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   BGH, 08.05.2007 - VIII ZR 19/05   

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https://dejure.org/2007,336
BGH, 08.05.2007 - VIII ZR 19/05 (https://dejure.org/2007,336)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2007 - VIII ZR 19/05 (https://dejure.org/2007,336)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2007 - VIII ZR 19/05 (https://dejure.org/2007,336)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • verkehrslexikon.de

    Kein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines Neufahrzeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10%

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 323 Abs. 5 Satz 2, 434
    Begriff der unerheblichen Pflichtverletzung nach neuem Schuldrecht entspricht unwesentlicher Minderung von Wert oder Tauglichkeit der Kaufsache nach altem Schuldrecht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechtigung zum Rücktritt aufgrund einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit einer Kaufsache; Erheblichkeit einer Pflichtverletzung; Ausschluss eines Rücktritts vom Kaufvertrag bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften ...

  • autokaufrecht-frankfurt.de

    Erhöhter Kraftstoffverbrauch ab 10 % erheblich

  • Judicialis

    BGB § 323 Abs. 5 Satz 2; ; BGB § 434

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 323 Abs. 5 S. 2; BGB § 434
    Abweichung des Kraftstoffverbrauchs von den Herstellerangaben um weniger als 10 % berechtigt nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Rücktrittsausschluß bei unerheblichem Sachmangel (§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 5 S. 2 BGB)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 323 Abs. 5 S. 2 § 434
    Unerheblichkeit eines Sachmangels; Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines Neufahrzeugs von den Herstellerangaben

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann stellt Sachmangel unerhebliche Pflichtverletzung dar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • IWW (Kurzinformation)

    NW-Handel - BGH zur Zehn-Prozent-Grenze bei Mehrverbrauch

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mangel bei 10 Prozent Verbrauchsabweichung?

  • bonell-collegen.de (Kurzinformation)

    Kein Rücktritt wegen weniger als zehnprozentiger Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines Neuwagens

  • ra-frese.de (Kurzinformation)

    Kein Rücktritt bei Kraftstoffmehrverbrauch unter 10 %

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Neuwagenkauf: erhöhter Verbrauch unter 10 Prozent kein Mangel

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was Käufer eines neuen PKWs wissen sollten wenn der Kraftstoffverbrauch höher als angegeben ist

  • rae-sh.com (Kurzinformation)

    Mein neues Auto verbraucht zu viel - was kann ich tun?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Neuwagenkauf: Auto, das geringfügig mehr Sprit verbraucht als der Hersteller versprochen hat, kann nicht umgetauscht werden - Wert des Neuwagens wird nur unerheblich gemindert

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Autokauf - Kraftstoffmehrverbrauch nicht in jedem Fall ein Rücktrittsgrund

  • mwn.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die Rechte des Käufers bei Teillieferungen, teilweiser Mangelhaftigkeit und "unerheblichen" Sachmängeln (Prof. Dr. Stephan Lorenz; DAR 2007, 516)

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Rücktrittsausschluß bei unerheblichem Sachmangel (§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 5 S. 2 BGB)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann stellt Sachmangel unerhebliche Pflichtverletzung dar? (IBR 2007, 417)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2111
  • ZIP 1997, 1547
  • MDR 2007, 1128
  • NZV 2007, 462 (Ls.)
  • VersR 2007, 1231
  • BB 2007, 1414
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.06.1997 - VIII ZR 52/96

    Zur Haftung eines Verkäufers für überhöhten Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens

    Auszug aus BGH, 08.05.2007 - VIII ZR 19/05
    Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10 % ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag daher ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Juni 1997 - VIII ZR 52/96, BGHZ 136, 94).

    3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 132, 55; 136, 94) stellt es nur eine unerhebliche Minderung des Fahrzeugswerts im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF dar, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als 10 % von den Herstellerangaben abweicht, wobei die Abweichung vom Durchschnittswert maßgeblich ist, wenn sich die Herstellerangaben auf verschiedene Fahrzyklen beziehen.

    Entscheidend sind vielmehr - ausgehend vom Maßstab des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF - die Auswirkungen, die der Kraftstoffmehrverbrauch für den Käufer im Hinblick auf den Wert des Fahrzeugs hat (BGHZ 136, 94, 98 f.).

  • BGH, 14.02.1996 - VIII ZR 65/95

    Überhöhter Kraftstoffverbrauch eines fabrikneuen Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 08.05.2007 - VIII ZR 19/05
    3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 132, 55; 136, 94) stellt es nur eine unerhebliche Minderung des Fahrzeugswerts im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF dar, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als 10 % von den Herstellerangaben abweicht, wobei die Abweichung vom Durchschnittswert maßgeblich ist, wenn sich die Herstellerangaben auf verschiedene Fahrzyklen beziehen.
  • BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 94/13

    Zum Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel

    Dies wird - wie die Befürworter einer eher niedrig bemessenen Erheblichkeitsschwelle hervorheben und von der Gegenauffassung grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen wird - durch die Gesetzesbegründung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bestätigt (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111 Rn. 2 f.).

    Vielmehr machen insbesondere die letztgenannte Passage der Gesetzesbegründung sowie die zuvor erfolgten Ausführungen, wonach eine Pflichtverletzung unerheblich sei, wenn damit das Leistungsinteresse des Gläubigers "im Grunde nicht gestört" sei, deutlich, dass der Gesetzgeber mit § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB an die von der Rechtsprechung zur Vorgängerregelung entwickelten Maßstäbe anknüpfen (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 19/05, aaO; vgl. auch BT-Drucks. 14/6040, S. 216 f.) und - in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, deren Umsetzung (auch) § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB dient - an das Rücktrittsrecht des Käufers keine zu hohen Anforderungen stellen wollte.

    (a) Allerdings stellt es nach der Rechtsprechung des Senats nur eine unerhebliche Minderung des Fahrzeugwerts im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und dementsprechend auch eine unerhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB dar, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als zehn Prozent von den Herstellerangaben abweicht (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 19/05, aaO Rn. 3 mwN).

    Entscheidend ist dabei indes, dass ein Kraftstoffmehrverbrauch in dieser Größenordnung nur zu einer geringen Minderung des Fahrzeugwertes führt und deshalb nur als unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB anzusehen ist (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 19/05, aaO Rn. 4 mwN).

  • OLG Hamm, 10.12.2019 - 13 U 86/18

    Abgasskandal: Schadensersatzanspruch gegen VW auch bei Leasing

    Der erhöhte Kraftstoffverbrauch und die Gefahr des Abregelns können zwar die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen (vgl. zum Kraftstoffverbrauch BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 19/05, juris Rn. 3 [zum Kaufrecht]).
  • BGH, 17.02.2010 - VIII ZR 70/07

    Erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers bei Lieferung eines Fahrzeugs in

    aa) Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1230, 1231; OLG Nürnberg, NJW 2005, 2019, 2020; Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 323 Rdnr. 39; Palandt/Grüneberg, aaO, § 323 Rdnr. 32; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 437 Rdnr. 23), wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (MünchKommBGB/Ernst, aaO, § 323 Rdnr. 243; vgl. hierzu Senatsurteile vom 14. September 2005 - VIII 363/04, NJW 2005, 3490, unter II 2; vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517, Tz. 22; vom 5. November 2008, VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508, Tz. 18 - 21; Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111, Tz. 3).
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