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   BGH, 05.11.2003 - VIII ZR 218/01   

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https://dejure.org/2003,1281
BGH, 05.11.2003 - VIII ZR 218/01 (https://dejure.org/2003,1281)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2003 - VIII ZR 218/01 (https://dejure.org/2003,1281)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2003 - VIII ZR 218/01 (https://dejure.org/2003,1281)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 138 Abs. 1 Cb, 164 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 373
    Kollusives Zusammenwirken von Geschäftsführern selbständiger

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erfüllungswirkung von Zahlungen auf Darlehenskonto; Vorliegen einer sittenwidrigen Absprache wegen kollusiven Zusammenwirkens; Missbrauch der Vertretungsmacht; Berücksichtigung eines engen Verwandschaftsverhältnisses; Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherung an ...

  • Judicialis

    BGB § 138 Abs. 1 Cb; ; BGB § 164 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 Abs. 1 § 164 Abs. 1 S. 1; ZPO § 373
    Kollusives Zusammenwirken verwandter Geschäftsführer zweier Gesellschaften; Beweiserhebung über innere Tatsachen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kreditrecht - Kollusives Zusammenwirken eng verwandter Geschäftsführer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Erfüllungswirkung gegenüber vertretener GmbH bei kollusivem Zusammenwirken der Geschäftsführer zweier GmbH's

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 138 Abs. 1, § 164 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 373
    Zum kollusiven Zusammenwirken eng verwandter Geschäftsführer zweier selbständiger Gesellschaften bei der Erfüllung gegenseitiger Vertragspflichten

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Beweis innere Tatsachen, Darlegungs- und Beweislast, Geschäftsführer, Geschäftsführungsmaßnahme, kollusives Zusammenwirken, Treuepflicht

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kollusion

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 247
  • MDR 2004, 497 (Ls.)
  • WM 2003, 2456
  • DB 2004, 181 (Ls.)
  • NZG 2004, 139
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.10.1989 - XI ZR 154/88

    Wirksamkeit des Scheckbegebungsvertrages bei einem wucherischen Darlehen;

    Auszug aus BGH, 05.11.2003 - VIII ZR 218/01
    Liegt auf seiten des Vertreters ein Mißbrauch der Vertretungsmacht vor und hat der Geschäftsgegner dies erkannt oder grob fahrlässig die Augen davor verschlossen, steht dem Vertretenen der Einwand aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegen die Wirksamkeit des Geschäfts zu (BGHZ 50, 112, 114; 113, 315, 320; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1989 - XI ZR 154/88, NJW 1990, 384 unter I, 3 m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 30.06.1993 - 2 BvR 459/93

    Rechtliches Gehör und Effektivität des Rechtsschutzes im Räumungsprozeß -

    Auszug aus BGH, 05.11.2003 - VIII ZR 218/01
    Die Ermittlung des Kenntnisstandes des Geschäftsführers der Beklagten als eine innere Tatsache ist in der Weise möglich, daß Umstände festgestellt werden, die den Schluß hierauf zulassen (BVerfG, Beschluß vom 30. Juni 1993 - 2 BvR 459/93, NJW 1993, 2165).
  • BGH, 25.03.1968 - II ZR 208/64

    Berufung des Dritten auf die Unbeschränkbarkeit des Umfangs der Prokura;

    Auszug aus BGH, 05.11.2003 - VIII ZR 218/01
    Liegt auf seiten des Vertreters ein Mißbrauch der Vertretungsmacht vor und hat der Geschäftsgegner dies erkannt oder grob fahrlässig die Augen davor verschlossen, steht dem Vertretenen der Einwand aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegen die Wirksamkeit des Geschäfts zu (BGHZ 50, 112, 114; 113, 315, 320; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1989 - XI ZR 154/88, NJW 1990, 384 unter I, 3 m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.05.1988 - VI ZR 233/87

