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   BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 177/09   

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https://dejure.org/2010,328
BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 177/09 (https://dejure.org/2010,328)
BGH, Entscheidung vom 24.03.2010 - VIII ZR 177/09 (https://dejure.org/2010,328)
BGH, Entscheidung vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09 (https://dejure.org/2010,328)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 11 Abs 1 WoBindG BY, § 10 Abs 1 WoBindG, § 28 Abs 4 BVO 2, § 307 Abs 1 BGB
    Mietpreisbindung: Mieterhöhung um den Zuschlag auf die Kostenmiete bei Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BayWoBindG Art. 11 Abs. 1; WoBindG § 10 Abs. 1
    Berechtigung des Vermieters von öffentlich gefördertem und deswegen preisgebundenem Wohnraum zur Mieterhöhung bei unwirksamer Überwälzung der Schönheitsreparaturen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer einseitigen Erhöhung der Kostenmiete durch den Vermieter bei Unwirksamkeit einer im Mietvertrag enthaltenen Klausel über die Abwälzung von Schönheitsreparaturen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zuschlag für Schönheitsreparaturen im geförderten Wohnungsbau bei unwirksamer Abwälzungsklausel

  • rewis.io

    Mietpreisbindung: Mieterhöhung um den Zuschlag auf die Kostenmiete bei Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel

  • rewis.io

    Mietpreisbindung: Mieterhöhung um den Zuschlag auf die Kostenmiete bei Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel

  • RA Kotz

    Mieterhöhung - öffentlich geförderter, preisgebundener Wohnraum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer einseitigen Erhöhung der Kostenmiete durch den Vermieter bei Unwirksamkeit einer im Mietvertrag enthaltenen Klausel über die Abwälzung von Schönheitsreparaturen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietzuschlag bei unwirksamer Schönheitsreparaturregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Preisgebundener Wohnraum: Vermieter kann bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen Mieterhöhung verlangen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zweiklassengesellschaft bei Schönheitsreparaturen

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Preisgebundener Wohnraum: Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mieterhöhung wegen unwirksamer Klausel zur Schönheitsreparatur

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Preisgebundener Wohnraum: Vermieter kann bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen Mieterhöhung verlangen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Mieterhöhung bei verweigerter Schönheitsreparatur

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Sonderregelung bei preisgebundenem Wohnraum: - Ist die Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam, dürfen Vermieter die Miete erhöhen

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Mieterhöhung wegen unwirksamer Schönheitsreparaturklausel bei preisgebundenem Wohnraum

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Im preisgebundenen Wohnraum kann der Vermieter bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel Mieterhöhung verlangen

  • rabüro.de (Kurzinformation)

    Preisgebundener Wohnraum: Mieterhöhung bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Mieterhöhungsverlangen bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Preisgebundener Wohnraum: Vermieter kann bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen Mieterhöhung verlangen

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturenklausel unwirksam - Mieterhöhung?

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Miete erhöhen bei preisgebundenem Wohnraum

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Wer nicht renoviert, dem droht höhere Miete

  • blog.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung statt Schönheitsreparatur

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vermieter von Sozialwohnung kann bei unwirksamer Renovierungsklausel Mieterhöhung verlangen

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Bei unwirksamer Renovierungsklausel können Sie die Miete erhöhen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechte des Vermieters zur Anpassung der Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Mieterhöhung bei Kostenmiete aufgrund unwirksamer Renovierungsklausel zulässig

Besprechungen u.ä. (2)

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 7 (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Frage, ob der Vermieter preisgebundenen Wohnraums bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel eine Mieterhöhung verlangen kann

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Preisgebundener Wohnraum: Mietzuschlag bei unwirksamer Schönheitsreparaturregelung! (IMR 2010, 215)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 185, 114
  • NJW 2010, 1590
  • NJW 2010, 8
  • MDR 2010, 16
  • MDR 2010, 686
  • NZM 2010, 396
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 181/07

    Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 177/09
    Bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum ist der Vermieter berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4  BV 2 zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (Abgrenzung zu BGH, 9. Juli 2008, VIII ZR 181/07, BGHZ 177, 186).

    b) Vergeblich beruft sich die Revision auf die Senatsurteile vom 9. Juli 2008 (BGHZ 177, 186, sowie VIII ZR 83/07, GE 2008, 1046), nach denen der Vermieter bei frei finanziertem Wohnraum nicht berechtigt ist, im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter von diesem eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen.

    bb) Auch die weiteren Ausführungen in den Senatsurteilen vom 9. Juli 2008 (aaO), mit denen der Senat einen Anspruch des Vermieters auf einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete auch unter den Gesichtspunkten einer ergänzenden Vertragsauslegung oder eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage abgelehnt hat (BGHZ aaO, Tz. 18 ff.), stehen einem solchen Zuschlag im Bereich der Kostenmiete nicht entgegen.

  • BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 83/07

    Miethöhe bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 177/09
    b) Vergeblich beruft sich die Revision auf die Senatsurteile vom 9. Juli 2008 (BGHZ 177, 186, sowie VIII ZR 83/07, GE 2008, 1046), nach denen der Vermieter bei frei finanziertem Wohnraum nicht berechtigt ist, im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter von diesem eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen.
  • BGH, 24.02.1971 - VIII ZR 152/69

    Abtretung von Ansprüchen aus einem Pachtvertrag - Anforderungen für eine grob

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 177/09
    Der Vermieter, der unnötig hohe Aufwendungen produziert, soll diese nicht umlegen können (Flatow, aaO, S. 215; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Februar 1971 - VIII ZR 152/69, WM 1971, 452, unter II 1 c, zu § 12 Abs. 4 Satz 2 II. BV).
  • BGH, 14.10.2009 - VIII ZR 159/08

    Zum genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im Fall einer Mieterhöhung

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 177/09
    Denn bei dem zwischen den Parteien geschlossenen genossenschaftsrechtlichen Dauernutzungsvertrag vom 16. November 1993 handelt es sich der Sache nach um einen Mietvertrag (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 159/08, WuM 2009, 744, Tz. 9).
  • AG Berlin-Schöneberg, 06.06.2008 - 17b C 295/07

    Anspruch auf Zahlung einer erhöhten Nutzungsgebühr/Miete

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 177/09
    Die Kostenmiete als das gesetzlich zulässige Entgelt, das die Klägerin nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayWoBindG (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG) zu fordern berechtigt ist, bestimmt sich unabhängig davon, ob die dispositiven Regelungen des § 535 Satz 2 BGB und des § 28 Abs. 4 II. BV aufgrund einer fehlenden oder - wie hier - einer unwirksamen Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter zum Tragen kommen (ebenso AG Wetzlar, WuM 2009, 172; AG Schöneberg, GE 2008, 1495, Bellinger, WuM 2009, 158 ff.; Flatow, WuM 2009, 208, 214 f.; aA AG Tempelhof-Kreuzberg, WuM 2009, 480; AG Stuttgart-Bad Cannstadt, WuM 2009, 674; Wüstefeld, WuM 2008, 697).
  • AG Wetzlar, 02.12.2008 - 38 C 1882/07

    Wohnraummiete: Mieterhöhung einer öffentlich geförderten Wohnung um die erhöhten

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 177/09
    Die Kostenmiete als das gesetzlich zulässige Entgelt, das die Klägerin nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayWoBindG (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG) zu fordern berechtigt ist, bestimmt sich unabhängig davon, ob die dispositiven Regelungen des § 535 Satz 2 BGB und des § 28 Abs. 4 II. BV aufgrund einer fehlenden oder - wie hier - einer unwirksamen Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter zum Tragen kommen (ebenso AG Wetzlar, WuM 2009, 172; AG Schöneberg, GE 2008, 1495, Bellinger, WuM 2009, 158 ff.; Flatow, WuM 2009, 208, 214 f.; aA AG Tempelhof-Kreuzberg, WuM 2009, 480; AG Stuttgart-Bad Cannstadt, WuM 2009, 674; Wüstefeld, WuM 2008, 697).
  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 29.09.2009 - 2 C 1685/09
    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 177/09
    Die Kostenmiete als das gesetzlich zulässige Entgelt, das die Klägerin nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayWoBindG (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG) zu fordern berechtigt ist, bestimmt sich unabhängig davon, ob die dispositiven Regelungen des § 535 Satz 2 BGB und des § 28 Abs. 4 II. BV aufgrund einer fehlenden oder - wie hier - einer unwirksamen Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter zum Tragen kommen (ebenso AG Wetzlar, WuM 2009, 172; AG Schöneberg, GE 2008, 1495, Bellinger, WuM 2009, 158 ff.; Flatow, WuM 2009, 208, 214 f.; aA AG Tempelhof-Kreuzberg, WuM 2009, 480; AG Stuttgart-Bad Cannstadt, WuM 2009, 674; Wüstefeld, WuM 2008, 697).
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 20.05.2009 - 20 C 556/08
    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 177/09
    Die Kostenmiete als das gesetzlich zulässige Entgelt, das die Klägerin nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayWoBindG (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG) zu fordern berechtigt ist, bestimmt sich unabhängig davon, ob die dispositiven Regelungen des § 535 Satz 2 BGB und des § 28 Abs. 4 II. BV aufgrund einer fehlenden oder - wie hier - einer unwirksamen Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter zum Tragen kommen (ebenso AG Wetzlar, WuM 2009, 172; AG Schöneberg, GE 2008, 1495, Bellinger, WuM 2009, 158 ff.; Flatow, WuM 2009, 208, 214 f.; aA AG Tempelhof-Kreuzberg, WuM 2009, 480; AG Stuttgart-Bad Cannstadt, WuM 2009, 674; Wüstefeld, WuM 2008, 697).
  • BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 215/10

