Rechtsprechung
   BGH, 10.02.2010 - VIII ZR 222/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,4630
BGH, 10.02.2010 - VIII ZR 222/09 (https://dejure.org/2010,4630)
BGH, Entscheidung vom 10.02.2010 - VIII ZR 222/09 (https://dejure.org/2010,4630)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 222/09 (https://dejure.org/2010,4630)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,4630) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 305c Abs 1 S 1 BGB, § 307 BGB, § 535 BGB, § 28 BVO 2
    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel mit der Verpflichtung des Mieters zum Streichen der Wohnungseingangstür und der Fenster

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schönheitsreparatur in Form eines Streichens von Türen und Fenstern einer Mietwohnung von außen als unangemessene Benachteiligung des Mieters; Vereinbarkeit der Aufrechterhaltung einer Klausel in einem Formularmietvertrag unter Streichung des Passus "sowie der Fenster ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Begriff der Schönheitsreparaturen; Streichen der Fenster und Türen von außen; keine geltungserhaltende Reduktion von AGB

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel mit der Verpflichtung des Mieters zum Streichen der Wohnungseingangstür und der Fenster

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel mit der Verpflichtung des Mieters zum Streichen der Wohnungseingangstür und der Fenster

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schönheitsreparatur in Form eines Streichens von Türen und Fenstern einer Mietwohnung von außen als unangemessene Benachteiligung des Mieters; Vereinbarkeit der Aufrechterhaltung einer Klausel in einem Formularmietvertrag unter Streichung des Passus "sowie der Fenster ...

  • rechtsportal.de

    Schönheitsreparatur in Form eines Streichens von Türen und Fenstern einer Mietwohnung von außen als unangemessene Benachteiligung des Mieters; Vereinbarkeit der Aufrechterhaltung einer Klausel in einem Formularmietvertrag unter Streichung des Passus "sowie der Fenster ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensersatz für nicht ordnungsgemäße Schönheitsreparaturen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturklausel - entweder wirksam oder nicht!

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 48/09

    Wohnraummiete: Inhaltskontrolle einer Schönheitsreparaturklausel;

    Auszug aus BGH, 10.02.2010 - VIII ZR 222/09
    Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Regelung in § 13 Nr. 1 Satz 1 des Mietvertrages, wonach der Mieter im Rahmen der ihm nach § 4 Nr. 6 des Mietvertrages auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auch das Streichen der Türen und der Fenster schuldet, den Mieter insoweit unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt und deshalb unwirksam ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 1; anders noch Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 215/03, NZM 2004, 903, unter II 1).

    a) Der Begriff der Schönheitsreparaturen bestimmt sich nach allgemeiner Auffassung auch bei preisfreiem Wohnraum anhand der in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) enthaltenen Definition, wonach als Schönheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen anzusehen sind (vgl. Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08, WuM 2009, 286, Tz. 10, und vom 13. Januar 2010, aaO, unter II 1 a; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2008 - XII ZR 15/07, NZM 2009, 126, Tz. 19; jeweils m.w.N.).

    Dementsprechend ist eine formularvertragliche Erweiterung dieser Arbeiten über den in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV beschriebenen Inhalt hinaus - zumindest bei Fehlen einer angemessenen Kompensationsregelung - wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. Senatsurteile vom 18. Februar 2009, aaO, Tz. 11, und vom 13. Januar 2010, aaO; jeweils m.w.N.).

    Denn auch diese Arbeiten überschreiten den Bereich der Schönheitsreparaturen, weil es bei ihnen nicht mehr um die Beseitigung einer typischerweise vom Mieter verursachten Abnutzung des dekorativen Erscheinungsbildes innerhalb der gemieteten Wohnung geht (Senatsurteile vom 18. Februar 2009, aaO, Tz. 10 f.; und vom 13. Januar 2010, aaO, unter II 1 b; jeweils m.w.N.).

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils für eine gleichlautende Formularklausel klargestellt hat, darf die in § 4 Nr. 6 in Verbindung mit § 13 Nr. 1 des Mietvertrages unzulässig ausgestaltete Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nicht im Wege der Klauselkontrolle in eine zulässige Verpflichtung inhaltlich umgestaltet werden (Senatsurteile vom 18. Februar 2009, aaO, Tz. 12, und vom 13. Januar 2010, aaO, unter II 2).

