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   BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 17/15   

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https://dejure.org/2015,28039
BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 17/15 (https://dejure.org/2015,28039)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2015 - VIII ZR 17/15 (https://dejure.org/2015,28039)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15 (https://dejure.org/2015,28039)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 EGV 1346/2000, Art 4 EGV 1346/2000, Art 6 EGV 1346/2000, Art 13 EGV 1346/2000, Art 1 EGV 44/2001
    Bestimmung des international zuständigen Gerichts für eine Kaufpreiszahlungsklage des deutschen Insolvenzverwalters eines inländischen Insolvenzschuldners gegen einen im EG-Ausland ansässigen Käufer/Mitverpflichteten aus internationalem Warenkauf

  • IWW

    Art. 5 EuGVVO, Art. ... 3 Abs. 1 EuInsVO, § 143 InsO, § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000, Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, Verordnung (EG) Nr. 44/2001, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO, Art. 23 Abs. 1 EuGVVO, Art. 1 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO, Art. 1 Abs. 1 EuGVVO, Art. 53 CISG, Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG, § 322 Abs. 2 ZPO, Art. 4 EuInsVO, Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 EGBGB, Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB, Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. m EuInsVO, Art. 6 Abs. 1 EuInsVO, Art. 6 Abs. 2 EuInsVO, Art. 13 EuInsVO, Art. 4 Abs. 2 Satz 1, 2 Buchst. m EuInsVO, Art. 23 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO, Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Prozesskostenhilfe bei der Möglichkeit der Kostentragung durch die Gläubiger

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Kaufpreisklage eines Insolvenzverwalters; Abschluss eines Kaufvertrags vor Einleitung des Insolvenzverfahrens mit einem im EU-Ausland ansässigen Käufer; Aufrechnung mit Gegenforderungen

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur internationalen Zuständigkeit bei insolvenzrechtlichen Annexstreitigkeiten, hier: Kaufpreisklage des Insolvenzverwalters gegen im EU-Ausland ansässigen Käufer

  • Betriebs-Berater

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Kaufpreisklage eines Insolvenzverwalters

  • rewis.io

    Bestimmung des international zuständigen Gerichts für eine Kaufpreiszahlungsklage des deutschen Insolvenzverwalters eines inländischen Insolvenzschuldners gegen einen im EG-Ausland ansässigen Käufer/Mitverpflichteten aus internationalem Warenkauf

  • ra.de
  • cisg-online.org PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung der internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Kaufpreisklage eines Insolvenzverwalters; Abschluss eines Kaufvertrags vor Einleitung des Insolvenzverfahrens mit einem im EU-Ausland ansässigen Käufer; Aufrechnung mit Gegenforderungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur internationalen Zuständigkeit eines deutschen Insolvenzgerichts für die Kaufpreisklage eines Insolvenzverwalters gegen einen ausländischen Käufer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kaufpreisklage des Insolvenzverwalters - und die internationale Zuständigkeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts für die Kaufpreisklage eines Insolvenzverwalters

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts für die Kaufpreisklage eines Insolvenzverwalters

  • caspers-mock.de (Kurzinformation)

    Internationale Zuständigkeit bei Kaufpreisklage des Insolvenzverwalters im Ausland, zur Auslegung von Gerichtsstandsklauseln als Rechtswahl

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 2192
  • NZI 2015, 1033
  • WM 2015, 2058
  • DB 2015, 2568
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 04.09.2014 - C-157/13

    Nickel & Goeldner Spedition - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 17/15
    Um eine solche Klage, die nach der zwischen der EuInsVO und der EuGVVO bestehenden Systematik gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO vom Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung ausgenommen wäre (EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, RIW 2014, 673 Rn. 21 mwN - Nickel & Goeldner), handelt es sich hier indes nicht.

    Gleiches gilt für Klagen, die der Insolvenzverwalter einer insolventen Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt des Insolvenzeröffnungsgrundes geleistet worden sind (EuGH, Urteile vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 24 - Nickel & Goeldner; vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, RIW 2015, 67 Rn. 24 ff. - H v H. K.; jeweils mwN).

