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   BGH, 11.03.1987 - VIII ZR 215/86   

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https://dejure.org/1987,1123
BGH, 11.03.1987 - VIII ZR 215/86 (https://dejure.org/1987,1123)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1987 - VIII ZR 215/86 (https://dejure.org/1987,1123)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1987 - VIII ZR 215/86 (https://dejure.org/1987,1123)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirsamer Widerruf eines Leasingvertrages nach dem Abzahlungsgesetz - Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Vertragserfüllung aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss - Leasingvertrag als verdecktes Abzahlungsgeschäft - Abzielen eines ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AbzG § 6
    Anwendbarkeit des AbzG auf einen Leasingvertrag mit Andienungsrecht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2082
  • NJW-RR 1987, 1139 (Ls.)
  • ZIP 1987, 716
  • MDR 1987, 837
  • WM 1987, 627
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.04.1985 - VIII ZR 95/84

    Leasingvertrag als verdecktes Abzahlungsgeschäft

    Auszug aus BGH, 11.03.1987 - VIII ZR 215/86
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 94, 195 [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84]), von der auch das Berufungsgericht im Ansatz ausgeht, stellt ein - wie hier - mit einem Nichtkaufmann abgeschlossener Finanzierungsleasingvertrag ein verdecktes Abzahlungsgeschäft nach § 6 AbzG dar, wenn er - bei wirtschaftlicher Betrachtung - darauf abzielt, die Wirkungen eines Abzahlungskaufes zu erreichen.

    Dies ist grundsätzlich anzunehmen, wenn dem Leasingnehmer ein Recht auf Erwerb der Sache eingeräumt ist, das entweder ausdrücklich im schriftlichen Leasingvertrag oder - selbst in Abweichung von dem Vertragstext - als mündliche Nebenabrede vereinbart werden kann (BGHZ 94, 195, 205 f. [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84] unter II 4 c bb).

    Der Einräumung eines Erwerbsrechts können nach der Rechtsprechung des Senats u.U. die Fälle gleichgeachtet werden, in denen sich die Leasingzeit mit der Dauer der tatsächlichen oder rechtlichen Nutzungsmöglichkeit der Leasingsache deckt, deren Gebrauchswert für den Leasingnehmer also während der Vertragsdauer vollständig aufgezehrt wird (vgl. BGHZ 94, 195, 207 ff. [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84] unter II 4 d aa; Senatsurteil vom 26. November 1986 - VIII ZR 354/85 = WM 1987, 288, 289 = ZIP 1987, 172, 173), und ferner die Fälle des sogenannten "Selbstbenennungsrechts", in denen dem Leasingnehmer, der nach Ablauf der Vertragszeit einen Käufer für die Leasingsache zu stellen hat, den der Leasinggeber akzeptieren muß, die Befugnis zusteht, sich selbst als Käufer zu benennen (Senatsurteil vom 29. Januar 1986 - VIII ZR 49/85 = WM 1986, 480).

    Fehlt es an den vom Senat als Abgrenzungskriterien herausgestellten Indizien für ein verdecktes Abzahlungsgeschäft und kann der Leasinggeber zudem - wie hier nach § 11 der AGB - die Leasingsache nach Ablauf der Mietzeit vertraglich zurückfordern, so spricht dies deutlich gegen die Annahme, die Sache habe dem Leasingnehmer auf Dauer übertragen werden sollen (BGHZ 94, 195, 203 [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84] unter II 4 c).

  • BGH, 26.11.1986 - VIII ZR 354/85

    Umgehung des AbzG bei Kündigungsmöglichkeit eines Finanzierungs-Leasingvertrages

    Auszug aus BGH, 11.03.1987 - VIII ZR 215/86
    Der Einräumung eines Erwerbsrechts können nach der Rechtsprechung des Senats u.U. die Fälle gleichgeachtet werden, in denen sich die Leasingzeit mit der Dauer der tatsächlichen oder rechtlichen Nutzungsmöglichkeit der Leasingsache deckt, deren Gebrauchswert für den Leasingnehmer also während der Vertragsdauer vollständig aufgezehrt wird (vgl. BGHZ 94, 195, 207 ff. [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84] unter II 4 d aa; Senatsurteil vom 26. November 1986 - VIII ZR 354/85 = WM 1987, 288, 289 = ZIP 1987, 172, 173), und ferner die Fälle des sogenannten "Selbstbenennungsrechts", in denen dem Leasingnehmer, der nach Ablauf der Vertragszeit einen Käufer für die Leasingsache zu stellen hat, den der Leasinggeber akzeptieren muß, die Befugnis zusteht, sich selbst als Käufer zu benennen (Senatsurteil vom 29. Januar 1986 - VIII ZR 49/85 = WM 1986, 480).
  • BGH, 05.04.1978 - VIII ZR 49/77