    Diese Teilbarkeit ist hier aber nicht gegeben, so dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Streichung derjenigen Textbestandteile in § 13 Nr. 1 des Mietvertrages, mit denen die Klausel den in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV geregelten Gegenstandsbereich von Schönheitsreparaturen überschreitet, der Sache nach eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Formularklausel darstellt (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010, aaO).

    Stellt sich diese Verpflichtung aufgrund unzulässiger Ausgestaltung - sei es hinsichtlich der zeitlichen Modalitäten, der Ausführungsart oder des gegenständlichen Umfangs - in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, hat dies die Unwirksamkeit der Vornahmeklausel insgesamt zur Folge (Senatsurteil vom 13. Januar 2010, aaO).

  • BGH, 18.02.2009 - VIII ZR 210/08

    Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel bei Verpflichtung des Mieters zur

    Auszug aus BGH, 10.02.2010 - VIII ZR 222/09
    a) Der Begriff der Schönheitsreparaturen bestimmt sich nach allgemeiner Auffassung auch bei preisfreiem Wohnraum anhand der in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) enthaltenen Definition, wonach als Schönheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen anzusehen sind (vgl. Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08, WuM 2009, 286, Tz. 10, und vom 13. Januar 2010, aaO, unter II 1 a; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2008 - XII ZR 15/07, NZM 2009, 126, Tz. 19; jeweils m.w.N.).

    Dementsprechend ist eine formularvertragliche Erweiterung dieser Arbeiten über den in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV beschriebenen Inhalt hinaus - zumindest bei Fehlen einer angemessenen Kompensationsregelung - wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. Senatsurteile vom 18. Februar 2009, aaO, Tz. 11, und vom 13. Januar 2010, aaO; jeweils m.w.N.).

    Denn auch diese Arbeiten überschreiten den Bereich der Schönheitsreparaturen, weil es bei ihnen nicht mehr um die Beseitigung einer typischerweise vom Mieter verursachten Abnutzung des dekorativen Erscheinungsbildes innerhalb der gemieteten Wohnung geht (Senatsurteile vom 18. Februar 2009, aaO, Tz. 10 f.; und vom 13. Januar 2010, aaO, unter II 1 b; jeweils m.w.N.).

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils für eine gleichlautende Formularklausel klargestellt hat, darf die in § 4 Nr. 6 in Verbindung mit § 13 Nr. 1 des Mietvertrages unzulässig ausgestaltete Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nicht im Wege der Klauselkontrolle in eine zulässige Verpflichtung inhaltlich umgestaltet werden (Senatsurteile vom 18. Februar 2009, aaO, Tz. 12, und vom 13. Januar 2010, aaO, unter II 2).

  • BGH, 06.10.2004 - VIII ZR 215/03

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

    Auszug aus BGH, 10.02.2010 - VIII ZR 222/09
    Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Regelung in § 13 Nr. 1 Satz 1 des Mietvertrages, wonach der Mieter im Rahmen der ihm nach § 4 Nr. 6 des Mietvertrages auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auch das Streichen der Türen und der Fenster schuldet, den Mieter insoweit unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt und deshalb unwirksam ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 1; anders noch Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 215/03, NZM 2004, 903, unter II 1).
  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

    Auszug aus BGH, 10.02.2010 - VIII ZR 222/09
    Zwar kann im Rahmen einer Klauselkontrolle eine Formularklausel, die mehrere sachliche, nur formal verbundene Regelungen enthält und sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und gegenständlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden (BGHZ 145, 203, 212; BAG, NZA 2008, 699, 701).
  • BGH, 08.10.2008 - XII ZR 15/07

    Schonheitsreparaturen umfassen auch Teppichreinigung!

    Auszug aus BGH, 10.02.2010 - VIII ZR 222/09
    a) Der Begriff der Schönheitsreparaturen bestimmt sich nach allgemeiner Auffassung auch bei preisfreiem Wohnraum anhand der in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) enthaltenen Definition, wonach als Schönheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen anzusehen sind (vgl. Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08, WuM 2009, 286, Tz. 10, und vom 13. Januar 2010, aaO, unter II 1 a; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2008 - XII ZR 15/07, NZM 2009, 126, Tz. 19; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 20.01.2010 - VIII ZR 50/09

    Schönheitsreparaturen: Unwirksame Farbwahlklausel für den Innenanstrich der Türen