    Dagegen hat der Gerichtshof keinen nach diesen Merkmalen dem Art. 3 Abs. 1 EuInsVO zuzuordnenden insolvenzrechtlichen Annexcharakter etwa solchen Klagen beigemessen, die ein Gläubiger gegen den Insolvenzverwalter auf Sicherung einer vor Verfahrenseröffnung unter Eigentumsvorbehalt an den Insolvenzschuldner gelieferten Sache erhoben hat, oder die ein Dritter aufgrund einer ihm vom Insolvenzverwalter abgetretenen und auf dessen Anfechtungsrecht gestützten Forderung gegen einen Vertragspartner des Insolvenzschuldners angestrengt hat (EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 25 mwN - Nickel & Goeldner).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof die Klage auf Erfüllung einer auf die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen gestützten Forderung, die von dem im Rahmen eines in einem Mitgliedstaat eröffneten Insolvenzverfahrens bestimmten Verwalter eines insolventen Unternehmens gegen den in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Empfänger dieser Dienstleistungen gerichtet war, bereits nicht als eine unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgegangene Klage, sondern als eine zur Anwendbarkeit der EuGVVO führende Zivil- und Handelssache angesehen (EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 28 ff. - Nickel & Goeldner).

    b) Unter Hinweis darauf, dass der in Art. 1 Abs. 1 EuGVVO enthaltene Begriff der Zivil- und Handelssachen und damit der Anwendungsbereich dieser Verordnung im Gegensatz zum Anwendungsbereich der Zuständigkeitsvorschriften der EuInsVO weit zu fassen ist (EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 22 mwN - Nickel & Goeldner), hat der Gerichtshof bei der Prüfung der Frage, ob eine Klage sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleitet, als das ausschlaggebende Kriterium zur Bestimmung des Gebiets, dem die Klage zuzurechnen ist, nicht den prozessualen Kontext angesehen, in dem diese Klage steht, sondern deren Rechtsgrundlage.

    Danach ist zu prüfen, ob der Anspruch oder die Verpflichtung, die der Klage als Grundlage dienen, den allgemeinen Regelungen des Zivil- und Handelsrechts entspringen oder aber den abweichenden Spezialregelungen für Insolvenzverfahren (EuGH, Urteile vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 27 - Nickel & Goeldner; vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, aaO Rn. 21- H v H. K.; ähnlich schon Urteil vom 10. September 2009 - C-292/08, aaO Rn. 32 - German Graphics).

    Denn es würde - wie der Gerichtshof für vergleichbare Fallgestaltungen im Zusammenhang mit ausschließlichen Zuständigkeiten mehrfach hervorgehoben hat - gegen den im Erwägungsgrund 11 der EuGVVO eigens hervorgehobenen Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, wenn die Anwendbarkeit einer Regel über die gerichtliche Zuständigkeit, die - wie hier Art. 1 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO - auf das Wesen des Rechtsstreits abstellt (vgl. EuGH, Urteile vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 27 - Nickel & Goeldner; vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, aaO Rn. 21 - H v H. K.), von der Existenz einer Vorfrage, die von den Parteien jederzeit aufgeworfen werden kann, mit der Folge abhinge, dass das Wesen des Rechtsstreits dadurch geändert würde (EuGH, Urteile vom 15. Mai 2003 - C-266/01, IPRax 2003, 528 Rn. 42 - Préservatrice foncière Tiard; vom 12. Mai 2011 - C-144/10, RIW 2011, 464 Rn. 33 ff. - Berliner Verkehrsbetriebe; jeweils mwN).

  • EuGH, 04.12.2014 - C-295/13

    H - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 17/15
    Gleiches gilt für Klagen, die der Insolvenzverwalter einer insolventen Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt des Insolvenzeröffnungsgrundes geleistet worden sind (EuGH, Urteile vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 24 - Nickel & Goeldner; vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, RIW 2015, 67 Rn. 24 ff. - H v H. K.; jeweils mwN).

    Danach ist zu prüfen, ob der Anspruch oder die Verpflichtung, die der Klage als Grundlage dienen, den allgemeinen Regelungen des Zivil- und Handelsrechts entspringen oder aber den abweichenden Spezialregelungen für Insolvenzverfahren (EuGH, Urteile vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 27 - Nickel & Goeldner; vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, aaO Rn. 21- H v H. K.; ähnlich schon Urteil vom 10. September 2009 - C-292/08, aaO Rn. 32 - German Graphics).

    Das gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zu den von den allgemeinen Regelungen des Zivil- und Handelsrechts abweichenden Spezialregelungen für Insolvenzverfahren, auf die eine Klage gestützt wird, auch solche zählen können, deren Anwendung zwar nicht die förmliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wohl aber die materielle Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraussetzen (EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, aaO Rn. 22 - H v H. K.).

