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   BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 189/17   

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https://dejure.org/2018,1880
BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 189/17 (https://dejure.org/2018,1880)
BGH, Entscheidung vom 07.02.2018 - VIII ZR 189/17 (https://dejure.org/2018,1880)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 2018 - VIII ZR 189/17 (https://dejure.org/2018,1880)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Mieters auf Einsichtnahme in die Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage; Verpflichtung eines Mieters zur Leistung von ...

  • rabüro.de

    Mieter kann Einsichtnahme in Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts verlangen

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Umfang des Rechts des Mieters auf Einsichtnahme in die Belege der Betriebskostenabrechnung

  • wertermittlerportal
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 242 ; BGB § 556 Abs. 3 S. 1; BGB § 556a
    Anspruch eines Mieters auf Einsichtnahme in die Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage; Verpflichtung eines Mieters zur Leistung von ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bei bestrittener Heizkostenabrechnung trifft Vermieter Beweislast für erhobene Forderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (28)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zu Grundsätzen der Darlegungslast des Vermieters bei bestrittener Heizkostenabrechnung und zum Umfang einer Belegeinsicht des Mieters

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation)

    Mieter darf in die Einzelverbrauchsdaten der einzelnen Nutzer Einsicht nehmen

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Betriebskosten: Einsichtsrecht des Mieters in Verbrauchsdaten anderer Mieter

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Die Heizkostenabrechnung - Beweislast beim Vermieter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Heizkostenabrechnung - und die Darlegungslast des Vermieters

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Extrem hoher Stromverbrauch - Darlegungslast des Vermieters - Umfang einer Belegeinsicht des Mieters

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Darlegungslast des Vermieters bei bestrittener Heizkostenabrechnung und zum Umfang der Belegeinsicht des Mieters

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu den Grundsätzen der Darlegungslast des Vermieters bei bestrittener Heizkostenabrechnung und zum Umfang einer Belegeinsicht des Mieters

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    5.000 Euro Nachzahlung fürs Heizen! - Bestreiten Mieter die Heizkostenabrechnung, darf der Vermieter die Belegeinsicht nicht verweigern

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Grundsätze der Darlegungslast des Vermieters bei außergewöhnlich hoher Heizkostenabrechnung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Darlegungslast des Vermieters bei bestrittener Heizkostenabrechnung und zum Umfang einer Belegeinsicht des Mieters

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Mieter darf Belege der Nachbarn einsehen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einsichtsrechte des Mieters bei einer Betriebskostenabrechnung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Grundsätzen der Darlegungslast des Vermieters bei bestrittener Heizkostenabrechnung und zum Umfang einer Belegeinsicht des Mieters

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Zu Grundsätzen der Darlegungslast des Vermieters bei bestrittener Heizkostenabrechnung und zum Umfang einer Belegeinsicht des Mieters

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Heizkostenabrechnung Mietwohnung - Richtigkeit muss Vermieter beweisen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung: Einsichtsrecht in Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur Betriebskostennachzahlung erst nach Belegeinsicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachzahlung von Betriebskosten: Vermieter muss Einsichtnahme in Abrechnung anderer Mieter gewähren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Heizkostenabrechnung - Beweis- und Darlegungslast des Vermieters und Belegeinsichtsrecht des Mieters

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gemeinsam versorgtes Mietobjekt: Mieter kann Einsicht in Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer haben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ungewöhnlich hohe Heizkostenabrechnung: Was der Vermieter beweisen muss

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wer trägt die Darlegungslast bei einer bestrittenen Nachforderung aus einer Heizkostenabrechnung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Extreme Nebenkostenabrechnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechte der Mieter bei Nebenkostenabrechnungen gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Heizkosten - Vermieter müssen nicht nur die ordentliche Abrechnung nachweisen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Umfassendes Einsichtsrecht der Mieter in Abrechnungsbelege bei Betriebskostenabrechnungen

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Darlegungslast und Belegeinsicht bei vom Mieter als nicht plausibel bestrittener Heizkostenabrechnung

Besprechungen u.ä. (4)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    BGH stärkt Mieterrechte: Keine Angst vor astronomischen Betriebskosten

  • rechtstipp24.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Mieter haben Recht auf Einsicht in Verbrauchsdaten anderer Mieter, um Betriebskostenabrechnung prüfen zu können

