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   BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 198/57   

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https://dejure.org/1958,123
BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 198/57 (https://dejure.org/1958,123)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1958 - VIII ZR 198/57 (https://dejure.org/1958,123)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1958 - VIII ZR 198/57 (https://dejure.org/1958,123)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 27, 190
  • NJW 1958, 1293
  • MDR 1958, 511
  • DVBl 1958, 717
  • DB 1958, 1270
  • DÖV 1958, 507
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 21.04.1939 - VII 231/37

    1. Über die Voraussetzungen des Rechtsschutzbedürfnisses und die Folgen seines

    Auszug aus BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 198/57
    Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage schon bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision stellt (vgl. RGZ 160, 204, 210; BGH Urt. v. 20. November 1956 - VI ZR 238/55 - LM ZPO § 546 Nr. 21), denn dieses Bedürfnis ist auf alle Fälle zu bejahen, wie die nachstehenden Ausführungen ergeben.

    Ungeprüft geblieben ist in dem angefochtenen Urteil ebenso wie in den oben angeführten, die Zulässigkeit des Rechtswegs bejahenden Entscheidungen das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für den erhobenen Anspruch, das für Klagen aller Art dann fehlt, wenn der Kläger das von ihm erstrebte Ziel auf einem einfacheren Wege erreichen kann (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7. Aufl., § 85 II 2 b S. 386; Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. Einl. vor § 1 D III 2 b; vgl. auch RGZ 160, 204, 208).

  • BGH, 15.05.1953 - V ZR 109/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 198/57
    Ansprüche auf Entschädigung wegen Kriegssachschäden dürfen ausschließlich im Wege des Lastenausgleichs vor den Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, nicht aber im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden (BGH Urt. v. 15. Mai 1953 - V ZR 109/51 - und v. 30. April 1953 - III ZR 360/52 - LM LAG § 13 Nr. 4 und 5).
  • RG, 05.11.1890 - V 152/90

    Unter welchen Bedingungen ist eine Klage auf Feststellung von

    Auszug aus BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 198/57
    Denn eine Klage auf Feststellung von Rechtsverhältnissen, die der Vergangenheit angehören, ist jedenfalls dann zulässig, wenn, wie es hier der Fall ist, das frühere Bestehen der Rechtsverhältnisse die Grundlage für einen von der Klägerin jetzt verfolgten Anspruch bildet (RGZ 27, 204; RG JW 1927, 2853, 2854 r. Sp. a.E. mit weiteren Nachweisen, insoweit in RGZ 111, 22 nicht mit abgedruckt).
  • RG, 12.05.1925 - III 304/24

    Beamtenhinterbliebene

    Auszug aus BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 198/57
    Denn eine Klage auf Feststellung von Rechtsverhältnissen, die der Vergangenheit angehören, ist jedenfalls dann zulässig, wenn, wie es hier der Fall ist, das frühere Bestehen der Rechtsverhältnisse die Grundlage für einen von der Klägerin jetzt verfolgten Anspruch bildet (RGZ 27, 204; RG JW 1927, 2853, 2854 r. Sp. a.E. mit weiteren Nachweisen, insoweit in RGZ 111, 22 nicht mit abgedruckt).
  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 360/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 198/57
    Ansprüche auf Entschädigung wegen Kriegssachschäden dürfen ausschließlich im Wege des Lastenausgleichs vor den Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, nicht aber im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden (BGH Urt. v. 15. Mai 1953 - V ZR 109/51 - und v. 30. April 1953 - III ZR 360/52 - LM LAG § 13 Nr. 4 und 5).
  • BGH, 20.11.1956 - VI ZR 238/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 198/57
    Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage schon bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision stellt (vgl. RGZ 160, 204, 210; BGH Urt. v. 20. November 1956 - VI ZR 238/55 - LM ZPO § 546 Nr. 21), denn dieses Bedürfnis ist auf alle Fälle zu bejahen, wie die nachstehenden Ausführungen ergeben.
  • OLG Köln, 14.06.1955 - 9 W 51/55

    Vertreter; Begriff; Auslegung im Rechtssinne

    Auszug aus BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 198/57
    In der Rechtsprechung ist deshalb die Auffassung vertreten worden, daß auch der sogenannte Prätendentenstreit, d.h. der Streit zwischen Personen, von denen jede unter Ausschluß der anderen die Entschädigung aus dem Lastenausgleich für einen bestimmten Schaden für sich allein beansprucht, von den Verwaltungsbehörden und -Gerichten entschieden werden müsse und deshalb hierfür der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sei (LG Braunschweig MDR 1954, 682; LG Bremen, Der Lastenausgleich 1955, 72; OLG Hamm, NJW 1955, 427; OLG München, NJW 1955, 1561; AG Verden MDR 1955, 426).
  • OLG München, 23.12.1954 - 1 U 1574/53
    Auszug aus BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 198/57
    In der Rechtsprechung ist deshalb die Auffassung vertreten worden, daß auch der sogenannte Prätendentenstreit, d.h. der Streit zwischen Personen, von denen jede unter Ausschluß der anderen die Entschädigung aus dem Lastenausgleich für einen bestimmten Schaden für sich allein beansprucht, von den Verwaltungsbehörden und -Gerichten entschieden werden müsse und deshalb hierfür der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sei (LG Braunschweig MDR 1954, 682; LG Bremen, Der Lastenausgleich 1955, 72; OLG Hamm, NJW 1955, 427; OLG München, NJW 1955, 1561; AG Verden MDR 1955, 426).
  • BGH, 02.07.2007 - II ZR 111/05

    Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins; Zulässigkeit einer

    Das notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben, weil sich die Kläger Eigentumsrechten (BGHZ 27, 190 ff.) am Vermögen des Beklagten zu 1 berühmen, die einer entsprechenden Feststellung zugänglich sind.
  • BGH, 30.10.2009 - V ZR 253/08

    Bundesweites Stadionverbot bestätigt

    Sein deshalb weiterhin rechtlich anzuerkennendes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Stadionverbots (vgl. BGHZ 27, 190, 196) darf nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass das Ziel der ursprünglich auf die Aufhebung des Verbots gerichteten Leistungsklage nicht mehr erreicht werden kann.
  • BGH, 07.05.2007 - II ZR 281/05

    Zeitliche Beschränkung der Beteiligung eines neu eintretenden Vertragsarztes an

    Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht fort, weil der Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung der gesellschaftsrechtlichen Zusammenarbeit der Parteien sowohl für die Berechnung des Abfindungsanspruchs als auch für die Haftung der Klägerin für Verbindlichkeiten der Gesellschaft von Bedeutung ist (vgl. auch BGHZ 27, 190, 196).
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