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   BGH, 27.05.2009 - VIII ZR 180/08   

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https://dejure.org/2009,2497
BGH, 27.05.2009 - VIII ZR 180/08 (https://dejure.org/2009,2497)
BGH, Entscheidung vom 27.05.2009 - VIII ZR 180/08 (https://dejure.org/2009,2497)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 180/08 (https://dejure.org/2009,2497)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auslegung einer Regelung zur Begrenzung einer Mieterhöhung (IMR 2009, 260)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1524
  • NZM 2009, 734
  • ZMR 2009, 833
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.04.2008 - XII ZR 62/06

    Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses einer Mietminderung für vom

    Auszug aus BGH, 27.05.2009 - VIII ZR 180/08
    Dies ergibt die Auslegung der in § 5 Abs. 3 FV enthaltenen Vertragsklauseln, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2008 - XII ZR 62/06, NJW 2008, 2497, Tz. 10).
  • BGH, 09.06.2010 - VIII ZR 294/09

    Wohnungsmieter muss die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in Eigenleistung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an die der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO angeknüpft hat (BT-Drs. 16/9733, S. 302), sind AGB aber wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (vgl. BGHZ 163, 321, 323 f.; 176, 191, Tz. 10 m.w.N.; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2007 - V ZR 283/06, WM 2008, 313, Tz. 7; ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 180/08, WuM 2009, 463, Tz.11).
  • OLG Frankfurt, 13.04.2018 - 8 U 243/16

    Fremdvermietung bei Wohnungsbauförderung des Bundes

    Die abschließende Regelung über die Obergrenze für eine Mieterhöhung (§ 5 Abs. 3 Satz 8 FV), nach der die "hiernach mögliche Mietanhebung" nur insoweit zulässig ist, als die geforderte Miete mindestens DM 1, 00 pro m² pro Monat unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, erstreckt sich nicht nur auf den in § 5 Abs. 3 Satz 5 FV geregelten Ausnahmefall einer Mietanhebung um mehr als 3 %, sondern ebenso auf den in § 5 Abs. 3 Satz 3 FV geregelten Grundfall einer Mieterhöhung um bis zu 3 % (für ähnliche Verträge so auch BGH, Urteil vom 27.05.2009 - VIII ZR 180/08, NJW-RR 2009, 1524, 1525; OLG Celle, Urteil vom 14.09.2017 - 7 U 21/17, Entscheidungsumdruck, S. 8; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.01.2018 - 12 U 32/17, juris).

    Aus dem Sinnzusammenhang der Regelungen in § 5 Abs. 3 Satz 8 FV und § 5 Abs. 9 FV wird deutlich, dass die Bundesbedienstetenmiete in jedem Fall um DM 1, 00 pro m² pro Monat unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen soll, während sich die entsprechend höhere Fremdmiete für Mieter, bei denen es sich nicht um Bundesbedienstete handelt, uneingeschränkt nach der ortsüblichen Vergleichsmiete richten soll (für einen ähnlichen Vertrag so auch BGH, Urteil vom 27.05.2009 - VIII ZR 180/08, NJW-RR 2009, 1524, 1525 f.).

    Vor diesem Hintergrund gilt die Deckelung für eine Erhöhung der Bundesbedienstetenmiete durch die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 8 FV unabhängig davon, ob mit dem Erhöhungsverlangen eine Erhöhung der Bundesbedienstetenmiete um bis zu 3 % oder um mehr als 3 % geltend gemacht wird (für einen ähnlichen Vertrag so auch BGH, Urteil vom 27.05.2009 - VIII ZR 180/08, NJW-RR 2009, 1524, 1526).

    § 5 Abs. 3 Satz 5 FV regelt kein selbstständiges Mieterhöhungsrecht, sondern lediglich den Umfang einer möglichen Mieterhöhung; die Berechtigung zur Mieterhöhung ergibt sich nicht aus dieser Bestimmung, sondern aus der Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 FV (für ähnliche Verträge so auch BGH, Urteil vom 27.05.2009 - VIII ZR 180/08, NJW-RR 2009, 1524, 1526; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.01.2018 - 12 U 32/17, juris).

    Davon abgesehen sind die Regelungen in § 5 Abs. 3 Sätze 5 bis 8 FV mit denen des vorstehenden Absatzes auch insoweit aufs Engste verbunden, als es sich bei § 5 Abs. 3 Satz 5 FV um eine Ausnahmeregelung gegenüber § 5 Abs. 3 Satz 3 FV handelt, die nicht aus sich heraus, sondern nur auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 Satz 3 FV verständlich ist (für einen ähnlichen Vertrag so auch BGH, Urteil vom 27.05.2009 - VIII ZR 180/08, NJW-RR 2009, 1524, 1526).

    Wenn § 5 Abs. 3 Satz 3 FV eine Mieterhöhung nur in geringerem Umfang zulässt als § 5 Abs. 3 Satz 5 FV, so kann die Mieterhöhung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 FV nicht im Ergebnis zu einer höheren Miete führen als nach § 5 Abs. 3 Satz 5 FV (für ähnliche Verträge so auch BGH, Urteil vom 27.05.2009 - VIII ZR 180/08, NJW-RR 2009, 1524, 1526; OLG Celle, Urteil vom 14.09.2017 - 7 U 21/17, Entscheidungsumdruck, S. 21).

    Die Deckelung der Miete durch § 5 Abs. 3 Satz 8 FV hat auch und gerade in einem solchen Fall den vernünftigen Sinn, dass Mieterhöhungen - in welchem Umfang auch immer - nach Ablauf der Staffelmietvereinbarung erst zulässig werden, wenn die erhöhte Miete den Mindestabstand zur ortsüblichen Vergleichsmiete wahrt (für einen ähnlichen Vertrag so auch BGH, Urteil vom 27.05.2009 - VIII ZR 180/08, NJW-RR 2009, 1524, 1526).

    In ansonsten vergleichbaren Förderungsverträgen sind diese beiden Beträge hingegen identisch (vgl. etwa den Förderungsvertrag, der dem Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 27. Mai 2009, VIII ZR 180/08, zugrunde lag).

  • OLG Schleswig, 17.01.2018 - 12 U 32/17

    Staatliche Wohnungsbauförderung: Auslegung des Fördervertrages für die Errichtung

    Die Entscheidung des BGH vom 27.05.2009 - VIII ZR 180/08 -, die die Klägerin zur Untermauerung ihrer Interessen in den Rechtsstreit eingeführt habe, sei mangels Parteiidentität nicht bindend und beruhe darüber hinaus auf einer abweichenden Tatsachengrundlage.

    Davon abgesehen sind die Regelungen in § 5 Abs. 3 Satz 5 bis 8 des Fördervertrages mit den vorstehenden Regelungen auch insoweit aufs Engste verbunden, als es sich bei § 5 Abs. 3 Satz 5 des Fördervertrages um eine Ausnahmeregelung gegenüber § 5 Abs. 3 Satz 3 des Fördervertrages handelt, die nicht aus sich heraus, sondern nur auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 Satz 3 des Vertrags verständlich ist (ebenso BGH, Urteil vom 27.05.2009, VIII ZR 180/08).".

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