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebskosten: Kein Anspruch auf Nachzahlung bei verweigerter Belegeinsicht (IMR 2018, 234)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebskosten: Einsichtsrecht des Mieters in Verbrauchsdaten anderer Mieter (IMR 2018, 233)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1599
  • MDR 2018, 659
  • NZM 2018, 458
  • ZMR 2018, 573
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 22.11.2011 - VIII ZR 38/11

    Wohnraummiete: Zurückbehaltungsrecht des Mieters an den Betriebskosten bei

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 189/17
    Dementsprechend gehört es auch noch zu der vom Vermieter vorzunehmenden ordnungsgemäßen Abrechnung, dass er im Anschluss an die Mitteilung der die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltenden Rechnung dem Mieter auf dessen Verlangen zusätzlich die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen durch deren Vorlage ermöglicht, soweit dies etwa zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist (Senatsurteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12, aaO; Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, WuM 2012, 276 Rn. 2; jeweils mwN).

    Für die mietrechtliche Betriebskostenabrechnung kann, wie der Senat bereits für die Vorlage von Versorgungsverträgen des Vermieters mit Dritten zwecks sachgerechter Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und Vorbereitung etwaiger Einwendungen klargestellt hat (Beschluss vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, aaO; dazu Milger, PiG 92 [2012], 189, 194), nichts anderes gelten.

    Ebenso ist geklärt, dass der Mieter gegenüber einer Nachforderung des Vermieters ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB geltend machen kann, solange der Vermieter ihm keine Überprüfung der Abrechnung ermöglicht (Senatsurteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, aaO Rn. 21; Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, aaO; jeweils mwN).

  • BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 261/07

    Abgrenzung zwischen formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit der

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 189/17
    Die genannte Herangehensweise des Berufungsgerichts hat ihm deshalb - was der Senat auch ohne ausdrückliche Revisionsrüge nachzuprüfen hat (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97, NJW 1999, 860 unter II 3 a; vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06, WM 2007, 2024 Rn. 14) - den Blick dafür verstellt, dass bei einer Nachforderung von Betriebskosten, die der Mieter bei entsprechender Vereinbarung mit den dafür bestehenden Aufteilungsmaßstäben nach (formell) ordnungsgemäß erteilter Jahresabrechnung zu tragen hat (§ 556 Abs. 1, 3, § 556a Abs. 1 BGB, §§ 6 ff. HeizkostenV), die Darlegungs- und Beweislast für die inhaltliche Richtigkeit der erhobenen Forderung, also für die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der angefallenen Betriebskosten auf die einzelnen Mieter, bei der Klägerin als Vermieterin liegt (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07, NJW 2008, 1801 Rn. 28; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 15; vom 17. November 2010 - VIII ZR 112/10, NJW 2011, 598 Rn. 13; vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 41/14, NJW 2015, 475 Rn.16).

    a) Eine vom Vermieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB vorzunehmende Abrechnung dient dazu, die hierzu anstehenden Betriebskosten des jeweiligen Abrechnungsjahres (vgl. zu dieser zeitlichen Eingrenzung etwa Senatsurteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, aaO) zu erfassen, zusammenzustellen und unter Abzug der jeweils geleisteten Vorauszahlungen auf die einzelnen Mieter zu verteilen.

    Dazu muss sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 Abs. 1 BGB entsprechen, also eine aus sich heraus verständliche geordnete Zusammenstellung der zu den umzulegenden Betriebskosten im Abrechnungsjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben enthalten, um es dem Mieter zu ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 12. November 2014 - VIII ZR 112/14, NJW 2015, 406 Rn. 11; vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 22/13, NJW-RR 2014, 76 Rn. 13; vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12, NJW 2013, 3234 Rn. 9; vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 227/09, NJW 2010, 3228 Rn. 11; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, aaO; jeweils mwN).

  • BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 322/12

    Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Pflicht des Vermieters zur Vorlage der

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 189/17
    Dazu muss sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 Abs. 1 BGB entsprechen, also eine aus sich heraus verständliche geordnete Zusammenstellung der zu den umzulegenden Betriebskosten im Abrechnungsjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben enthalten, um es dem Mieter zu ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 12. November 2014 - VIII ZR 112/14, NJW 2015, 406 Rn. 11; vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 22/13, NJW-RR 2014, 76 Rn. 13; vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12, NJW 2013, 3234 Rn. 9; vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 227/09, NJW 2010, 3228 Rn. 11; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, aaO; jeweils mwN).

