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   BGH, 17.10.2012 - VIII ZR 226/11   

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https://dejure.org/2012,30865
BGH, 17.10.2012 - VIII ZR 226/11 (https://dejure.org/2012,30865)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2012 - VIII ZR 226/11 (https://dejure.org/2012,30865)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11 (https://dejure.org/2012,30865)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 439 Abs 1 Alt 2 BGB, § 474 BGB, Art 3 Abs 2 EGRL 44/1999, Art 3 Abs 3 EGRL 44/1999
    Kaufvertrag: Richtlinienkonforme Auslegung des Nacherfüllungsanspruchs bei Mängeln der Kaufsache; Beschränkung auf den Verbrauchsgüterkauf

  • webshoprecht.de

    Zur richtlinienkonforme Auslegung des Nacherfüllungsanspruchs beim Verbrauchsgüterkauf

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 439 Abs. 1
    Lieferung einer mangelfreien Sache umfasst beim Verbrauchsgüterkauf neben Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch den Einbau der Ersatzkaufsache

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht zum Einbau der als Ersatz gelieferten Sache im Rahmen des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Einbau der Ersatzlieferung auf Kosten des Verkäufers nur beim Verbrauchsgüterkauf

  • teigelack.de

    Kaufvertrag: Richtlinienkonforme Auslegung des Nacherfüllungsanspruchs bei Mängeln der Kaufsache; Beschränkung auf den Verbrauchsgüterkauf

  • Betriebs-Berater

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB (betr. Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung) gilt nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern

  • rewis.io

    Kaufvertrag: Richtlinienkonforme Auslegung des Nacherfüllungsanspruchs bei Mängeln der Kaufsache; Beschränkung auf den Verbrauchsgüterkauf

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 439 Abs. 1
    Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache umfasst außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs nicht auch Ausbau- und Einbaukosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 439 Abs. 1
    Pflicht zum Einbau der als Ersatz gelieferten Sache im Rahmen des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertrag zwischen Unternehmen: Kein Ersatz der Aus- und Einbaukosten!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umfang des Nacherfüllungsanspruchs auf Lieferung einer mangelfreien Sache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (43)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB (betr. Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung) gilt nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Gewährleistungsrecht - Kosten für Abtransport und Ausbau sind bei der Nacherfüllung zwischen Unternehmern nicht enthalten

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine Richtlinienkonforme Auslegung im B2B-Bereich von § 439 Abs. 1 BGB - Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Kostentragung für Ein- und Ausbau bei mangelhafter Kaufsache

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ersatzlieferungen beim Handelskauf

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Nachlieferung - Kein Ersatz von Ein- und Ausbaukosten zwischen Unternehmern

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Kein Ersatz von Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB bei Kaufverträgen außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs

  • radziwill.info (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Jetzt auch der BGH: kein Ersatz von Ein- und Ausbaukosten bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung: Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB gilt nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kostentragung für Ein- und Ausbau bei mangelhafter Kaufsache

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB (betr. Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung) gilt nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferungen zwischen Unternehmern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB (betr. Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung) gilt nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    "Lieferung einer mangelfreien Sache" umfasst grundsätzlich auch den Einbau

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB (betr. Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung) gilt nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    "Lieferung einer mangelfreien Sache" bei der Nacherfüllung erfasst auch Einbau der Ersatzsache

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kosten der Gewährleistung bei B2B-Geschäften

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    Lieferant braucht nicht immer für Gewährleistungskosten aufkommen

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Mangelhafte Baustoffe - Kaufvertrag zwischen Unternehmern

  • shopbetreiber-blog.de (Pressemitteilung)

    Urteil zu Kosten der Gewährleistung bei B2B-Geschäften

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Aus- und Einbaukosten bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB (betr. Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung) gilt nicht für B2B

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    BGH begrenzt Umfang der Nachbesserung bei mangelhaften Waren

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation)

    Zum Umfang des Aufwendungsersatzes beim Verbrauchsgüterkauf

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ersatz von Umbaukosten bei Nacherfüllung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aus- und Einbaukosten bei Nachlieferung wegen Sachmangels im b2b-Bereich

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Erstattung von Zusatzkosten bei der Nacherfüllung im Kaufrecht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bodenfliesen-Entscheidung gilt nicht bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern!

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Erstattung von Zusatzkosten bei der Nacherfüllung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Zusatzkostenerstattung bei der Nacherfüllung - Kaufrecht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Lieferant braucht nicht immer für Gewährleistungskosten aufkommen

  • swd-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Kosten der Nacherfüllung bei Gewährleistungsansprüchen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Ersatz für Aus- und Einbaukosten beim Kaufvertrag zwischen Unternehmen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nacherfüllung: Aus- und Einbaukosten - Ersatz nur bei Verbraucherverträgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kaufrecht - Ersatz von Reparaturkosten als Schadensersatz

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Zur "Mangelfreien Lieferung" bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Keine Entwarnung für Hersteller: Kein Ausschluss von Händlerregress

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Umfang der Nacherfüllungspflichten bei Ersatzlieferungen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Keine Einbau- und Ausbaukosten bei Kauf unter Unternehmern

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    "Mangelfreie Lieferung" bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Erstattung von Zusatzkosten bei der Nacherfüllung

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Im Verhältnis B2B ist der Verkäufer im Falle einer Ersatzlieferung nicht verpflichtet, die Aus- und Einbaukosten zu tragen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Sachmangel bei Kaufvertrag: Können auch Kosten des Ein- und Ausbaus verlangt werden? // Bei einer fehlerhaften Sache dürfen für den Verbraucher keine erheblichen Unannehmlichkeiten entstehen

Besprechungen u.ä. (7)

  • archive.org (Entscheidungsbesprechung)

    Gratiseinbau gibt es nur für Verbraucher

  • radziwill.info (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Jetzt auch der BGH: kein Ersatz von Ein- und Ausbaukosten bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB gilt nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ein- und Ausbaukosten bei Lieferung einer mangelhaften Sache vom Unternehmer an Unternehmer

  • flaig-ritterhoff.de (Kurzanmerkung)
  • blogspot.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Schwarzer Tag für Freiflächenanlagen: BGH entscheidet zur richtlinienkonformen Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kaufvertrag: Nur der Verbraucher hat Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten! (IBR 2013, 176)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 195, 135
  • NJW 2013, 220
  • ZIP 2012, 2397
  • MDR 2012, 13
  • MDR 2013, 18
  • DNotZ 2013, 282
  • EuZW 2013, 157
  • NZBau 2013, 104
  • NJ 2013, 29
  • VersR 2013, 243
  • WM 2013, 1910
  • BB 2012, 3085
  • BB 2013, 78
  • DB 2012, 15
  • DB 2012, 2804
  • BauR 2013, 239
  • ZfBR 2013, 141
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.07.2008 - VIII ZR 211/07

    Zum Anspruch des Käufers mangelhafter Parkettstäbe auf Ersatz der Kosten für die

    Auszug aus BGH, 17.10.2012 - VIII ZR 226/11
    Ein Ersatzanspruch wegen der Einbaukosten scheide, wie das Landgericht zu Recht erkannt habe, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07; Beschlüsse vom 21. Oktober 2008 - VIII ZR 304/07 und VIII ZR 65/08).

    Soweit der Senat zuvor in seinem ebenfalls einen Verbrauchsgüterkauf betreffenden Urteil vom 15. Juli 2008 (VIII ZR 211/07, BGHZ 177, 224 Rn. 25) die Auffassung vertreten hat, eine so weitgehende Ausdehnung der Nacherfüllungspflicht lasse sich aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie nicht herleiten, hält er daran nicht fest.

    Denn mit der Nacherfüllung soll nach der gesetzgeberischen Konzeption der Schuldrechtsreform lediglich eine nachträgliche Erfüllung der Verkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB durchgesetzt werden; der Käufer soll mit der Nacherfüllung das erhalten, was er vertraglich zu beanspruchen hat (BT-Drucks. aaO; Senatsurteile vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 18 mwN; vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 49).

    Denn nach dem kaufrechtlichen Gewährleistungssystem der §§ 434 ff. BGB sind über das Erfüllungsinteresse hinausgehende Vermögensnachteile, die beim Käufer dadurch entstehen, dass dem Verkäufer die Erfüllung nicht schon beim ersten, sondern erst beim zweiten Versuch gelingt, nach der Vorstellung des deutschen Gesetzgebers - soweit nicht die besondere Kostenregelung des § 439 Abs. 2 BGB eingreift - nur nach den allgemeinen Regeln über den Schadens- oder Aufwendungsersatz auszugleichen (BT-Drucks. 14/6040, S. 224 f.; Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 22; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2008 - VIII ZR 304/07 und VIII ZR 65/08, beide juris).

    Insofern gehören der Ausbau der mangelhaften Kaufsache und der Einbau der als Ersatz gelieferten Sache nach nationalem deutschem Recht grundsätzlich nicht zu der vom Verkäufer geschuldeten Nacherfüllung (Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 19 zu den Einbaukosten; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70/08, aaO Rn. 19 ff. zu den Aus- und Einbaukosten), sondern nur insoweit, als sich aus Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie etwas anderes ergibt und dies im Rahmen richtlinienkonformer Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70/08, aaO Rn. 22).

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie für die Nachlieferungspflicht auf den Verbrauchsgüterkauf beschränkt hätte, wenn ihm damals bereits bekannt gewesen wäre, dass der Gerichtshof der Nachlieferung einen über die Wiederholung der Verkäuferpflichten hinausgehenden, in den Werkvertrag hineinreichenden Inhalt zuweist (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 25; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70/08, aaO).

  • BGH, 14.01.2009 - VIII ZR 70/08

    Anspruch des Käufers auf Ersatz der Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache?

    Auszug aus BGH, 17.10.2012 - VIII ZR 226/11
    § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" neben dem Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache erfasst (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011, Rechtssachen C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, VIII ZR 70/08, NJW 2012, 1073).

    Auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 14. Januar 2009 (VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) durch Urteil vom 16. Juni 2011 (C-65/09, C-87/09 - Gebr.

    In der abschließenden Entscheidung über den dem Gerichtshof vorgelegten Fall des Verbrauchsgüterkaufs hat der Senat daraufhin § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB richtlinienkonform dahin ausgelegt, dass die Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache umfasst (Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, NJW 2012, 1073 Rn. 25 ff.).

    Auch die vom Senat im Urteil vom 21. Dezember 2011 (VIII ZR 70/08, aaO) vorgenommene richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geht nicht weiter als die Richtlinie selbst, beschränkt sich also ebenfalls auf den Verbrauchsgüterkauf.

    Insofern gehören der Ausbau der mangelhaften Kaufsache und der Einbau der als Ersatz gelieferten Sache nach nationalem deutschem Recht grundsätzlich nicht zu der vom Verkäufer geschuldeten Nacherfüllung (Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 19 zu den Einbaukosten; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70/08, aaO Rn. 19 ff. zu den Aus- und Einbaukosten), sondern nur insoweit, als sich aus Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie etwas anderes ergibt und dies im Rahmen richtlinienkonformer Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70/08, aaO Rn. 22).

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie für die Nachlieferungspflicht auf den Verbrauchsgüterkauf beschränkt hätte, wenn ihm damals bereits bekannt gewesen wäre, dass der Gerichtshof der Nachlieferung einen über die Wiederholung der Verkäuferpflichten hinausgehenden, in den Werkvertrag hineinreichenden Inhalt zuweist (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 25; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70/08, aaO).

  • EuGH, 16.06.2011 - C-65/09

    Im Fall einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut muss der

    Auszug aus BGH, 17.10.2012 - VIII ZR 226/11
    § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" neben dem Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache erfasst (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011, Rechtssachen C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, VIII ZR 70/08, NJW 2012, 1073).

    Auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 14. Januar 2009 (VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) durch Urteil vom 16. Juni 2011 (C-65/09, C-87/09 - Gebr.

    Weber GmbH/Jürgen Wittmer; Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH, NJW 2011, 2269) über die Auslegung der Richtlinie wie folgt entschieden:.

    Das Berufungsgericht hat für den hier vorliegenden Fall eines Kaufvertrags zwischen Unternehmern mit Recht angenommen, dass die Nachlieferung im Sinne des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB weder den Ausbau der mangelhaften Kaufsache noch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache umfasst (ebenso Lorenz, NJW 2011, 2241, 2244; D. Schmidt in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 7. Aufl., § 439 Rn. 13; Pfeiffer, LMK 2011, 321439 unter 3b; Staudinger, DAR 2011, 502, 505; Förster, ZIP 2011, 1493, 1500; Ayad/Schnell, BB 2011, 1938, 1939; Greiner/Benedix, ZGS 2011, 489, 493 f.; Maultzsch, GPR 2011, 253, 257; aA Augenhofer/Appenzeller/Holm, JuS 2011, 680, 681, 684; Berg, RiW 2011, 717, 718; Büdenbender/Binder, DB 2011, 1736, 1742 f.; Eisenberg, BB 2011, 2634, 2637; Faust, JuS 2011, 744, 748; Höpfner, JZ 2012, 473 f., 474; Kroll-Schlüter, JR 2011, 463, 466; Müller, zfs 2011, 604, 608; Rodemann/Schwenker, ZfBR 2011, 634, 639; Stöber, ZGS 2011, 346, 352).