    Leasingvertrag

    Auszug aus BGH, 11.03.1987 - VIII ZR 215/86
    Der Senat hat es indessen bereits in seinem Urteil vom 5. April 1978 (BGHZ 71, 196, 202) [BGH 05.04.1978 - VIII ZR 49/77], dem eine gleichgelagerte Vertragsgestaltung zugrundelag, abgelehnt, die von dem Andienungsrecht des Leasinggebers abhängige Erwerbspflicht des Leasingnehmers als Indiz für ein verdecktes Abzahlungsgeschäft anzuerkennen.
  • BGH, 29.01.1986 - VIII ZR 49/85

    Umgehung des AbzG durch Selbsternennungsrecht des Leasingnehmers; Formularmäßige

    Auszug aus BGH, 11.03.1987 - VIII ZR 215/86
    Der Einräumung eines Erwerbsrechts können nach der Rechtsprechung des Senats u.U. die Fälle gleichgeachtet werden, in denen sich die Leasingzeit mit der Dauer der tatsächlichen oder rechtlichen Nutzungsmöglichkeit der Leasingsache deckt, deren Gebrauchswert für den Leasingnehmer also während der Vertragsdauer vollständig aufgezehrt wird (vgl. BGHZ 94, 195, 207 ff. [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84] unter II 4 d aa; Senatsurteil vom 26. November 1986 - VIII ZR 354/85 = WM 1987, 288, 289 = ZIP 1987, 172, 173), und ferner die Fälle des sogenannten "Selbstbenennungsrechts", in denen dem Leasingnehmer, der nach Ablauf der Vertragszeit einen Käufer für die Leasingsache zu stellen hat, den der Leasinggeber akzeptieren muß, die Befugnis zusteht, sich selbst als Käufer zu benennen (Senatsurteil vom 29. Januar 1986 - VIII ZR 49/85 = WM 1986, 480).
  • BGH, 28.03.1984 - VIII ZR 5/83

    Sachmängel eines von einem Juwelier gekauften Tresors; Beschränkte

    Auszug aus BGH, 11.03.1987 - VIII ZR 215/86
    Eine Aufklärungspflicht läßt sich nur aus besonderen Gründen anhand der Umstände des Einzelfalles feststellen (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1984 - VIII ZR 5/83 = WM 1984, 815, 817 m.N.).
  • BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 179/13

    Zur Wirksamkeit einer Restwertgarantie in Verbraucher-Leasingverträgen

    Auch bei einem Leasingvertrag besteht eine Pflicht des Leasinggebers, seinen Vertragspartner ungefragt über den Inhalt und die wirtschaftlichen Folgen des Leasingvertrages aufzuklären, im Allgemeinen nicht (Senatsurteil vom 11. März 1987 - VIII ZR 215/86, WM 1987, 627 unter II 2 a).

    Vor diesem Hintergrund könnte eine Aufklärungspflicht allenfalls aus besonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, etwa weil der Leasinggeber bei Vertragsschluss davon ausgehen musste, dass der Leasingnehmer sich falsche Vorstellungen über Art, Inhalt oder Bedeutung des Vertrages beziehungsweise einzelner Vertragspunkte gemacht hat und diese Vorstellungen für seine Entscheidung über den Abschluss des Vertrages maßgeblich waren (Senatsurteil vom 11. März 1987 - VIII ZR 215/86, aaO; Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 1778).

  • BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 241/13

    Zur Wirksamkeit einer Restwertgarantie in Verbraucher-Leasingverträgen

    Auch bei einem Leasingvertrag besteht eine Pflicht des Leasinggebers, seinen Vertragspartner ungefragt über den Inhalt und die wirtschaftlichen Folgen des Leasingvertrages aufzuklären, im Allgemeinen nicht (Senatsurteil vom 11. März 1987 - VIII ZR 215/86, WM 1987, 627 unter II 2 a).

