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   BGH, 01.04.1987 - VIII ZR 167/86   

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BGH, 01.04.1987 - VIII ZR 167/86 (https://dejure.org/1987,848)
BGH, Entscheidung vom 01.04.1987 - VIII ZR 167/86 (https://dejure.org/1987,848)
BGH, Entscheidung vom 01. April 1987 - VIII ZR 167/86 (https://dejure.org/1987,848)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BGHZ 100, 299
  • NJW 1987, 2084
  • NJW-RR 1987, 1189 (Ls.)
  • MDR 1987, 755
  • BB 1987, 1207
  • BB 1987, 1209
  • Rpfleger 1988, 274
  • Rpfleger 1988, 276
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.07.1983 - VIII ZR 70/82

    Gültige Rechtsgrundlage - Baukostenzuschüsse -

    Auszug aus BGH, 01.04.1987 - VIII ZR 167/86
    Der Grund der Unzumutbarkeit kann in einem solchen Ausnahmefall aber durch den Anschlußnehmer u. a. durch Übernahme eines Baukostenzuschusses ausgeräumt werden (allgemeine Meinung, vgl. u. a. Senatsurteil vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 70/82 = WM 1983, 1213).

    § 6 Abs. 2 Nr. 1 EnergWiG greift indessen erst ein, wenn die allgemeinen Bedingungen und Tarifpreise nicht zu einer angemessenen Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Versorgungsunternehmens führen (Senatsurteil vom 13. Juli 1983 aaO) und ihm deshalb ins Gewicht fallende, unentgoltene Sonderleistungen abverlangt würden (Tegethoff/Büdenbender/Klinger aaO Bd. I § 6 EnergWiG Rdn. 119).

  • BGH, 29.09.1959 - VIII ZR 104/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.04.1987 - VIII ZR 167/86
    Dieser Zweck, der vor Inkrafttreten der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden und der entsprechenden Allgemeinen Bedingungen auf dem Gebiet der Gas-, Wasser- und Fernwärmeversorgung zur Begründung der Zulässigkeit von Baukostenzuschüssen herangezogen wurde (vgl. BGHZ 74, 327; Senatsurteil vom 29. September 1959 - VIII ZR 104/58 = NJW 1959, 2261), rechtfertigt es indessen nicht, dem Versorgungsunternehmen neben einem Kunden, der - wie hier der frühere Pächter - die Erstellung des Anschlusses und die damit verbundene Änderung der Verteilungsanlage veranlaßt hat und daher zur Zahlung eines Baukostenzuschusses und der Anschlußkosten verpflichtet war, in der Person eines neuen Kunden einen zusätzlichen Schuldner zu verschaffen oder diesen an die Stelle des ursprünglichen treten zu lassen.
  • BGH, 10.11.1960 - VIII ZR 167/59
    Auszug aus BGH, 01.04.1987 - VIII ZR 167/86
    Dies hätte einer entsprechenden Einigung zwischen dem Pächter und der Klägerin sowie der Zustimmung der Beklagten bedurft (Senatsurteil vom 10. November 1960 - VIII ZR 17/59 = WM 1961, 118, 119).
  • BGH, 29.05.1979 - KVR 4/78

    Mißbrauch der Marktstellung i.S.d. § 104 GWB

    Auszug aus BGH, 01.04.1987 - VIII ZR 167/86
    Dieser Zweck, der vor Inkrafttreten der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden und der entsprechenden Allgemeinen Bedingungen auf dem Gebiet der Gas-, Wasser- und Fernwärmeversorgung zur Begründung der Zulässigkeit von Baukostenzuschüssen herangezogen wurde (vgl. BGHZ 74, 327; Senatsurteil vom 29. September 1959 - VIII ZR 104/58 = NJW 1959, 2261), rechtfertigt es indessen nicht, dem Versorgungsunternehmen neben einem Kunden, der - wie hier der frühere Pächter - die Erstellung des Anschlusses und die damit verbundene Änderung der Verteilungsanlage veranlaßt hat und daher zur Zahlung eines Baukostenzuschusses und der Anschlußkosten verpflichtet war, in der Person eines neuen Kunden einen zusätzlichen Schuldner zu verschaffen oder diesen an die Stelle des ursprünglichen treten zu lassen.
  • BGH, 05.12.1990 - VIII ZR 64/90

    Haftung des Rechtsnachfolgers für Baukostenzuschuß und Anschlußkosten

    Hausanschlußkosten für Strom nach Verkauf des Rohbaus (Ergänzung zu BGHZ 100, 299 = NJW 87, 2084 und BGH, NJW 90, 2130).