    Denn es würde - wie der Gerichtshof für vergleichbare Fallgestaltungen im Zusammenhang mit ausschließlichen Zuständigkeiten mehrfach hervorgehoben hat - gegen den im Erwägungsgrund 11 der EuGVVO eigens hervorgehobenen Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, wenn die Anwendbarkeit einer Regel über die gerichtliche Zuständigkeit, die - wie hier Art. 1 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO - auf das Wesen des Rechtsstreits abstellt (vgl. EuGH, Urteile vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 27 - Nickel & Goeldner; vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, aaO Rn. 21 - H v H. K.), von der Existenz einer Vorfrage, die von den Parteien jederzeit aufgeworfen werden kann, mit der Folge abhinge, dass das Wesen des Rechtsstreits dadurch geändert würde (EuGH, Urteile vom 15. Mai 2003 - C-266/01, IPRax 2003, 528 Rn. 42 - Préservatrice foncière Tiard; vom 12. Mai 2011 - C-144/10, RIW 2011, 464 Rn. 33 ff. - Berliner Verkehrsbetriebe; jeweils mwN).

    Die insbesondere über das Merkmal des engen Zusammenhangs beabsichtigte Verfahrenseffizienz, nämlich über eine dadurch bedingte Sachnähe des Gerichts am Sitz des Insolvenzgerichts zu den tatsächlichen und rechtlichen Fragen des Streitfalls diese Fragen einfacher und schneller als andere Gerichte entscheiden zu können (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 29. Januar 2015 - C-649/13, juris Rn. 35, 50 - Comité d'entreprise de Nortel Networks; Stellungnahme der Kommission im Urteil des EuGH vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, aaO Rn. 16 - H v H. K.), ist jedoch dann nicht mehr gegeben, wenn das Gericht am Sitz des Insolvenzgerichts etwa über Sachverhalte entscheiden müsste, deren rechtliche Beurteilung sich in wesentlichen Teilen nach einer ihm fremden Rechtsordnung richten würde mit der Folge, dass es sich die für die Beurteilung notwendigen Kenntnisse im Gegensatz zum sonst zuständigen Prozessgericht erst aufwändig verschaffen müsste (vgl. BAG, aaO).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-649/13

    'Comité d''entreprise de Nortel Networks u.a.' - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 17/15
    Diese auf eine Ausschließlichkeit angelegte Zuständigkeitsregelung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, WM 2009, 1294 Rn. 16, 20) ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) angesichts des hiermit verfolgten Zwecks dahin zu verstehen, dass sie den Gerichten des für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats eine internationale Zuständigkeit auch für Klagen zuweist, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen (EuGH, Urteile vom 11. Juni 2015 - C-649/13, WM 2015, 1764 Rn. 27 - Comité d'entreprise de Nortel Networks; vom 19. April 2012 - C-213/10, RIW 2012, 394 Rn. 26 f. - F-Tex; vom 10. September 2009 - C-292/08, RIW 2009, 798 Rn. 26 f. - German Graphics; jeweils mwN).

    aa) Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Einbeziehung der Annexverfahren in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO stützt sich maßgeblich auf die Erwägung, auf diese Weise die praktische Wirksamkeit der genannten Verordnungsbestimmung zu gewährleisten (EuGH, Urteile vom 11. Juni 2015 - C-649/13, aaO Rn. 39 f. - Comité d'entreprise de Nortel Networks; vom 12. Februar 2009 - C-339/07, NJW 2009, 2189 Rn. 21 - Seagon).

    Die insbesondere über das Merkmal des engen Zusammenhangs beabsichtigte Verfahrenseffizienz, nämlich über eine dadurch bedingte Sachnähe des Gerichts am Sitz des Insolvenzgerichts zu den tatsächlichen und rechtlichen Fragen des Streitfalls diese Fragen einfacher und schneller als andere Gerichte entscheiden zu können (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 29. Januar 2015 - C-649/13, juris Rn. 35, 50 - Comité d'entreprise de Nortel Networks; Stellungnahme der Kommission im Urteil des EuGH vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, aaO Rn. 16 - H v H. K.), ist jedoch dann nicht mehr gegeben, wenn das Gericht am Sitz des Insolvenzgerichts etwa über Sachverhalte entscheiden müsste, deren rechtliche Beurteilung sich in wesentlichen Teilen nach einer ihm fremden Rechtsordnung richten würde mit der Folge, dass es sich die für die Beurteilung notwendigen Kenntnisse im Gegensatz zum sonst zuständigen Prozessgericht erst aufwändig verschaffen müsste (vgl. BAG, aaO).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-292/08

