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   BGH, 08.04.1963 - VIII ZR 219/61   

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https://dejure.org/1963,907
BGH, 08.04.1963 - VIII ZR 219/61 (https://dejure.org/1963,907)
BGH, Entscheidung vom 08.04.1963 - VIII ZR 219/61 (https://dejure.org/1963,907)
BGH, Entscheidung vom 08. April 1963 - VIII ZR 219/61 (https://dejure.org/1963,907)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 1299
  • MDR 1963, 586
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 05.07.2006 - VIII ZR 172/05

    Rückabwicklung der Veräußerung einer Steuerberaterpraxis; Umfang der

    c) Wird die Herausgabe des Erlangten in Natur erst nach der Entstehung des Bereicherungsanspruchs unmöglich, ist für die Bestimmung des nach § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Wertes der Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit maßgeblich (Abgrenzung zu BGHZ 5, 197, 200; 35, 356, 358 f.; Senatsurteil vom 8. April 1963 - VIII ZR 219/61, NJW 1963, 1299; BGH, Urteil vom 14. Januar 2002, aaO).

    a) Die höchstrichterliche Rechtsprechung (RGZ 101, 389, 391; 119, 332, 336; BGHZ 5, 197, 200; 35, 356, 358 f.; Urteil vom 8. April 1963 - VIII ZR 219/61, NJW 1963, 1299 unter B II 3; BGHZ 82, 299, 310; Urteil vom 14. Januar 2002, aaO, unter B II 2 b) vertritt allerdings - wie auch das Berufungsgericht gesehen hat - allgemein den Rechtsgrundsatz, die Wertberechnung nach § 818 Abs. 2 BGB müsse für den Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Bereicherungsgegenstand rechtsgrundlos erlangt und der Bereicherungsanspruch entstanden sei.

    In den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen fiel allerdings - soweit der genannte Rechtsgrundsatz für die Entscheidung tragend war (BGHZ 5, 197, 200; 35, 356, 358 f.; Urteil vom 8. April 1963, aaO; Urteil vom 14. Januar 2002, aaO) - der Zeitpunkt der Entstehung des Bereicherungsanspruchs jeweils mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Wertersatzpflicht zusammen; es stand also von Anfang an nur eine Wertersatzpflicht in Rede.

  • BGH, 24.11.1981 - X ZR 36/80

    Fersenabstützvorrichtung

    Gegen den bereicherungsrechtlichen Grundsatz, daß für die Bestimmung des Wertersatzes der Zeitpunkt des Bereicherungseintritts maßgebend ist (BGH NJW 1963, 1299 [BGH 08.04.1963 - VIII ZR 219/61]), verstößt die Berücksichtigung aufgelaufener Zinsen nicht.
  • OLG Frankfurt, 29.06.2005 - 4 U 214/04

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages; ungerechtfertigte Bereicherung: Unmöglichkeit

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 119, 332 und 101, 389, 391) ausgeführt, die Wertberechnung nach § 818 Abs. 2 BGB müsse zu dem Zeitpunkt erfolgen, zudem der Bereicherungsgegenstand erlangt worden ist (BGHZ 5, 197, 200; 55, 128, 131; 133, 246, 252; BGH NJW 1963, 1299, 1301; wohl auch Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 818 Rz. 26).
  • BGH, 22.05.1967 - VIII ZR 25/65

    Anspruch auf Ersatz von Umbaukosten; Teilweise Erledigung bei einer Widerklage;

    Der Kläger war trotz seiner Pflicht, den nicht abgewohnten Baukostenzuschuß herauszugeben, in der Neuvermietung der Gaststätte frei (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1963 - VIII ZR 219/61 = NJW 1963, 1299 [BGH 08.04.1963 - VIII ZR 219/61] = BGHWarn 1963 Nr. 81).
  • OLG Zweibrücken, 11.07.1996 - 3 W-RE 81/96

    Verstoß des Vermieters gegen Treu und Glauben verstößt bei Ablehnung der

    Die Entscheidung darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vermieter sich darauf einlassen muß, einen Mieter gegen die Stellung eines Nachmieters vorzeitig aus dem Mietvertrag zu entlassen, ist unter Abwägung der Interessen beider Parteien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB ) zu beantworten (vgl. etwa BGH NJW 1963, 1299; BGH NJW-RR 1992, 1032, 1035; OLG Karlsruhe NJW 1981, 1741, 1742; OLG Oldenburg …
  • OLG Frankfurt, 31.05.2000 - 9 U 71/99

    Stellung eines Nachfolgepächters: Ablehnung eines Ausländers; Schadensersatz

    Auch die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1963 (NJW 63, 1299) steht dem Schadenersatzanspruch des Klägers nicht entgegen, denn der dort entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
  • OLG Oldenburg, 19.02.1981 - 5 UH 12/80

    Zur Ablehnung eines Nachmieters bei vorzeitigem Auszug des Mieters

    Falls die Kammer bei ihrer Fragestellung davon ausgegangen sein sollte, daß der von der Beklagten genannte Interessent nur bereit gewesen wäre, einen über die restliche Mietdauer von 7 Monaten hinauslaufenden Mietvertrag zu den bisherigen Bedingungen abzuschließen, wäre die Frage des Landgerichts möglicherweise schon deshalb zu verneinen gewesen, weil es dem Vermieter grundsätzlich freistehen muß, nach der Beendigung des Mietverhältnisses einen Nachfolger frei auszuwählen und neue Vertragsbedingungen auszuhandeln (vgl. schon BGH NJW 1963, 1299: kein "Mitspracherecht" des alten Mieters bei der Auswahl eines Nachfolgers).
  • BGH, 18.11.1974 - VIII ZR 236/73

    Verfügungsbefugnis des Nießbrauchers über ein Unternehmen - Wirksamkeit einer

    Der Gegenstand einer Sicherungsübereignung ist dann aber nicht bestimmt genug bezeichnet, wenn außerhalb des Sicherungsübereignungsvertrages liegende Umstände zur Klarstellung herangezogen werden müssen (Senatsurteile vom 1. April 1963 - VIII ZR 211/61 = LM § 930 BGB Nr. 9 = WM 1963, 504 = MDR 1963, 586; vom 29. April 1958 - VIII ZR 211/57 = WM 1958, 673, 674; dazu auch Mormann in WM 1964, 894, 897).
  • BGH, 03.07.1963 - VIII ZR 93/62
    Die hiernach nicht rechtsirrtümliche Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte müsse, abgesehen von den vorgesehenen Ausnahmefällen, auch einen Ersatzmieter annehmen, mit dem der Kläger eine freie Vereinbarung getroffen hat, steht auch nicht im Widerspruch zum Urteil des erkennenden Senats vom 8. April 1963 - VIII ZR 219/61 (WM 1963, 599 - MDR 1963, 586).
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