    Vor diesem Hintergrund könnte eine Aufklärungspflicht allenfalls aus besonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, etwa weil der Leasinggeber bei Vertragsschluss davon ausgehen musste, dass der Leasingnehmer sich falsche Vorstellungen über Art, Inhalt oder Bedeutung des Vertrages beziehungsweise einzelner Vertragspunkte gemacht hat und diese Vorstellungen für seine Entscheidung über den Abschluss des Vertrages maßgeblich waren (Senatsurteil vom 11. März 1987 - VIII ZR 215/86, aaO; Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 1778).

  • BGH, 09.03.1989 - III ZR 269/87

    Aufklärungspflicht einer Bank beim Abschluß eines mit einer

    Soweit ihm in diesem Zusammenhang die für die Beurteilung notwendigen Kenntnisse fehlen, ist ihm in der Regel zuzumuten, sich durch Rückfragen bei der Bank die Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung zu verschaffen (vgl. dazu auch BGH Urteil vom 11. März 1987 VIII ZR 215/86 - BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluß - Aufklärungspflicht 5).
  • BGH, 22.03.1989 - VIII ZR 269/87

    Umgehung des AbzG durch Vereinbarung eines Erwerbsrechts in einem

    Eine in einem Finanzierungs-Leasingvertrag enthaltene Formularregelung, die bei Vertragsbeendigung grundsätzlich die Rückgabe der Leasingsache vorsieht, den Leasingnehmer aber verpflichtet und berechtigt, die Sache im Auftrag und im Namen des Leasinggebers zum Mindestpreis des Restbuchwertes zu veräußern oder selbst zu erwerben - ggf. auch zum höheren Preis einer vom Leasinggeber nachzuweisenden anderen Verkaufsmöglichkeit -, ist als Vereinbarung eines Erwerbsrechts für den Leasingnehmer auszulegen; sie indiziert damit ein Umgehungsgeschäft i.S. von § 6 AbzG (Fortführung der st. Rspr., z.B. BGHZ 94, 195 [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84]; 104, 392; WM 1987, 627).

    Nach der ständigen, vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Finanzierungs-Leasingvertrag als Umgehungsgeschäft im Sinne von § 6 AbzG anzusehen, wenn er bei seinem Abschluß darauf angelegt ist, dem Leasingnehmer bei störungsfreiem Verlauf die Sachsubstanz des Leasinggutes auf Dauer zu übertragen; ein wesentliches, nur durch Ausnahmegründe zu widerlegendes Indiz dafür ist die Einräumung eines Erwerbsrechts zugunsten des Leasingnehmers (zusammenfassend BGHZ 94, 195, 199, 203 [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84]; zuletzt Senatsurteile vom 11. März 1987 - VIII ZR 215/86 = NJW 1987, 2082 = WM 1987, 627 unter I 2 a - und vom 15. Juni 1988 - VIII ZR 316/87 = BGHZ 104, 392 = NJW 1988, 2463 [BGH 15.06.1988 - VIII ZR 316/87] = WM 1988, 1122 unter II 2b).

    Daraus folgt zugleich, daß nicht lediglich ein Andienungsrecht der Klägerin vereinbart worden ist, das nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats einem Erwerbsrecht nicht gleichzustellen wäre (BGHZ 71, 196, 202 f [BGH 05.04.1978 - VIII ZR 49/77]; ferner Senatsurteil vom 11. März 1987 a.a.O. unter I 2 c).

    Soweit das Berufungsgericht ein Erwerbsrecht mit der Begründung verneint, der Übergang auf den Leasingnehmer hänge von einer erst später zu treffenden Entscheidung ab, hat es ersichtlich die Ausführungen im Senatsurteil vom 11. März 1987 (a.a.O. unter I 2 c aa) mißverstanden.