    Zum Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs

    Die Sanktion für die Verwendung unwirksamer Formularklauseln besteht darin, dass sich der Verwender mit der für ihn ungünstigeren Regelung des dispositiven Gesetzesrechts begnügen muss, die der ersatzlose Wegfall der unzulässigen Klausel zur Folge hat, geht aber nicht so weit, dass dem Verwender die Berufung auf das dispositive Gesetzesrecht verwehrt wäre (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, BGHZ 185, 114 Rn. 23).
  • AG Brandenburg, 24.05.2017 - 31 C 125/16

    Vermieter muss Lärmbelästigung durch den Mieter nachweisen!

    Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitbefangenen Wohnung, gelegen in... nicht zu (§§ 242, 543, 545, 546, 569, 573 BGB) wobei hier zu beachten ist, dass die Vorschriften der §§ 535 ff. BGB nach herrschender Rechtsprechung auch auf Dauernutzungsverträge zwischen Genossenschaften - wie hier der Klägerin - und deren Mitgliedern - wie hier dem Beklagten - über die Überlassung von Wohnräumen anwendbar sind ( BGH , Urteil vom 24.03.2010, Az.: VIII ZR 177/09, u.a. in: NJW 2010, Seiten 1590 ff.; BGH , Urteil vom 14.10.2009, Az.: VIII ZR 159/08, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 226 f.; BGH , Urteil vom 10.09.2003, Az.: VIII ZR 22/03, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 12 f.; OLG Karlsruhe , ZMR 1985, Seite 122; LG Essen , ZMR 1972, Seite 11; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 17.07.2001, Az.: 32 C 169/00, u.a. in: Grundeigentum 2001, Seite 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309 ).
  • BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 181/12

    Mietvertrag über preisgebundenen Wohnraum: Rückwirkender Mietzuschlag wegen

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, BGHZ 185, 114 Rn. 12 ff.) geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Vermieter preisgebundenen Wohnraums einen Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV für Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn sich herausstellt, dass die im Mietvertrag vorgesehene Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nicht wirksam ist und der Vermieter deshalb angesichts seiner Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen einen geringeren Betrag als die Kostenmiete erhält.

    Ob bei dem Zuschlag, den der Vermieter  für die nicht wirksam abgewälzten Schönheitsreparaturen verlangt, eine "Änderung von laufenden Aufwendungen" gegenüber der ursprünglichen Wirtschaftlichkeitsberechnung vorliegt, hat der Senat schon im Rahmen des § 8a Abs. 3  WoBindG, § 4 Abs. 1 Satz 1 NMV 1970 offen gelassen (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, aaO Rn.18).

  • BGH, 09.05.2012 - VIII ZR 327/11

    BGH verneint Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf preisgebundenen Wohnraum

    Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Dauernutzungsvertrag der Sache nach um einen Mietvertrag handelt und deshalb die Frage, ob die Klägerin wegen des nach ihrer Auffassung eingetretenen Mietzahlungsverzugs der Beklagten ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Nutzungsverhältnisses hatte, nach den dafür im Wohnraummietrecht vorgesehenen Kündigungsbestimmungen, insbesondere § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB, zu beurteilen ist, soweit die Parteien nicht in zulässiger Weise Abweichendes vereinbart haben (vgl. Senatsurteile vom 10. September 2003 - VIII ZR 22/03, WuM 2003, 691 unter II; vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 159/08, WuM 2009, 744 Rn. 9; vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, BGHZ 185, 114 Rn. 8).
  • BGH, 20.09.2017 - VIII ZR 250/16