    Sittenwidrigkeit eines unter Mißbrauchs der Vertretungsmacht zustandegekommenen

    Auszug aus BGH, 05.11.2003 - VIII ZR 218/01
    Wenn der Vertreter und sein Geschäftsgegner "hinter dem Rücken" des Vertretenen und zu dessen Schaden gehandelt haben, ist ihre Absprache sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) und daher nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1988 - VI ZR 233/87, NJW 1989, 26 unter II m.w.Nachw.).
  • BGH, 31.01.1991 - VII ZR 291/88

    Mißbrauch der Vertretungsmacht bei der Vergabe von Zusatzaufträgen im Rahmen

    Auszug aus BGH, 05.11.2003 - VIII ZR 218/01
    Liegt auf seiten des Vertreters ein Mißbrauch der Vertretungsmacht vor und hat der Geschäftsgegner dies erkannt oder grob fahrlässig die Augen davor verschlossen, steht dem Vertretenen der Einwand aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegen die Wirksamkeit des Geschäfts zu (BGHZ 50, 112, 114; 113, 315, 320; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1989 - XI ZR 154/88, NJW 1990, 384 unter I, 3 m.w.Nachw.).
  • BVerwG, 22.03.2017 - 5 C 4.16

    Rückabwicklung von durch Bestechung und arglistige Täuschung veranlasster Zahlung

    Nach diesen Maßstäben unterliegt ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Vertreter und dem "Gegenüber" mit dem Ziel einer Schädigung des Vertretenen als Verstoß gegen die guten Sitten der Nichtigkeitsfolge des § 138 Abs. 1 BGB (BGH, Urteile vom 5. November 2003 - VIII ZR 218/01 - NJW-RR 2004, 247 und vom 28. Januar 2014 - II ZR 371/12 - ZIP 2014, 615 ).
  • BGH, 18.05.2021 - VI ZR 401/19

    Arzthaftungsprozess: Anforderungen an die Aufklärung des Patienten bei Anwendung

    Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von entscheidungserheblichen Einzeltatsachen hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1995 - VI ZR 31/94, VersR 1995, 433, juris Rn. 17; Senatsbeschlüsse vom 26. März 2019 - VI ZR 163/17, VersR 2019, 835 Rn. 13; vom 14. Januar 2020 - VI ZR 97/19, VersR 2020, 1069 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - IV ZR 319/16, VersR 2018, 890 Rn. 17, jeweils mwN); dies gilt insbesondere dann, wenn die Behauptung innere Tatsachen einer anderen Person betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 218/01, NJW-RR 2004, 247 juris Rn. 14).

    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht, hätte es die Anforderungen an die Substantiierung des klagebegründenden Vortrags nicht in unzulässiger Weise überspannt, den Beklagten zu 2 angehört (ggf. als Partei vernommen) und aufgrund des Ergebnisses der Anhörung in freier Beweiswürdigung des Inbegriffs der mündlichen Verhandlung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363, juris Rn. 21) zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass der Beklagte zu 2 bereits vor der Operation Kenntnis von Umständen hatte, die auf die Möglichkeit eines Versagens der verwendeten Prothese schließen ließen (vgl. zur Ermittlung von inneren Tatsachen: BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 218/01, NJW-RR 2004, 247 juris Rn. 14; BVerfG, NJW 1993, 2165, juris Rn. 26).

  • BVerwG, 22.03.2017 - 5 C 5.16

    Rückabwicklung von durch Bestechung und arglistige Täuschung veranlasster Zahlung

    Nach diesen Maßstäben unterliegt ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Vertreter und dem "Gegenüber" mit dem Ziel einer Schädigung des Vertretenen als Verstoß gegen die guten Sitten der Nichtigkeitsfolge des § 138 Abs. 1 BGB (BGH, Urteile vom 5. November 2003 - VIII ZR 218/01 - NJW-RR 2004, 247 und vom 28. Januar 2014 - II ZR 371/12 - ZIP 2014, 615 ).
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