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   BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 178/13   

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https://dejure.org/2014,3450
BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 178/13 (https://dejure.org/2014,3450)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2014 - VIII ZR 178/13 (https://dejure.org/2014,3450)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 178/13 (https://dejure.org/2014,3450)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 433 Abs 2 BGB, § 355 BGB vom 02.12.2004, § 358 BGB vom 23.07.2002, § 359 BGB vom 02.01.2002, § 499 BGB vom 02.01.2002
    Kraftfahrzeugleasing im sog. Eintrittsmodell: Wegfall der Bindung durch den zunächst geschlossenen Kaufvertrag bei Nichtzustandekommen des Leasingvertrages

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Vorschriften über verbundene Verträge (§§ 358, 359 BGB) auf das sog. Eintrittsmodell

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein verbundenes Geschäft beim Kauf- und Leasingvertrag im sog. Eintrittsmodell

  • Betriebs-Berater

    Keine Anwendbarkeit der Vorschriften über verbundene Verträge auf sog. Eintrittsmodelle

  • rewis.io

    Kraftfahrzeugleasing im sog. Eintrittsmodell: Wegfall der Bindung durch den zunächst geschlossenen Kaufvertrag bei Nichtzustandekommen des Leasingvertrages

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB a. F. § 355; BGB a. F. § 358; BGB a. F. § 359; BGB a. F. § 499; BGB a. F. § 500
    Kaufvertrag und später abgeschlossener Finanzierungsleasingvertrag (Eintrittsmodell) sind nicht als verbundene Verträge zu behandeln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit der Vorschriften über verbundene Verträge (§§ 358 , 359 BGB ) auf das sog. Eintrittsmodell

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das "Eintrittsmodell" beim Kfz-Leasing

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kfz-Leasing und das Eintrittsmodell

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorschriften über verbundene Verträge auf "Eintrittsmodell" nicht anwendbar

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Anwendbarkeit der Vorschriften über verbundene Verträge auf sog. Eintrittsmodelle

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorschriften über verbundene Verträge auf "Eintrittsmodell" nicht anwendbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Einwendungsdurchgriff beim leasingvertraglichen Eintrittsmodell

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Leasingvertrag und Liefervertrag als verbundene Verträge?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1519
  • ZIP 2014, 828
  • MDR 2014, 580
  • VersR 2014, 972
  • WM 2014, 1048
  • BB 2014, 641
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 02.03.2010 - 24 U 136/09

    Im Fall von Kauf- und Verbraucher-Leasingvertrag bedarf es keiner qualifizierten

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 178/13
    Ein anderer Teil des Schrifttums (Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1799 ff.; Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 5 Rn. 11 f.) sowie die neuere Instanzrechtsprechung (OLG Düsseldorf, WM 2010, 2258, 2259 f.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Januar 2009 - 17 U 241/08, juris Rn. 34 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 23. April 2008 - 3 U 115/07, juris Rn. 24) stehen hingegen auf dem Standpunkt, dass die auf den finanzierten Abzahlungskauf zugeschnittenen §§ 358, 359 BGB selbst für das Eintrittsmodell im Regelfall nicht auf das bei einem Finanzierungsleasing bestehende Dreiecksverhältnis und die dabei bestehenden leasingtypischen Wechselbeziehungen passten.
  • BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 257/12

    Leasingvertrag: Berechtigung zur Zahlungseinstellung von Leasingraten bei

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 178/13
    Das gilt nicht nur für § 359 BGB, für dessen entsprechende Anwendung schon deshalb kein Bedürfnis besteht, weil der Käufer nach seinem Wechsel in die Rolle des Leasingnehmers durch die vom Senat in ständiger Rechtsprechung gebilligte leasingtypische Abtretungskonstruktion (zuletzt Senatsurteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, aaO Rn. 13 mwN) einen gleichwertigen Schutz erfährt (Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 1799, 1801; Beckmann, aaO Rn. 12; MünchKommBGB/Habersack, aaO, § 359 Rn. 12).
  • OLG Frankfurt, 28.01.2009 - 17 U 241/08