    Dementsprechend gehört es auch noch zu der vom Vermieter vorzunehmenden ordnungsgemäßen Abrechnung, dass er im Anschluss an die Mitteilung der die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltenden Rechnung dem Mieter auf dessen Verlangen zusätzlich die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen durch deren Vorlage ermöglicht, soweit dies etwa zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist (Senatsurteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12, aaO; Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, WuM 2012, 276 Rn. 2; jeweils mwN).

  • BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 340/10

    Zur Frage der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Abrechnung von

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 189/17
    Jedenfalls weise die vorliegende Fallgestaltung keine Unterschiede zu der dieser Beurteilung zugrunde liegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 340/10) auf, sondern lasse sich entsprechend behandeln.

    Denn sie streiten nicht darum, ob - was die Beklagten darzulegen und zu beweisen hätten - die Klägerin bei dem Betrieb der Heizungsanlage dem in § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB geregelten Wirtschaftlichkeitsgebot gerecht geworden ist, also bei dem Betrieb der Heizungsanlage und der Beschaffung der dazu benötigten Brennstoffe durch Wahrung eines angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses die gebotene Rücksicht auf die Interessen der Beklagten genommen und dadurch zu deren Lasten keine unnötigen Kosten verursacht hat, weil etwa gleichwertige Leistungen nach den örtlichen Gegebenheiten zu einem deutlich geringeren Preis zu beschaffen gewesen wären (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 78/06, NJW-RR 2007, 1242 Rn. 13; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 340/10, NJW 2011, 3028 Rn. 13, 16, 21; vom 17. Dezember 2014 - XII ZR 170/13, NJW 2015, 855 Rn. 12; vgl. ferner zur gleichlaufenden Beweislastverteilung hinsichtlich einer ausnahmsweisen Vornahme von Vorwegabzügen aus Gründen der Billigkeit Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 251/05, NJW 2007, 211 Rn. 16; vom 13. Oktober 2010 - VIII ZR 46/10, NJW-RR 2011, 90 Rn. 22).

  • BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 112/10

    Zur Verwendung von Verbrauchswerten eines nicht geeichten Wasserzählers im Rahmen

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 189/17
    Die genannte Herangehensweise des Berufungsgerichts hat ihm deshalb - was der Senat auch ohne ausdrückliche Revisionsrüge nachzuprüfen hat (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97, NJW 1999, 860 unter II 3 a; vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06, WM 2007, 2024 Rn. 14) - den Blick dafür verstellt, dass bei einer Nachforderung von Betriebskosten, die der Mieter bei entsprechender Vereinbarung mit den dafür bestehenden Aufteilungsmaßstäben nach (formell) ordnungsgemäß erteilter Jahresabrechnung zu tragen hat (§ 556 Abs. 1, 3, § 556a Abs. 1 BGB, §§ 6 ff. HeizkostenV), die Darlegungs- und Beweislast für die inhaltliche Richtigkeit der erhobenen Forderung, also für die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der angefallenen Betriebskosten auf die einzelnen Mieter, bei der Klägerin als Vermieterin liegt (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07, NJW 2008, 1801 Rn. 28; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 15; vom 17. November 2010 - VIII ZR 112/10, NJW 2011, 598 Rn. 13; vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 41/14, NJW 2015, 475 Rn.16).

    Umstände, die geeignet wären, eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit zumindest einzelner Abrechnungskriterien zu begründen, und den Beklagten insoweit die Führung des Gegenbeweises abverlangen würden (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 112/10, aaO), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

  • BGH, 08.03.2006 - VIII ZR 78/05

    Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 189/17
    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats führt allein schon die Übermittlung einer - wie im Streitfall - (formell) ordnungsgemäßen Abrechnung an den Mieter die Fälligkeit des sich hieraus ergebenden Nachforderungs- oder Guthabensaldos gemäß § 271 Abs. 1 BGB herbei, ohne dass es für den Fälligkeitszeitpunkt noch zusätzlich darauf ankommt, ob nach Erteilung der Abrechnung zunächst eine angemessene Frist zu ihrer Überprüfung durch den Mieter verstrichen ist (Senatsurteile vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419 Rn. 20; vom 28. April 2010 - VIII ZR 263/09, NJW 2010, 1965 Rn. 8; jeweils mwN).