    German Graphics Graphische Maschinen - Insolvenz - Anwendung des Rechts des

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 17/15
    Diese auf eine Ausschließlichkeit angelegte Zuständigkeitsregelung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, WM 2009, 1294 Rn. 16, 20) ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) angesichts des hiermit verfolgten Zwecks dahin zu verstehen, dass sie den Gerichten des für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats eine internationale Zuständigkeit auch für Klagen zuweist, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen (EuGH, Urteile vom 11. Juni 2015 - C-649/13, WM 2015, 1764 Rn. 27 - Comité d'entreprise de Nortel Networks; vom 19. April 2012 - C-213/10, RIW 2012, 394 Rn. 26 f. - F-Tex; vom 10. September 2009 - C-292/08, RIW 2009, 798 Rn. 26 f. - German Graphics; jeweils mwN).

    Danach ist zu prüfen, ob der Anspruch oder die Verpflichtung, die der Klage als Grundlage dienen, den allgemeinen Regelungen des Zivil- und Handelsrechts entspringen oder aber den abweichenden Spezialregelungen für Insolvenzverfahren (EuGH, Urteile vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 27 - Nickel & Goeldner; vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, aaO Rn. 21- H v H. K.; ähnlich schon Urteil vom 10. September 2009 - C-292/08, aaO Rn. 32 - German Graphics).

    Denn bei dieser Vorschrift handelt es sich nur um eine das anwendbare materielle Recht regelnde Kollisionsnorm, ohne dass sie darüber hinausgehende Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der EuGVVO hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2009 - C-292/08, aaO Rn. 37 - German Graphics).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-339/07

    Seagon - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren -

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 17/15
    aa) Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Einbeziehung der Annexverfahren in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO stützt sich maßgeblich auf die Erwägung, auf diese Weise die praktische Wirksamkeit der genannten Verordnungsbestimmung zu gewährleisten (EuGH, Urteile vom 11. Juni 2015 - C-649/13, aaO Rn. 39 f. - Comité d'entreprise de Nortel Networks; vom 12. Februar 2009 - C-339/07, NJW 2009, 2189 Rn. 21 - Seagon).

    Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof sich veranlasst gesehen, den Gerichten des Staates der Verfahrenseröffnung die internationale Zuständigkeit für sämtliche sich unmittelbar aus der Insolvenz eines Unternehmens ergebende und damit in engem Zusammenhang stehende Verfahren zuzuweisen, um durch die Bündelung dieser Klagen die Effizienz grenzüberschreitender Insolvenzen zu verbessern und die Klageverfahren zu beschleunigen (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - C-339/07, aaO Rn. 22 - Seagon; BAG, NZI 2012, 1011, 1013).

  • EuGH, 19.04.2012 - C-213/10

    F-Tex - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 17/15
    Diese auf eine Ausschließlichkeit angelegte Zuständigkeitsregelung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, WM 2009, 1294 Rn. 16, 20) ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) angesichts des hiermit verfolgten Zwecks dahin zu verstehen, dass sie den Gerichten des für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats eine internationale Zuständigkeit auch für Klagen zuweist, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen (EuGH, Urteile vom 11. Juni 2015 - C-649/13, WM 2015, 1764 Rn. 27 - Comité d'entreprise de Nortel Networks; vom 19. April 2012 - C-213/10, RIW 2012, 394 Rn. 26 f. - F-Tex; vom 10. September 2009 - C-292/08, RIW 2009, 798 Rn. 26 f. - German Graphics; jeweils mwN).

    Das ergibt sich nicht nur daraus, dass es - worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist - ungewiss ist, ob der lediglich hilfsweise erhobene Aufrechnungseinwand der Beklagten und die dagegen wiederum eingewandte insolvenzrechtliche Unzulässigkeit einer Aufrechnung überhaupt zur Entscheidung kommen, und dass die Beklagte in ihrer Entscheidung frei war, diesen Einwand zu erheben oder ihn - was auch zulässig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008 - XII ZR 123/07, BGHZ 179, 1 Rn. 12; BAG, Urteil vom 1. Februar 1979 - 3 AZR 572/77, juris Rn. 30) - im weiteren Verlauf des Rechtsstreits wieder fallenzulassen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-213/10, aaO Rn. 43 - F-Tex).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-144/10