  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein

    Auszug aus BGH, 17.10.2012 - VIII ZR 226/11
    Voraussetzung für eine richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB über den Verbrauchsgüterkauf hinaus ist nach dem oben Gesagten aber weiter, dass eine Ausdehnung der Nachlieferungspflicht im Sinne des Urteils des Gerichtshofs dem Willen des deutschen Gesetzgebers entspricht (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 28 zur teleologischen Reduktion des § 439 Abs. 4 BGB; vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 47 zu § 269 Abs. 1 BGB).

    Dies rechtfertigt es, die richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB - ebenso wie die teleologische Reduktion des § 439 Abs. 4 BGB (dazu Senatsurteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, aaO Rn. 26 ff.) - auf den Verbrauchsgüterkauf zu beschränken und nicht auf andere, der Richtlinie nicht unterfallende Kaufverträge auszudehnen.

    Insoweit gilt nichts anderes als hinsichtlich der Regelung in § 439 Abs. 4 BGB, deren richtlinienkonforme Reduktion der Senat ebenfalls nicht auf alle Kaufverträge erstreckt, sondern unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien auf den Verbrauchsgüterkauf beschränkt hat (Senatsurteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, aaO).

  • BGH, 21.10.2008 - VIII ZR 304/07

    Zurückweisung der Revision betreffend die Haftung des Verkäufers für mangelhafte

    Auszug aus BGH, 17.10.2012 - VIII ZR 226/11
    Ein Ersatzanspruch wegen der Einbaukosten scheide, wie das Landgericht zu Recht erkannt habe, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07; Beschlüsse vom 21. Oktober 2008 - VIII ZR 304/07 und VIII ZR 65/08).

    Denn nach dem kaufrechtlichen Gewährleistungssystem der §§ 434 ff. BGB sind über das Erfüllungsinteresse hinausgehende Vermögensnachteile, die beim Käufer dadurch entstehen, dass dem Verkäufer die Erfüllung nicht schon beim ersten, sondern erst beim zweiten Versuch gelingt, nach der Vorstellung des deutschen Gesetzgebers - soweit nicht die besondere Kostenregelung des § 439 Abs. 2 BGB eingreift - nur nach den allgemeinen Regeln über den Schadens- oder Aufwendungsersatz auszugleichen (BT-Drucks. 14/6040, S. 224 f.; Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 22; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2008 - VIII ZR 304/07 und VIII ZR 65/08, beide juris).

  • BGH, 21.10.2008 - VIII ZR 65/08

    Zurückweisung der Revision betreffend die Haftung des Verkäufers für mangelhafte

    Auszug aus BGH, 17.10.2012 - VIII ZR 226/11
    Ein Ersatzanspruch wegen der Einbaukosten scheide, wie das Landgericht zu Recht erkannt habe, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07; Beschlüsse vom 21. Oktober 2008 - VIII ZR 304/07 und VIII ZR 65/08).

    Denn nach dem kaufrechtlichen Gewährleistungssystem der §§ 434 ff. BGB sind über das Erfüllungsinteresse hinausgehende Vermögensnachteile, die beim Käufer dadurch entstehen, dass dem Verkäufer die Erfüllung nicht schon beim ersten, sondern erst beim zweiten Versuch gelingt, nach der Vorstellung des deutschen Gesetzgebers - soweit nicht die besondere Kostenregelung des § 439 Abs. 2 BGB eingreift - nur nach den allgemeinen Regeln über den Schadens- oder Aufwendungsersatz auszugleichen (BT-Drucks. 14/6040, S. 224 f.; Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 22; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2008 - VIII ZR 304/07 und VIII ZR 65/08, beide juris).

  • BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10

    Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

    Auszug aus BGH, 17.10.2012 - VIII ZR 226/11
    Voraussetzung für eine richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB über den Verbrauchsgüterkauf hinaus ist nach dem oben Gesagten aber weiter, dass eine Ausdehnung der Nachlieferungspflicht im Sinne des Urteils des Gerichtshofs dem Willen des deutschen Gesetzgebers entspricht (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 28 zur teleologischen Reduktion des § 439 Abs. 4 BGB; vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 47 zu § 269 Abs. 1 BGB).