  • OLG Karlsruhe, 22.03.1988 - 3 U 14/87

    Kündigungsrecht des Leasinggebers; Einseitige Loslösung von Vertragspflichten;

    Dies ist anzunehmen, wenn ihm ein Erwerbs recht oder ein sogenanntes Selbstbenennungsrecht eingeräumt ist oder wenn der Gebrauchswert des Leasinggegenstandes während der Vertragszeit vollständig aufgezehrt wird (vgl. zuletzt BGH WM 1987, 627 n.w.N.).

    Der Teilamortisationsvertrag vom 09.02.1984 ist daher kein Abzahlungsgeschäft (vgl. BGH WM 1987, 627/629).

    Der Leasinggeber ist nicht verpflichtet, den Leasingnehmer ungefragt über die wirtschaftlichen Folgen und den Vertragsinhalt im Einzelnen zu belehren (BGH WM 1987, 627/629).

  • BGH, 08.10.1990 - VIII ZR 247/89

    Formularmäßige Vereinbarung eines fristlosen Kündigungsrechts des Leasinggebers

    Daß ein Andienungsrecht des Leasinggebers für sich allein nicht die Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes zu begründen vermag, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. Urteil vom 11. März 1987 - VIII ZR 215/86 = WM 1987, 627, 629 m.Nachw.).
  • BGH, 30.05.1990 - VIII ZR 233/89

    Umgehung des Ausschlusses des Erwerbsrechts des Leasingnehmers

    Der Einräumung eines Erwerbsrechts können unter Umständen auch die Fälle gleichgeachtet werden, in denen sich die Leasingzeit mit der Dauer der tatsächlichen oder rechtlichen Nutzungsmöglichkeit der Leasingsache deckt, deren Gebrauchswert für den Leasingnehmer also während der Vertragsdauer vollständig aufgezehrt wird (vgl. BGHZ 94, 195, 202 f, 206 ff [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84]; 104, 392, 395 f; Senatsurteil vom 11. März 1987 - VIII ZR 215/86 = WM 1987, 627, 628 unter I 2, 2 a; Senatsurteil vom 31. Mai 1989 - VIII ZR 97/88 = WM 1989, 1142, 1143 unter II 2 a und b; s. auch zuletzt Senatsurteil vom 29. November 1989 - VIII ZR 323/88 = WM 1990, 103, 105 unter II 1, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Nicht dagegen reicht ein bloßes Andienungsrecht des Leasinggebers aus, bei welchem der Erwerb der Leasingsache von einer bei Vertragsschluß noch fehlenden Willensentschließung des Leasinggebers abhängt, die in dessen freiem Belieben steht (Senatsurteil vom 11. März 1987 - VIII ZR 215/86 - aaO).

  • BGH, 30.01.1995 - VIII ZR 316/93

    Berechnung des effektiven Jahreszinses bei einem Finanzierungsleasingvertrag

    Er hat auch wiederholt betont, daß ein - wie hier vereinbartes - Andienungsrecht eine solche Erwartung nicht zu rechtfertigen vermöge (vgl. Urteil vom 11. März 1987 - VIII ZR 215/86 = NJW 1987, 2082, 2083 unter I 2 c m.w.Nachw.).
  • OLG Braunschweig, 03.06.2022 - 4 U 264/21

    Ansprüche aus einem Avalkreditvertrag zur Ablösung eines anderen

    Soweit ihm in diesem Zusammenhang die für die Beurteilung notwendigen Kenntnisse fehlen, ist ihm in der Regel zuzumuten, sich durch Rückfragen bei der Bank die Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung zu verschaffen (vgl. dazu auch BGH Urteil vom 11. März 1987 - VIII ZR 215/86 - BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluß - Aufklärungspflicht 5).
  • BGH, 29.05.1991 - VIII ZR 125/90

    Einrede des nichterfüllten Vertrages bei EDV-Finanzierungsleasingvertrag

    Bedenken gegen diese der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechende rechtliche Würdigung bestehen nicht (vgl. BGHZ 71, 196 [BGH 05.04.1978 - VIII ZR 49/77]; 94, 195 [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84]; BGH, Urteil vom 11. März 1987 - VIII ZR 215/86 = NJW 1987, 2082 unter I 2 c).
  • OLG Karlsruhe, 11.10.2005 - 8 U 47/05
  • OLG Celle, 11.04.1990 - 2 U 145/89

    Kündigungsschadensersatz infolge fristloser Kündigung des Leasingvertrages wegen

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