    BVG

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 17/15
    Denn es würde - wie der Gerichtshof für vergleichbare Fallgestaltungen im Zusammenhang mit ausschließlichen Zuständigkeiten mehrfach hervorgehoben hat - gegen den im Erwägungsgrund 11 der EuGVVO eigens hervorgehobenen Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, wenn die Anwendbarkeit einer Regel über die gerichtliche Zuständigkeit, die - wie hier Art. 1 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO - auf das Wesen des Rechtsstreits abstellt (vgl. EuGH, Urteile vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 27 - Nickel & Goeldner; vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, aaO Rn. 21 - H v H. K.), von der Existenz einer Vorfrage, die von den Parteien jederzeit aufgeworfen werden kann, mit der Folge abhinge, dass das Wesen des Rechtsstreits dadurch geändert würde (EuGH, Urteile vom 15. Mai 2003 - C-266/01, IPRax 2003, 528 Rn. 42 - Préservatrice foncière Tiard; vom 12. Mai 2011 - C-144/10, RIW 2011, 464 Rn. 33 ff. - Berliner Verkehrsbetriebe; jeweils mwN).

    Dementsprechend misst der Gerichtshof Verteidigungsmitteln, welche - wie hier der lediglich hilfsweise erhobene Aufrechnungseinwand der Beklagten und die dagegen eingewandte insolvenzrechtliche Unzulässigkeit einer solchen zur Anspruchstilgung führenden Aufrechnung - gegen den jeweiligen Klageanspruch vorgebracht werden, durchgängig keine zuständigkeitsprägenden Wirkungen zu (EuGH, Urteile vom 8. Mai 2003 - C-111/01, NJW 2003, 2596 Rn. 30 ff. - Gantner Electronic; vom 15. Mai 2003 - C-266/01, aaO Rn. 43 - Préservatrice foncière Tiard; vom 14. Oktober 2004 - C-39/02, IPRax 2006, 262 Rn. 36 - Mærsk Olie & Gas; vom 12. Mai 2011 - C-144/10, aaO Rn. 38 f. - Berliner Verkehrsbetriebe; jeweils mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 135/08, BGHZ 186, 81 Rn. 17).

  • EuGH, 15.05.2003 - C-266/01

    Préservatrice Foncière TIARD

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 17/15
    Denn es würde - wie der Gerichtshof für vergleichbare Fallgestaltungen im Zusammenhang mit ausschließlichen Zuständigkeiten mehrfach hervorgehoben hat - gegen den im Erwägungsgrund 11 der EuGVVO eigens hervorgehobenen Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, wenn die Anwendbarkeit einer Regel über die gerichtliche Zuständigkeit, die - wie hier Art. 1 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO - auf das Wesen des Rechtsstreits abstellt (vgl. EuGH, Urteile vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 27 - Nickel & Goeldner; vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, aaO Rn. 21 - H v H. K.), von der Existenz einer Vorfrage, die von den Parteien jederzeit aufgeworfen werden kann, mit der Folge abhinge, dass das Wesen des Rechtsstreits dadurch geändert würde (EuGH, Urteile vom 15. Mai 2003 - C-266/01, IPRax 2003, 528 Rn. 42 - Préservatrice foncière Tiard; vom 12. Mai 2011 - C-144/10, RIW 2011, 464 Rn. 33 ff. - Berliner Verkehrsbetriebe; jeweils mwN).

    Dementsprechend misst der Gerichtshof Verteidigungsmitteln, welche - wie hier der lediglich hilfsweise erhobene Aufrechnungseinwand der Beklagten und die dagegen eingewandte insolvenzrechtliche Unzulässigkeit einer solchen zur Anspruchstilgung führenden Aufrechnung - gegen den jeweiligen Klageanspruch vorgebracht werden, durchgängig keine zuständigkeitsprägenden Wirkungen zu (EuGH, Urteile vom 8. Mai 2003 - C-111/01, NJW 2003, 2596 Rn. 30 ff. - Gantner Electronic; vom 15. Mai 2003 - C-266/01, aaO Rn. 43 - Préservatrice foncière Tiard; vom 14. Oktober 2004 - C-39/02, IPRax 2006, 262 Rn. 36 - Mærsk Olie & Gas; vom 12. Mai 2011 - C-144/10, aaO Rn. 38 f. - Berliner Verkehrsbetriebe; jeweils mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 135/08, BGHZ 186, 81 Rn. 17).