    Anschlußnehmer in diesem Sinne sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 100, 299) allein derjenige, der die Herstellung des Hausanschlusses unter Verbindung mit der Verteileranlage in Auftrag gegeben habe, also H.

    Diese besonderen Fallgestaltungen, die in der Entscheidung BGHZ 100, 299 offengeblieben seien, rechtfertigten keine andere Entscheidung.

    "Anschlußnehmer" in diesem Sinne ist aber, wie das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 100, 299 und Urteil vom 29. März 1990 - IX ZR 190/89 = WM 1990, 1164) zutreffend ausführt, allein derjenige, auf dessen Veranlassung der mit der Verteilungsanlage des Elektrizitätsversorgungsunternehmens verbundene Hausanschluß erstellt oder verändert worden ist.

    Dabei spielt es entgegen der Ansicht der Revision keine Rolle, daß H. als Auftraggeber des Hausanschlusses hieraus selbst noch keine Energie bezogen, sondern das angeschlossene Hausgrundstück verkauft hat und die Kläger die Versorgungsleistungen erstmals in Anspruch genommen haben (BGH, Urteil vom 29. März 1990 aaO., in BGHZ 100, 299, 311 noch offengelassen).

    Mit den von der Revision dagegen ins Feld geführten Argumenten hat sich der Senat bereits in seinem Urteil vom 1. April 1987 (BGHZ 100, 299) auseinandergesetzt, sie geben auch nach erneuter Überprüfung keinen Anlaß zu einer anderen Entscheidung.

    Die Kläger dagegen werden durch den von ihnen angestrebten Versorgungsvertrag mit der Beklagten nicht zu Anschlußnehmern im Sinne der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 5 AVBEltV, wie der Senat in der Entscheidung BGHZ 100, 299 bereits im einzelnen ausgeführt hat.

    bb) Soweit die Kläger die Versorgung mit Nachtstrom auf der Grundlage eines entsprechenden Sonderabkommens begehren, gilt nichts anderes (vgl. Hermann, BB 1987, 1209, 1210 unter 3, RdE 1987, 110, 112 unter 5 c).

    In der Praxis erfolgt die Belieferung mit Nachtstrom für Heizungszwecke auf der Basis standardisierter Sonderabkommen unter Einbeziehung der AVBEltV (Ebel, BB 1980, 477 und MDR 1980, 197; vgl. auch Tegethoff/Büdenbender/Klinger aaO., Bd. I § 6 EnergWiG Anm. 66 f; Hermann, BB 1987, 1209, 1210 und RdE 1987, 110, 112).

    Der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 2 EnergWiG (vgl. z.B. Tegethoff/Büdenbender/Klinger aaO. Rdnr. 105 und 106) greift nur ein, wenn die allgemeinen Bedingungen und Tarifpreise nicht zur angemessenen Berücksichtigung der Belange des Versorgungsunternehmens führen (BGHZ 100, 299, 311 und BGH, Urteil vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 70/82 = WM 1983, 1213).

    Daß H. den Baukostenzuschuß und die Hausanschlußkosten nicht nur teilweise, sondern in voller Höhe schuldig geblieben ist (vgl. dazu BGHZ 100, 299, 312), ist entgegen der Ansicht der Revision unerheblich.

  • BGH, 06.02.2013 - VIII ZR 354/11

    Wasserversorgungsvertrag: Anspruch des Versorgungsunternehmens gegen den

    Es kommt vielmehr darauf an, ob die Kosten einem bestimmten Anschlussobjekt zugeordnet werden können (Fortführung des Senatsurteils vom 1. April 1987, VIII ZR 167/86, BGHZ 100, 299, 305 f.).

    Der Senat hat zu der gleichlautenden Vorschrift des § 10 Abs. 5 AVBEltV entschieden, dass diese darauf abzielt, die Anschlussnehmer so verursachungsgerecht wie möglich zu den Verteilungs- und Hausanschlusskosten heranzuziehen, und sich daraus ergibt, dass die einem konkreten Anschlussobjekt zuzuordnenden Kosten von demjenigen getragen werden sollen, der sie verursacht hat (Senatsurteil vom 1. April 1987 - VIII ZR 167/86, BGHZ 100, 299, 305 f.).

    Damit sollen im Interesse der Leistungsgerechtigkeit die übrigen Kunden vor dem Nachteil bewahrt werden, den sie erleiden würden, wenn die Kosten in die Energiepreise einkalkuliert werden müssten (Senatsurteil vom 1. April 1987 - VIII ZR 167/86, aaO S. 310).

