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   BGH, 21.09.2011 - VIII ZR 184/10   

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BGH, 21.09.2011 - VIII ZR 184/10 (https://dejure.org/2011,991)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2011 - VIII ZR 184/10 (https://dejure.org/2011,991)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10 (https://dejure.org/2011,991)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 535 BGB
    Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung: Anspruch des Leasinggebers auf die aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers gezahlte Entschädigung

  • verkehrslexikon.de

    Zum Anspruch des Leasinggebers auf die aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers gezahlte Entschädigung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versicherungsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrags bei Übersteigen des Gesamtaufwands des Leasinggebers einschließlich des kalkulierten Gewinns

  • Betriebs-Berater

    Versicherungsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht

  • rewis.io

    Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung: Anspruch des Leasinggebers auf die aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers gezahlte Entschädigung

  • ra.de
  • rewis.io

    Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung: Anspruch des Leasinggebers auf die aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers gezahlte Entschädigung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 535
    Versicherungsentschädigung aus fremdverschuldetem Verkehrsunfall steht bei Kündigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung dem Leasinggeber zu

  • minderwert.de PDF

    Versicherungsentschädigung wegen eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535
    Versicherungsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrags bei Übersteigen des Gesamtaufwands des Leasinggebers einschließlich des kalkulierten Gewinns

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Versicherungsentschädigung bei vorzeitiger Leasingbeendigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Anspruch des Leasinggebers auf Versicherungsentschädigung nach Verkehrsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versicherungsentschädigung und vorzeitige Beendigung eines Leasingvertrags

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unfall mit Leasingfahrzeug und Versicherungsentschädigung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Versicherungsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3709
  • MDR 2011, 1342
  • NZV 2012, 36
  • VersR 2012, 190
  • WM 2012, 619
  • BB 2011, 2817
  • DB 2011, 2603
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 278/05

    Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"

    Auszug aus BGH, 21.09.2011 - VIII ZR 184/10
    Das gilt auch insoweit, als die Versicherungsentschädigung den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand des Leasinggebers einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt (Fortführung von BGH, 31. Oktober 2007, VIII ZR 278/05, WM 2008, 368).

    Ebenso habe auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05) für den Fall der Vollkaskoversicherung entschieden, dass bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung die gezahlte Versicherungsleistung in voller Höhe und damit zugleich hinsichtlich eines Überschusses dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeugs zustehe.

    Genauso wie bei Abschluss einer Vollkaskoversicherung zur Absicherung des Risikos der Beschädigung, der Zerstörung oder des Verlusts des Leasingfahrzeugs (dazu Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, WM 2008, 368 Rn. 19 mwN) ist der Leasinggeber zwar verpflichtet, die ihm aus einem Schadensfall zustehenden Entschädigungsleistungen dem Leasingnehmer, wenn dieser - wie hier - die Sach- und Preisgefahr trägt, zugutekommen zu lassen und erhaltene Entschädigungsleistungen für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verwenden oder bei Beendigung und Abwicklung des Leasingverhältnisses - ebenso wie in anderen Fällen den Verwertungserlös - auf mögliche Schadensersatz- oder Ausgleichsforderungen anzurechnen.

    Das kann unter Umständen auch darin zum Ausdruck kommen, dass dem Leasingnehmer - leasinguntypisch - das Recht eingeräumt ist, das Leasingobjekt nach ordnungsgemäßer Beendigung des Leasingvertrages zum vertraglich vereinbarten Restwert zu erwerben mit der Folge, dass ihm auf diese Weise die Chance zur Wahrnehmung einer Wertsteigerung zukommt (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 20).

    Der Beklagten steht deshalb die vom Haftpflichtversicherer des Schädigers gezahlte Entschädigung auch insoweit zu, als sie ihren zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 21 f.; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. I Rn. 18).

  • BGH, 08.10.2003 - VIII ZR 55/03

    Formularmäßige Abwälzung der Sach- und Preisgefahr eines Kfz-Leasinggebers

    Auszug aus BGH, 21.09.2011 - VIII ZR 184/10
    a) Der so bemessene Kündigungsschaden beschreibt lediglich den dem Leasinggeber zustehenden Anspruch auf Ausgleich seines zum Kündigungszeitpunkt infolge der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages - hier wegen des von den Parteien einvernehmlich angenommenen Totalschadens des Leasingfahrzeuges - noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes (vgl. Senatsurteile vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179 unter II 1 mwN; vom 27. September 2006 - VIII ZR 217/05, aaO Rn. 11).

