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   BGH, 12.10.1960 - VIII ZR 169/59   

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https://dejure.org/1960,7818
BGH, 12.10.1960 - VIII ZR 169/59 (https://dejure.org/1960,7818)
BGH, Entscheidung vom 12.10.1960 - VIII ZR 169/59 (https://dejure.org/1960,7818)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1960 - VIII ZR 169/59 (https://dejure.org/1960,7818)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verweis eines Berufungsurteiles zur Wiedergabe von einer Zeugenaussage auf einen zu den Akten gebrachten Aktenvermerk eines Berichterstatters und Entnahme dieses Aktenvermerkes nach Abfassung des Urteils - Beantragung der Verlängerung einer Revisionsbegründungsfrist ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1961, 142
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 29.09.1955 - II ZR 210/54

    Bestätigungsschreiben und Auftragsbestätigung

    Auszug aus BGH, 12.10.1960 - VIII ZR 169/59
    Ausnahmsweise kann es die Bedeutung einer zustimmenden Erklärung haben, wenn der Antragsgegner, sofern er hätte ablehnen wollen, nach Treu und Glauben hätte reden müssen (BGHZ 18, 212,216; Urteil vom 8. April 1957 - III ZR 251/55 - NJW 1957, 1107).
  • BGH, 16.05.1956 - V ZR 183/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.10.1960 - VIII ZR 169/59
    Entsprechend hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (JW 1905, 233) die Auffassung vertreten, das Unterbleiben der weiteren mündlichen Verhandlung nach Beweisaufnahme begründe die Revision nicht, wenn nicht behauptet werde, daß die Parteien nach der Beweisaufnahme noch das Wort zur mündlichen Verhandlung über sie begehrt hätten, und nicht angegeben werde was noch vorgetragen worden wäre (Urteil v. 16. Mai 1956 - V ZR 183/55 - LM BGB § 273 Nr. 6 - ebenso Urteile des erkennenden Senats vom 17. Februar 1959 - VIII ZR 142/58 - und vom 5. Mai 1959 - VIII ZR 41/58 -).
  • BGH, 13.07.1956 - VI ZR 150/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.10.1960 - VIII ZR 169/59
    In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 13. Juli 1956 - VI ZR 150/55 - LM ZPO § 280 Nr. 6 -) die Revisionsrüge zurückgewiesen, da sie der nach § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO erforderlichen Begründung deshalb entbehre, weil die angegebenen Tatsachen nicht erkennen ließen, ob und inwieweit das Urteil auf dem Mangel beruhen könne.
  • BGH, 01.03.1957 - VIII ZR 286/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.10.1960 - VIII ZR 169/59
    Selbst von dem Erfordernis der Mitteilung des Aktenvermerks hat schließlich der erkennende Senat im Urteil vom 1. März 1957 (VIII ZR 286/56 - LM ZPO § 141 Nr. 2) in einem Fall abgesehen, in dem die Aufzeichnung des Berichterstatters, die das Ergebnis der Vernehmung enthielt, den Anwälten deshalb nicht mitgeteilt worden war, weil das Gericht das Urteil unmittelbar im Anschluß an die Verhandlung verkündet hatte.
  • BGH, 08.04.1957 - III ZR 251/55

    Annahmeerklärung durch formularmäßige Zusendung eines Lotterieersatzloses mit

    Auszug aus BGH, 12.10.1960 - VIII ZR 169/59
    Ausnahmsweise kann es die Bedeutung einer zustimmenden Erklärung haben, wenn der Antragsgegner, sofern er hätte ablehnen wollen, nach Treu und Glauben hätte reden müssen (BGHZ 18, 212,216; Urteil vom 8. April 1957 - III ZR 251/55 - NJW 1957, 1107).
  • BGH, 17.02.1959 - VIII ZR 142/58
    Auszug aus BGH, 12.10.1960 - VIII ZR 169/59
    Entsprechend hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (JW 1905, 233) die Auffassung vertreten, das Unterbleiben der weiteren mündlichen Verhandlung nach Beweisaufnahme begründe die Revision nicht, wenn nicht behauptet werde, daß die Parteien nach der Beweisaufnahme noch das Wort zur mündlichen Verhandlung über sie begehrt hätten, und nicht angegeben werde was noch vorgetragen worden wäre (Urteil v. 16. Mai 1956 - V ZR 183/55 - LM BGB § 273 Nr. 6 - ebenso Urteile des erkennenden Senats vom 17. Februar 1959 - VIII ZR 142/58 - und vom 5. Mai 1959 - VIII ZR 41/58 -).
  • BGH, 05.05.1959 - VIII ZR 41/58
    Auszug aus BGH, 12.10.1960 - VIII ZR 169/59
    Entsprechend hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (JW 1905, 233) die Auffassung vertreten, das Unterbleiben der weiteren mündlichen Verhandlung nach Beweisaufnahme begründe die Revision nicht, wenn nicht behauptet werde, daß die Parteien nach der Beweisaufnahme noch das Wort zur mündlichen Verhandlung über sie begehrt hätten, und nicht angegeben werde was noch vorgetragen worden wäre (Urteil v. 16. Mai 1956 - V ZR 183/55 - LM BGB § 273 Nr. 6 - ebenso Urteile des erkennenden Senats vom 17. Februar 1959 - VIII ZR 142/58 - und vom 5. Mai 1959 - VIII ZR 41/58 -).
  • RG, 05.01.1931 - VI 455/30

