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   BGH, 11.07.1979 - VIII ZR 215/78   

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https://dejure.org/1979,2405
BGH, 11.07.1979 - VIII ZR 215/78 (https://dejure.org/1979,2405)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1979 - VIII ZR 215/78 (https://dejure.org/1979,2405)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1979 - VIII ZR 215/78 (https://dejure.org/1979,2405)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Vereinbarung eines Schuldners mit Gesamtgläubigern über die Leistung nur an einen anderen von ihnen für die Dauer einer Beschlagnahme der Forderung bei einem der Gesamtgläubiger - Rechtmäßigkeit einer zeitweiligen Aufhebung der Gesamtgläubigerschaft - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 2038
  • MDR 1979, 1016
  • DB 1979, 2370
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.11.1970 - VIII ZR 242/68

    Vollstreckung gegen Vorbehaltsverkäufer - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01>

    Auszug aus BGH, 11.07.1979 - VIII ZR 215/78
    Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Kläger als Schuldner der Leibrentenzahlung schon dann zur Aufrechnung berechtigt ist, wenn er auch nur gegen einen der beiden Gesamtgläubiger eine aufrechenbare Forderung hat, weil er an sich nach seinem Belieben an jeden der beiden Gläubiger leisten kann (BGHZ 55, 20, 33; BGH Urteil vom 28. Juni 1961 - V ZR 75/60 = WM 1961, 1149, 1151).
  • BGH, 27.04.1978 - VII ZR 219/77

    Unterbrechung der Verjährung durch Drittschuldnererklärung

    Auszug aus BGH, 11.07.1979 - VIII ZR 215/78
    Der Kläger konnte demnach schon nach dem Gesetz ohne Rücksicht auf die im notariellen Kaufvertrag zwischen ihm und den Verkäufern getroffene Vereinbarung mit befreiender Wirkung an die Beklagte die Leibrentenzahlungen solange leisten, wie diese Forderung beim Ehemann der Beklagten gepfändet war; denn der Pfändungsgläubiger ist nur zur Geltendmachung des Rechts seines Schuldners, in dessen Recht er eingesetzt ist, im eigenen Namen ermächtigt (BGH Urteil vom 27. April 1978 - VII ZR 219/77 = NJW 1978, 1914 [BGH 27.04.1978 - VII ZR 219/77] = WM 1978, 632).
  • BGH, 28.06.1961 - V ZR 75/60
    Auszug aus BGH, 11.07.1979 - VIII ZR 215/78
    Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Kläger als Schuldner der Leibrentenzahlung schon dann zur Aufrechnung berechtigt ist, wenn er auch nur gegen einen der beiden Gesamtgläubiger eine aufrechenbare Forderung hat, weil er an sich nach seinem Belieben an jeden der beiden Gläubiger leisten kann (BGHZ 55, 20, 33; BGH Urteil vom 28. Juni 1961 - V ZR 75/60 = WM 1961, 1149, 1151).
  • BGH, 13.10.2016 - V ZB 98/15

    Grundbuchsache: Aufhebung eines dinglichen Rechts mit bestehender

    Sie ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass jedem Gesamtgläubiger ein eigener Anspruch auf die ganze Leistung zusteht (vgl. Senat, Urteil vom 4. März 1959 - V ZR 181/57, BGHZ 29, 363, 364 f.; Beschluss vom 21. Dezember 1966 - V ZB 24/66, BGHZ 46, 253, 257; Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 112/11, FamRZ 2012, 1213 Rn. 13), der Schuldner jedoch nach seinem Belieben ohne Rücksicht auf das Verhältnis der Gesamtgläubiger untereinander an einen jeden von ihnen mit schuldbefreiender Wirkung leisten kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1972 - III ZR 107/69, BGHZ 59, 187, 191; Urteil vom 11. Juli 1979 - VIII ZR 215/78, NJW 1979, 2038, 2039).
  • BGH, 06.06.2002 - IX ZR 169/01

    Pfändung einer Forderung aus einem Oder-Konto

    Die Einzelwirkung der Pfändung ermöglicht es der Bank, ungehindert durch § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO weiterhin befreiend Guthaben an die übrigen Gläubiger auszuzahlen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1979 - VIII ZR 215/78, NJW 1979, 2038, 2039) oder ihnen gegenüber Gutschriften auf einen Schuldsaldo des Oder-Kontos zu verrechnen (vgl. BGHZ 95, 185, 188).
  • BGH, 05.07.2018 - IX ZR 167/15

    Anforderungen an die Anmeldung einer Forderung von Gesamtgläubigern

    Es ist zulässig, dass ein Schuldner mit Gesamtgläubigern vereinbart, er werde nur an einen von ihnen leisten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1979 - VIII ZR 215/78, NJW 1979, 2038, 2039; BeckOK-BGB/Gehrlein, November 2017, § 428 Rn. 1).
  • BFH, 10.12.1985 - VIII R 15/83

    Anteilsmäßiger Zufluß von Einnahmen bei allen Gesamtgläubigern in dem Zeitpunkt,

    So ist es zulässig, daß der Schuldner mit den Gesamtgläubigern vereinbart, er werde nur an einen bestimmten Gesamtgläubiger leisten, und sich so seines Wahlrechts begibt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1979 VIII ZR 215/78, Neue Juristische Wochenschrift 1979, 2038).
  • OLG Karlsruhe, 27.07.2012 - 11 Wx 63/12

    (Rück-)Übereignungsanspruch; Gesamtgläubigerschaft trotz bisherigen

    Die Wahlfreiheit des Schuldners als Rechtsfolge der GesamtGe gläubigerschaftâEUR¢ dient lediglich dem Schutz des Schuldners vor Nachteilen, dig sich 4( aus der Belastung mit mehreren selbstständigen Forderungen der beteiligten Gesamtgläubiger ergeben. Dem Schuldner steht es aber frei, auf diesen Schutz zu verGi H( zichten (vgl. BGH NJW 1979, 2038 ).
  • OLG Saarbrücken, 27.09.2007 - 8 U 694/05

    Auszahlung der Darlehensvaluta als Annahme des Kreditantrags - Mehrheit von

    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nämlich anerkannt, dass ein Schuldner schon dann zur Aufrechnung berechtigt ist, wenn er auch nur gegen einen der beiden Gesamtgläubiger eine aufrechenbare Forderung hat, weil er an sich nach seinem Belieben an jeden der beiden Gläubiger leisten kann (vgl. BGH NJW 1979, 2038; BGHZ 55, 20/33; BGH WM 1961, 1149/1151).
  • OLG Brandenburg, 18.01.2010 - 5 Wx 3/09

    Rückübereignungsvormerkung

    Der Bundesgerichtshof (BGH NJW 1979, 2038, 2039) hat die Gesamtgläubigerstellung bei nur zwei Gesamtgläubigern als zeitweilig, für die Zeit aufgehoben angesehen, in der der Schuldner vereinbarungsgemäß nur an einen der Gesamtgläubiger mit befreiender Wirkung leisten konnte.
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