    Denn er ist gehalten, diese Leistungen bei Bemessung seines Vollamortisationsinteresses zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, aaO unter II 3 b).

  • BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 217/05

    Formularmäßige Vereinbarung der Entschädigung des Leasinggebers zum Zeit- oder

    Auszug aus BGH, 21.09.2011 - VIII ZR 184/10
    Zum anderen hat der Kläger die in Höhe von 3.656,42 EUR in der Versicherungsentschädigung enthaltene Reparaturkostenleistung an die Beklagte herauszugeben, nachdem der Kläger, gestützt auf Abschnitt X. 6 Satz 1, XI. 1 Satz 2 der Leasingbedingungen, den Leasingvertrag einvernehmlich wegen eines Totalschadens des Leasingfahrzeugs gekündigt (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 217/05, WM 2006, 2378 Rn. 9) und sich spätestens dadurch eine in Abschnitt X. 2 der Leasingbedingungen vorgeschriebene Reparatur des Fahrzeugs unter Verwendung der erhaltenen Entschädigung erledigt hat.

    a) Der so bemessene Kündigungsschaden beschreibt lediglich den dem Leasinggeber zustehenden Anspruch auf Ausgleich seines zum Kündigungszeitpunkt infolge der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages - hier wegen des von den Parteien einvernehmlich angenommenen Totalschadens des Leasingfahrzeuges - noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes (vgl. Senatsurteile vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179 unter II 1 mwN; vom 27. September 2006 - VIII ZR 217/05, aaO Rn. 11).

  • BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09

    Zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen

    Auszug aus BGH, 21.09.2011 - VIII ZR 184/10
    Auch wenn die Leasingbedingungen, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen vom Revisionsgericht - ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners - frei auszulegen sind (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 20; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 29; jeweils mwN), hierzu keine ausdrückliche Aussage treffen, ist ihnen zu entnehmen, dass eine an den Leasingnehmer zur Deckung von Reparaturkosten geleistete Entschädigung nur dann bei ihm verbleiben darf, wenn sie ihrem Zweck entsprechend eingesetzt wird.
  • BGH, 08.06.2011 - VIII ZR 305/10

    Zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion

    Auszug aus BGH, 21.09.2011 - VIII ZR 184/10
    Auch wenn die Leasingbedingungen, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen vom Revisionsgericht - ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners - frei auszulegen sind (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 20; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 29; jeweils mwN), hierzu keine ausdrückliche Aussage treffen, ist ihnen zu entnehmen, dass eine an den Leasingnehmer zur Deckung von Reparaturkosten geleistete Entschädigung nur dann bei ihm verbleiben darf, wenn sie ihrem Zweck entsprechend eingesetzt wird.
  • BGH, 29.01.2019 - VI ZR 481/17

    Verkehrsunfall eines Leasingfahrzeugs: Recht des Leasingnehmers gegen den

    Ob § 115 Abs. 1 Satz 3 VVG, wonach der Versicherer den Schadensersatz in Geld zu leisten hat, im Falle eines Befreiungsanspruchs gegen den Versicherer dessen Möglichkeiten bei der Erfüllung beschränkt, braucht hier nicht entschieden zu werden, da jedenfalls lediglich eine Zahlung an die Leasinggeberin und Eigentümerin, nicht jedoch - wie gefordert - an die Klägerin als Leasingnehmerin in Betracht kommt (vgl. dazu im Ergebnis auch BGH, Urteil vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709).
  • BGH, 30.09.2020 - VIII ZR 48/18