    Welche Anforderungen sind an den Führer eines Kraftwagens zu stellen, wenn er ein

    Auszug aus BGH, 12.10.1960 - VIII ZR 169/59
    So hat das Reichsgericht (RGZ 131, 119) ausgeführt, es genüge nicht die Rüge, daß unter Verletzung der Bestimmung des § 313 ZPO im Tatbestand auf Akten als Gegenstand der Verhandlung ohne Bezeichnung der einzelnen Aktenbestandteile Bezug genommen sei; zur Aufhebung könnte die Rüge in dieser Allgemeinheit nicht führen, sondern nur dann, wenn die Revision die Verletzung in Beziehung zu einem bestimmten Prozeßvorgang gesetzt, insbesondere die prozeßwidrige Erledigung oder Übergehung von Beweisanträgen gerügt oder Ungewißheit über das Parteivorbringen geltend gemacht hätte.
  • BGH, 11.10.1956 - II ZR 153/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.10.1960 - VIII ZR 169/59
    Der tragende Gesichtspunkt für diese Ansicht besteht darin, dem Revisionsgericht und den Parteien die Nachprüfung zu ermöglichen, ob das Beweisergebnis dem Berufungsgericht in seinem wesentlichen Inhalt gegenwärtig gewesen und von ihm erschöpfend gewürdigt worden ist (BGH Urteil vom 11. Oktober 1956 - II ZR 153/55 - LM ZPO § 161 Nr. 5 = NJW 1956, 1878; Urteil des erkennenden Senats vom 23. Juni 1959 - VIII ZR 83/58 -).
  • BGH, 16.01.1957 - V ZR 82/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.10.1960 - VIII ZR 169/59
    Auch der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem Urteil vom 16. Januar 1957 - V ZR 82/55 - die Bezugnahme noch für genügend angesehen, wenn die Abschriften des Aktenvermerks den Parteivertretern zusammen mit der Ausfertigung des inzwischen in einem besonderen Verkündungstermin ergangenen Berufungsurteils übersandt werden.
  • BGH, 23.06.1959 - VIII ZR 83/58
  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Ergibt sich aus dem Prozessvorgang, in dem der Verfahrensverstoß liegt, aber nicht ohne weiteres die mögliche Kausalität der Verfahrensverletzung für das Urteil, so müssen in der Revisionsbegründung die Tatsachen angegeben werden, die die Möglichkeit begründen, dass das Berufungsgericht ohne die Verfahrensverletzung anders entschieden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1960 - VIII ZR 169/59, MDR 1961, 142; Krüger in MünchKomm/ZPO, ZPO, 4. Aufl., § 551 Rn. 22; Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 551 Rn. 7).
  • BGH, 08.02.1985 - VIII ZR 238/83

    Sandentwässerungssilos - § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 377 HGB,

    Es muß daher in der Revisionsbegründung dargelegt werden, daß und inwiefern das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruhen kann (Senatsurteil vom 12. Oktober 1960 - VIII ZR 169/59 = LM ZPO § 554 Nr. 23 Bl. 2 R/3; BGH Beschluß vom 25. März 1980 - VI ZR 98/79 = VersR 1980, 751, 752 m. Nachw.).
  • BGH, 10.10.1977 - VIII ZR 76/76

    Rechtsnatur der Drittschuldnererklärung

    Wird nämlich mit der Revision eine verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung gerügt, bei der nicht schon aus der Art des Verfahrens mangels folgt, daß das Urteil auf ihm beruhen kann, so müssen in der Revisionsbegründung die Tatsachen angegeben werden, die die Möglichkeit ergeben, daß ohne Verfahrensverletzung anders entschieden worden wäre (Senatsurteil vom 12. Oktober 1960 - VIII ZR 169/59 = LM ZPO § 554 Nr. 23).
  • BGH, 09.04.1986 - IVb ZR 27/85

    Verweigerung der Blutentnahme zum Vaterschaftsnachweis; Beweisvereitelndes

    Es handelt sich nämlich nicht um einen Verfahrensverstoß, der schon seiner Art nach ergibt, daß die Entscheidung darauf beruhen kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1960 - VIII ZR 169/59 - MDR 1961, 142).
  • BGH, 04.07.1973 - VIII ZR 156/72

