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   BGH, 29.11.1972 - VIII ZR 202/71   

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https://dejure.org/1972,1920
BGH, 29.11.1972 - VIII ZR 202/71 (https://dejure.org/1972,1920)
BGH, Entscheidung vom 29.11.1972 - VIII ZR 202/71 (https://dejure.org/1972,1920)
BGH, Entscheidung vom 29. November 1972 - VIII ZR 202/71 (https://dejure.org/1972,1920)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Festlegung des Wertes des Beschwerdegegenstandes - Voraussetzungen für die Erstreckung der eingetretenen Rechtskraft über den Streitgegenstand hinaus - Aberkennung der Gegenforderung erwächst in Rechtskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 146
  • MDR 1973, 217
  • DB 1973, 918
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.06.1967 - II ZR 130/65

    Beschwer bei aberkannter Aufrechnungsforderung

    Auszug aus BGH, 29.11.1972 - VIII ZR 202/71
    Seit BGHZ 48, 212 [BGH 01.06.1967 - II ZR 130/65] macht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von diesem Grundsatz allerdings im Hinblick auf § 322 Abs. 2 ZPO eine Ausnahme, wenn ein Schuldner, der hilfsweise mit einer Gegenforderung aufgerechnet hat, mit der Begründung verurteilt wird, die Gegenforderung bestehe nicht.
  • BGH, 07.04.2016 - I ZR 174/14

    Anhörungsrüge eines beklagten Accessproviders bei klageabweisendem

    Danach ist der Beklagte zwar beschwert, wenn die Klage nicht als unbegründet, sondern als unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1958 - VIII ZR 131/57, BGHZ 28, 349 f.), derzeit unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99, BGHZ 144, 242, 244 f.) oder im Hinblick auf § 322 Abs. 2 ZPO aufgrund einer Aufrechnung einer dem Beklagten zustehenden Forderung abgewiesen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 1972 - VIII ZR 202/71, NJW 1973, 146).

    Insbesondere ist es für die Beschwer einer unterlegenen beklagten Partei unerheblich, welche und wieviele Einwendungen sie gegen den Klageanspruch ohne Erfolg erhoben hat (vgl. BGH, NJW 1973, 146; NJW-RR 1996, 828, 829; NJW-RR 2015, 1203 Rn. 8; MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., Vorbem. zu § 511 ff. Rn. 37).

  • BGH, 23.11.1994 - XII ZR 150/93

    Unterbrechung der Verjährung mietrechtlicher Ansprüche durch ein selbständiges

    In einem solchen Fall wird vertreten, daß sogar der rechtskräftig verurteilte Bürge den nachträglichen Eintritt der Verjährung der Hauptverbindlichkeit noch mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) geltend machen kann (MünchKomm/Pecher, BGB 2. Aufl. § 768 Rdn. 3; vgl. auch BGH, Beschl. v. 29. November 1972 - VIII ZR 202/71 - NJW 1973, 146).
  • BGH, 16.04.1996 - XI ZR 302/95

    Rechtsmittelbeschwer bei Erfolglosigkeit eines Zurückbehaltungsrechts

    Für die Beschwer ist nämlich der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend; darüber hinaus ist keine Beschwer vorhanden (BGH, Beschluß vom 29. November 1972 - VIII ZR 202/71 = NJW 1973, 146; Urteil vom 17. Dezember 1990 - II ZR 89/90 = WM 1991, 1317, 1318).

    Von dieser Ausnahme abgesehen ist es für die Beschwer des unterlegenen Beklagten grundsätzlich unerheblich, welche und wieviele Einwendungen er gegen den Klageanspruch ohne Erfolg erhoben hat (BGH, Beschluß vom 29. November 1972 aaO.).

  • BGH, 17.12.1990 - II ZR 89/90

    Streitwert bei Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts

    Denn der die Beschränkung rechtfertigende Grund liegt allein darin, daß für die Beschwer des Rechtsmittelklägers der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend ist (BGH, Beschl. v. 29. November 1972 - VIII ZR 202/71, NJW 1973, 146).
  • BGH, 14.02.1973 - V ZR 179/72

    Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstands für die Revisionsinstanz; Zug um

    Darüber hinaus ist grundsätzlich keine Beschwer vorhanden (BGHZ 48, 356, 357/358; 57, 301; BGH NJW 1964, 2061; 1967, 2162; 1973, 146; OLG Celle, NdsRpfl 1970, 167).

    Die Rechtskraft erfaßt nicht darüber hinaus die vom Beklagten geltend gemachten Einwendungen oder Einreden (BGHZ 59, 17, 18; BGH NJW 1973, 146).

  • BGH, 21.05.2019 - II ZA 12/18

    Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Antrag auf

    Ebenso wie bei einem Bürgen, der sich nach § 767 BGB auf ein Erlöschen der Hauptforderung durch eine Aufrechnung des Hauptschuldners oder gemäß § 770 Abs. 2 BGB auf eine Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers durch Aufrechnung beruft, erwächst die Feststellung des Gerichts, dass die aufgerechnete oder aufzurechnende Gegenforderung nicht besteht, ihm gegenüber nicht gemäß § 322 Abs. 2 BGB in Rechtskraft (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1967 - II ZR 130/65, NJW 1967, 2162; Beschluss vom 29. November 1972 - VIII ZR 202/71, NJW 1973, 146; Saenger/Saenger, ZPO, 8. Aufl., § 322 Rn. 46).

    Dem Gesellschafter wird die Gegenforderung auch nicht aberkannt, schon weil er diese gar nicht für sich in Anspruch nimmt, so dass es auch insoweit an einem Grund für eine Streitwertaddition fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 1972 - VIII ZR 202/71, NJW 1973, 146).

  • OLG Rostock, 21.09.2021 - 4 U 121/18

    Konkludente Abnahme von Bauleistungen: Auftreten von Mängeln im Prüfungszeitraum;

    Eine Erhöhung des folglich in die hier angenommene Gebührenstufe fallenden Streitwertes trat nicht gemäß § 45 Abs. 3 GKG ein, weil es sich zum einen bei der von dem Beklagten angeführten Aufrechnung nicht um eine solche mit eigenen Gegenforderungen als Bürge, sondern des Insolvenzverwalters mit Ansprüchen der Hauptschuldnerin handelte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29.11.1972, Az.: VIII ZR 202/71, - zitiert nach juris -, Rn. 3), und sich die Aufrechnung zum anderen als primärer und nicht lediglich als Hilfseinwand darstellte.
  • OLG Köln, 15.07.2004 - 8 U 9/04

    Keine Berufungsbeschwer des Beklagten bei erstmaliger Verteidigung gegen

    Welche und wie viele Einwendungen der Beklagte gegen die Klageforderung erhoben hat, ist jedoch für seine Beschwer grundsätzlich unerheblich (vgl. BGH NJW-RR 1996, 828, 829; BGH NJW 1973, 146).
  • OLG Bamberg, 14.01.1998 - 3 U 60/97

    Rechtskräftiges Urteil gegen den Bürgen: Wie wirkt sich die Verjährung der

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  • BGH, 28.06.1984 - IX ZR 117/83

    Antrag auf Festsetzung einer höheren Beschwer - Grundsätze zur Berechnung der

    Die Auffassung des Berufungsrichters, die Aufrechnung der Hauptschuldnerin greife nur in Höhe von 10.000,00 DM durch, beschwert den Beklagten daher nicht über den Betrag der zuerkannten Klageforderung hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1972 - VIII ZR 202/71 - = NJW 1973, 146).
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