    Denn mit der Nacherfüllung soll nach der gesetzgeberischen Konzeption der Schuldrechtsreform lediglich eine nachträgliche Erfüllung der Verkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB durchgesetzt werden; der Käufer soll mit der Nacherfüllung das erhalten, was er vertraglich zu beanspruchen hat (BT-Drucks. aaO; Senatsurteile vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 18 mwN; vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 49).

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus BGH, 17.10.2012 - VIII ZR 226/11
    bb) Allerdings kann eine richtlinienkonforme Auslegung für das nationale Recht auch über den Geltungsbereich einer Richtlinie hinaus Bedeutung erlangen, wenn eine überschießende Umsetzung einer Richtlinie in das nationale Recht erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 260 f.).

    Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. April 2002 (XI ZR 91/99, aaO), in dem eine richtlinienkonforme Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG im Interesse umfassenden Verbraucherschutzes auch auf den marginalen Bereich der Verbraucherkreditverträge ausgedehnt wurde, die mit Rücksicht auf die richtlinienüberschießende Umsetzung der Haustürgeschäfterichtlinie im deutschen Recht zwar die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts nach § 1 HWiG aF erfüllen, nicht aber den Tatbestand der Haustürgeschäfterichtlinie.

  • BGH, 21.12.2011 - VIII ZR 70/08

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB: Nacherfüllung durch

    Auszug aus BGH, 17.10.2012 - VIII ZR 226/11
    § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" neben dem Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache erfasst (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011, Rechtssachen C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, VIII ZR 70/08, NJW 2012, 1073).

    In der abschließenden Entscheidung über den dem Gerichtshof vorgelegten Fall des Verbrauchsgüterkaufs hat der Senat daraufhin § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB richtlinienkonform dahin ausgelegt, dass die Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache umfasst (Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, NJW 2012, 1073 Rn. 25 ff.).

  • BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 103/15

    Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers

    Eine richtlinienkonforme Auslegung setzt allerdings voraus, dass hierdurch der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 28; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 22; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 43 und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 45; BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 42; vom 16. April 2015 - I ZR 130/13, WRP 2015, 862 Rn. 26; ebenso BAGE 82, 211, 225 f.; 106, 252, 261; jeweils mwN).
  • BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 66/17

    Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

    (2) Denn der Anspruch auf Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) richtet sich darauf, dass anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige Sache zu liefern ist (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 24; vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, BGHZ 177, 224 Rn. 18; vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 206/05, BGHZ 168, 64 Rn. 23).

    Entsprechend dieser Zielsetzung, die sowohl der unmittelbaren als auch der entsprechenden Anwendung des § 263 Abs. 2 BGB entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 124/05, NJW 2006, 1198 Rn. 17), hat es der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes als legitim angesehen, den Käufer, der mit der Nacherfüllung das erhalten soll, was er vertraglich zu beanspruchen hat (Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, aaO mwN), entscheiden zu lassen, auf welche Weise das Vertragsziel der Lieferung einer mangelfreien Sache doch noch erreicht werden kann (BT-Drucks. 14/6040, S. 231; siehe auch Abschlussbericht der Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts, 1992, S. 212).

    b) Unbeschadet der Frage, ob der Kläger Erstattung seiner vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB auch als Schadensersatz neben der Leistung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) beanspruchen könnte (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, aaO Rn. 11 ff.; vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13, BGHZ 200, 337 Rn. 23 f.; vom 18. März 2015 - VIII ZR 176/14, NJW 2015, 2564 Rn. 15; vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14, NJW 2015, 2244 Rn. 12), steht dem Kläger, wie die Anschlussrevision zu Recht geltend macht, ein Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach Maßgabe des § 439 Abs. 2 BGB zu, sofern er mit dem Verlangen nach Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs durchdringt.

  • BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 222/15

    Wohnraummiete: Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr;

    cc) Ein von dieser Vorgabe abweichender Wille des nationalen Gesetzgebers, die Zahlungsverzugsrichtlinie zu Lasten von Verbrauchern umzusetzen, ist weder bei der Umsetzung der ersten Zahlungsverzugsrichtlinie (Richtlinie 2000/35/EG) noch bei der neugefassten Zahlungsverzugsrichtlinie (Richtlinie 2011/7/EU) erkennbar geworden, so dass die Voraussetzungen einer richtlinienkonformen Auslegung (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 43, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 45; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, aaO Rn. 22; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 28; jeweils mwN) entgegen der Auffassung der Revision nicht gegeben sind.
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