    Ebenso ist geklärt, dass der Mieter gegenüber einer Nachforderung des Vermieters ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB geltend machen kann, solange der Vermieter ihm keine Überprüfung der Abrechnung ermöglicht (Senatsurteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, aaO Rn. 21; Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, aaO; jeweils mwN).

  • KG, 12.03.2012 - 12 U 72/11

    Betriebskosten: Keine Belegeinsicht - keine Nachforderung!

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 189/17
    Dies wird teilweise mit einem abweichend von der Rechtsfolge des § 274 Abs. 1 BGB erforderlichen Hinausschieben der Fälligkeit (z.B. LG Bremen, WuM 2013, 488, 489; LG Kempten, ZMR 2017, 248 f.; Blank in Blank/ Börstinghaus, Miete, 5. Aufl., § 556 Rn. 184a) sowie teilweise damit begründet, dass der Vermieter durch Verweigerung der Belegeinsicht dem Mieter in vertragsverletzender Weise dessen Recht auf eine vorgreifliche Überprüfung der Abrechnung verhindere, so dass sich sein gleichwohl erhobenes Zahlungsverlangen als eine gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende unzulässige Rechtsausübung darstelle (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 299; NJOZ 2015, 1556, 1557 f.; KG, Urteil vom 12. März 2012 - 12 U 72/11, juris Rn. 5; Staudinger/Artz, aaO Rn. 123 mwN zum Meinungsstand).
  • OLG Düsseldorf, 23.03.2000 - 10 U 160/97

    Keine Pflicht des Mieters zum Ausgleich des Saldos aus der Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 189/17
    Dies wird teilweise mit einem abweichend von der Rechtsfolge des § 274 Abs. 1 BGB erforderlichen Hinausschieben der Fälligkeit (z.B. LG Bremen, WuM 2013, 488, 489; LG Kempten, ZMR 2017, 248 f.; Blank in Blank/ Börstinghaus, Miete, 5. Aufl., § 556 Rn. 184a) sowie teilweise damit begründet, dass der Vermieter durch Verweigerung der Belegeinsicht dem Mieter in vertragsverletzender Weise dessen Recht auf eine vorgreifliche Überprüfung der Abrechnung verhindere, so dass sich sein gleichwohl erhobenes Zahlungsverlangen als eine gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende unzulässige Rechtsausübung darstelle (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 299; NJOZ 2015, 1556, 1557 f.; KG, Urteil vom 12. März 2012 - 12 U 72/11, juris Rn. 5; Staudinger/Artz, aaO Rn. 123 mwN zum Meinungsstand).
  • BGH, 24.11.1971 - VIII ZR 81/70

    Mängelhaftung für Futtermittel

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 189/17
    Er hat bereits in anderem Zusammenhang entschieden, dass einer (gerichtlichen) Anspruchserhebung der Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen kann, wenn der erhobene Anspruch mit einer Rechnungslegung zusammenhängt, die der Gläubiger dem Schuldner aber verweigert und dadurch den erhobenen Anspruch der dem Schuldner zustehenden Nachprüfung treuwidrig zu entziehen versucht (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1971 - VIII ZR 81/70, BGHZ 57, 292, 300 f.).
  • LG Kempten, 16.11.2016 - 53 S 740/16

    Einsichtsrecht des Mieters bei Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 189/17
    Dies wird teilweise mit einem abweichend von der Rechtsfolge des § 274 Abs. 1 BGB erforderlichen Hinausschieben der Fälligkeit (z.B. LG Bremen, WuM 2013, 488, 489; LG Kempten, ZMR 2017, 248 f.; Blank in Blank/ Börstinghaus, Miete, 5. Aufl., § 556 Rn. 184a) sowie teilweise damit begründet, dass der Vermieter durch Verweigerung der Belegeinsicht dem Mieter in vertragsverletzender Weise dessen Recht auf eine vorgreifliche Überprüfung der Abrechnung verhindere, so dass sich sein gleichwohl erhobenes Zahlungsverlangen als eine gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende unzulässige Rechtsausübung darstelle (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 299; NJOZ 2015, 1556, 1557 f.; KG, Urteil vom 12. März 2012 - 12 U 72/11, juris Rn. 5; Staudinger/Artz, aaO Rn. 123 mwN zum Meinungsstand).
  • BGH, 09.11.2017 - III ZR 610/16

