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   BGH, 28.09.1964 - VIII ZR 21/61   

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BGH, 28.09.1964 - VIII ZR 21/61 (https://dejure.org/1964,7086)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1964 - VIII ZR 21/61 (https://dejure.org/1964,7086)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1964 - VIII ZR 21/61 (https://dejure.org/1964,7086)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1965, 41
  • WM 1964, 1166
  • DB 1964, 1586
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 28.03.1961 - 8 U 81/58
    Auszug aus BGH, 28.09.1964 - VIII ZR 21/61
    Der Beklagte habe im Schriftsatz vom 6. April 1959 ausdrücklich auf seinen gesamten Vortrag in den Akten 8 U 81/58 des Berufungsgerichts verwiesen.

    Trotzdem nehme der Tatbestand des Berufungsurteils nur auf Teile der Akten 8 U 81/58 Bezug.

    Da der Beklagte sich auf den gesamten Inhalt der Akten 3 O 87/57/8 U 81/58 bezogen habe, hätte, so meint die Revision, das Berufungsgericht nicht nur einzelne Aktenteile herausgreifen und den gesamten Vortrag der Beklagten im übrigen unberücksichtigt lassen dürfen.

    Die Akten 8 U 81/58 haben, wie die Anführung einzelner Aktenbestandteile bei der Wiedergabe der Prozeßgeschichte im Tatbestand des angefochtenen Urteils und bei der Beweiswürdigung ergibt, in der mündlichen Verhandlung des gegenwärtigen Rechtsstreits vorgelegen.

    In dem Schriftsatz des Berufungsrechtszuges vom 13. September 1958 und vom 6. April 1959 netto der Beklagte aber auf den Inhalt der Akten 8 U 81/58 verwiesen.

    Ist mithin davon auszugehen, daß der Beklagte das, was er als Kläger in den Akten 8 U 81/58 des Berufungsgerichte vorgetragen hat, als Beklagter auch im vorliegenden Rechtsstreit vorgebracht hat, so kommt es auf die weitere Rüge der Revision an, das Berufungsgericht habe den Prozeßstoff nicht erschöpft, weil es das Vorbringen des Beklagten in den Akten 8 U 81/58 nicht vollständig berücksichtigt habe.

    Sie führt lediglich an, der Beklagte habe in den Akten 8 U 81/58 ausdrücklich vorgetragen, die Gläubiger seien nicht benachteiligt worden, am 19. September 1956 sei die Gemeinschuldnerin noch nicht zahlungsunfähig gewesen, der Wert der übereigneten Maschinen habe nicht 65.000 DM betragen, der Beklagte sei in dem Betriebe der Gemeinschuldnerin nicht verantwortlich gewesen und habe nicht Bescheid gewußt, schließlich sei der Direktor der Niedersächsischen Bank für Wirtschaft und Arbeit nicht getäuscht worden.

    Eine andere Frage ist, ob das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung Vorgänge aus den Akten 8 U 81/58 verwertet hat, die es nicht im Wege des Urkundenbeweises zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits gemacht hat.

    Da die Firma Friedrich W. ihren Kredit bei der Bank für Wirtschaft und Arbeit bereits vor der Bestellung der zweiten Grundschuld überzogen hatte, sei ihr weiterer Kredit nur in Höhe von 8.192,14 DM zugewachsen, wie sich aus einem Kontoauszug in den Akten 8 U 81/58 ergebe.

    Die Revision erhebt gegen diese Erwägung zu Unrecht die Verfahrensrüge, daß der Kontoauszug, der sich in den Akten 8 U 81/58 befinde, im vorliegenden Fall nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sei.

    Die Revision trägt demgegenüber insbesondere den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift des Beklagten in der Sache VIII ZR 22/61 (8 U 81/58 des Oberlandesgerichts in Celle) auch in der vorliegenden Sache vor.

    Hierauf hat das Berufungsgericht in der vorliegenden Sache nicht abgestellt, Diese Frage wird nur in dem Urteil der Sache 8 U 81/58 erörtert.

    Dazu beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht aus den Akten 8 U 81/58 zuungunsten des Beklagten dessen Behauptungen entnommen habe, A. habe im Januar 1957 festgestellt, daß die Firma W. illiquide geworden sei.