    Kraftfahrzeug-Leasingvertrag: Pflicht des Leasinggebers zur Verwendung der ihm

    Der Leasinggeber ist verpflichtet, die ihm aus einem Schadensfall zustehenden Entschädigungsleistungen eines Versicherers dem Leasingnehmer zugutekommen zu lassen, indem er sie für die Reparatur oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs verwendet oder diese bei Vertragsende auf den Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch anrechnet (Bestätigung der Senatsurteile vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Rn. 17 [für Leistungen aus einer Haftpflichtversicherung]; vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 19; vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, NJW 2004, 1041 unter II 3 a aa und vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 31/91, BGHZ 116, 278, 283 f.; [jeweils für Leistungen aus einer Vollkaskoversicherung]).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Leasinggeber verpflichtet, die ihm aus einem Schadensfall zustehenden Entschädigungsleistungen eines Versicherers dem Leasingnehmer zugutekommen zu lassen, indem er sie für die Reparatur oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs verwendet oder diese bei Vertragsende auf den Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch anrechnet (Senatsurteile vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Rn. 17 [für Leistungen aus einer Haftpflichtversicherung]; vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 19; vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, NJW 2004, 1041 unter II 3 a aa; vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 31/91, BGHZ 116, 278, 283 f.; [jeweils - mit weiteren Nachweisen - für Leistungen aus einer Vollkaskoversicherung]).

    Die vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung herangezogene Rechtsprechung des Senats zum Mehrerlös (Senatsurteile vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 19 f.; vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, aaO Rn. 20 f.) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil es vorliegend allein um die Anrechnung einer Versicherungsleistung auf den vereinbarten Restwert geht, und nicht darum, wem ein Mehrerlös zusteht, der sich ergibt, wenn bei der Abrechnung des Leasingvertrags durch Verwertungserlös und Versicherungsleistungen ein über dem vereinbarten Restwert liegender Betrag- wie hier gerade nicht - erzielt wird.

  • BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 389/18

    Das gestohlene Leasingfahrzeug - und die Leistung aus der Vollkaskoversicherung

    b) Der Senat hat bisher lediglich - für den Fall einer vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags, der eine Restwertgarantie des Leasingnehmers und ein Andienungsrecht des Leasinggebers, aber keine Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers vorsieht - entschieden, dass eine von der Kaskoversicherung auf den Wiederbeschaffungswert eines beschädigten oder entwendeten Fahrzeugs gezahlte Entschädigung dem Leasinggeber auch dann uneingeschränkt zusteht, wenn es dadurch zu einem Mehrerlös kommt, der Leasinggeber also einen über den zur vollen Amortisation erforderlichen Ablösebetrag hinausgehenden Erlös realisiert (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 16 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Rn. 17).

    Zwar enthält der Leasingvertrag keine Aussage darüber, dass der Ablösewert die Ansprüche der Beklagten aus der Abwicklung des Leasingvertrags abschließend im Sinne einer Obergrenze regelt (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, aaO Rn. 19).

  • OLG Köln, 21.12.2017 - 15 U 9/17
    Für das Innenverhältnis zwischen Leasinggeber und -nehmer wäre rechtlich dabei auch ohne Belang, an wen der Versicherer die Versicherungsleistung gezahlt hat (vgl. BGH v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Tz. 15).

    (1) Der Bundesgerichtshof hat - wie der Senat unter dem 25.04.2017 bereits ausgeführt hat - erkannt, dass jedenfalls bei einer vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit einem Andienungsrecht ohne Mehrerlösbeteiligung eine Versicherungsentschädigung, die auf Grund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls vom Haftpflichtversicherer des Schädigers wegen der Beschädigung des Leasingfahrzeugs auf Totalschadensbasis gezahlt worden ist, im Innenverhältnis allein dem Leasinggeber als Eigentümer zusteht, soweit sie nicht vom Leasingnehmer tatsächlich zur Reparatur des Leasingfahrzeugs verwendet wird; dies gilt auch soweit die Versicherungsentschädigung den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags noch nicht amortisierten Gesamtaufwand des Leasinggebers einschließlich des kalkulierten Gewinns sogar übersteigt und damit ein "Übererlös" beim Leasinggeber erzielt wird (BGH v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709; v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989; zustimmend etwa Nitsch , NZV 2011, 14 f.; Müller-Sarnowski , DAR 2008, 147 f.; Weber , NJW 2008, 989, 992; MüKo-BGB/ Koch , 7. Aufl. 2016, Finanzierungsleasing Rn. 94; Zahn , in: von Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl. 2015, Kap. O Rn. 141 ff.; Arzt , in: von Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl. 2015, Kap. J Rn.18 ; kritisch Staudinger/ Stoffels , BGB, 2014, Leasing Rn. 209a; Reinking , DAR 2011, 125).