    Auflösung einer Gesellschaft und Bestellung eines Liquidators - Wirksamkeit einer

    Wird nämlich mit der Revision eine verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung gerügt, bei der nicht schon aus der Art des Verfahrensmangels folgt, daß auf ihm das Urteil beruhen kann, so müssen in der Revisionsbegründung die Tatsachen angegeben werden, die die Möglichkeit ergeben, daß ohne Verfahrensverletzung anders entschieden wäre (BGH Urt. vom 12. Oktober 1960 - VIII ZR 169/59 = LM ZPO § 554 Nr. 23).
  • BGH, 12.04.1961 - V ZR 152/59
    Die vom VIII. Zivilsenat in seinem späteren Urteil vom 12. Oktober 1960 - VIII ZR 169/59 (insoweit in MDR 1961, 142 nicht veröffentlicht) auf Grund der besonderen Gestaltung des zu Grunde liegenden Falls gegen diese Ansicht geäußerten Zweifel vermag der erkennende Senat nicht zu teilen.
  • BGH, 05.07.1972 - VIII ZR 157/71

    Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs - Unterbleiben

    In dem Urteil vom 12. Oktober 1960 - VIII ZR 169/59 - LM ZPO § 554 Nr. 23 hat indes der erkennende Senat hervorgehoben, es sprächen gewichtige Gründe dafür, daß die das Ergebnis der Vernehmung enthaltende Aufzeichnung des Berichterstatters den Prozeßbevollmächtigten der Parteien vor der Urteilsverkündung wenigstens dann mitgeteilt sein müsse, wenn die Entscheidung in einem besonderen Termin verkündet wird (ebenso mit ausführlicher Begründung Mezger, NJW 1961, 1701).
  • BGH, 11.07.1962 - VIII ZR 201/61
    denn Urkunden, und dazu zahlen auch Behördenakten, diu den Parteien nicht zugänglich gemacht und deshalb von ihnen nicht in dem Prozeß eingeführt werden können., dürfen nicht als Beweismittel verwendet werden (BGH ürt, v. IS. Oktober 1951 - IV ZR 152/50 - NJW 1952, 505), Da ein solcher Verstoß keinen unbedingten Revisionsgrund darstollt, kann er der Revision nur dann zum Erfolge verhelfen, wenn die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß das angefochtene Urteil auf ihm beruhte In dieser Richtung fehlt es indes an jeglichem Vortrag der Revision« Sie hat insbesondere nicht geltend gemacht, daß die auf Grund der erwähnten Akten getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts unrichtig oder unvollständig seien« Gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie sich vielmehr überhaupt nicht gewandt, sondern sie bekämpft das Berufungsurteil im wesentlichen mit rechtlichen Erwägungen« Die zur Begründung der Verfahrensrüge erforderliche Darlegung, daß der aufgezeigte Verfahrensverstoß für die dom Kläger nachteilige Entscheidung des Berufungsgerichts ursächlich gewesen sein könne, fehlt somit in der schriftlichen Revisionsbegründung« Die Verfahrensrüge ist daher nicht in einer der Vorschrift des 5 554 Abs« 5 Nr « 2 Buchst«b ZPO entsprechenden Y/eise ausgeführt worden (vgl" Urt« d« erkennenden Senats vom 12« Oktober I960 - VIII ZR 169/59 - DM ZPO § 554 Nr. 23) und kann schon aus diesem Grunde nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen«.
  • BGH, 25.03.1980 - VI ZR 98/79

    Nichtannahme der Revision - Heilung etwaiger Verfahrensfehler - Zulässigkeit der

    Schließlich haben die Beklagten auch nicht aufgezeigt, daß der Berichterstattervermerk in irgend einem Punkt unrichtig war, dessen Nichtbeachtung die Entscheidung beeinflußt haben könnte (s. Senatsurteile v. 21. März 1972 - VI ZR 211/70 = VersR 1972, 641 und v. 28. Mai 1974 - VI ZR 65/73 = VersR 1974, 1021; Urteil des VIII. Zivilsenats v. 12. Oktober 1960 - VIII ZR 169/59 = LM ZPO § 554 Nr. 23).
  • BGH, 18.11.1974 - VIII ZR 188/73

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage bei einem noch nicht zu

    Wird nämlich eine Verfahrensverletzung gerügt, bei der nicht aus der Art des Verfahrensmangels folgt, daß das Urteil auf ihm beruhen kann, so müssen in der Revisionsbegründung die Tatsachen angegeben werden, die die Möglichkeit ergeben, daß ohne Verfahrensverletzung anders entschieden worden wäre (BGH Urt. vom 12. Oktober 1960 - VIII ZR 169/59 = LM ZPO § 554 Nr. 23).
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