vom 09.09.2020 - VIII ZR 150/18, juris-Rn. 31 in Zusammenschau mit OLG Köln, Urteil vom 26.04.2018 - 15 U 82/17, juris-Rn. 21).
  • OLG Celle, 08.06.2022 - 16 U 171/21
    Keinen Sachmangel begründet dagegen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe gewöhnlicher Verschleiß, soweit die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt ist, auch wenn sich daraus in absehbarer Zeit ein Erneuerungsbedarf ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18 , NJW 2021, 151 Rn. 23 und vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20 , juris; BeckOK BGB/Faust BGB § 434 Rn. 66 ff. [Stand: 1. Mai 2021]; jew. mwN).
  • AG Recklinghausen, 18.05.2021 - 16 C 130/19

    Gebrauchtwagenkaufvertrag - Abgrenzung Mangel zu Verschleiß

    Dies gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit - insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung - ein Erneuerungsbedarf ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 09. September 2020 - VIII ZR 150/18 -, juris).
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