    Dem Leasinggeber zuzurechnende arglistige Täuschung des Käufers und

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 178/13
    Ein anderer Teil des Schrifttums (Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1799 ff.; Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 5 Rn. 11 f.) sowie die neuere Instanzrechtsprechung (OLG Düsseldorf, WM 2010, 2258, 2259 f.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Januar 2009 - 17 U 241/08, juris Rn. 34 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 23. April 2008 - 3 U 115/07, juris Rn. 24) stehen hingegen auf dem Standpunkt, dass die auf den finanzierten Abzahlungskauf zugeschnittenen §§ 358, 359 BGB selbst für das Eintrittsmodell im Regelfall nicht auf das bei einem Finanzierungsleasing bestehende Dreiecksverhältnis und die dabei bestehenden leasingtypischen Wechselbeziehungen passten.
  • OLG Düsseldorf, 11.05.2005 - 3 U 14/04

    Zur Frage des Zustandekommens eines Vertrages nach den Grundsätzen des

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 178/13
    Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn er - wie hier - zeitgleich mit Abschluss des Kaufvertrags einen vom Verkäufer vermittelten Leasingantrag stellt (OLG Düsseldorf, DAR 2005, 625; Reinking/Eggert, aaO Rn. L 260), wobei ihm ein als Verbraucher zustehender Schutz nicht dadurch gemäß § 162 BGB verloren ginge, dass er noch vor Zustandekommen des Leasingvertrags von einem ihm zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht und auf diese Weise einen Vertragsschluss verhindert (MünchKommBGB/Koch, aaO, Finanzierungsleasing Rn. 41 mwN).
  • BGH, 09.05.1990 - VIII ZR 222/89

    Regelungsgehalt einer Leasingfinanzierungsklausel

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 178/13
    Denn der Käufer kann das Risiko einer nicht zustande kommenden Leasingfinanzierung und einer in diesem Fall drohenden Inanspruchnahme aus dem Kaufvertrag von vornherein dadurch begrenzen, dass er den Bestand des Beschaffungsvertrags ausdrücklich oder konkludent unter eine dahingehende auflösende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB stellt (Senatsurteil vom 9. Mai 1990 - VIII ZR 222/89, WM 1990, 1241 unter II 2 c bb).
  • OLG Brandenburg, 23.04.2008 - 3 U 115/07

    Finanzierungsleasingvertrag beim Neuwagenkauf: Notwendiger Inhalt der

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 178/13
    Ein anderer Teil des Schrifttums (Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1799 ff.; Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 5 Rn. 11 f.) sowie die neuere Instanzrechtsprechung (OLG Düsseldorf, WM 2010, 2258, 2259 f.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Januar 2009 - 17 U 241/08, juris Rn. 34 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 23. April 2008 - 3 U 115/07, juris Rn. 24) stehen hingegen auf dem Standpunkt, dass die auf den finanzierten Abzahlungskauf zugeschnittenen §§ 358, 359 BGB selbst für das Eintrittsmodell im Regelfall nicht auf das bei einem Finanzierungsleasing bestehende Dreiecksverhältnis und die dabei bestehenden leasingtypischen Wechselbeziehungen passten.
  • OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 6 U 338/18

    Kraftfahrzeugleasingvertrag: Widerruflichkeit eines Kilometerleasingvertrags ohne

    a) Mit Blick auf den Umfang und den Inhalt der bezüglich der Rechtsfolgen eines Widerrufs zu erteilenden Information ist dabei vorweg festzuhalten, dass der Leasingvertrag und der zunächst zwischen Kläger und Verkäufer geschlossene Kaufvertrag im hier streitgegenständlichen Eintrittsmodell weder verbundene Geschäfte i. S. d. § 358 BGB noch zusammenhängende Geschäfte i. S. d. § 360 BGB darstellen (BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 178/13 -, juris für verbundene Geschäfte i. S. d. § 358 BGB; die dortige Argumentation lässt sich auf zusammenhängende Geschäfte i. S. d. § 360 BGB übertragen).
  • BGH, 09.03.2017 - 1 StR 350/16

    Betrug: Vorliegen eines Vermögensschadens bei "Sale-and-lease-back-Geschäft"

    b) Der Umstand, dass es sich bei den vorliegenden Leasing- und Kaufgeschäften um wirtschaftlich und rechtlich aufeinander bezogene Geschäfte handelte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 178/13, NJW 2014, 1519), führte hier nicht zu einem niedrigeren Vermögensschaden.