    Beteiligung an einem geschlossenen Filmfonds: Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

  • BGH, 17.12.2014 - XII ZR 170/13

    Verwaltungskosten in der Nebenkostenabrechnung bei Gewerberaummiete:

  • BGH, 12.11.2014 - VIII ZR 112/14

    Wohnraummiete: Formelle Ordnungsgemäßheit einer auf einer Schätzung beruhenden

  • BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 41/14

    Statthaftigkeit des Urkundenprozesses für Ansprüche des Vermieters auf

  • BGH, 09.10.2013 - VIII ZR 22/13

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung

  • BGH, 03.11.2011 - III ZR 105/11

    Vermietungs-Vermittlungsvertrag: Pflicht des Vermieters einer Ferienwohnung

  • BGH, 13.10.2010 - VIII ZR 46/10

    Wohnraummiete im gemischt genutzten Gebäudekomplex: Formelle Anforderungen an

  • BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 227/09

    Wohnraummiete: Materielle oder formelle Unrichtigkeit der

  • BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 263/09

    Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung von Betriebskosten, wenn nur einer von

  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 27/07

    Zuordnung der Betriebskosten zu bestimmten Abrechnungszeiträumen; Zulässigkeit

  • BGH, 11.07.2007 - VIII ZR 110/06

    Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB beim Kauf einer Katze

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 78/06

    Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot

  • BGH, 08.02.2007 - III ZR 148/06

    Geheimhaltungsinteresse des Vermittlers von Mietverträgen für eine Ferienwohnung

  • BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 251/05

    Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in gemisch-genutzten

  • BGH, 06.10.1998 - VI ZR 239/97

    Rechtsfolgen des Verstoßes eines Arztes gegen die Pflicht zur Erhebung eines

  • BGH, 09.12.2020 - VIII ZR 118/19

    Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung;

    Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ausgleich der Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung vom 23. Oktober 2014 derzeit nicht zu, weil sie dem Beklagten die begehrte Einsicht (auch) in die Zahlungsbelege nicht gewährt habe und dem Beklagten daher nach § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht zustehe (vgl. BGH, NJW 2018, 1599 Rn. 24 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats, die das Berufungsgericht zutreffend angewendet hat, steht dem Mieter gegenüber dem auf eine Betriebskostenabrechnung gestützten Zahlungsverlangen des Vermieters ein aus § 242 BGB folgendes (temporäres) Leistungsverweigerungsrecht zu, solange ihm eine nach § 259 Abs. 1 BGB berechtigterweise begehrte Belegeinsicht nicht gewährt worden ist (Senatsurteile vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17, NJW 2018, 1599 Rn. 29; vom 10. April 2019 - VIII ZR 250/17, NJW-RR 2019, 977 Rn. 36 ff.).

    Der Darlegung eines besonderen Interesses bedarf es dabei nicht, es genügt vielmehr das allgemeine Interesse des Mieters, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren (Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17, aaO Rn. 18).

  • BGH, 15.12.2021 - VIII ZR 66/20

    Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur

    Dazu muss die Abrechnung den allgemeinen Anforderungen des § 259 Abs. 1 Halbs. 1 BGB entsprechen, also eine aus sich heraus verständliche geordnete Zusammenstellung der zu den umzulegenden Betriebskosten im Abrechnungsjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben enthalten, um es dem Mieter zu ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17, NJW 2018, 1599 Rn. 15; vom 12. November 2014 - VIII ZR 112/14, NJW 2015, 406 Rn. 11; vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 22/13, NJW-RR 2014, 76 Rn. 13; jeweils mwN).

    Dementsprechend gehört es zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters, dass er im Anschluss an die Mitteilung der die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltenden Rechnung dem Mieter auf dessen Verlangen gemäß § 259 Abs. 1 Halbs. 2 BGB die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen durch deren Vorlage ermöglicht, soweit dies etwa zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17, aaO Rn. 16; vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 93/15, NJW 2016, 866 Rn. 18; vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12, NJW 2013, 3234 Rn. 9; jeweils mwN).

