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   BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 175/09   

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https://dejure.org/2009,17641
BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 175/09 (https://dejure.org/2009,17641)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2009 - VIII ZR 175/09 (https://dejure.org/2009,17641)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 175/09 (https://dejure.org/2009,17641)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Abwälzung einer Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unwirksame Klausel über Schönheitsreparaturen bei Farbvorgabe "Weiß"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 305c Abs. 2; ZPO § 552; ZPO § 522a
    Wirksamkeit der Abwälzung einer Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.09.2009 - VIII ZR 344/08

    Unzulässige Farbwahlklausel bei Schönheitsreparaturen ("Weißen der Decken und

    Auszug aus BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 175/09
    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils zu einer inhaltsgleichen Klausel entschieden hat (Senatsurteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 344/08, WuM 2009, 655), lässt sie die Auslegung zu, dass der Mieter bei Vornahme der Schönheitsreparaturen die Decken und Oberwände "weiß" streichen muss.
  • BGH, 29.01.2003 - XII ZR 92/01

    Umfang der Revisionszulassung

    Auszug aus BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 175/09
    Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, wohl aber, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht (BGHZ 153, 358, 360 f. m.w.N.), aus den Gründen des Urteils.
  • BGH, 21.09.2011 - VIII ZR 47/11

    Mietrechtsstreit um Schadenersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen:

    In dieser Auslegung liegt nach der Rechtsprechung des Senats eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor, weil er auch während des laufenden Mietverhältnisses in der vorgegebenen Farbwahl dekorieren muss und dadurch in seiner persönlichen Lebensgestaltung eingeschränkt wird, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht (Senatsurteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 344/08, aaO Rn. 9 f.; Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 175/09, WuM 2010, 184 Rn. 3).
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