Rechtsprechung
BGH, 14.09.2005 - VIII ZR 195/04 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- lexetius.com
HeizKV § 12 Abs. 1 Satz 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Kanzlei Prof. Schweizer
"Strafabzug" im Heizkostenrecht wegen Fehlens von Messgeräten zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Recht des Nutzers auf einen "Strafabzug" bei den nicht verbrauchsabhängig abgerechneten Kosten für die Versorgung mit Warmwasser; Rechtmäßigkeit eines Strafabzugs nach der Heizkostenverordnung im Fall der Verwendung von Messgeräten zur Erfassung des anteiligen ...
- Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)
Kürzungsrecht bei Heizkostenabrechnung
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Heizkosten; Kürzungsrecht bei verbundenen Anlagen
- Judicialis
HeizKV § 12 Abs. 1 Satz 1
- RA Kotz
Wärmeerfassungsgeräte: "Strafabzug" nach § 12 Abs. 1 S. 1 HeizKV bei Kosten des Wärmeverbrauchs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HeizKV § 12 Abs. 1 S. 1
Rechtsfolgen des Fehlens von Messgeräten für den Warmwasserverbrauch - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Strafabzug bei Warmwasserverbrauch
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Messgeräte für Warmwasserverbrauch fehlten - Mieter übertreiben es mit dem "Strafabzug" bei verbrauchsunabhängig abgerechneten Kosten
- koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)
Umfang des Kürzungsrechts nach § 12 HeizKV
- haus-und-grund-muenchen.de (Kurzinformation)
Heizkosten - Beim Kürzungsrecht muss differenziert werden
- streifler.de (Kurzinformation)
Heizkosten: Wann kann der Mieter die abgerechneten Kosten kürzen ?
- lw.com (Leitsatz)
"Strafabzug" im Heizkostenrecht wegen Fehlens von Messgeräten zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
"Strafabzug" für Wärme und Warmwasser teilbar! (IBR 2006, 1182)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2006, 86
- MDR 2006, 257
- NZM 2005, 908
- ZMR 2005, 939
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 12.01.2022 - VIII ZR 151/20
Rechtmäßigkeit einer verbrauchsunabhängigen Abrechnung von Heiz- und Stromkosten …
Dieses Risiko kann aber durch eine der Heizkostenverordnung entsprechende Abrechnung ohne weiteres vermieden werden, durch die der Vermieter den Strafabzug abwenden kann (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 195/04, NJW-RR 2006, 86 unter II aE; vgl. auch Lützenkirchen, WuM 2006, 63, 75 [dieser spricht von einer "Schadenspauschalierung mit Strafcharakter"]). - AG Potsdam, 01.09.2017 - 24 C 216/16
Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Kürzung von Heizungs- und …
Die Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 14.05.2005 - VIII ZR 195/04) kann auf diesen Fall gerade nicht angewandt werden. - LG Itzehoe, 22.03.2019 - 9 S 26/18
Wohnraummiete: Kürzungsrecht des Mieters nach der HeizkostenV bei pflichtwidrig …
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass etwa bei pflichtwidrig fehlender Messung der individuellen Warmwasserverbräuche ein Abzug nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkV zwar vorzunehmen ist, aber beschränkt auf die Warmwasserkosten (BGH, Urt. v. 14.09.2005 - VIII ZR 195/04, WuM 2005, 657). - LG Stralsund, 01.09.2021 - 1 S 94/20
Kürzungsrecht des Mieters an Heiz- und Warmwasserkosten
Dies macht der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 14.09.2005, VIII ZR 195/04, deutlich, indem nicht nur die individuellen Kosten des Verbrauchers, sondern auch die Sparsamkeit der Volkswirtschaft in Bezug genommen wird.Dieser regelt ein Kürzungsrecht "soweit" die Kosten der Versorgung mit Wärme "oder" Warmwasser nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden und lässt so eine Trennung der Kosten der Versorgung mit Wärme einerseits und Warmwasser andererseits zu (BGH, Urteil vom 14.09.2005, VIII ZR 195/04, Rn. 8, juris, mwN).
- LG Berlin, 20.03.2013 - 67 S 414/12 Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14. September 2005 - VIII ZR 195/04 - ist nicht einschlägig.