    Es genügt vielmehr das allgemeine Interesse des Mieters, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren (Senatsurteile vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17, NJW 2018, 1599 Rn. 18 [zu Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer des Mietobjekts]; vom 9. Dezember 2020 - VIII ZR 118/19, NJW 2021, 693 Rn. 13 [zu den Zahlungsbelegen des Vermieters]; vom 27. Oktober 2021 - VIII ZR 102/21, juris Rn. 17, und VIII ZR 114/21, juris Rn. 16; vgl. auch BGH, Urteile vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06, NJW 2007, 1528 Rn. 6; vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58 Rn. 12 f.; insoweit jeweils zu § 666 BGB).

  • BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 250/17

    Versorgung von Nachbargrundstücken über eine Heizungsanlage: Anspruch der

    Eine von dem Rechnungsteller gleichwohl erhobene Klage auf Zahlung des Nachzahlungsbetrags ist als derzeit unbegründet abzuweisen (Bestätigung und Fortentwicklung des Senatsurteils vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17, NJW 2018, 1599 Rn. 24 ff.).

    b) Der Senat hat für die Betriebskostenabrechnung im Wohnraummietrecht - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, dass die vorstehend genannte Sichtweise zutrifft, da der Vermieter durch die Verweigerung der Belegeinsicht dem Mieter in vertragsverletzender Weise dessen Recht auf eine vorgreifliche Überprüfung der Abrechnung verhindert, so dass sich sein gleichwohl erhobenes Zahlungsverlangen als eine gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende unzulässige Rechtsausübung darstellt (Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17, NJW 2018, 1599 Rn. 26 ff. mwN).

    Der Sinn einer Überprüfung der Betriebskostenabrechnung liegt vielmehr gerade darin, den Mieter bereits vorab in die Lage zu versetzen, etwaige Abrechnungsfehler aufzudecken, und ihm über die unmittelbare Belegkontrolle und das dadurch vermittelte eigene Bild die Möglichkeit zur wirkungsvollen Abwehr der ungerechtfertigten Inanspruchnahme aus einem wegen eines vertragsverletzenden Verhaltens des Vermieters ansonsten ganz oder teilweise ungeprüft bleibenden Abrechnungssaldos einzuräumen (Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17, aaO Rn. 28).

    Eine gleichwohl erhobene Zahlungsklage des Vermieters ist demzufolge als derzeit nicht begründet abzuweisen (Senatsurteil vom 7. Februar 2018- VIII ZR 189/17, aaO Rn. 29).

  • BGH, 25.09.2019 - VIII ZR 122/18

    Haftung eines Erben für die durch fehlende Kündigung des Mietverhältnisses des

    Ein solcher Anspruch wird erst mit Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung fällig (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90, BGHZ 113, 188, 194; Senatsurteile vom 27. November 2002 - VIII ZR 108/02, ZMR 2003, 334 unter III 1; vom 28. April 2010 - VIII ZR 263/09, NJW 2010, 1965 Rn. 8; vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17, NJW 2018, 1599 Rn. 25).
  • LG Berlin, 13.02.2019 - 65 S 196/18

    Betriebskostenabrechnung: Einsichtsrecht des Mieters in Zahlungsbelege

    Der Zahlungspflicht des Beklagten steht (bislang) § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung als temporäres Leistungsverweigerungsrecht entgegen, da die Klägerin ihm die begehrte (weitere) Belegeinsicht unstreitig verweigert (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17, WuM 2018, 288, juris Rn. 24ff, mwN; ebenso: Staudinger/Artz, (2018) § 556 Rn. 123, mwN).

    Sie ist aus sich heraus insoweit verständlich, als dass sie es dem Mieter ermöglicht, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (BGH, st. Rspr., vgl. nur Urt. v. 7. Februar 2018, aaO, juris Rn. 15; Urt. v. 12. November 2014 - VIII ZR 112/14, NJW 2015, 406, juris Rn. 11; Urt. v. 9. Oktober 2013 - VIII ZR 322/12, WuM 2013, 734, juris Rn. 13; Urt. v. 23. Juni 2010 - VIII ZR 227/09, WuM 2010, 493, juris Rn. 11; Urt. v. 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260, juris Rn. 15, jew. mwN).