  • EuGH, 14.10.2004 - C-39/02

    Mærsk Olie & Gas

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 17/15
    Dementsprechend misst der Gerichtshof Verteidigungsmitteln, welche - wie hier der lediglich hilfsweise erhobene Aufrechnungseinwand der Beklagten und die dagegen eingewandte insolvenzrechtliche Unzulässigkeit einer solchen zur Anspruchstilgung führenden Aufrechnung - gegen den jeweiligen Klageanspruch vorgebracht werden, durchgängig keine zuständigkeitsprägenden Wirkungen zu (EuGH, Urteile vom 8. Mai 2003 - C-111/01, NJW 2003, 2596 Rn. 30 ff. - Gantner Electronic; vom 15. Mai 2003 - C-266/01, aaO Rn. 43 - Préservatrice foncière Tiard; vom 14. Oktober 2004 - C-39/02, IPRax 2006, 262 Rn. 36 - Mærsk Olie & Gas; vom 12. Mai 2011 - C-144/10, aaO Rn. 38 f. - Berliner Verkehrsbetriebe; jeweils mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 135/08, BGHZ 186, 81 Rn. 17).
  • BGH, 28.02.1957 - VII ZR 204/56

    Schiedsvertrag und Schiedsspruch. Auslegung

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 17/15
    Dass der Kläger, der aus dem lange vor Einleitung des Insolvenzverfahrens in nicht anfechtbarer Weise geschlossenen Integrationsvertrag von der Beklagten Erfüllung begehrt, in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter an die darin getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gebunden ist, steht ebenfalls außer Frage (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 1957 - VII ZR 204/56, BGHZ 24, 15, 18; vom 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02, BGHZ 155, 371, 376 f.; Musielak/Voit/Heinrich, aaO, § 19a Rn. 6; Gottwald/Eckardt, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 32 Rn. 34; jeweils mwN; ferner auch EuGH, Urteile vom 9. November 2000 - C-387/98, NJW 2001, 501 Rn. 22 ff. - Coreck; vom 21. Mai 2015 - C-352/13, juris Rn. 65 - CDC Hydrogen Peroxide).
  • BGH, 19.11.2008 - XII ZR 123/07

    Voraussetzungen der materiellrechtlichen Wirksamkeit einer Hilfsaufrechnung im

  • BAG, 01.02.1979 - 3 AZR 572/77

    Umgehung der Kündigungsfrist durch auflösende Bedingung

  • BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 423/12

    Internationaler Warenkaufvertrag: Anwendbares Recht bei gesetzlichem

  • BGH, 13.06.1996 - IX ZR 172/95

    Anwendbares Recht auf die Garantie einer Mindestausschüttung aus einer erworbenen

  • BGH, 25.09.1997 - II ZR 113/96

    Beachtung des deutschen internationalen Privatrechts bei Sachverhalten mit

  • EuGH, 09.11.2000 - C-387/98

    Coreck

  • BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 135/08

    Internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitendem Versendungskauf:

  • EuGH, 08.05.2003 - C-111/01

    Gantner Electronic

  • BGH, 11.11.2010 - VII ZR 44/10

    Internationales Privatrecht: Anwendbares Recht auf den Beitritt der Partei eines

  • BAG, 20.09.2012 - 6 AZR 253/11

    Grenzüberschreitende Insolvenz - Administrator

  • BGH, 10.07.2003 - IX ZR 119/02

    Bindung des Konkursverwalters an einen vertraglichen Unterlassungsanspruch

  • BGH, 04.02.1991 - II ZR 52/90

    Haftung des Reeders

  • BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 273/03

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Streitigkeiten aus einem

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 39/06

    Insolvenzanfechtungsklage - europarechtliche internationale Zuständigkeit

  • EuGH, 09.11.2010 - C-296/10

    Purrucker - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie

  • BGH, 22.12.2010 - IV ZR 221/10

    Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ohne Antrag und bei

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 211/08

    Schreibgeräte

  • BGH, 07.11.2012 - VIII ZR 108/12

    Internationaler Warenkauf: Erfüllung der geschuldeten Lieferleistung am benannten

  • BGH, 04.04.1979 - VIII ZR 199/78

    Einheitliches Kaufgesetz und Vertragshändlervertrag internationale Zuständigkeit

  • EuGH, 11.06.2015 - C-649/13

    Comité d'entreprise de Nortel Networks u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BGH, 31.07.2001 - XI ZR 217/01

    Rechtskraft einer Entscheidung über eine für unzulässig erklärte Hilfsaufrechnung

  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 71/10

    Zur Grenzen der Weitergabe eigener Bezugskostensteigerungen des Gasversorgers an

    a) Die Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG ist, soweit für die Beurteilung des Streitfalles von Bedeutung, durch das genannte, im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil des Gerichtshofs sowie durch das ebenfalls auf Vorlage des Senats ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013 (C-92/11, NJW 2013, 2253 - RWE Vertrieb AG) im Sinne eines acte éclairé geklärt und hier - wie bereits in den beiden vorbezeichneten sowie in den im Anschluss hieran ergangenen weiteren Urteilen des Senats - lediglich auf den Einzelfall anzuwenden (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03, Slg. 2005 I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, GmbHR 2013, 598, 600; Senatsurteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15, WM 2015, 2058 Rn. 33).
  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 211/10

    Energielieferungsvertrag: Einseitige Preisbestimmung durch das

    a) Die Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG ist ebenso wie die Auslegung des Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der Strom-Richtlinie 2003/54/EG, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch das genannte, im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil des Gerichtshofs sowie durch das ebenfalls auf Vorlage des Senats ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013 (C-92/11, NJW 2013, 2253 - RWE Vertrieb AG) im Sinne eines acte éclairé geklärt und hier - wie bereits in den beiden vorbezeichneten sowie in den im Anschluss hieran ergangenen weiteren Urteilen des Senats - lediglich auf den Einzelfall anzuwenden (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03 - Slg. 2005 I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, GmbHR 2013, 598, 600; Senatsurteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15, WM 2015, 2058 Rn. 33).
  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 236/10

    Preisänderungsrecht des Gasversorgers: Tarifeinstufung nach Bestpreisabrechnung

    a) Die Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG ist, soweit für die Beurteilung des Streitfalles von Bedeutung, durch das genannte, im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil des Gerichtshofs sowie durch das ebenfalls auf Vorlage des Senats ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013 (C-92/11, aaO - RWE Vertrieb AG) im Sinne eines acte éclairé geklärt und hier - wie bereits in den beiden vorbezeichneten sowie in den im Anschluss hieran ergangenen weiteren Urteilen des Senats - lediglich auf den Einzelfall anzuwenden (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03, Slg. 2005 I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, GmbHR 2013, 598, 600; Senatsurteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15, WM 2015, 2058 Rn. 33).
  • BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 216/12

    Gaslieferungsvertrag mit Nicht-Haushaltskunden: Preisänderungsrecht nach billigem

    (2) Aus der Verwendung des Wortes "zumindest" folgt - im Sinne eines acte claire (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-72/14, juris Rn. 57 bis 59; BVerfG, GmbHR 2013, 598, 600; Senatsurteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15, WM 2015, 2058 Rn. 33; jeweils mwN) - eindeutig, dass die Richtlinie eine Umsetzung der in Anhang A genannten Transparenzanforderungen in nationales Recht zwingend nur für Haushaltskunden vorschreibt, eine Umsetzung auch hinsichtlich der Nicht-Haushaltskunden aber zulässt, sofern die Mitgliedstaaten die Schaffung eines entsprechenden Schutzes dieser Kunden für angezeigt halten.
  • KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20

    EU-Zivilprozessrecht: Aussetzung eines Klageverfahrens wegen gegenläufiger

    Nach Auffassung des BGH werden schließlich Klagen, mit denen ein Insolvenzverwalter schuldrechtliche Ansprüche aus Geschäften geltend macht, welche die Schuldnerin vor Insolvenzeröffnung mit Dritten geschlossen hat, generell nicht als insolvenzrechtliche Annexverfahren im genannten Sinne qualifiziert (vgl. Urteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15, ZIP 2015, 2192, Rn. 16 nach juris, mwN. zum einhellig zustimmenden Schrifttum).

    Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der Anspruch oder die Verpflichtung, die der Klage als Grundlage dient, den allgemeinen Regelungen des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Spezialregelungen für Insolvenzverfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2019 - C-47/18, ZIP 2019, 1872, Rn. 36; EuGH, Urteil vom 6. Februar 2019 - C-535/17, ZIP 2019, 524, Rn. 28; EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ZIP 2015, 96, Rn. 27; s.a. BGH, Urteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15, ZIP 2015, 2192, Rn. 18 nach juris).