    Auszug aus BGH, 10.02.2010 - VIII ZR 222/09
    Eine Aufrechterhaltung der Klausel in der Weise, dass nur die Renovierungspflicht bezüglich der Türen und Fenster entfällt, würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 50/09, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 10.02.2010 - VIII ZR 222/09
    Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
  • BAG, 12.03.2008 - 10 AZR 152/07

    Ausschlussfrist - AGB-Kontrolle

    Auszug aus BGH, 10.02.2010 - VIII ZR 222/09
    Zwar kann im Rahmen einer Klauselkontrolle eine Formularklausel, die mehrere sachliche, nur formal verbundene Regelungen enthält und sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und gegenständlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden (BGHZ 145, 203, 212; BAG, NZA 2008, 699, 701).
  • BGH, 05.05.2015 - XI ZR 214/14

    Zur Wirksamkeit einer Klausel zum ordentlichen Kündigungsrecht der Sparkassen

    Zwar kann im Rahmen einer Klauselkontrolle eine Formularklausel, die mehrere sachliche, nur formal verbundene Regelungen enthält und sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und gegenständlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden (BGH, Urteile vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 212 und vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 222/09, WuM 2010, 231 Rn. 18).
  • BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13

    Zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten

    Auch wenn sie unwirksam wäre, hätte dies nicht die Unwirksamkeit der Gaspreisregelung zur Folge, weil sie mit dieser weder sprachlich noch inhaltlich zusammenhängt (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12, MDR 2013, 1388 Rn. 14; vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 222/09, WuM 2010, 231 Rn. 18; vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 212; jeweils mwN).
  • BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 263/15

    Leasingvertrag: Leistungsort für die Rückgabe des Leasinggegenstands; Vorbehalt

    Zwar kann im Rahmen einer Klauselkontrolle eine Formularklausel, die mehrere sachliche, nur formal verbundene Regelungen enthält und sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und gegenständlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden (BGH, Urteile vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, juris Rn. 52, vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 222/09, WuM 2010, 231 Rn. 18; jeweils mwN).

    Eine Beschränkung der Rückgabeklausel auf einzelne Rückgabealternativen würde deshalb ungeachtet der auch in diesem Fall fehlenden Regelungen im Detail das von der Beklagten konzipierte, in erster Linie auf eine Berücksichtigung nur ihrer (Verwertungs-)Interessen abgestellte Rückgabemodell inhaltlich im Sinne einer am Maßstab des § 306 Abs. 1, 2 BGB nicht mehr zulässigen geltungserhaltenden Reduktion umgestalten (vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 222/09, aaO Rn. 18 f.; vom 6. April 2016 - XII ZR 29/15, NZM 2016, 585 Rn. 20).

  • BGH, 30.01.2024 - VIII ZB 43/23

    Unwirksame Quotenabgeltungsklausel führt nicht zu unwirksamer Vornahmeklausel

    An dieser Senatsrechtsprechung hat sich - entgegen der auf ein von ihr so bezeichnetes "Prinzip der Gesamtinfektion" abstellenden Auffassung der Rechtsbeschwerde - nichts dadurch geändert, dass der Senat in anderen Entscheidungen ausgesprochen hat, die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen stelle eine einheitliche, nicht in Einzelmaßnahmen aufspaltbare Rechtspflicht dar, was zur Folge habe, dass die Unwirksamkeit der einen Einzelaspekt dieser einheitlichen Pflicht betreffenden Bestimmung in der gebotenen Gesamtschau zur Unwirksamkeit der gesamten Vornahmeklausel führe (vgl. Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08, NJW 2009, 1408 Rn. 12 ff.; vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 222/09, WuM 2010, 231 Rn. 18 f.; vom 18. März 2015 - VIII ZR 21/13, NJW 2015, 1874 Rn. 17).
  • AG Dortmund, 26.08.2014 - 425 C 2787/14

    Unwirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen

    Die Übernahme weiterer Verpflichtungen führt ebenfalls zur Unwirksamkeit der gesamten Abwälzung der Schönheitsreparaturen (BGH GE 2011, 263; BGH WuM 2010, 231).
  • OLG Köln, 17.08.2010 - 9 U 41/10

    Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung in der Gebäudeversicherung; Berufung

    Zwar kann ausnahmsweise bei einer Klauselkontrolle eine Bestimmung, die mehrere sachliche, nur formal verbundene Regelungen enthält und sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und gegenständlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, durch Streichung des unzulässigen Teils ("blue - pencil - test") mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden (vgl. BGH WuM 2010, 231; BGHZ 145, 203; Palandt/Grüneberg, a.a.O., vor § 307 Rn 11).
  • AG Hamburg, 26.10.2022 - 49 C 150/22

    Schadensersatz aufgrund des Rückgabezustands einer Mietwohnung; Zahlungsanspruch

    Bei dem Streichen der Fenster von außen geht es nicht mehr um die Beseitigung einer typischerweise vom Mieter verursachten Abnutzung des dekorativen Erscheinungsbildes innerhalb der gemieteten Wohnung (vgl. BGH WuM 2010, 231; BGH GE 2011, 263).