    Daraus leitet der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Pflicht des Vermieters ab, dem Mieter auf dessen Verlangen zusätzlich die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen durch deren Vorlage zu ermöglichen, soweit dies zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung von Einwendungen erforderlich ist (vgl. BGH, Urt. v 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17, aaO., juris Rn. 16, mwN).

    Es genügt vielmehr das allgemeine Interesse des Berechtigten, die Tätigkeit des Abrechnungspflichtigen zu kontrollieren (vgl. BGH, Urt. v 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17, aaO., juris Rn. 18).

  • BGH, 27.10.2021 - VIII ZR 264/19

    Für die Vergleichbarkeit von Räumen im Sinne der Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz

    Denn die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer sich aus einer formell ordnungsgemäß erstellten Betriebskostenabrechnung ergebenden Nachforderung trägt der Vermieter, der in diesem Zusammenhang insbesondere die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der Betriebskosten darzulegen und im Falle des Bestreitens auch zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17, NJW 2018, 1599 Rn. 12; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NZM 2008, 567 Rn. 15; vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07, NZM 2008, 403 Rn. 28).

    aa) Ein Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Nachzahlung entstandener und von Vorauszahlungen nicht gedeckter Betriebskosten ist erst dann fällig, wenn der Vermieter eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erstellt hat (vgl. Senatsurteile vom 27. November 2002 - VIII ZR 108/02, NJW-RR 2003, 442 unter III 1; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NZM 2008, 587 Rn. 10; vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17, NJW 2018, 1599 Rn. 25; jeweils mwN).

    Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält (Senatsurteile vom 27. November 2002 - VIII ZR 108/02, aaO; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, aaO; vom 12. November 2014 - VIII ZR 112/14, NZM 2015, 129 Rn. 11; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 3/17, WuM 2017, 529 Rn. 15; vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17, NJW 2018, 1599 Rn. 15).

    Entscheidend ist allein, ob die Angaben in der Betriebskostenabrechnung es dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17, aaO; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 3/17, aaO; vom 12. November 2014 - VIII ZR 112/14, aaO; vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 22/13, NZM 2014, 26 Rn. 13; jeweils mwN).

  • AG Leipzig, 14.04.2020 - 168 C 7340/19

    Ordnungsmäßigkeit der Betriebskostenabrechnung?

    Denn der Vermieter trägt die Darlegungslast für die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der angefallenen Betriebskosten auf die einzelnen Mieter (BGH, Urteil vom 7.2.2018 - VIII ZR 189/17 -).

    Denn ein Mieter kann auch Einsichtnahme in die vom Vermieter erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts hinsichtlich der Heizkosten beanspruchen (BGH, Urteil vom 7.2.2018 - VIII ZR 189/17 -) Dem hat die Klägerin nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten bislang nicht entsprochen.

    Das Zurückbehaltungsrecht hat die Wirkung, dass eine Leistungspflicht der Beklagten nicht besteht, solange die Klägerin die geschuldete Belegeinsicht nicht gewährt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7.2.2018 - VIII ZR 189/17 -).

  • LG Itzehoe, 22.03.2019 - 9 S 26/18

    Wohnraummiete: Kürzungsrecht des Mieters nach der HeizkostenV bei pflichtwidrig

    Der Mieter hat nach gefestigter Rechtsprechung des BGH einen Anspruch auf Belegeinsicht (s. nur BGH, Urt. v. 07.02.2018 - VIII ZR 189/17, WuM 2018, 288); dieser ergibt sich im Übrigen auch aus den §§ 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1, 259 Abs. 1 letzter Teils.

    Eine Zug-um-Zug-Verurteilung nach § 274 BGB kommt - wie der BGH unlängst klargestellt hat - schon deswegen nicht in Betracht, weil der Vermieter durch Verweigerung der Belegeinsicht dem Mieter in vertragsverletzender Weise dessen Recht auf eine vorgreifliche Überprüfung der Abrechnung verhindert, so dass sich sein gleichwohl erhobenes Zahlungsverlangen als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellt (BGH, Urt. v. 07.02.2018 - VIII ZR 189/17, WuM 2018, 288, 291 Rn. 26 f.).