    Preisgebundener Wohnraum: Einseitige Erhöhung der Kostenmiete bei Unwirksamkeit

    Der Vermieter preisgebundenen Wohnraums ist grundsätzlich nicht gehindert, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV zu erhöhen, wenn sich die im Mietvertrag enthaltene Formularklausel über die Abwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters als unwirksam erweist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24. März 2010, VIII ZR 177/09, BGHZ 185, 114 Rn. 11 ff.; Beschlüsse vom 13. Juli 2010, VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635 Rn. 1; vom 31. August 2010, VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750 Rn. 1 und vom 12. Januar 2011, VIII ZR 6/10, NZM 2011, 478 Rn. 1).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, BGHZ 185, 114 Rn. 11 ff.; Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635 Rn. 1; vom 31. August 2010 - VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750 Rn. 1; vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 6/10, NZM 2011, 478 Rn. 1), ist der Vermieter preisgebundenen Wohnraums grundsätzlich nicht gehindert, einseitig die Kostenmiete um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV zu erhöhen, wenn - wie auch im Streitfall - die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist.

    Dies wiederum berechtigt den Vermieter einer dem Wohnungsbindungsgesetz unterliegenden Wohnung, den sich aus § 28 Abs. 4 II. BV ergebenden Zuschlag zu verlangen (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, aaO Rn. 22).

    Während diese eine je nach den Verhältnissen des örtlichen Marktes mehr oder weniger große Rendite für die von dem Mieter getätigten Investitionskosten beinhaltet, wird jene während der Mietpreisbindung allein aufgrund einer vom Vermieter aufzustellenden Wirtschaftlichkeitsberechnung gebildet, die sich an den dem Vermieter tatsächlich entstehenden Aufwendungen orientiert und eine Verzinsung von Eigenleistungen nur in dem gesetzlich festgesetzten Umfang erlaubt (§§ 8 ff. WoBindG; vgl. auch Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, aaO Rn. 21).

  • BGH, 31.08.2010 - VIII ZR 28/10

    Preisgebundener Wohnraum: Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

    Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht indessen nicht mehr, nachdem die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltene Frage durch das Senatsurteil vom 24. März 2010 (VIII ZR 177/09, NJW 2010, 1590) dahin beantwortet worden ist, dass der Vermieter bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum berechtigt ist, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist.

    Die Revision räumt zwar ein, dass die im Berufungsurteil aufgeworfene Frage von grundsätzlicher Bedeutung zwischenzeitlich durch das genannte Senatsurteil vom 24. März 2010 (VIII ZR 177/09, aaO Rn. 8 ff.) im Sinne des vom Berufungsgericht gefundenen Ergebnisses höchstrichterlich entschieden sei.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. März 2010 (VIII ZR 177/09, aaO Rn. 23) bereits entschieden, dass kein Verstoß gegen das Verbot geltungserhaltender Reduktion darin liegt, dass dem Vermieter bei der Kostenmiete in Folge der unwirksamen Schönheitsreparaturenklausel ein Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zusteht.

    Dem Umstand, dass die mit der Unwirksamkeit des betreffenden Klauselteils einhergehende Unwirksamkeit der gesamten Vornahmeklausel den Mieter bei preisgebundenem Wohnraum aufgrund der Besonderheiten bei Bildung der Kostenmiete stärker belasten kann als bei preisfreiem Wohnraum (dazu Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, aaO Rn. 24 f.), ist vielmehr dadurch Rechnung zu tragen, dass es dem Klauselverwender angesichts des mit der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB verfolgten Schutzzwecks im Einzelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein kann, sich gegen den Willen seines Vertragspartners auf eine an sich gegebene Klauselunwirksamkeit zu berufen (vgl. v. Bernuth, BB 1999, 1284, 1286; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., Vorb.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2015 - 3 S 1175/13

    Zur Rechtmäßigkeit einer Satzung über die Höhe der zulässigen Mieten für

    Bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum ist dagegen nach der Rechtsprechung des BGH der Vermieter berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (BGH, Urt. v. 24.3.2010 - VIII ZR 177/09 - BGHZ 185, 114; Urt. v. 9.11.2011 - VIII ZR 87/11 - NJW 2012, 145; Urt. v. 12.12.2012 - VIII ZR 181/12 - NJW-RR 2013, 585).
  • AG Brandenburg, 24.05.2017 - 31 C 125/17

