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   BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 202/10   

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https://dejure.org/2011,242
BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 202/10 (https://dejure.org/2011,242)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2011 - VIII ZR 202/10 (https://dejure.org/2011,242)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10 (https://dejure.org/2011,242)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 323 Abs 5 S 2 BGB, § 434 Abs 1 S 1 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB
    Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag bei behebbarem Mangel: Erheblichkeit der Pflichtverletzung

  • verkehrslexikon.de

    Zum Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag bei behebbarem Mangel

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 323 Abs. 5 S. 2
    Ausschluss des Rücktritts vom Kaufvertrag bei behebbarem Mangel, wenn Mangelbeseitigungskosten im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Nicht jeder Mangel berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss eines Rücktritts vom Kaufvertrag im Falle von im Verhältnis zum Kaufpreis nur geringfügigen Mängelbeseitigungskosten; Berücksichtigung der weniger als 1 Prozent des Kaufpreises betragenden Mängelbeseitigungskosten; Erheblichkeit einer Pflichtverletzung im ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ausschluss des Rücktritts, wenn Nachbesserung nur 1% des Kaufpreises ausmacht; § 323 V BGB.

  • Betriebs-Berater

    Ausschluss des Rücktritts vom Kaufvertrag bei behebbarem Mangel

  • rewis.io

    Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag bei behebbarem Mangel: Erheblichkeit der Pflichtverletzung

  • rewis.io

    Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag bei behebbarem Mangel: Erheblichkeit der Pflichtverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 323 Abs. 5 S. 2
    Ausschluss eines Rücktritts vom Kaufvertrag im Falle von im Verhältnis zum Kaufpreis nur geringfügigen Mängelbeseitigungskosten; Berücksichtigung der weniger als 1 Prozent des Kaufpreises betragenden Mängelbeseitigungskosten; Erheblichkeit einer Pflichtverletzung im ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kaufvertrag - Kein Rücktritt bei unerheblichen Mängeln!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (33)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

  • heise.de (Pressebericht, 01.07.2011)

    Auf die Schwere des Mangels kommt es an

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unerhebliche Sachmängel und das Rücktrittsrecht

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Luxusfahrzeug: Etliche Male nachgebessert und trotzdem kein Rücktrittsrecht?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unerheblichkeit des Sachmangels - Trotz viermaliger Nachbesserung kein Rücktritt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Rücktrittsrecht bei geringfügigem Mangel

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Neues Wohnmobil vier Mal in der Werkstatt - Das stellt für sich genommen noch keinen erheblichen Mangel dar, der einen Rücktritt vom Kauf rechtfertigt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kaufrecht: Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rücktrittsrecht bei Unerheblichkeit des Sachmangels ausgeschlossen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei einem behebbaren Mangel

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Serie kleiner Mängel rechtfertigt nicht die Kfz-Rückgabe

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Zur Erheblichkeit eines Sachmangels

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Erheblicher Mangel oder ungeklärte Schadenursache für Rücktritt vom Kaufvertrag erforderlich

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Kein Rücktritt vom Vertrag bei geringfügigem Mangel (1% des Kaufpreises)

  • ra-frese.de (Kurzinformation)

    Zur Erheblichkeit eines Sachmangels

  • juraexamen.info (Kurzinformation und Auszüge)

    Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf (teures Wohnmobil)

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Nur "erhebliche" Fahrzeugmängel zählen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rücktritt vom Kaufvertrag ("Wohnmobilfall")

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kosten definieren erheblichen Mangel - Beeinträchtigung der Funktion sekundär

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die 1 % Regel beim Rücktritt von Kaufverträgen ( z.B. Hauskauf, Fahrzeugkauf etc.)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die 1 % Regel beim Rücktritt von Kaufverträgen ( z.B. Hauskauf, Fahrzeugkauf etc.)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rücktritt vom Kaufvertrag: ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rücktritt vom Pkw-Kaufvertrag - wann ist ein Mangel erheblich?

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Noch mehr Neues aus dem Kaufrecht: Rücktritt vom Kaufvertrag nicht in jedem Fall

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rücktritt vom Kaufvertrag bei unerheblichem Sachmangel?

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Kein Kauf-Rücktritt bei kleine Sachmängeln // Reparaturkosten von einem Prozent des Kaufpreises sind Grenze

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Rücktritt vom Kaufvertrag // Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist!