    Grundsätzlich trägt der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen seines Betriebskostennachforderungsanspruchs (BGH, Urt. v. 07.02.2018, a.a.O.).

  • BGH, 26.10.2021 - VIII ZR 150/20

    Wohnraummiete bei preisgebundenem Wohnraum: Rückforderung von

    c) Die beschriebenen Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Senats auch für die Rückforderung vom Mieter entrichteter Nachzahlungen auf die Betriebskosten (vgl. Senatsurteile vom 10. April 2019 - VIII ZR 250/17, NJW-RR 2019, 877 Rn. 20, 36; vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17, NJW 2018, 1599 Rn. 29; Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, aaO Rn. 2 mwN).
  • BGH, 27.10.2021 - VIII ZR 102/21

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Einsichtsrecht des Mieters in das

    Dazu muss sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 Abs. 1 BGB entsprechen, also eine aus sich heraus verständliche geordnete Zusammenstellung der zu den umzulegenden Betriebskosten getätigten Einnahmen und Ausgaben enthalten, um es dem Mieter zu ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17, NJW 2018, 1599 Rn. 15 mwN).

    Dementsprechend gehört es auch zu einer vom Vermieter vorzunehmenden ordnungsgemäßen Abrechnung, dass er dem Mieter auf dessen Verlangen zusätzlich die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen durch deren Vorlage ermöglicht, soweit dies zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17, aaO Rn. 16 mwN).

  • BGH, 27.10.2021 - VIII ZR 114/21

    Zum Einsichtsrecht eines Mieters bezüglich der Abrechnungsunterlagen zu einer

  • LG München I, 14.05.2020 - 31 S 7015/19

    Zurückbehaltungsrecht des Mieters bei verweigerter Einsicht in Belege der

  • OLG Brandenburg, 22.06.2021 - 3 U 11/20

    Anforderungen an die Nebenkostenabrechnung im Rahmen eines

  • AG Wuppertal, 02.12.2020 - 97 C 154/20

    Wie ist das Einsichtsrecht in die Abrechnungsbelege umzusetzen?

  • OLG Karlsruhe, 08.05.2020 - 10 U 21/19

    Kostenumlage bei Wärmecontracting in einer Eigentumswohnanlage: Anspruch auf

  • LG Hamburg, 30.04.2020 - 418 HKO 117/18

    Betriebskostenabrechnung beim Gewerberaummietvertrag: Reichweite des

  • AG München, 26.04.2019 - 461 C 21735/17

    Einsichtsrecht des Mieters in Rechnungen von Drittfirmen bei

  • LG Frankfurt/Main, 09.06.2023 - 11 S 13/23

    Ordentliche Kündigung wegen offener Betriebskostennachzahlungen

  • LG Hanau, 18.10.2022 - 2 S 45/21

    Umstellung der Klage

  • AG Dortmund, 02.04.2019 - 425 C 625/19

    Trotz falscher Abrechnung können Betriebskosten vom Mieter verlangt werden!

  • LG Memmingen, 19.02.2020 - 14 S 1269/19

    Mieter, Berufung, Anspruch, Abrechnung, Mietrecht, Beweislast,

  • LG Berlin, 15.07.2020 - 65 S 285/19

    Mietverhältnis: Einsichtsrecht eines Mieters in die Wärmelieferung betreffende

  • OLG Frankfurt, 02.10.2019 - 12 U 25/19

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Vorübergehende Leistungsfreiheit wegen

  • AG Hanau, 23.10.2020 - 32 C 227/19

    Ersatz von Mietausfallschaden, Unwirksamkeit einer Endrenovierungsklausel und

  • LG Frankfurt/Main, 30.03.2021 - 11 S 146/20

    Voraussetzungen für Reduzierung von Betriebskostenvorauszahlungen

  • AG Hanau, 28.06.2019 - 32 C 25/16

    Formelle Anforderungen der Betriebskostenabrechnung, Vorwegabzug,

  • LG Neubrandenburg, 19.10.2018 - 1 S 41/18

    Betriebskosten Nachzahlung Vermieter nur bei richtiger Abrechnung

  • LG Berlin, 14.04.2021 - 64 S 340/20

    Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug bei einer

  • AG Siegen, 27.01.2023 - 17 C 8/22

    Eigentümer kann Mieter zur Belegeinsicht ermächtigen

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