  • BGH, 28.02.2007 - VIII ZR 156/06

    Begriff der erstmaligen Erstellung des Hausanschlusses

    An diese Vorhaltung knüpfen die §§ 9 und 10 AVBWasserV keine Gegenleistung des Kunden in Form eines Baukostenzuschusses oder der Erstattung von Hausanschlusskosten an (BGHZ 100, 299, 309 zu den insoweit übereinstimmenden Regelungen der §§ 9,10 AVBEltV).

    Die Vorhaltepflicht des Versorgungsunternehmens, die ihre Grundlage in dem Versorgungsvertrag im Sinne des § 2 AVBWasserV hat (BGHZ 100, 299, 307), endet jedoch, wenn der Kunde das Versorgungsverhältnis beendet.

  • BGH, 29.03.1990 - IX ZR 190/89

    Belehrungspflicht des beurkundenden Notars; Inanspruchnahme des

    b) Anschlußnehmer im Sinne von §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) v. 20. Juni 198O, BGBl I 750 und §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 5 der Verordung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) v. 21. Juni 1979, BGBl I 676 ist, darauf weist die Revision mit Recht hin, derjenige, auf dessen Veranlassung ein mit der Verteilungsanlage des Versorgungsunternehmens verbundener Hausanschluß erstellt oder verändert wird (vgl. für die gleichlautenden Bestimmungen der AVBEltV BGHZ 100, 299 = WM 1987, 1989 = NJW 1987, 2084).
  • OLG Frankfurt, 11.11.2011 - 2 U 59/11

    Veranlassung der Änderung des Hausanschlusses für Wasserversorgung

    An diese Vorhaltung knüpfen die §§ 9 und 10 ABVBWasserV keine Gegenleistung des Kunden in Form der Erstattung von Hausanschlußkosten an (vgl. BGH, a.a.O.; BGHZ 100, 299 ff.).
  • OLG Stuttgart, 02.06.2010 - 4 U 19/10

    Ansprüche eines Wasserversorgungsunternehmens gegen einen Grundstückserwerber auf

    Damit sind grundsätzlich diejenigen Personen gemeint, mit denen ein Vertrag über die Herstellung oder Änderung des Hausanschlusses abgeschlossen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 1.4.1987 - VIII ZR 167/86 - BGHZ 100, 299, juris Rn. 22 ff. und Morell aaO, E § 8 Abs. 1 unter a).
  • OLG Zweibrücken, 15.08.2002 - 4 U 195/01

    Elektrizitätsversorgung: Heranziehung des später hinzutretenden

    Er ist zwar infolge seines Antrags, sein Grundstück an die Anlage anzuschließen und über die in der Straße verlegte Hauptleitung mit Strom zu versorgen, "Anschlussnehmer" im Sinne von § 9 Abs. 1 AVBEltV geworden (vgl. z. B. BGHZ 100, 299 f; BGH WM 90, 1164; BGH NJW-RR 91, 408 ff).
  • OLG Braunschweig, 03.06.1997 - 4 U 43/96

    Zulässigkeit von Festpreisvereinbarungen für Versorgungsanschlüsse

    Dieser Ansicht folgt auch die überwiegende Rechtsprechung (vgl. nur BGHZ 100, 299; OLG Köln, RdE 1995, 77).
  • OLG München, 14.10.1998 - 3 U 3587/98

    Wirksamer Eintritt eines Kunden in einen bestehenden Sondervertrag; Beendigung

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  • OLG Naumburg, 25.11.1997 - 11 U 1030/97

    Ungerechtfertigte Bereicherung; Anspruch des Anschlussnehmers gegen ein

    Anschlußnehmer ist dabei allein derjenige, auf dessen Veranlassung der mit der Verteilungsanlage des Elektrizitätsversorgungsunternehmens verbundene Hausanschluß erstellt oder verändert worden ist (BGHZ 100, 299 ; BGH BB 1991, 300 ).
  • VG Regensburg, 02.07.1998 - RO 12 K 98.672

    Zustimmung zur Verlegung einer neuen Telekommunikationslinie; Aufwand für den

  • OLG Karlsruhe, 26.11.1987 - 9 U 118/86

    Zahlung von Gaslieferungen; Zustandekommen eines Versorgungsvertrages; Messung

  • LG Bonn, 01.09.2011 - 14 O 120/10

    Voraussetzungen für das Zustandekommen eines (faktischen) Anschlussvertrages

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