Besprechungen u.ä. (7)

  • damm-legal.de (Kurzanmerkung)

    § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
    Auch eine viermalige Nachbesserung berechtigt nicht notwendigerweise zum Rücktritt

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ausschluss des Rücktritts wegen Unerheblichkeit

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Vertragsrücktritt bei Bagatell-Mängeln - Entscheidend sind die Kosten der Mängelbeseitigung, nicht das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kosten definieren erheblichen Mangel - Beeinträchtigung der Funktion sekundär

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kaufrecht: Wann ist der Rücktritt wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen? (IBR 2011, 730)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wann liegt bei fehlender Beschaffenheitsvereinbarung ein Mangel vor? (IBR 2011, 1296)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wann gilt die Nacherfüllung als endgültig verweigert? (IBR 2011, 1297)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2872
  • ZIP 2011, 1824
  • ZIP 2011, 5
  • MDR 2011, 906
  • NZV 2012, 38
  • WM 2011, 2149
  • BB 2011, 1730
  • BB 2011, 2578
  • BauR 2011, 1817
 
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Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 266/06

    Mangelhaftigkeit eines Reitpferds wegen Abweichung von der "physiologischen Norm"

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 202/10
    Hinsichtlich der Beschaffenheit, die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, kommt es auf die objektiv berechtigte Käufererwartung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 21, sowie vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07, BGHZ 181, 170 Rn. 14).
  • BGH, 14.09.2005 - VIII ZR 363/04

    Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB bei Karosseriebeschädigungen

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 202/10
    Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung; denn jedenfalls Mängel, deren Beseitigung - wie hier - Aufwendungen in Höhe von nur knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, sind nach der Rechtsprechung des Senats unzweifelhaft als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen, so dass auf sie ein Rücktritt nicht gestützt werden kann (Senatsurteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unter II 2).
  • BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 49/05

    Rechtsstellung des Gebrauchtwagenkäufers; Obliegenheit zur Nacherfüllung

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 202/10
    Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen will und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung werde umstimmen lassen (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn. 25).
  • BGH, 20.05.2009 - VIII ZR 191/07

    Fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug kein Mangel

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 202/10
    Hinsichtlich der Beschaffenheit, die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, kommt es auf die objektiv berechtigte Käufererwartung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 21, sowie vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07, BGHZ 181, 170 Rn. 14).
  • BGH, 05.11.2008 - VIII ZR 166/07

    Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf wegen Feuchtigkeit im Fahrzeuginnenraum

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 202/10
    Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es vielmehr nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte, wie es bei dem Sachverhalt der Fall war, der dem von der Revisionserwiderung zitierten Senatsurteil vom 5. November 2008 (VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508) zugrunde lag.
  • BGH, 13.07.2016 - VIII ZR 49/15

    Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht präzisiert

    b) Unabhängig davon sind bereits die der E-Mail vom 16. Februar 2009 vorausgegangenen, der Klägerin zuzurechnenden (mündlichen) Mängelrügen ihres Ehemannes vom 29. Januar beziehungsweise 2. Februar 2009 - jedenfalls im Hinblick bei dieser Gelegenheit zur Nachbesserung gestellten Mängel (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 17 mwN) - Grundlage eines tauglichen Nachbesserungsverlangens.
  • BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 94/13

    Zum Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel

    Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 19; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO).

    Dabei ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, aaO Rn. 19 ff.; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 140/12, NJW 2013, 1523 Rn. 33).

    aa) Bei welchem Prozentsatz des Kaufpreises bei einem - wie hier - behebbaren Mangel die Geringfügigkeitsgrenze in der Regel überschritten und deshalb nicht mehr von einer unerheblichen Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB auszugehen ist, hat der Senat bislang offen gelassen (Senatsurteile vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unter B II 2; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, aaO Rn. 19).

    Er hat allerdings ausgeführt, dass jedenfalls Mängel, deren Beseitigung Aufwendungen von nur knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, ohne Zweifel als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen sind, so dass auf sie ein Rücktritt nicht gestützt werden kann (Senatsurteile vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, aaO; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 22, zum merkantilen Minderwert beim unbehebbaren Mangel).

    Denn Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist es, zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit namentlich bei geringfügigen Mängeln (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, aaO Rn. 19 ff.; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO) die für den Verkäufer in der Regel mit erheblichen Nachteilen verbundene Rechtsfolge der Rückabwicklung des Vertrages auszuschließen.

  • BGH, 29.06.2016 - VIII ZR 191/15

    Kein Sachmangel bei einer zwölf Monate überschreitenden Standzeit eines

    Nicht entscheidend ist, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 21 mwN; vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07, BGHZ 181, 170 Rn. 14; vgl. auch Senatsurteil vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 12).

    Wie aber bereits unter II 2 b aa ausgeführt, ist nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht maßgebend, welche Beschaffenheit ein Käufer tatsächlich erwartet, sondern welche Erwartung nach der Art der Sache objektiv berechtigt ist (Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO mwN; vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07, aaO; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, aaO).

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