    Sie ist eine Sachversicherung und deckt als solche das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeugs; die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung stehen daher grundsätzlich dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeugs zu (BGH v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Tz .16; BGH v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Tz. 17).

    Etwas anderes, also eine Auskehrung an den Leasingnehmer, soll nach dieser Rechtsprechung (strenger Zahn , in: von Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl. 2015, Kap O Rn. 158) allenfalls dann denkbar sein, wenn der Leasinggeber zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich auf die Vollamortisation beschränken will (BGH v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Tz. 20) oder bei einemleasinguntypischen - Erwerbsrecht des Leasingnehmers zum Restwert am Vertragsende, weil dem Leasingnehmer dann eine eigene Chance auf Verwirklichung einer Wertsteigerung zugeschrieben ist (BGH v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Tz. 20; siehe auch OLG Düsseldorf v. 14.01.2003 - 24 U 13/02, NJW-RR 2003, 775).

    Ein bloßes Andienungsrecht des Leasinggebers genügt indes nicht, da dieser bei regulärer Vertragsbeendigung dann frei entscheiden kann, ob er das Fahrzeug an einen Dritten veräußern mag, ohne den Leasingnehmer an einem etwaigen Mehrerlös zu beteiligen (BGH v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Tz. 21).

    Zu bedenken ist zudem, dass der BGH a.a.O. (BGH v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Tz. 12; siehe auch Reinking/Eggert , Der Autokauf, 13. Aufl. 2017, L 551) - hier fehlende - eindeutige vertragliche Regelungen, die jedwede Wertminderungsleistung generell und für alle Fälle dem Leasinggeber zuweisen, bereits für wirksam gehalten hat, ohne sie zumindest für den Fall der Andienung am Vertragsende an § 307 Abs. 1 BGB zu messen, was wegen des Verbots geltungserhaltender Reduktion zur gänzlichen Verwerfung solcher Regelungen hätte führen müssen.

  • OLG Düsseldorf, 26.02.2019 - 24 U 70/18

    Ansprüche aus einem abgewickelten Leasingvertrag über einen PKW nach Diebstahl

    Denn die vom Versicherer erbrachten Entschädigungsleistungen lassen keine Aussage darüber zu, wem die Leistungen im Verhältnis der Leasingvertragsparteien untereinander zustehen sollen und welche Zweckbestimmung ihnen im Innenverhältnis beizulegen ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, Rn 15, NJW 2011, 3709).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht bei einer vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrages ohne Mehrerlösbeteiligung des Versicherungsnehmers eine wegen der Beschädigung, des Untergangs, des Verlusts oder des Diebstahls des Leasingobjektes gezahlte Versicherungsentschädigung auch insoweit dem Leasinggeber zu, als sie seinen zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags noch nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt (BGH, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, Rn 16 ff., NJW 2008, 989; BGH, Urt. v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, Rn 13 ff., NJW 2011, 3709; vgl. so auch Emmerich , in: MünchKomm BGB, 7. Aufl., § 285 Rn 12; Schmalenbach , in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., V. Das Finanzierungsgeschäft, Rn V 98; Weber , Anm. zu BGH, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989, 992).

    Das gilt jedenfalls in den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nicht über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht (BGH, Urt. v. 27.09.2006 - VIII ZR 217/05, NJW 2007, 290; BGH, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989) oder über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht, aber seitens eines Dritten, der Haftpflichtversicherung des Schädigers, gezahlt worden ist (BGH, Urt. v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709).

    Das wäre etwa dann der Fall, wenn dem Leasingnehmer - leasinguntypisch - das Recht eingeräumt ist, das Leasingobjekt nach ordnungsgemäßer Beendigung des Leasingvertrags zum vertraglich vereinbarten Restwert zu erwerben mit der Folge, dass ihm auf diese Weise die Chance zur Wahrnehmung einer Wertsteigerung zukommt (BGH, Urt. v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn 20; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.01.2003 - 24 U 13/02).