    Was schließlich die allgemeine Rüge betrifft, daß das Berufungsgericht das Beweisergebnis in der Sache 8 U 81/58 verwertet habe, ohne daß die entsprechenden Aktenbestandteile zum Gegenstand der Verhandlung in der vorliegenden Sache gemacht seien, können die Angriffe im Ergebnis keinen Erfolg haben, weil das Urteil nicht auf dem Verfahrensverstoß beruht.

    Wenn das Berufungsgericht hierbei auf die Akten 8 U 81/58 Bezug nimmt, so ist das gegenstandslos.

    Dagegen handelt das Berufungsgericht nicht etwa mit der Verweisung auf die Akten 8 U 81/58 Behauptungen des Beklagten ab.

    Das Berufungsgericht stellt aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme - nicht, wie die Revision meint, durch unzulässige Verweisung auf die Akten 8 U 81/58 - fest, daß der Beklagte, der bis zum Jahre 1950 Inhaber der Firma W. gewesen sei, sich nicht nur weiter um das Geschäft gekümmert habe, sondern auch von Bediensteten, Besuchern und Geschäftspartnern aufgrund seines Auftretens und seiner Stellung in dem Geschäft, wenn nicht als der Inhaber, so doch als der maßgebliche Mitinhaber des Unternehmens angesehen worden sei.

    Es nimmt auf die Anhörung des Beklagten in den Akten 8 U 81/58 Bezug, wonach er angegeben hat, daß neue Geschäftsabschlüsse gemeinsam mit dem.

    Das Berufungsgericht hat in der am selben Tage wie die vorliegende Sache verhandelten Sache 8 U 81/58 den Beklagten als Partei angehört.

  • BGH, 09.02.1955 - IV ZR 173/54

    Benachteiligung der Konkursgläubiger durch Abschluß eines Vertrages mit

    Auszug aus BGH, 28.09.1964 - VIII ZR 21/61
    Auch wenn die Sicherungsübereignung in erster Linie eine Gegenleistung für die Bestellung der zweiten Grundschuld von 25.000 DM gewesen sein sollte, so wäre eine Gläubigerbenachteiligung doch nur ausgeschlossen, wenn die spätere Gemeinschuldnerin für das, was sie aufgab, eine vollwertige Gegenleistung bekommen hätte (BGH Urt. v. 9. Februar 1955 - IV ZR 173/54 LM KO § 30 Nr. 2).
  • BGH, 25.09.1952 - IV ZR 13/52
    Auszug aus BGH, 28.09.1964 - VIII ZR 21/61
    In einem solchen Falle ist nach übereinstimmender Ansicht von Rechtsprechung und Schrifttum sowohl eine Anfechtung des Konkursverwalters als auch eine Anfechtung außerhalb des Konkurses statthaft (BGHZ Urt. v. 25. September 1952 - IV ZR 13/52 - LM KO § 30 Nr. 1; Mentzel/Kuhn, KO 7. Aufl. § 29 Anm. 35).
  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 159/06

    Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

    Eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch gar keine Gläubiger hatte (zu § 3 AnfG: RGZ 26, 11, 13; BGH, Urt. v. 28. September 1964 - VIII ZR 21/61, WM 1964, 1166, 1167; Urt. v. 7. Mai 1987 - IX ZR 51/86, WM 1987, 881, 882; zu § 37 KO: BGH, Urt. v. 11. November 1954 - IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 412; zu § 133 InsO: OLG Dresden ZInsO 2007, 497, 499; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 133 Rn. 16; Jaeger/Henckel, InsO § 133 Rn. 45; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 133 Rn. 10; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 133 Rn. 24; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. § 133 Rn. 14; FK-InsO/Dauernheim, 5. Aufl. § 133 Rn. 10).
  • BGH, 09.06.2016 - IX ZR 153/15

    Insolvenzanfechtung: Auslösung einer Gläubigerbenachteiligung durch Veräußerung

    Die darin liegende inkongruente Besicherung, auf welche die Beklagte keinen Anspruch hatte, kann grundsätzlich eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung hervorrufen, weil der Besicherung keine Gegenleistung zugunsten des Schuldners gegenüberstand (MünchKomm-InsO/Kayser, aaO § 129 Rn. 114; § 133 Rn. 44; Uhlenbruck/Hirte/Ede, 14. Aufl., § 129 Rn. 247; Graf-Schlicker/Huber, InsO, 4. Aufl., § 129 Rn. 22; HK-InsO/Thole, aaO § 129 Rn. 59; vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1964 - VIII ZR 21/61, WM 1964, 1166 f).
  • BGH, 23.02.1984 - IX ZR 26/83