    Zur fristlosen Kündigung des Wohnraumvertrages wegen Lärmbelästigung

    Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitbefangenen Wohnung, gelegen in... nicht zu (§§ 242, 543, 545, 546, 569, 573 BGB) wobei hier zu beachten ist, dass die Vorschriften der §§ 535 ff. BGB nach herrschender Rechtsprechung auch auf Dauernutzungsverträge zwischen Genossenschaften - wie hier der Klägerin - und deren Mitgliedern - wie hier dem Beklagten - über die Überlassung von Wohnräumen anwendbar sind (BGH, Urteil vom 24.03.2010, Az.: VIII ZR 177/09, u.a. in: NJW 2010, Seiten 1590 ff.; BGH, Urteil vom 14.10.2009, Az.: VIII ZR 159/08, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 226 f.; BGH, Urteil vom 10.09.2003, Az.: VIII ZR 22/03, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 12 f.; OLG Karlsruhe, ZMR 1985, Seite 122; LG Essen, ZMR 1972, Seite 11; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 17.07.2001, Az.: 32 C 169/00, u.a. in: Grundeigentum 2001, Seite 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309).
  • LG Wiesbaden, 23.09.2016 - 3 S 62/16

    Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

    Insbesondere stehe die Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, wonach der Vermieter öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraums berechtigt sei, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 der II. Berechnungsverordnung zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam sei ( BGH, Urteil vom 24.03.2010, Az.: VIII ZR 177/09).

    Bei öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraum ist der Vermieter berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 BV 2 zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2010, VIII ZR 177/09).

    Insbesondere ist diese Rechtsfrage nicht abschließend durch die Entscheidung des BGH vom 24.03.2010 geklärt (VIII ZR 177/09), da vorliegend der Einwand der Unwirksamkeit der Mieterhöhung gemäß § 242 BGB vom Mieter nicht erhoben wurde und demzufolge eine Auseinandersetzung mit dieser Thematik nicht stattfand.

  • LG Bochum, 08.05.2012 - 9 S 14/12

    Anspruch eines Vermieters auf Erhöhung der Kostenmiete bei preisgebundenen

    Die Berechtigung des Vermieters zu einem Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV entfällt bei der Kostenmiete nur dann, wenn die Kosten der Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter abgewälzt worden sind, nicht aber auch dann, wenn der Vermieter die Abwälzung zwar beabsichtigt hat, mit diesem Vorhaben aber gescheitert ist (BGH, Urteil vom 24.03.2010, Az. VIII ZR 177/09, Beschluss vom 13.07.2010, Az. VIII ZR 281/09, Beschluss vom 31.08.2010, Az. VIII ZR 28/10; Beschluss vom 12.01.2011, Az. VIII ZR 6/10).

    Die Klägerin hätte aufgrund der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel, die schon zu Beginn des Mietverhältnisses vorgelegen hat, diese Erhöhung bereits ab diesem Zeitpunkt in Ansatz bringen können, so dass keine Änderung der laufenden Aufwendung vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2010, Az. VIII ZR 177/09, Rn. 18).

    Der Anspruch ist auch nicht gem. § 4 Abs. 1 S.1 NMV 1970 ausgeschlossen, da die Klägerin die Erhöhung der Kostenmiete um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II.BV nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2010, Az. VIII ZR 177/09, Rn. 18).

  • BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 6/10

    Öffentlich geförderter, preisgebundener Wohnraum: Einseitige Erhöhung der

  • LG Freiburg, 04.12.2014 - 3 S 114/14

    Wohnraum mit Mietpreisbindung: Rechtliches Schicksal des Kostenansatzes für

  • BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 281/09

    Preisgebundener Wohnraum: Erhöhung der Kostenmiete bei unwirksamer

  • LG Frankfurt/Main, 24.10.2013 - 11 S 91/13

    Mieterhöhung trotz unwirksamer Reparaturklausel zulässig!

  • LG Berlin, 16.08.2013 - 63 S 615/12

    Anforderungen an die Mieterhöhung bei preisgebundenem Wohnraum

  • LG Limburg, 10.09.2010 - 3 S 19/09

    Verährung des Renovierungsanspruchs des Mieters - Verwirkung

  • LG Berlin, 15.07.2021 - 65 S 1/21

    Nutzungsentschädigungsanspruch wegen Vorenthaltens einer Mietwohnung: Ausschluss

  • LG Berlin, 08.02.2013 - 63 S 95/12

    Mieterhöhung trotz geringerer Finanzierungskosten zulässig!

  • OLG Karlsruhe, 03.04.2019 - 7 U 74/18

    Wirksamer Rücktritt von Kaufvertrag eines Pferdes nur bei vorheriger Fristsetzung

  • LG Lübeck, 22.12.2016 - 14 S 98/15

    Geförderter Wohnraum: "Umlage" von Schönheitsreparaturen durch Kostenmiete?

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