    Vielmehr bestand ein Dreiecksverhältnis, bei dem die jeweilige Leasinggesellschaft einen Kaufvertrag mit einem vom Leasingnehmer unterschiedlichen Verkäufer schloss, um den Leasinggegenstand zu erwerben, den sie benötigte, damit sie ihre durch den Leasingvertrag begründete Gebrauchsüberlassungspflicht erfüllen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 178/13, NJW 2014, 1519).

  • LG Krefeld, 28.07.2017 - 1 S 20/17

    Widerruf eines kombinierten Kaufvertrags und Rückvermietungsvertrags

    Das Zustandekommen des Leasingvertrags bzw. der Eintritt des Leasingnehmer sei regelmäßig nur Bedingung oder Geschäftsgrundlage des Beschaffungsvertrags (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2014 - VIII ZR 178/13, juris).
  • OLG Düsseldorf, 27.06.2014 - 17 U 187/11

    Widerruf eines Kaufvertrages wegen Nichtzustandekommens der Leasingfinanzierung

    Auf die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 178/13 - = NJW 2014, 1519 f. = ZIP 2014, 828 ff. das Senatsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den Senat zurückverwiesen.

    Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen des Bundesgerichtshofs in dem Revisionsurteil vom 22. Januar 2014 zu der hier maßgeblichen, allerdings nur bis zu der Neufassung der §§ 355 ff. BGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) mit Wirkung ab dem 12. Juni 2014 bestehenden Rechtslage - zum künftigen Recht vgl. z.B. Harriehausen, NJW 2014, 1519, 1520 - nach wie vor Erfolg.

  • BGH, 03.11.2017 - 3 StR 371/17

    Betrug (Vermögensschaden beim Finanzierungsleasing; Eingehungsbetrug;

    Der Umstand, dass es sich bei den vorliegenden Leasing- und Kaufgeschäften um wirtschaftlich und rechtlich aufeinander bezogene Geschäfte handelte, führt zu keiner anderen Bewertung: Zwischen der P., den Leasinggesellschaften und den Kunden bestand durch die jeweiligen Vertragsschlüsse ein Dreiecksverhältnis, bei dem die Leasinggesellschaften mit der P. und damit einem vom Leasingnehmer unterschiedlichen Verkäufer jeweils einen Kaufvertrag schlossen, um den Leasinggegenstand zu erwerben, den sie benötigten, um ihre durch die Leasingverträge mit den Kunden begründeten Gebrauchsüberlassungspflichten erfüllen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 178/13, NJW 2014, 1519, 1520).
  • OLG Düsseldorf, 10.11.2022 - 24 U 133/21

    Gewährleistungsansprüche des Leasingnehmers in der Insolvenz des Lieferanten

    Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für die Fälle des sog. Eintrittsmodells, bei denen der Verbraucher zunächst selbst den Kaufvertrag abschließt (BGH NJW 2014, 1519 Rn 13 ff.; OLG Düsseldorf WM 2010, 2258).
  • OLG Stuttgart, 25.10.2016 - 6 U 3/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung bei

    Der Tatbestand eines verbundenen Geschäfts ist danach begrifflich nur gegeben, wenn sich der Verbraucher einer Mehrzahl von Vertragsverhältnissen gegenübersieht, von denen eines der Finanzierung des oder der anderen dient, sodass er durch die damit einhergehende Ausgliederung der Finanzierung zweifach vertraglich gebunden ist (BGH v. 22.01.2014 - VIII ZR 178/13).
  • OLG Stuttgart, 28.06.2016 - 6 U 7/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Gesetzlichkeitsfiktion bei Verwendung der

    Der Tatbestand eines verbundenen Geschäfts ist danach begrifflich nur gegeben, wenn sich der Verbraucher einer Mehrzahl von Vertragsverhältnissen gegenübersieht, von denen eines der Finanzierung des anderen dient, sodass er durch die damit einhergehende Ausgliederung der Finanzierung zweifach vertraglich gebunden ist (BGH v. 22.1.2014 - VIII ZR 178/13, NJW 2014, 1519 ff.; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 358 Rn. 21; R.Koch in: Erman BGB, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 358 Rn. 6).
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