  • BGH, 26.04.2016 - VIII ZR 76/13

    Berechtigtes Interesse des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit einer

    a) Die Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas- Richtlinie 2003/55/EG ist, soweit für die Beurteilung des Streitfalles von Bedeutung, durch das genannte, im Verfahren VIII ZR 71/10 ergangene Urteil des Gerichtshofs sowie durch das ebenfalls auf Vorlage des Senats ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013 (C-92/11, NJW 2013, 2253 - RWE Vertrieb AG) im Sinne eines acte éclairé geklärt und hier - wie bereits in den beiden vorbezeichneten sowie in den im Anschluss hieran ergangenen weiteren Urteilen des Senats - lediglich auf den Einzelfall anzuwenden (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03, Slg. 2005 I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, GmbHR 2013, 598, 600; Senatsurteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15, WM 2015, 2058 Rn. 33).
  • LG Koblenz, 07.05.2019 - 1 O 38/19

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Bindung des Insolvenzverwalters

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Insolvenzverwalter daher an die vor Einleitung des Insolvenzverfahrens wirksam getroffene Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 25 EuGVVO "ohne jede Frage" gebunden (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15, NZI 1015, 1033, 1038, beck-online Rn. 32 m.w.N.).

    Eine Sachnähe des Gerichts ist indes dann nicht gegeben, wenn das Gericht über Sachverhalte entscheiden müsste, deren rechtliche Beurteilung sich in wesentlichen Teilen nach einer ihm fremden Rechtsordnung richtet - mit der Folge, dass es sich die für die Beurteilung notwendigen Kenntnisse im Gegensatz zum sonst zuständigen Prozessgericht erst aufwändig verschaffen müsste (BGH, Urteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15, NZI 1015, 1033, 1038, beck-online Rn. 26 zur Sachnähe beim Insolvenzverfahren).

  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 324/12

    Preisänderungsrecht des Gasversorgers in der Grundversorgung von Haushaltskunden

    a) Die Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas- Richtlinie 2003/55/EG ist, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch das genannte Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 sowie durch die ebenfalls auf Vorlage des Senats ergangene Entscheidung des Gerichtshofs vom 21. März 2013 (C-92/11, NJW 2013, 2253 - RWE Vertrieb AG) im Sinne eines acte éclairé geklärt und hier - wie bereits in den beiden vorbezeichneten sowie in den im Anschluss hieran ergangenen weiteren Urteilen des Senats - lediglich auf den Einzelfall anzuwenden (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03, Slg. I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, GmbHR 2013, 598, 600; Senatsurteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15, WM 2015, 2058 Rn. 33).
  • BGH, 26.04.2016 - VIII ZR 162/11

    Auslegung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang

    Die Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas- Richtlinie 2003/55/EG ist, soweit für die Beurteilung des Streitfalles von Bedeutung, durch das genannte, im Verfahren VIII ZR 71/10 ergangene Urteil des Gerichtshofs sowie durch das ebenfalls auf Vorlage des Senats ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013 (C-92/11, NJW 2013, 2253 - RWE Vertrieb AG) im Sinne eines acte éclairé geklärt und hier - wie bereits in den beiden vorbezeichneten sowie in den im Anschluss hieran ergangenen weiteren Urteilen des Senats - lediglich auf den Einzelfall anzuwenden (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03, Slg. 2005 I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, GmbHR 2013, 598, 600; Senatsurteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15, WM 2015, 2058 Rn. 33).
  • OLG Düsseldorf, 25.05.2023 - 12 W 8/23

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen

    Damit läge ein deutlich größerer Nutzen vor, denn ein solcher wird regelmäßig bei einem deutlich mehr als doppelten Betrag gegenüber den aufzubringenden Prozesskosten angenommen (BGH, Beschl. v. 28.01.2022 - IX ZR 145/21 Rn. 6; v. 04.03.2021 - IX ZB 17/20, Rn. 16; 18.07.2019 - IX ZB 57/18, Rn. 12; v. 26.04.2018 - IX ZB 29/17, Rn. 12; v. 03.05.2017 - IX ZB 63/16, Rn. 3; v. 16.09.2015 - VIII ZR 17/15, Rn. 6, sämtl.
  • BayObLG, 17.10.2022 - 101 AR 80/22

    Fehlende Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses

  • OLG Saarbrücken, 31.01.2018 - 5 Sa 1/18

    Gerichtsstandsbestimmung: Inanspruchnahme einer einfachen Streitgenossenschaft

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