    Eine Aussage darüber, ob von dem durch eine solche Anrechnungspflicht geprägten Kündigungsschaden die Ansprüche der Leasinggeberin abschließend im Sinne einer Obergrenze geregelt sein sollen und die vorzunehmende Abrechnung insbesondere auch noch nicht erfüllte Ansprüche des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer auf Auskehrung von Entschädigungszahlungen über die in Ziff. XV.3 der Leasingbedingungen vorgesehene Anrechnung hinaus erledigen soll, ist dagegen dem Wortlaut der Abrechnungsbestimmungen nicht zu entnehmen (BGH, Urt. v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709, Rn 19).

  • BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 71/19

    Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags aufgrund Diebstahls des

    b) Der Senat hat bisher lediglich - für den Fall einer vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags, der eine Restwertgarantie des Leasingnehmers und ein Andienungsrecht des Leasinggebers, aber keine Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers vorsieht - entschieden, dass eine von der Kaskoversicherung auf den Wiederbeschaffungswert eines beschädigten oder entwendeten Fahrzeugs gezahlte Entschädigung dem Leasinggeber auch dann uneingeschränkt zusteht, wenn es dadurch zu einem Mehrerlös kommt, der Leasinggeber also einen über den zur vollen Amortisation erforderlichen Ablösebetrag hinausgehenden Erlös realisiert (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 16 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Rn. 17).

    Zwar enthält der Leasingvertrag keine Aussage darüber, dass der Ablösewert die Ansprüche der Klägerin aus der Abwicklung des Leasingvertrags abschließend im Sinne einer Obergrenze regelt (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, aaO Rn. 19).

  • BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 255/19

    Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier aufgrund

    b) Der Senat hat bisher lediglich - für den Fall einer vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags, der eine Restwertgarantie des Leasingnehmers und ein Andienungsrecht des Leasinggebers, aber keine Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers vorsieht - entschieden, dass eine von der Kaskoversicherung auf den Wiederbeschaffungswert eines beschädigten oder entwendeten Fahrzeugs gezahlte Entschädigung dem Leasinggeber auch dann uneingeschränkt zusteht, wenn es dadurch zu einem Mehrerlös kommt, der Leasinggeber also einen über den zur vollen Amortisation erforderlichen Ablösebetrag hinausgehenden Erlös realisiert (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 16 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Rn. 17).

    Zwar enthält der Leasingvertrag, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, keine Aussage darüber, dass der Ablösewert die Ansprüche der Beklagten aus der Abwicklung des Leasingvertrags abschließend im Sinne einer Obergrenze regelt (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, aaO Rn. 19).

  • OLG München, 29.11.2018 - 32 U 1497/18

    Anspruchsinhaberschaft hinsichtlich des Neuwertanteils der Versicherungsleistung

    Im Übrigen hat der BGH mit Urteil vom 21.09.2011, Az.: VIII ZR 184/10, auf das sich die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung bezieht, zu einem Haftpflichtschaden entschieden, dass auch eine Neuwertentschädigung, die den Ablösewert übersteigt, dem Leasinggeber und nicht dem Leasingnehmer zusteht.
  • BGH, 13.06.2012 - VIII ZR 310/11

    Modernisierungserhöhung bei Wohnraummiete: Angabepflicht für Drittmittel aus

    Bei den in Rede stehenden Regelungen des Förderungsvertrags handelt es sich der Sache nach somit um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Senat selbst auslegen kann, weil formularmäßig gestaltete Vertragsbedingungen der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegen und weitere tatrichterliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Rn. 16; vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 244/08, NJW 2010, 293 Rn. 11; jeweils mwN).
  • BGH, 13.06.2012 - VIII ZR 311/11

    Modernisierungserhöhung bei Wohnraummiete: Angabepflicht für Drittmittel aus

    Bei den in Rede stehenden Regelungen des Förderungsvertrags handelt es sich der Sache nach somit um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Senat selbst auslegen kann, weil formularmäßig gestaltete Vertragsbedingungen der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegen und weitere tatrichterliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Rn. 16; vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 244/08, NJW 2010, 293 Rn. 11; jeweils mwN).
  • LG Köln, 14.02.2019 - 22 O 415/18

    Vollkaskoversicherung - Anspruch des Leasinggebers auf die Leistungen

  • LG Düsseldorf, 31.08.2017 - 9 O 404/16
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