    Rechtsstellung des Gläubigers eines von mehreren Miteigentümern an einem

    Voraussetzung der Anfechtungsberechtigung ist nicht, daß vor der angefochtenen Rechtshandlung der Vollstreckungstitel erlangt oder der zuerkannte Anspruch schon entstanden war (BGH Urteil vom 28. September 1964 - VIII ZR 21/61 m.Nachw. = LM AnfG § 3 Nr. 11 = MDR 1965, 41; BGHZ 57, 123, 126; BGH Urteil vom 15. Oktober 1975 - VIII ZR 62/74 = LM AnfG § 3 Nr. 18 = WM 1975, 1182).
  • BGH, 09.12.1999 - IX ZR 102/97

    Gläubigeranfechtung und Eröffnung des Konkursverfahrens

    Daher kann auch jemand, der zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung noch nicht benachteiligt oder noch nicht einmal Gläubiger war, die Rechtshandlung anfechten, wenn sie ihn später benachteiligt (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1964 - VIII ZR 21/61, WM 1964, 1166, 1167).
  • BGH, 20.10.1971 - VIII ZR 212/69

    Schutzwürdigkeit des Vertrauens Dritter in das Fortbestehen des einmal

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  • LG Hamburg, 06.11.2014 - 316 O 287/13

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei Grundstücksverkauf des

    Eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch gar keine Gläubiger hatte (zu § 3 AnfG: RGZ 26, 11, 13; BGH, Urt. v. 28. September 1964 - VIII ZR 21/61, WM 1964, 1166, 1167 Urt. v. 7. Mai 1987 - IX ZR 51/86, WM 1987, 881, 882 zu § 37 KO: BGH, Urt. v. 11. November 1954 - IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 412 zu § 133 InsO: OLG Dresden ZInsO 2007, 497, 499; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 133 Rn. 16; Jaeger/Henckel, InsO § 133 Rn. 45; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 133 Rn. 10; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 133 Rn. 24; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. § 133 Rn. 14; FK-InsO/Dauernheim, 5. Aufl. § 133 Rn. 10)" (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, Rz 5 - zitiert nach juris).
  • BGH, 23.05.1985 - IX ZR 124/84

    Voraussetzungen der Gläubigerbenachteiligungsanfechtung

    Das Gesetz verlangt nur, daß der Schuldner sich bei der Rechtshandlung von einer solchen Einstellung gegenüber seinen Gläubigern leiten ließ; er muß daher nicht die Benachteiligung gerade des bestimmten, jetzt anfechtenden Gläubigers erstrebt haben (BGH, Urt. v. 28. September 1964 - VIII ZR 21/61 = MDR 1965, 41 = WM 1964, 1166, 1167; Böhle-Stamschräder/Kilger AnfG 6. Aufl. § 3 I Bern.
  • BGH, 15.10.1975 - VIII ZR 62/74

    Voraussetzungen für die Duldung der Zwangsvollstreckung in einen

    Eine Benachteiligung eines Gläubigers liegt auch dann vor, wenn dieser zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts noch nicht Gläubiger war, indessen später benachteiligt wird (BGH Urt. v. 28. September 1964 - VIII ZR 21/61 = WM 1964, 1166 = LM AnfG § 3 Nr. 11).
  • BGH, 07.05.1987 - IX ZR 51/86
    Das ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (RGZ 26, 11, 13; RG JW 1938, 464; BGH Urt. v. 28. September 1964 - VIII ZR 21/61, MDR 1965, 41; ständig).
  • BGH, 28.06.1984 - IX ZR 21/84

    Schmälerung der Konkursmasse durch Sicherungsverträge - Valutierung von

    Es reicht nicht aus, daß die Sicherungsverträge mit der Verpflichtung der Beklagten zur Fortführung der Arbeiten der Konkursmasse auch Vorteile gebracht haben, weil diese keine vollwertige Gegenleistung für die bewirkte Vermögensminderung darstellten (BGH Urteile vom 25. September 1952 - IV ZR 13/52 = LM Nr. 1 KO § 30; vom 28.9.1964 - VIII ZR 21/61 = WM 1964, 1166).
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