    Daher geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Übertragung des Streichens der Versorgungsleitungen wie auch alle anderen über den Wortlaut der Regelung hinausgehenden Abwälzungen zur Unwirksamkeit der Klausel führt (vgl. BGH NZM 2010, 157 = NJW 2010, 674= WuM 2010, 85; BGH GE 2011, 263; BGH WuM 2010, 231; AG Hamburg, Urteil v. 03.09.2021 zum Az.: 46 C 500/19, n.v.).

  • LSG Bayern, 10.02.2021 - L 3 U 333/19

    Unfallversicherung: Unfallversicherungsschutz bei einer für eine Gemeinde

    Der Begriff der Schönheitsreparaturen bestimmt sich nach allgemeiner Auffassung anhand der in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz enthaltenen Definition, wonach als Schönheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen anzusehen sind (st. Rspr., vgl. stellv. BGH, Urteil vom 10.2.2010 - VIII ZR 222/09 - juris Rn. 16 m.w.N.).
  • OLG Köln, 15.06.2010 - 19 U 53/10

    Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe "unter Ausschluss des

    Zwar kann im Rahmen einer Klauselkontrolle eine Formularklausel, die mehrere, nur formal verbundene Regelungen enthält und sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und gegenständlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, mit ihrem zulässigen Teil aufrecht erhalten werden (BGHZ 107, 185 ff.; 108, 1 ff.; 114, 338 ff.; BGH NJW 2006, 1059 ff.; Urteile des BGH vom 13.01.2010 - VIII ZR 48/09 - und vom 10.02.2010 - VIII ZR 222/09 -, zitiert nach juris; teils sog. "blue-pencil-test"; vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O. § 307 Rdn. 11; Reich in: Wolff/Lindacher/Pfeiffer, a. a. O.; Basedow in: MK-BGB, Band 2, 5. Aufl., § 306 Rdn. 18; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, a. a. O., § 307 Rdn. 485; BAG BB 2005, 2822 ff., jew. m. w. N.).

    Es genügt indessen nicht, dass einzelne zur Unangemessenheit führende Regelungsteile oder Worte gestrichen werden können, solange nur der danach verbleibende Rest noch eine verständliche und inhaltlich selbständige Regelung bildet (Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, a. a. O., § 306 Rdn. 13), sondern die Allgemeine Geschäftsbedingung muss mehrere Regelungen beinhalten (vgl. etwa Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, a. a. O., § 306 Rdn. 13; Thüsing, BB 2006, 661 ff.; siehe auch Urteile des BGH vom 13.01.2010 - VIII ZR 48/09 - und vom 10.02.2010 - VIII ZR 222/09 -, zitiert nach juris).

  • LG Detmold, 25.05.2023 - 3 T 21/23

    Wohnraummiete, AGB, Schönheitsreparaturen, Anfangsrenovierung, Fristenplan,

    Eine geltungserhaltende Reduktion komme unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH (VIII ZR 222/09) nicht in Betracht.

    Eine Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu den Auswirkungen einer unwirksamen Quotenabgeltungsklausel auf eine gleichzeitig vorhandene Vornahmeklausel folgt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dessen Entscheidung vom 10.02.2010 (VIII ZR 222/09).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2017 - L 19 AS 1023/17

    SGB-II -Leistungen; Kosten für eine Wohnungsrenovierung; Mietvertragliche

  • LG Hannover, 28.05.2013 - 20 S 61/12

    Streichen der Türen und Fenster von außen nicht ausgenommen: Klausel unwirksam!

  • AG Hannover, 19.07.2012 - 568 C 7542/11

    Schönheitsreparaturklausel - unangemessene Benachteiligung Mieter

  • AG Berlin-Schöneberg, 18.01.2018 - 2 C 221/17

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Formularklausel über die Abwälzung regelmäßiger

  • AG Neustadt/Weinstraße, 29.04.2010 - 3 C 203/09
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht