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   BGH, 01.07.1981 - VIII ZR 168/80   

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https://dejure.org/1981,731
BGH, 01.07.1981 - VIII ZR 168/80 (https://dejure.org/1981,731)
BGH, Entscheidung vom 01.07.1981 - VIII ZR 168/80 (https://dejure.org/1981,731)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 1981 - VIII ZR 168/80 (https://dejure.org/1981,731)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Konkurseröffnung - Sonderabnehmervertrag - Gemeinschaftsschuldner - Stromlieferung - Ausdrückliche Erklärung - Wahlrecht des Konkursverwalters - Auslegung - Stillschweigende Erfüllung des Vertrages

Papierfundstellen

  • BGHZ 81, 90
  • NJW 1981, 2195
  • NJW 1981, 2198
  • ZIP 1981, 1117
  • ZIP 1981, 878
  • MDR 1981, 1013
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.12.1954 - V ZR 96/53

    Aufrechnung im Konkurs

    Auszug aus BGH, 01.07.1981 - VIII ZR 168/80
    Das in § 17 I KO dem Konkursverwalter eingeräumte Wahlrecht kann zwar auch durch Stillschweigen oder durch sog. konkludentes Verhalten ausgeübt werden (vgl. RGZ 96, 292 (295); BGHZ 15, 333 (335) = NJW 1955, 259; BGH, NJW 1977, 146 (147) = LM § 17 KO Nr. 8 = WM 1976, 1360).
  • BGH, 29.10.1976 - V ZR 4/75

    Vertrag über die Erstellung eines Bauwerks - Vertrag über die Übereignung eines

    Auszug aus BGH, 01.07.1981 - VIII ZR 168/80
    Das in § 17 I KO dem Konkursverwalter eingeräumte Wahlrecht kann zwar auch durch Stillschweigen oder durch sog. konkludentes Verhalten ausgeübt werden (vgl. RGZ 96, 292 (295); BGHZ 15, 333 (335) = NJW 1955, 259; BGH, NJW 1977, 146 (147) = LM § 17 KO Nr. 8 = WM 1976, 1360).
  • RG, 03.10.1919 - III 543/18

    Kann trotz § 17 Abs. 2 KO. in dem Schweigen des Konkursverwalters auch ohne

    Auszug aus BGH, 01.07.1981 - VIII ZR 168/80
    Das in § 17 I KO dem Konkursverwalter eingeräumte Wahlrecht kann zwar auch durch Stillschweigen oder durch sog. konkludentes Verhalten ausgeübt werden (vgl. RGZ 96, 292 (295); BGHZ 15, 333 (335) = NJW 1955, 259; BGH, NJW 1977, 146 (147) = LM § 17 KO Nr. 8 = WM 1976, 1360).
  • BGH, 25.02.2016 - IX ZR 146/15

    Insolvenzverfahren: Ablehnung der Erfüllung eines noch nicht vollständig

    Allgemeiner Ansicht entspricht es vielmehr, den stillschweigenden Bezug von Versorgungsleistungen nach Insolvenzeröffnung bei Hinzutreten besonderer Umstände als konkludentes Erfüllungsverlangen des Verwalters nach § 103 Abs. 1 InsO und die hieraus entstehenden Forderungen als sonstige Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 InsO anzusehen (vgl. zu § 17 KO: BGH, Urteil vom 1. Juli 1981 - VIII ZR 168/80, BGHZ 81, 90, 93 f; vom 21. April 1982 - VIII ZR 142/81, BGHZ 83, 359, 363 f; zu § 103 InsO: OLG Naumburg, ZInsO 2004, 1145, 1146 f; OLG Brandenburg, ZInsO 2009, 525 f; Tintelnot in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 103 Rn. 216; Stengel, Energielieferungsverträge in der Kundeninsolvenz, S. 212 f).
  • BGH, 11.11.1991 - II ZR 287/90

    Haftung aus Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen im GmbH-Vertragskonzern

    Zumindest ein solcher Energielieferungsvertrag stellt kein sogenanntes Wiederkehrschuldverhältnis, sondern als Sukzessivlieferungsvertrag ein einheitliches Schuldverhältnis dar (BGHZ 81, 90, 91; BGH, Urt. v. 21. April 1982 - VIII ZR 142/81, ZIP 1982, 854, 855).
  • BGH, 21.04.1982 - VIII ZR 142/81

    Strombezug durch Konkursverwalter

    Zur Frage, ob beim Stromabnahmevertrag, der zu normalen Tarifbedingungen abgeschlossen wurde, der Konkursverwalter durch den Weiterbezug des Stromes nach Konkurseröffnung und sein Schweigen auf eine Aufforderung des Versorgungsunternehmens zur Bezahlung des bis zur Konkurseröffnung bezogenen Stromes stillschweigend die Erfüllung des Vertrages wählt, so daß auch der vor der Konkurseröffnung bezogene Strom als Masseschuld zu begleichen ist (Ergänzung zu BGHZ 81, 90 = NJW 1981, 2195).*).

    Während Einigkeit darüber besteht, daß ein Sonderabnehmervertrag ein einheitliches Schuldverhältnis darstellt (vgl. BGH, LM § 17 KO Nr. 3 = WM 1960, 1410; BGHZ 81, 90 = NJW 1981, 2195 = WM 1981, 1030; Jaeger-Henckel, § 17 Rdnr. 86; Böhle=Stamschräder-Kilger, § 17 Anm. 3 a, Bley-Mohrbutter, § 36 Rdnr. 46; Mezger, in: RGRK, 12. Aufl., Vorb. § 433 Rdnr. 36), auf den § 17 KO anzuwenden ist, wenn er von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt wurde, ist umstritten, ob der Stromlieferungsvertrag, der zu normalen Bezugsbedingungen abgeschlossen wird, ebenfalls als einheitliches Schuldverhältnis (so Larenz, SchuldR AT, 12. Aufl., S. 29 Fußn. 2) oder als Wiederkehrschuldverhältnis (so RGZ 148, 326; Bley-Mohrbutter, § 36 Rdnr. 46; Mezger, in: RGRK, Vorb. § 433 Rdnr. 36) einzuordnen ist.

    Wenn ein einheitliches Schuldverhältnis vorliegt, bezieht sich das Erfüllungsverlangen auf sämtliche Stromlieferungen mit der Folge, daß auch Lieferungen, die vor Konkurseröffnung erfolgt sind, als Masseschuld zu bezahlen sind (vgl. BGH, LM § 17 KO Nr. 3; BGHZ 81, 90 = NJW 1981, 2195).

    b) Das Wahlrecht gem. § 17 KO kann der Konkursverwalter zwar auch stillschweigend oder durch konkludentes Verhalten ausüben (vgl. BGHZ 81, 90 = NJW 1981, 2195 m. w. Nachw.).

    aa) Allein in dem Weiterbezug von elektrischer Energie liegt, wie der Senat in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 1.7.1981 (BGHZ 81, 90 = NJW 1981, 2195) ausgeführt hat, eine dahingehende Willensäußerung nicht.

  • OLG Naumburg, 04.02.2004 - 5 U 129/03

    Zur Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften des BGB bei Erfüllungsverlangen

    Ob im Verhalten, also auch im Schweigen des Insolvenzverwalters, eine Erklärung im Sinne des § 103 Abs. 1 InsO gesehen werden kann, ist aber von Fall zu Fall je nach den gegebenen Umständen zu entscheiden (zu § 17 Abs. 1 Konkursordnung: BGHZ 81, 90, 93).

    Soweit das Landgericht Magdeburg seinem Urteil eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01. Juli 1981 (BGHZ 81, 90) zu Grunde gelegt habe, sei dies fehlerhaft, weil der dortige Sachverhalt dem hiesigen nicht vergleichbar sei.

    Ob im Verhalten, also auch im Schweigen des Insolvenzverwalters, eine Erklärung im Sinne des § 103 Abs. 1 InsO gesehen werden kann, ist aber von Fall zu Fall je nach den gegebenen Umständen zu entscheiden (zu § 17 Abs. 1 Konkursordnung: BGHZ 81, 90, 93).

    Insoweit unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall grundlegend von dem, der dem in BGHZ 81, 90 veröffentlichten Urteil zu Grunde lag.

  • BGH, 30.01.1986 - IX ZR 79/85

    Ausübung des Wahlrechts durch den vor Konkurseröffnung eingesetzten Sequesters;

    Danach stellt der Strombezugsvertrag in der Form eines Sonderkundenvertrages ein einheitliches Schuldverhältnis, einen Sukzessivlieferungsvertrag, dar, auf den, wenn er von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt ist, § 17 KO Anwendung findet (BGHZ 81, 90, 91; 83, 359, 362).

    Insoweit gilt: Wählt ein Konkursverwalter die Erfüllung des Sondervertrages, so muß auch er den Vertrag erfüllen und somit gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO Lieferungen, die vor Konkurseröffnung erfolgt sind, als Masseschuld begleichen; lehnt er die Erfüllung ab, so sind jedenfalls die Forderungen des Stromlieferanten für Lieferungen vor Konkurseröffnung Konkursforderungen gemäß § 3 KO (BGHZ 81, 90, 91).

  • OLG Saarbrücken, 05.08.2003 - 4 U 607/02

    1. Verpflichtung zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge bei

    Die Erklärung bedarf keiner bestimmten Form und kann daher auch konkludent abgegeben werden (vgl. BGHZ 81, 90 (92); MünchKomm(InsO)-Kreft, aaO., § 103 InsO, Rdnr. 156; Braun-Kroth, aaO., § 103 InsO, Rdnr. 55).
  • OLG Frankfurt, 15.02.2006 - 1 U 140/05

    Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter: Inkraftsetzung

    Die Beklagte war ohne Aufforderung des Klägers nicht - wie das Landgericht dies angenommen hat - verpflichtet, sich umgehend zur Ausübung ihres Wahlrechts aus § 103 InsO zu äußern (vgl. BGHZ 81, 90, 92 ff.; MünchKommInsO-Huber, § 103 Rn. 176).
  • BGH, 05.10.1989 - III ZR 34/88

    Rechtsfolgen des Verstoßes gegen ein vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen

    Die - ebenfalls bereits vom Berufungsgericht aufgeworfene - Frage, ob und wie diese herrschende Auffassung systematisch zu begründen ist, braucht auch vom Senat nicht entschieden zu werden, weil der Kläger von einem etwa bestehenden Wahlrecht nach § 17 KO hier jedenfalls bereits Gebrauch gemacht und konkludent (vgl. BGHZ 81, 90, 92) Erfüllung verlangt hat, als er Ende 1985/Anfang 1986 seine Anfechtung der Vereinbarung vom 4. Januar 1985 auf die Zinsen beschrankte und - auch für die Zukunft - die Zahlung erhöhter Zinsen und Verstärkung der Sicherheiten verlangte.
  • OLG Düsseldorf, 13.06.1997 - 22 U 260/96

    Fortführung eines Stromlieferungsvertrages durch den Konkursverwalter

    Ohne Erfolg verweist der Kläger auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1.7.1981, VIII ZR 168/80 (BGHZ 81, 90 ff = NJW 1981, 2195 = ZIP 1981, 878).

    c) Zu den aufgrund des Erfüllungsverlangens des Klägers sich ergebenden Masseansprüchen der Beklagten aus dem Stromlieferungsvertrag gehören auch solche, die vor der Konkurseröffnung entstanden waren (vgl. BGHZ 81, 90, 91).

  • OLG Brandenburg, 16.04.2008 - 7 U 143/07

    Anforderungen an die Erklärung des Erfüllungsverlangens i.S. von § 103 Abs. 1

    Bereits unter der Geltung der Konkursordnung hat die Rechtsprechung des BGH seit langem erhebliche Anforderungen an das nur konkludent erfolgte Erfüllungsverlangen gestellt; insbesondere wurde dem anderen Teil ein Vertrauensschutz nicht zugebilligt, weil er gemäß § 17 Abs. 2 KO die Möglichkeit hatte, den Verwalter aufzufordern, sich zu erklären (BGH NJW 1981, 2195 und 1982, 2196).
  • OLG Naumburg, 15.12.2004 - 5 U 82/04

    Abhängigkeit des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckungsabwehrklage

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2001 - 9 U 24/01

    Behandlung des Erbbauzinses im Konkurs des Erbbauberechtigten

  • OLG München, 14.10.1998 - 3 U 3587/98

    Wirksamer Eintritt eines Kunden in einen bestehenden Sondervertrag; Beendigung

  • OLG Dresden, 08.01.1996 - 2 U 1901/95
  • OLG Dresden, 04.12.1995 - 2 U 1510/95

    Wahlrecht des Gesamtvollstreckungsverwalter bei Sukzessivlieferungsvertrag

  • OLG Hamburg, 22.02.1985 - 11 U 245/84

    Konkursverwalter; Zahlungen für Strom; Sonderabnehmervertrag ; Konkurseröffnung;

  • BGH, 22.12.1983 - III ZR 139/82

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Vorliegen eines

  • AG Zweibrücken, 27.08.2004 - 1 C 385/04

    Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Leasingvertrag im Insolvenzverfahren;

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